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BGH Beschluss vom 03.12.2007 – II ZB 20/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

II ZB 20/07

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233 Fd

Der Rechtsanwalt darf sich darauf verlassen, dass eine ausgebildete und bisher zu-

verlässig arbeitende Büroangestellte seiner Anweisung folgend den unterzeichneten

Berufungsbegründungsschriftsatz vollständig und unverändert per Telefax an das

Berufungsgericht versendet, auch wenn ihr der Schriftsatz ungeheftet übergeben

wird bzw. zur Übermittlung per Telefax auseinandergeheftet werden muss.

BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07 - KG Berlin

LG Berlin

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 wird der Beschluss

des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. April 2007 auf-

gehoben.

Dem Beklagten zu 2 wird Wiedereinsetzung gegen die Versäu-

mung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Beschwerdewert: 50.651,26 €

Gründe:

1

I. Der Beklagte zu 2 hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 2007 gegen das

ihm am 17. Januar 2007 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin vom

10. Januar 2007, Az. 18 O 250/06, fristgerecht Berufung eingelegt. Das Beru-

fungsverfahren erhielt beim Kammergericht das Aktenzeichen 26 U 16/07. Am

19. März 2007 nachmittags übermittelten die Prozessbevollmächtigten des Be-

klagten zu 2 dem Kammergericht mittels Telefax einen - am Folgetag zur Ge-

schäftsstelle des Berufungsgerichts gelangten - Schriftsatz vom 19. März 2007.

Seite 1 dieses Schriftsatzes lautet:

"In dem Rechtsstreit R. u.a. . /. H. - 26 U 263/06 - begründen wir namens des Beklagten zu 2, Herrn G. , die mit Schriftsatz vom 8.12.2006 eingelegte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 01.11.2006, Az. 18 O 530/05 mit dem Antrag, unter Abänderung des am 01.11.2006 verkün- deten Urteils des Landgerichts Berlin, Az. 18 O 530/05, die Kla- ge abzuweisen".

2

Das Original dieses Schriftsatzes ging am 20. März 2007 auf dem Post-

weg bei dem Berufungsgericht ein. Gegen die Beklagten waren zu diesem Zeit-

punkt bei dem Berufungsgericht neun Berufungsverfahren mit nahezu identi-

schem Streitstoff, aber unterschiedlichen Klägern anhängig. Am 27. März 2007

reichten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 zu diesem Schriftsatz

eine weitere Seite 1 zu den Akten. In diesem Schriftstück waren der Name der

Klägerin, der Verkündungstermin und das Aktenzeichen des angefochtenen

Urteils, das Datum der Berufungseinlegung und das Aktenzeichen des Kam-

mergerichts zutreffend angegeben.

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Der Vorsitzende des Berufungssenats hat den Beklagten zu 2 mit Verfü-

gung vom 27. März 2007 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, die

Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet wor-

den sei. Der Beklagte zu 2 hat die Auffassung vertreten, die Berufungsbegrün-

dung sei rechtzeitig eingegangen, weil der am 19. März eingehende Berufungs-

begründungsschriftsatz trotz des fehlerhaften Deckblatts dem richtigen Rechts-

streit habe zugeordnet werden können. Da die Berufungsbegründung in dem

dort genannten Parallelverfahren bereits vollständig vorgelegen habe, sei offen-

sichtlich gewesen, dass der Schriftsatz, der das aktuelle Datum getragen habe,

fehlerhafte Angaben enthalten habe. Vorsorglich hat der Beklagte zu 2 Wieder-

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einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-

dungsfrist beantragt und hat die Berufung begründet.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte

zu 2 vorgetragen:

Sein Prozessbevollmächtigter habe am 19. März 2007, dem Tag des Ab-

laufs der Berufungsbegründungsfrist, den Berufungsbegründungsschriftsatz

unterzeichnet und die ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte Frau

S. angewiesen, den Schriftsatz an das Kammergericht zu faxen. Frau

S. habe den zu faxenden Schriftsatz auf ihren Schreibtisch neben die

- als Vorlage zur Erstellung der Berufungsbegründung in diesem Verfahren

ausgedruckte - Berufungsbegründung eines Parallelverfahrens gelegt; verse-

hentlich habe sie die Deckblätter der Schriftsätze vertauscht und den Schriftsatz

mit dem nunmehr falschen Deckblatt an das Kammergericht gefaxt. Anschlie-

ßend habe sie dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt mitgeteilt, dass sie die

Berufungsbegründung in dieser Sache per Fax abgesandt habe. Dieser habe

daraufhin die Frist im Fristenbuch gelöscht. Den Schriftsatz habe sie unverän-

dert zur Post gegeben. Bei Frau S. handle es sich um eine zuverlässi-

ge Bürokraft, die, wie regelmäßige Kontrollen seiner Prozessbevollmächtigten

ergeben hätten, ihre Aufgaben seit über drei Jahren sorgfältig und fehlerfrei

ausgeführt habe.

