BGH Urteil vom 27.11.2009 – LwZR 17/09
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
LwZR 17/09
URTEIL
Verkündet am: 27. November 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. November
2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Rukwied und Sie-
bers
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landwirtschaftssenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Mai 2009 wird
auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind je zur ideellen Hälfte Miteigentümer landwirtschaftlich
genutzter Flächen. Mit undatiertem schriftlichen Vertrag verpachteten sie diese
an die Beklagte zu 1 für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September
2013 für einen jährlichen Pachtzins von 2.582,19 €. Gesellschafter der Beklag-
ten zu 1 waren die Beklagten zu 2 und 3; sie haben den Vertrag auf der Päch-
terseite unterschrieben. Die Beklagte zu 1 nahm die Flächen in Besitz.
Am 14. August 2006 meldeten die Beklagten zu 2 und 3 die "M.
oHG", die bereits am 1. Juli 2006 begonnen habe, zur Ein-
tragung in das Handelsregister an. Die Eintragung erfolgte am 25. September
2006.
Mit Schreiben vom 18. September 2006 informierten die Beklagten zu 1
und 2 verschiedene Gläubiger über wirtschaftliche Probleme und teilten mit,
dass sie am 13. September 2006 einen Kaufvertrag über den "Landwirtschafts-
betrieb P. " geschlossen hätten. Die Kläger erhielten dieses Schreiben
nicht.
Mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 kündigten die Kläger ge-
genüber den Beklagten zu 1 bis 3, gestützt auf die sich aus dem Schreiben vom
18. September 2006 ergebende finanzielle Situation der Beklagten zu 1 und auf
die mit dem Verkauf des Betriebs verbundene unerlaubte Überlassung der Flä-
chen an Dritte, das Pachtverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Beklagte
zu 1 widersprach mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 der Kündigung
mit dem Hinweis, dass es weder zu einem Verkauf noch zu einem Gesellschaf-
terwechsel gekommen sei; die Gründung der oHG sei Teil des Sanierungsver-
fahrens und benachteilige die Verpächter nicht.
Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 24. November 2006 erklärten die
Beklagten zu 2 und 3 als Gesellschafter der "M.
oHG" deren Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter
der Firma "M. GmbH" (Beklagte zu 4). Die Eintragung
der Beklagten zu 4 in das Handelsregister erfolgte am 17. Januar 2007.
Zugleich wurde die oHG im Handelsregister gelöscht. Gesellschafter und Ge-
schäftsführer der Beklagten zu 4 waren zunächst die Beklagten zu 2 und 3. Am
26. Januar 2007 traten sie ihre Geschäftsanteile an eine Dritte ab und wurden
als Geschäftsführer abberufen.
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Herausgabe der Pachtflä-
chen. Sie haben sowohl in der Klageschrift als auch in weiteren Schriftsätzen
vorsorglich erneut die Kündigung des Pachtverhältnisses, auch gegenüber der
Beklagten zu 4, erklärt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgen die Kläger sie
weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat einen Rückgabeanspruch nach § 596 Abs. 1
und 3 BGB verneint. Das Pachtverhältnis sei nicht durch die von den Klägern
ausgesprochenen Kündigungen beendet worden. Ein Recht zur außerordentli-
chen fristlosen Kündigung wegen einer unbefugten Überlassung der Pachtflä-
chen an Dritte (§§ 589 Abs. 1, 594e Abs. 1 BGB i.V.m. § 543 Abs. 1 und 2 Nr. 3
BGB) habe den Klägern nicht zugestanden. Weder die "M.
oHG" noch die Beklagte zu 4 seien Dritte; vielmehr sei die Beklagte
zu 1 unter Wahrung ihrer Identität zunächst in die oHG und sodann in die Be-
klagte zu 4 umgewandelt worden. Daran habe sich nichts dadurch geändert,
dass die Beklagten zu 2 und 3 ihre Geschäftsanteile an der Beklagten zu 4 ab-
getreten hätten. Die Kläger hätten auch kein vertragliches Recht zur außeror-
dentlichen Kündigung. Es fehle an Anhaltspunkten für die begründete Besorgnis
der Zahlungsunwilligkeit und -fähigkeit der Beklagten zu 4; auch hätten die Be-
klagten zu 2 und 3 keine Informationspflichten verletzt, und schließlich begrün-
de der Umstand, dass sich die Kläger nunmehr de facto einer anderen Person
als der ursprünglichen Pächterin gegenüber sähen, kein außerordentliches
Kündigungsrecht.
Auch ein Recht zur ordentlichen Kündigung wegen der Nichteinhaltung
nicht. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beklagte zu 3 für die Beklag-
te zu 1 den Pachtvertrag unterzeichnet habe.
