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BGH Beschluss vom 03.12.2007 – II ZB 20/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 233 Fd
Der Rechtsanwalt darf sich darauf verlassen, dass eine ausgebildete und bisher zu-
verlässig arbeitende Büroangestellte seiner Anweisung folgend den unterzeichneten
Berufungsbegründungsschriftsatz vollständig und unverändert per Telefax an das
Berufungsgericht versendet, auch wenn ihr der Schriftsatz ungeheftet übergeben
wird bzw. zur Übermittlung per Telefax auseinandergeheftet werden muss.
BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07 - KG Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 wird der Beschluss
des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. April 2007 auf-
gehoben.
Dem Beklagten zu 2 wird Wiedereinsetzung gegen die Versäu-
mung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: 50.651,26 €
Gründe:
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I. Der Beklagte zu 2 hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 2007 gegen das
ihm am 17. Januar 2007 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin vom
10. Januar 2007, Az. 18 O 250/06, fristgerecht Berufung eingelegt. Das Beru-
fungsverfahren erhielt beim Kammergericht das Aktenzeichen 26 U 16/07. Am
19. März 2007 nachmittags übermittelten die Prozessbevollmächtigten des Be-
klagten zu 2 dem Kammergericht mittels Telefax einen - am Folgetag zur Ge-
schäftsstelle des Berufungsgerichts gelangten - Schriftsatz vom 19. März 2007.
Seite 1 dieses Schriftsatzes lautet:
"In dem Rechtsstreit R. u.a. . /. H. - 26 U 263/06 - begründen wir namens des Beklagten zu 2, Herrn G. , die mit Schriftsatz vom 8.12.2006 eingelegte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 01.11.2006, Az. 18 O 530/05 mit dem Antrag, unter Abänderung des am 01.11.2006 verkün- deten Urteils des Landgerichts Berlin, Az. 18 O 530/05, die Kla- ge abzuweisen".
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Das Original dieses Schriftsatzes ging am 20. März 2007 auf dem Post-
weg bei dem Berufungsgericht ein. Gegen die Beklagten waren zu diesem Zeit-
punkt bei dem Berufungsgericht neun Berufungsverfahren mit nahezu identi-
schem Streitstoff, aber unterschiedlichen Klägern anhängig. Am 27. März 2007
reichten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 zu diesem Schriftsatz
eine weitere Seite 1 zu den Akten. In diesem Schriftstück waren der Name der
Klägerin, der Verkündungstermin und das Aktenzeichen des angefochtenen
Urteils, das Datum der Berufungseinlegung und das Aktenzeichen des Kam-
mergerichts zutreffend angegeben.
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Der Vorsitzende des Berufungssenats hat den Beklagten zu 2 mit Verfü-
gung vom 27. März 2007 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, die
Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet wor-
den sei. Der Beklagte zu 2 hat die Auffassung vertreten, die Berufungsbegrün-
dung sei rechtzeitig eingegangen, weil der am 19. März eingehende Berufungs-
begründungsschriftsatz trotz des fehlerhaften Deckblatts dem richtigen Rechts-
streit habe zugeordnet werden können. Da die Berufungsbegründung in dem
dort genannten Parallelverfahren bereits vollständig vorgelegen habe, sei offen-
sichtlich gewesen, dass der Schriftsatz, der das aktuelle Datum getragen habe,
fehlerhafte Angaben enthalten habe. Vorsorglich hat der Beklagte zu 2 Wieder-
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einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-
dungsfrist beantragt und hat die Berufung begründet.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte
zu 2 vorgetragen:
Sein Prozessbevollmächtigter habe am 19. März 2007, dem Tag des Ab-
laufs der Berufungsbegründungsfrist, den Berufungsbegründungsschriftsatz
unterzeichnet und die ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte Frau
S. angewiesen, den Schriftsatz an das Kammergericht zu faxen. Frau
S. habe den zu faxenden Schriftsatz auf ihren Schreibtisch neben die
- als Vorlage zur Erstellung der Berufungsbegründung in diesem Verfahren
ausgedruckte - Berufungsbegründung eines Parallelverfahrens gelegt; verse-
hentlich habe sie die Deckblätter der Schriftsätze vertauscht und den Schriftsatz
mit dem nunmehr falschen Deckblatt an das Kammergericht gefaxt. Anschlie-
ßend habe sie dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt mitgeteilt, dass sie die
Berufungsbegründung in dieser Sache per Fax abgesandt habe. Dieser habe
daraufhin die Frist im Fristenbuch gelöscht. Den Schriftsatz habe sie unverän-
dert zur Post gegeben. Bei Frau S. handle es sich um eine zuverlässi-
ge Bürokraft, die, wie regelmäßige Kontrollen seiner Prozessbevollmächtigten
ergeben hätten, ihre Aufgaben seit über drei Jahren sorgfältig und fehlerfrei
ausgeführt habe.