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II. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Be-

rufung des Beklagten zu 2 unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags

als unzulässig verworfen.

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Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der am 19. März 2007 bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des

Kammergerichts eingegangene Schriftsatz vom gleichen Tag sei nicht geeignet

gewesen, die Berufungsbegründungsfrist zu wahren, da er infolge eines fal-

schen Geschäftszeichens des Kammergerichts, einer falschen Bezeichnung der

Gegenpartei, eines unrichtigen Verkündungsdatums des angefochtenen Urteils

und eines unrichtigen Geschäftszeichens der Vorinstanz dem hiesigen Verfah-

ren ohne ergänzende Angaben des Beklagten zu 2 nicht rechtzeitig habe zuge-

ordnet werden können. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 hätten

frühestens nach Vorlage des Schriftsatzes an die Geschäftsstelle am Tag nach

Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, als diese habe feststellen können, dass

in dem genannten Parallelverfahren bereits eine Berufungsbegründung vorge-

legen habe, auf einen möglichen Fehler hingewiesen werden können. Der Be-

klagte zu 2 habe auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er ohne Ver-

schulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Berufung verhindert

gewesen sei. Der Vortrag, die Büroangestellte seiner Prozessbevollmächtigten

habe die erste Seite des Berufungsbegründungsschriftsatzes in diesem Verfah-

ren mit der ersten Seite der ausgedruckten Berufungsbegründung eines Paral-

lelverfahrens verwechselt, könne den Beklagten zu 2 nicht entlasten. Gerade

wenn mehrere gleichartige Berufungsverfahren bei einem Senat anhängig sei-

en, bei denen die Begründung der Berufung in der Sache wortgleich ausfalle,

habe der Rechtsanwalt dafür Sorge zu tragen, dass die verfahrensbezogenen

Angaben in dem Schriftsatz zutreffend seien, zumal er durch seine Unterschrift

für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Schriftsatzes einstehe. Er habe des-

halb auch dafür Sorge zu tragen, dass sein Schriftsatz nicht - etwa zur Vorbe-

reitung der Telefax-Übermittlung - in der Weise auseinander genommen werde,

dass hierbei Blätter mit denen anderer Schriftsätze vermengt oder vertauscht

würden.

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Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich der Be-

klagte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde.

2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522

Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), weil das Berufungsge-

richt die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten

überspannt und dadurch den Anspruch des Beklagten zu 2 auf Gewährung wir-

kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip)

verletzt hat.

3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass

der Beklagte zu 2 die Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) versäumt

hat. Der am 19. März 2007 beim Kammergericht eingegangene Schriftsatz hat

die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt, weil ihm nicht zweifelsfrei zu ent-

nehmen war, dass es sich hierbei um die Begründung der in diesem Verfahren

eingelegten Berufung handelte. Der Schriftsatz enthielt nicht nur ein unzutref-

fendes Geschäftszeichen des Kammergerichts und eine unrichtige Bezeich-

nung der Gegenpartei, sondern auch ein falsches Aktenzeichen der Vorinstanz,

ein fehlerhaftes Verkündungsdatum des angefochtenen Urteils und ein unzu-

treffendes Datum der Berufungseinlegung. Unrichtige Angaben schaden zwar

dann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist

erkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht,

welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist (st. Rspr. vgl.

BGH, Beschl. v. 24. April 2003 - III ZB 94/02, NJW 2003, 1950; v. 18. April 2000

- VI ZB 1/00, NJW-RR 2000, 1371; v. 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92,

NJW 1993, 1719, 1720, jeweils für die Berufungsschrift). Diese Voraussetzung

ist indessen hier nicht erfüllt. Weder aus dem eingereichten Schriftsatz selbst

noch aus der Akte des dort genannten, beim Kammergericht anhängigen (Pa-

rallel-)Verfahrens ist erkennbar, dass die übermittelte Berufungsbegründung

dieses - beim Kammergericht unter dem Aktenzeichen 26 U 16/07 anhängige -

Verfahren betreffen sollte. Im Hinblick auf die insgesamt neun Parallelverfahren

beruft sich der Beklagte zu 2 zu Unrecht darauf, den Bediensteten der Ge-

schäftstelle habe klar sein müssen, dass dieses Verfahren gemeint gewesen

sei, weil in dem Rechtsstreit 26 U 263/06, zu dem das fehlerhafte Deckblatt ge-

hörte, bereits die Berufungsbegründung vorgelegen habe.