Auf die von den Klägern in der Berufungsinstanz ausgesprochene, auf
die Gründung der "N. M. GmbH" durch teilweise
Übertragung des Vermögens der Beklagten zu 4 gestützte fristlose Kündigung
könne der Klageanspruch nicht gegründet werden. Die damit verbundene Kla-
geänderung, der die Beklagten widersprochen hätten, sei nicht zuzulassen.
Schließlich bestehe kein Herausgabeanspruch der Kläger nach § 985
BGB. Die Beklagten zu 2 und 3 seien nicht mehr Besitzer der Flächen; der Be-
klagten zu 4 stehe ein aus dem Pachtvertrag herrührendes Recht zum Besitz
zu.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
II.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen auf die Beendigung des
Pachtverhältnisses durch eine außerordentliche fristlose Kündigung gestützten
Rückgabeanspruch nach § 596 Abs. 1 und 3 BGB verneint. Ein solches Kündi-
gungsrecht stand dem Kläger zu 1 nicht zu. Zur Begründung verweist der Se-
nat, um bloße Wiederholungen zu vermeiden, auf die unter II. 1 abgedruckten
Entscheidungsgründe
in dem heute verkündeten Urteil
in der Sache
LwZR 15/09 (Umdr. S. 5-10), in welchem es um dieselbe Problematik wie hier
geht und in der die Beklagten dieselben sind wie hier.
2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht einen auf die Beendigung
des Pachtverhältnisses durch ordentliche Kündigung gestützten Rückgabean-
spruch nach § 596 Abs. 1 BGB verneint. Ein solches Kündigungsrecht stand
den Klägern nach § 594a Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 585a BGB
nicht zu, weil der Pachtvertrag die Schriftform wahrt.
Die Unterzeichnung durch die Beklagten zu 2 und 3 auf der Pächterseite
erfüllt die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Erfor-
dernisse für die Einhaltung der Schriftform (vgl. dazu BGHZ 176, 301, 308; Urt.
v. 19. September 2007, XII ZR 121/05, NJW 2007, 3346, 3347; Urt. v.
5. November 2003, XII ZR 134/02, NJW 2004, 1103; Urt. v. 16. Juli 2003,
XII ZR 65/02, NJW 2003, 3053, 3054 - jeweils zur Schriftform eines Mietver-
trags). Ein Mangel der Schriftform lässt sich entgegen der Auffassung der Revi-
sion nicht daraus herleiten, dass aus der Bezeichnung der Pächterin im Ein-
gang der Vertragsurkunde nicht ersichtlich ist, aus welchen Gesellschaftern die
Beklagte zu 1 bestand. Denn es ist unstreitig, dass im Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses nur die Beklagten zu 2 und 3 Gesellschafter der Beklagten zu 1 wa-
ren; da beide Gesellschafter den Pachtvertrag unterzeichnet haben und zudem
unter ihrer Unterschrift der Zusatz "Gesellschafter der GbR" vorhanden ist, kam
ein die Vertretung weiterer Gesellschafter kennzeichnender Zusatz zu den Un-
terschriften nicht in Betracht und war somit zur Wahrung der Schriftform nicht
erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 2007, XII ZR 149/05, Grundeigen-
tum 2008, 195, 196 - zu einem langfristigen Mietvertrag).
Auch der weitere Einwand der Kläger, dass der Vertragsurkunde nicht
entnommen werde könne, ob die Beklagten zu 2 und 3 den Pachtvertrag für die
Beklagte zu 1 unterzeichnet oder ob sie die Flächen im eigenen Namen ange-
pachtet hätten, bleibt ohne Erfolg. Da im Eingang der Urkunde die Beklagte
zu 1 als "Pächter" aufgeführt ist, lässt die Unterschrift der Beklagten zu 2 und 3
über dem Wort "Pächter" am Ende der Urkunde hinreichend deutlich erkennen,
dass sie für den im Vertragseingang bezeichneten Pächter unterschrieben ha-
ben (vgl. BGH, Urt. v. 19. September 2007, XII ZR 121/05, NJW 2007, 3346).
Auch wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine juristische Person ist
(siehe nur BGH, Urt. v. 23. Oktober 2001, XI ZR 63/01, NJW 2002, 368), kann
sie im Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen; soweit sie
in diesem Rahmen Rechte und Pflichten begründet, ist sie rechtsfähig
(BGHZ 146, 341, 343 ff.). Somit konnte die Beklagte zu 1 unter ihrem Namen
als Pächterin auftreten. Das schließt Zweifel darüber aus, dass die Beklagten
zu 2 und 3 ihre Unterschriften für die Beklagte zu 1 geleistet haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen: AG Neuruppin, Entscheidung vom 27.11.2007 - 44 Lw 22/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.05.2009 - 5 U (Lw) 19/08 -