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II. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Be-
rufung des Beklagten zu 2 unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags
als unzulässig verworfen.
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Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der am 19. März 2007 bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des
Kammergerichts eingegangene Schriftsatz vom gleichen Tag sei nicht geeignet
gewesen, die Berufungsbegründungsfrist zu wahren, da er infolge eines fal-
schen Geschäftszeichens des Kammergerichts, einer falschen Bezeichnung der
Gegenpartei, eines unrichtigen Verkündungsdatums des angefochtenen Urteils
und eines unrichtigen Geschäftszeichens der Vorinstanz dem hiesigen Verfah-
ren ohne ergänzende Angaben des Beklagten zu 2 nicht rechtzeitig habe zuge-
ordnet werden können. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 hätten
frühestens nach Vorlage des Schriftsatzes an die Geschäftsstelle am Tag nach
Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, als diese habe feststellen können, dass
in dem genannten Parallelverfahren bereits eine Berufungsbegründung vorge-
legen habe, auf einen möglichen Fehler hingewiesen werden können. Der Be-
klagte zu 2 habe auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er ohne Ver-
schulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Berufung verhindert
gewesen sei. Der Vortrag, die Büroangestellte seiner Prozessbevollmächtigten
habe die erste Seite des Berufungsbegründungsschriftsatzes in diesem Verfah-
ren mit der ersten Seite der ausgedruckten Berufungsbegründung eines Paral-
lelverfahrens verwechselt, könne den Beklagten zu 2 nicht entlasten. Gerade
wenn mehrere gleichartige Berufungsverfahren bei einem Senat anhängig sei-
en, bei denen die Begründung der Berufung in der Sache wortgleich ausfalle,
habe der Rechtsanwalt dafür Sorge zu tragen, dass die verfahrensbezogenen
Angaben in dem Schriftsatz zutreffend seien, zumal er durch seine Unterschrift
für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Schriftsatzes einstehe. Er habe des-
halb auch dafür Sorge zu tragen, dass sein Schriftsatz nicht - etwa zur Vorbe-
reitung der Telefax-Übermittlung - in der Weise auseinander genommen werde,
dass hierbei Blätter mit denen anderer Schriftsätze vermengt oder vertauscht
würden.
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Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich der Be-
klagte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde.
2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522
Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), weil das Berufungsge-
richt die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten
überspannt und dadurch den Anspruch des Beklagten zu 2 auf Gewährung wir-
kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip)
verletzt hat.
3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass
der Beklagte zu 2 die Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) versäumt
hat. Der am 19. März 2007 beim Kammergericht eingegangene Schriftsatz hat
die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt, weil ihm nicht zweifelsfrei zu ent-
nehmen war, dass es sich hierbei um die Begründung der in diesem Verfahren
eingelegten Berufung handelte. Der Schriftsatz enthielt nicht nur ein unzutref-
fendes Geschäftszeichen des Kammergerichts und eine unrichtige Bezeich-
nung der Gegenpartei, sondern auch ein falsches Aktenzeichen der Vorinstanz,
ein fehlerhaftes Verkündungsdatum des angefochtenen Urteils und ein unzu-
treffendes Datum der Berufungseinlegung. Unrichtige Angaben schaden zwar
dann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist
erkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht,
welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist (st. Rspr. vgl.
BGH, Beschl. v. 24. April 2003 - III ZB 94/02, NJW 2003, 1950; v. 18. April 2000
- VI ZB 1/00, NJW-RR 2000, 1371; v. 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92,
NJW 1993, 1719, 1720, jeweils für die Berufungsschrift). Diese Voraussetzung
ist indessen hier nicht erfüllt. Weder aus dem eingereichten Schriftsatz selbst
noch aus der Akte des dort genannten, beim Kammergericht anhängigen (Pa-
rallel-)Verfahrens ist erkennbar, dass die übermittelte Berufungsbegründung
dieses - beim Kammergericht unter dem Aktenzeichen 26 U 16/07 anhängige -
Verfahren betreffen sollte. Im Hinblick auf die insgesamt neun Parallelverfahren
beruft sich der Beklagte zu 2 zu Unrecht darauf, den Bediensteten der Ge-
schäftstelle habe klar sein müssen, dass dieses Verfahren gemeint gewesen
sei, weil in dem Rechtsstreit 26 U 263/06, zu dem das fehlerhafte Deckblatt ge-
hörte, bereits die Berufungsbegründung vorgelegen habe.
