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BGH Beschluss vom 01.02.2007 – IX ZB 79/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Februar 2007
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 1. Februar 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 26. April 2006 wird auf Kosten
der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf
216.799,80 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Antragstellerin, die Gesellschafterin und stille Gesellschafterin der
Schuldnerin ist, hat wegen eines Anspruchs auf Auszahlung eines auf ihrem
"Darlehenskonto"
bei
der Schuldnerin
befindlichen Betrages
von
216.799,80 Euro, den die Schuldnerin nicht erfüllen könne, die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Die
Schuldnerin beruft sich gegenüber dem Anspruch der Antragstellerin auf ein
Zurückbehaltungsrecht wegen deren Beteiligung an geschäftsschädigenden
Verhaltensweisen der hinter ihr stehenden natürlichen Personen; hilfsweise hat
sie die Aufrechnung mit einem erstrangigen Teilbetrag des noch nicht beziffer-
ten Schadensersatzanspruchs erklärt.
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Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzantrag als unzulässig zurückge-
wiesen, weil er zu rechtsmissbräuchlichen Zwecken gestellt worden sei, nämlich
die Kündigung eines
langfristigen "Kooperationsvertrages" zwischen der
Schuldnerin und einer aus den hinter der Antragstellerin stehenden natürlichen
Personen bestehenden Zahnärztegemeinschaft habe ermöglichen sollen; zu-
dem sei ein Insolvenzgrund weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Das Land-
gericht hat gemeint, die Einwendungen der Schuldnerin gegen den Anspruch
auf Auszahlung des Guthabens seien aufgrund der zwischen den Mitgliedern
der Zahnärztegemeinschaft und der Antragstellerin bestehenden gesellschafts-
rechtlichen Verflechtungen weder "aus der Luft gegriffen" noch von vornherein
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ohne Zweifel nicht gegeben. Ob die
Ansprüche tatsächlich bestünden, sei im Erkenntnisverfahren zu prüfen, nicht
im Insolvenzeröffnungsverfahren.
II.
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4
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grund-
sätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenz-
gerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin, insbesondere deren recht-
liches Gehör, wurden nicht verletzt. Das Landgericht hat den Vortrag beider
Parteien zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung verwertet; dass der
behauptete Auszahlungsanspruch rechnerisch unstreitig und in der Bilanz fest-
gestellt worden ist, hat es berücksichtigt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die
Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12;
BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).
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2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Landgericht nicht
von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, dass nur hinreichend sub-
stantiiertes Vorbringen der Parteien eines Verfahrens über die Zulassung eines
Insolvenzantrags zu beachten ist (BGHZ 153, 205, 207 f; BGH, Beschl. v.
10. April 2003 - IX ZB 586/02, ZIP 2003, 1005). Es hat den Vortrag der Schuld-
nerin geprüft und für ausreichend gehalten. Meinungsverschiedenheiten dar-
über, ob ein bestimmtes Vorbringen substantiiert ist, sind typischerweise auf
den Einzelfall bezogen und daher nicht geeignet, als Grundlage für rechts-
grundsätzliche Ausführungen zu dienen. Das gilt auch im vorliegenden Fall.
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3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Die
von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob und
unter welchen Voraussetzungen Gegenrechte des Schuldners den Insolvenzan-
trag eines Gläubigers unzulässig (oder unbegründet) werden lassen, lässt sich
in dieser Allgemeinheit nicht beantworten, sondern hängt von den Besonderhei-
ten des jeweiligen Einzelfalles ab. Ist die Forderung des antragstellenden Gläu-
bigers, die zugleich den Insolvenzgrund bildet, nicht tituliert, kann das Insol-
venzgericht den Antrag aufgrund der Einwendungen des Schuldners gegen die
Forderung abweisen, ohne diese einer Schlüssigkeitsprüfung im technischen
Sinne zu unterziehen. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Entschei-
dung schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht Aufgabe des Insol-
venzgerichts
ist
(vgl. zum Bestand der Forderung BGH, Beschl. v.
14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493; zu Einwendungen ge-
gen titulierte Forderungen BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM
2006, 1632, 1633; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565). Zweifel
gehen insoweit zu Lasten des antragstellenden Gläubigers (vgl. auch Jae-
ger/Gerhardt, InsO § 14 Rn. 28).
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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.03.2006 - 502 IN 255/05 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2006 - 25 T 250/06 -