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b) Dem Beklagten zu 2 ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zu gewähren; denn die Fristversäumung beruht nicht auf einem - ihm nach § 85

Abs. 2 ZPO zuzurechnenden - Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten.

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Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Prozessbevollmächtigte des

Beklagten zu 2 habe dafür Sorge tragen müssen, dass der Berufungsschriftsatz

nicht zum Zweck der Vorbereitung der Übermittlung per Telefax auseinander-

geheftet wird und hierbei Blätter des Schriftsatzes mit denen anderer Schriftsät-

ze vertauscht werden, ist rechtsfehlerhaft.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört es

zu den Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, das ein frist-

gebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei

dem zuständigen Gericht eingeht. Er muss jedoch zu diesem Zweck nicht jeden

Arbeitsschritt persönlich ausführen, sondern ist grundsätzlich befugt, einfachere

Verrichtungen zur selbständigen Erledigung auf sein geschultes und zuverläs-

siges Büropersonal zu übertragen. Dies gilt auch für die Übermittlung einer Be-

rufungsbegründungsschrift mittels eines Telefaxgerätes (BGH, Beschl. v.

4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007, 1429,1430; v. 28. 0ktober 1993

- VII ZB 22/93, NJW 1994, 329; BVerfG, Beschl. v. 27. September 1995

- 1 BvR 414/95, NJW 1996, 309, 310). Der Rechtsanwalt darf sich nach gefes-

tigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschl. vom 4. April

2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431) grundsätzlich darauf verlassen,

dass eine ausgebildete Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwie-

sen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt und ordnungsgemäß ausführt.

Fehler des Büropersonals, die nicht auf eigenes Verschulden des Rechtsan-

walts zurückzuführen sind, hat die Partei nicht zu vertreten (BVerfG, Beschl. v.

27. September 1995 aaO; BGH, Beschl. v. 28.Oktober 1993 aaO).

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Allerdings kann sich die eigene Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts erhö-

hen, wenn auf Grund besonderer Umstände die Gefahr besteht, dass die an

das Büropersonal übertragenen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden

(Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 233 Rdn. 23 "Büropersonal und -organisation";

BGH, Beschl. v. 26. August 1999 - VII ZB 12/99, NJW 1999, 3783, 3784). Dies

ist hier jedoch nicht der Fall. Eine besondere Sorgfalt des sachbearbeitenden

Rechtsanwalts war hier nicht schon deshalb geboten, weil die Berufungsbe-

gründung in dem Parallelverfahren als Vorlage für die Berufungsbegründung in

dieser Sache ausgedruckt worden war. Der Prozessbevollmächtigte des Be-

klagten zu 2 musste nicht in Betracht ziehen, dass die bisher zuverlässig arbei-

tende Rechtsanwaltsfachangestellte die Deckblätter beider Schriftsätze vertau-

schen und die Berufungsbegründung mit einem unrichtigen Deckblatt versen-

den würde. Dies war auch nicht etwa deshalb zu befürchten, weil die Beru-

fungsbegründung erst am Nachmittag des letzten Tages der Frist per Fax an

das Berufungsgericht übermittelt wurde. Ebenso wenig kommt in diesem Zu-

sammenhang dem Umstand Bedeutung zu, dass bei dem Berufungssenat meh-

rere Berufungen mit den gleichen Beklagten und mit einem identischen Streit-

stoff anhängig waren, die jedoch nicht am gleichen Tag begründet wurden. Der

sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte war deshalb entgegen der Meinung

der Beschwerdeerwiderung nicht verpflichtet, der lediglich abstrakt bestehen-

den Verwechslungsgefahr durch einen besonderen Hinweis vorzubeugen; viel-

mehr durfte er ohne weiteres darauf vertrauen, dass die mit der Versendung

mittels Telefax beauftragte Rechtsanwaltsfachangestellte den ihr übergebenen

unterzeichneten Berufungsbegründungsschriftsatz unverändert an das Beru-

fungsgericht versenden würde, auch wenn er ungeheftet war bzw. zur Übermitt-

lung per Telefax auseinandergeheftet werden musste.

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Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Pro-

zessbevollmächtigte habe dafür Sorge tragen müssen, dass bei der Faxüber-

mittlung der zusammengehörende Schriftsatz nicht entheftet wurde.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2007 - 18 O 250/06 -

KG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2007 - 26 U 16/07 -