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BGH Beschluss vom 01.02.2007 – IX ZB 79/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 79/06

BESCHLUSS

vom

1. Februar 2007

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 1. Februar 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer

des Landgerichts Düsseldorf vom 26. April 2006 wird auf Kosten

der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf

216.799,80 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Die Antragstellerin, die Gesellschafterin und stille Gesellschafterin der

Schuldnerin ist, hat wegen eines Anspruchs auf Auszahlung eines auf ihrem

"Darlehenskonto"

bei

der Schuldnerin

befindlichen Betrages

von

216.799,80 Euro, den die Schuldnerin nicht erfüllen könne, die Eröffnung des

Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Die

Schuldnerin beruft sich gegenüber dem Anspruch der Antragstellerin auf ein

Zurückbehaltungsrecht wegen deren Beteiligung an geschäftsschädigenden

Verhaltensweisen der hinter ihr stehenden natürlichen Personen; hilfsweise hat

sie die Aufrechnung mit einem erstrangigen Teilbetrag des noch nicht beziffer-

ten Schadensersatzanspruchs erklärt.

2

Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzantrag als unzulässig zurückge-

wiesen, weil er zu rechtsmissbräuchlichen Zwecken gestellt worden sei, nämlich

die Kündigung eines

langfristigen "Kooperationsvertrages" zwischen der

Schuldnerin und einer aus den hinter der Antragstellerin stehenden natürlichen

Personen bestehenden Zahnärztegemeinschaft habe ermöglichen sollen; zu-

dem sei ein Insolvenzgrund weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Das Land-

gericht hat gemeint, die Einwendungen der Schuldnerin gegen den Anspruch

auf Auszahlung des Guthabens seien aufgrund der zwischen den Mitgliedern

der Zahnärztegemeinschaft und der Antragstellerin bestehenden gesellschafts-

rechtlichen Verflechtungen weder "aus der Luft gegriffen" noch von vornherein

aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ohne Zweifel nicht gegeben. Ob die

Ansprüche tatsächlich bestünden, sei im Erkenntnisverfahren zu prüfen, nicht

im Insolvenzeröffnungsverfahren.

II.

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4

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grund-

sätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenz-

gerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin, insbesondere deren recht-

liches Gehör, wurden nicht verletzt. Das Landgericht hat den Vortrag beider

Parteien zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung verwertet; dass der

behauptete Auszahlungsanspruch rechnerisch unstreitig und in der Bilanz fest-

gestellt worden ist, hat es berücksichtigt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die

Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12;

BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).

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2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Landgericht nicht

von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, dass nur hinreichend sub-

stantiiertes Vorbringen der Parteien eines Verfahrens über die Zulassung eines

Insolvenzantrags zu beachten ist (BGHZ 153, 205, 207 f; BGH, Beschl. v.

10. April 2003 - IX ZB 586/02, ZIP 2003, 1005). Es hat den Vortrag der Schuld-

nerin geprüft und für ausreichend gehalten. Meinungsverschiedenheiten dar-

über, ob ein bestimmtes Vorbringen substantiiert ist, sind typischerweise auf

den Einzelfall bezogen und daher nicht geeignet, als Grundlage für rechts-

grundsätzliche Ausführungen zu dienen. Das gilt auch im vorliegenden Fall.

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3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Die

von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob und

unter welchen Voraussetzungen Gegenrechte des Schuldners den Insolvenzan-

trag eines Gläubigers unzulässig (oder unbegründet) werden lassen, lässt sich

in dieser Allgemeinheit nicht beantworten, sondern hängt von den Besonderhei-

ten des jeweiligen Einzelfalles ab. Ist die Forderung des antragstellenden Gläu-

bigers, die zugleich den Insolvenzgrund bildet, nicht tituliert, kann das Insol-

venzgericht den Antrag aufgrund der Einwendungen des Schuldners gegen die

Forderung abweisen, ohne diese einer Schlüssigkeitsprüfung im technischen

Sinne zu unterziehen. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Entschei-

dung schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht Aufgabe des Insol-

venzgerichts

ist

(vgl. zum Bestand der Forderung BGH, Beschl. v.

14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493; zu Einwendungen ge-

gen titulierte Forderungen BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM

2006, 1632, 1633; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565). Zweifel

gehen insoweit zu Lasten des antragstellenden Gläubigers (vgl. auch Jae-

ger/Gerhardt, InsO § 14 Rn. 28).

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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.03.2006 - 502 IN 255/05 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2006 - 25 T 250/06 -