BGH Urteil vom 09.11.2007 – V ZR 281/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 9. November 2007 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 2006 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte zu 1, deren Komplementär der Beklagte zu 2 ist, kauft Alt-
wohnbestände an und veräußert diese nach Durchführung von Renovierungs-
maßnahmen als Wohnungseigentum weiter. Mit notariellem Vertrag vom
9. September 2000 kauften der Kläger und seine Ehefrau (im Folgenden Käu-
fer) eine solche Wohnung in N. und traten einem Mietpool bei. Finan-
ziert wurde der Kauf von der S. -Bank H. eG. Den Vertragsab-
schlüssen waren Beratungsgespräche mit dem von der Beklagten zu 1 einge-
schalteten Zeugen W. vorangegangenen, der den Eheleuten eine Mus-
terberechnung vorgelegt und auch die Finanzierung vorgeschlagen hatte.
Der Kläger verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner
Ehefrau die Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie die Feststellung, dass die
Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet sind und sich im Annah-
meverzug befinden. Hierzu macht er geltend, seine Ehefrau und er seien zu
ihrem Nachteil in mehrfacher Hinsicht falsch beraten worden. Mit der Drittwider-
klage erstreben die Beklagten die Feststellung, dass der Ehefrau des Klägers
keine Ansprüche zustehen im Zusammenhang mit dem Abschluss des zwi-
schen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags. Das Landgericht hat der Kla-
ge stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos
geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen
die Beklagten ihre Anträge weiter. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte bean-
tragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Schadensersatzklage sei
unter dem Blickwinkel der Schlechterfüllung des zwischen der Beklagten zu 1
und den Käufern konkludent zustande gekommen Beratungsvertrages begrün-
det, wobei die Haftung des Beklagten zu 2 aus § 161 Abs. 2 i.V.m. § 128 Satz 1
HBG folge. Die Beklagte zu 1 habe die Käufer unzutreffend über die Ertragssi-
tuation informiert. Den Käufern sei ein Ertrag von 8,32 DM/qm als nachhaltig
aus dem Mietpool erzielbare Rendite versprochen worden. Die Gesamteinnah-
men hätten aber weder im Verkaufs- noch in den Folgejahren ausgereicht, um
die berechnete Ausschüttung zu zahlen und Instandhaltungsrücklagen zu bil-
den. Das Abrutschen des Mietpools in die Verlustzone sei für die Beklagte als
ein im Bereich der Wohnungswirtschaft erfahrenes Unternehmen voraussehbar
gewesen, weil der Mietpool schon im Verkaufsjahr 2000 „strukturell defizitär“
gewesen sei und sich insbesondere aus der von den Beklagten selbst vorgeleg-
ten Mieterzeitung (Ausgabe August 1998) mit Blick auf den dort zitierten „Miet-
spiegel für die Stadt N. ab 1. April 1998“ ergebe, dass jedenfalls Mie-
ten im Spitzensegment - um solche handele es sich hier - deutlich „abgebrö-
ckelt“ seien. Dass die Mietpoolabrechnung für das Jahr 2000 erst im November
2001 - und damit erst nach Abschluss des Kaufvertrages - vorgelegen habe,
entlaste die Beklagten nicht. Wenn die Beklagte zu 1 den Käufern ohne genaue
Kenntnis über die Mietpoolsituation eine bestimmte Rendite habe vorrechnen
lassen und nicht überprüft habe, ob diese Rendite nachhaltig zu erzielen sei,
habe sie Angaben ins Blaue hinein gemacht. Die Kausalität zwischen Bera-
tungspflichtverletzung und Kaufvertragsschluss sei zu bejahen. Die Beklagten
hätten nicht den Nachweis geführt, dass die Käufer den Kaufvertrag auch bei
zutreffender Information geschlossen hätten. Auch die Voraussetzungen des
Annahmeverzugs lägen vor.
II.
1. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht in al-
len Punkten stand.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass eine
Verletzung des Beratungsvertrags vorliegt, wenn der Verkäufer ein in tatsächli-
cher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Ertragserwartung der Immo-
bilie gibt (Senatsurt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207)
und dies auch dann gilt, wenn der Käufer auf Empfehlung des Verkäufers ei-
nem Mietpool beitritt. In solchen Fällen muss nicht nur das Risiko erhöhter In-
standsetzungskosten, sondern auch das Vermietungsrisiko fremder Wohnun-
gen nicht nur angesprochen, sondern auch - etwa durch Abschläge bei den
Einnahmen oder durch Zuschläge bei den monatlichen Belastungen - ange-
messen bei der Darstellung der Erträge berücksichtigt werden (Senatsurt. v.
13. Oktober 2006, V ZR 66/06, WM 2007, 174, 176 m.w.N.). Dabei hat der Ver-
käufer im Zeitpunkt der Beratung bereits abzusehende ungünstige Veränderun-
gen der Mieteinnahmen oder Unterhaltungskosten zu berücksichtigen (Senat,
BGHZ 156, 371, 378). Der Einwand der Revision, Änderungen des Vermie-
tungsstandes und der Zahlungsmoral zeichneten sich vorher nicht ab, geht fehl,
weil der Verkäufer schon unabhängig von konkreten Anhaltspunkten das
- immer bestehende - Vermietungs- und Leerstandsrisiko angemessen in die
Kalkulation einstellen muss. Bestehen darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte
für ein erhöhtes Ertragsrisiko - etwa weil der Markt den zugrunde gelegten Miet-
zins bei Neuvermietungen erkennbar nicht mehr hergibt -, ist diesem Umstand
durch weitere Abschläge bei den Einnahmen oder durch Zuschläge bei den Be-
lastungen Rechnung zu tragen.
b) Ist das Berufungsurteil danach im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu
beanstanden, kann es gleichwohl keinen Bestand haben, weil es auf verfah-
rensfehlerhaften Feststellungen beruht.
aa) Das Berufungsgericht hat eine schuldhafte Pflichtverletzung bejaht
und dabei die Voraussehbarkeit zunächst wesentlich darauf gestützt, dass
schon im Verkaufsjahr der von der Beklagten zu 1 vorgerechnete Mietertrag
von 8,32 DM/qm nicht zu erlösen und dies für die Beklagte zu 1 zumindest
erkennbar gewesen sei. Im Jahr 2000 hätten nach Abzug der Hausgelder nur
monatliche Einnahmen von 9,54 DM/qm zur Verfügung gestanden, womit
weder eine Instandhaltungsrücklage für das Sondereigentum nach § 3 Nr. 1
Abs. 2 des Mietpoolvertrages noch die für das Gemeinschaftseigentum in Höhe
von 0,70 DM/qm vorgesehene Instandhaltungsrücklage habe gebildet werden
können. Insoweit rügt die Revision zu Recht, dass sich das Berufungsgericht
nicht mit dem Vorbringen der Beklagten befasst hat, wonach die (beiden) In-
standhaltungsrücklagen bereits in der von dem Berufungsgericht abgezogenen
Position 500 („Abführung Hausgeld an WEG“) enthalten gewesen seien (§ 286
ZPO). Da bei der revisionsrechtlich gebotenen Zugrundelegung dieser Behaup-
tung ein nochmaliger Abzug der Instandhaltungsrücklagen nicht in Betracht
kommt, fällt das zentrale Argument des Berufungsgerichts, es habe bereits im
Verkaufsjahr eine strukturelle Unterdeckung vorgelegen, in sich zusammen.
b) Zudem hat das Berufungsgericht die Vorhersehbarkeit des Abgleitens
des Mietpools in die Verlustzone wesentlich auch damit begründet, dass die
Mietpoolentwicklung deshalb für die Beklagten nicht überraschend gewesen sei,
weil Mieten im Spitzensegment - um solche handele es sich hier - deutlich zu-
rückgegangen seien (so die von den Beklagten vorgelegte Mieterzeitung Au-
gust 1998). Da Mieten im Spitzensegment nur für Wohnungen gezahlt werden,
die über entsprechend gehobene Ausstattungsmerkmale und Eigenschaften
verfügen, setzt die Zuordnung zu diesem Segment voraus, dass die hier in Re-
de stehenden Poolwohnungen solche Merkmale und Eigenschaften aufweisen.