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b) Dem Beklagten zu 2 ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren; denn die Fristversäumung beruht nicht auf einem - ihm nach § 85
Abs. 2 ZPO zuzurechnenden - Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten.
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Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Prozessbevollmächtigte des
Beklagten zu 2 habe dafür Sorge tragen müssen, dass der Berufungsschriftsatz
nicht zum Zweck der Vorbereitung der Übermittlung per Telefax auseinander-
geheftet wird und hierbei Blätter des Schriftsatzes mit denen anderer Schriftsät-
ze vertauscht werden, ist rechtsfehlerhaft.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört es
zu den Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, das ein frist-
gebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei
dem zuständigen Gericht eingeht. Er muss jedoch zu diesem Zweck nicht jeden
Arbeitsschritt persönlich ausführen, sondern ist grundsätzlich befugt, einfachere
Verrichtungen zur selbständigen Erledigung auf sein geschultes und zuverläs-
siges Büropersonal zu übertragen. Dies gilt auch für die Übermittlung einer Be-
rufungsbegründungsschrift mittels eines Telefaxgerätes (BGH, Beschl. v.
4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007, 1429,1430; v. 28. 0ktober 1993
- VII ZB 22/93, NJW 1994, 329; BVerfG, Beschl. v. 27. September 1995
- 1 BvR 414/95, NJW 1996, 309, 310). Der Rechtsanwalt darf sich nach gefes-
tigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschl. vom 4. April
2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431) grundsätzlich darauf verlassen,
dass eine ausgebildete Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwie-
sen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt und ordnungsgemäß ausführt.
Fehler des Büropersonals, die nicht auf eigenes Verschulden des Rechtsan-
walts zurückzuführen sind, hat die Partei nicht zu vertreten (BVerfG, Beschl. v.
27. September 1995 aaO; BGH, Beschl. v. 28.Oktober 1993 aaO).
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Allerdings kann sich die eigene Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts erhö-
hen, wenn auf Grund besonderer Umstände die Gefahr besteht, dass die an
das Büropersonal übertragenen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden
(Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 233 Rdn. 23 "Büropersonal und -organisation";
BGH, Beschl. v. 26. August 1999 - VII ZB 12/99, NJW 1999, 3783, 3784). Dies
ist hier jedoch nicht der Fall. Eine besondere Sorgfalt des sachbearbeitenden
Rechtsanwalts war hier nicht schon deshalb geboten, weil die Berufungsbe-
gründung in dem Parallelverfahren als Vorlage für die Berufungsbegründung in
dieser Sache ausgedruckt worden war. Der Prozessbevollmächtigte des Be-
klagten zu 2 musste nicht in Betracht ziehen, dass die bisher zuverlässig arbei-
tende Rechtsanwaltsfachangestellte die Deckblätter beider Schriftsätze vertau-
schen und die Berufungsbegründung mit einem unrichtigen Deckblatt versen-
den würde. Dies war auch nicht etwa deshalb zu befürchten, weil die Beru-
fungsbegründung erst am Nachmittag des letzten Tages der Frist per Fax an
das Berufungsgericht übermittelt wurde. Ebenso wenig kommt in diesem Zu-
sammenhang dem Umstand Bedeutung zu, dass bei dem Berufungssenat meh-
rere Berufungen mit den gleichen Beklagten und mit einem identischen Streit-
stoff anhängig waren, die jedoch nicht am gleichen Tag begründet wurden. Der
sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte war deshalb entgegen der Meinung
der Beschwerdeerwiderung nicht verpflichtet, der lediglich abstrakt bestehen-
den Verwechslungsgefahr durch einen besonderen Hinweis vorzubeugen; viel-
mehr durfte er ohne weiteres darauf vertrauen, dass die mit der Versendung
mittels Telefax beauftragte Rechtsanwaltsfachangestellte den ihr übergebenen
unterzeichneten Berufungsbegründungsschriftsatz unverändert an das Beru-
fungsgericht versenden würde, auch wenn er ungeheftet war bzw. zur Übermitt-
lung per Telefax auseinandergeheftet werden musste.
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Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Pro-
zessbevollmächtigte habe dafür Sorge tragen müssen, dass bei der Faxüber-
mittlung der zusammengehörende Schriftsatz nicht entheftet wurde.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2007 - 18 O 250/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2007 - 26 U 16/07 -