Vor diesem Hintergrund rügt die Revision der Sache nach zu Recht, dass das
Berufungsgericht auf die von ihm vorgenommene Zuordnung hätte hinweisen
müssen (§ 139 ZPO). Die Mietpoolwohnungen wurden in den Jahren 1969 bis
1972 erbaut. Im Küchen- und Sanitärbereich ist ein erheblicher Investitionsbe-
darf hervorgetreten. Vor diesem Hintergrund musste eine auf Wahrung ihrer
prozessualen Belange bedachte Partei eine Zuordnung zum Spitzensegment
nicht in Rechnung stellen. Dann aber kommt es auf die nunmehr im Rahmen
der Verfahrensrüge erhobene Behauptung der Beklagten an, zum Spitzenseg-
ment zählten nur Wohnungen ab dem Baujahr 1990. Im Übrigen ergebe sich
gerade aus der von dem Berufungsgericht zugrunde gelegten Mieterzeitung,
dass im mittleren und einfacheren Segment noch deutliche Steigerungsraten zu
verzeichnen gewesen seien. Davon sei auch die Beklagte ausgegangen.
2. Entgegen der Revisionserwiderung steht dem Kläger kein Anspruch
auf Vertragsaufhebung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zu. Zwar mag
man vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu 1 im Kaufvertrag erklärt hat, sie
habe bereits eine Instandhaltungsrücklage von insgesamt 100.000 DM gebildet,
obwohl die Zahlung unstreitig erst später erfolgt ist, an einen solchen Anspruch
denken können. Indessen ist schon zweifelhaft, ob die Formulierung „Instand-
haltungsrücklage gebildet hat“ so zu verstehen ist, dass der Betrag – über eine
unternehmensinterne Rückstellung hinaus – dem Pool bereits zur Verfügung
gestellt worden ist. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Da es bei Ansprüchen
aus culpa in contrahendo – anders als bei § 123 BGB – nicht um den Schutz
des Selbstbestimmungsrechts unter dem Blickwinkel der Entschließungsfreiheit
geht (dazu grundlegend Senatsurt. v. 26. September 1997, V ZR 29/96, NJW
1998, 302, 303 f. m.w.N.), scheitert der Anspruch an der unstreitig nach Ver-
tragsschluss erfolgten Einzahlung.
3. Nach allem unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung (§ 563 Abs. 1
Satz 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit
die für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen
werden können.
4. Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zu der Annahme einer
schuldhaften Beratungspflichtverletzung gelangen sollte, weist der Senat darauf
hin, dass die Vermutung der Kausalität des Beratungsfehlers für den Kaufent-
schluss (dazu Senat, Urt. v. 6. April 2001, V ZR 402/99, NJW 2001, 2021, 2022;
Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, NJW 2005, 983, 985; Urt. v. 14. Januar
2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207) zwar nur eingreift, wenn es für den
anderen Teil vernünftigerweise nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion auf
die Aufklärung gibt und die Möglichkeit eines Entscheidungskonflikts ausschei-
det (vgl. Senatsurt. v. 6. April 2001, aaO, 2021 f.). Für die Möglichkeit eines sol-
chen Konflikts fehlt hier jedoch jeder Anhaltspunkt. Insbesondere gibt die von
der Revision geltend gemachte jederzeitige Kündbarkeit des Mietpoolvertrages
hierfür nichts her (vgl. Senatsurt. v. 20. Juli 2007, V ZR 227/06, S. 9 f. des Um-
drucks).
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 16.01.2006 - 4 O 120/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.10.2006 - 22 U 33/06 -