Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.12.2007 – XI ZR 227/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

Verkündet am: 4. Dezember 2007 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 813 Abs. 1 Satz 1; VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 (in der Fassung vom 17. Dezember 1990)

a)

Steht bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) wegen anfänglicher Nichtigkeit des Kaufvertrages dem Verbraucher das Recht zu, die Kaufpreiszahlung zu verweigern, so führt das wegen der Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG dazu, dass auch dem Anspruch des Kreditgebers aus dem Finanzierungskredit von Anfang

an eine dauernde Einrede i.S. von § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB entge- gensteht.

b)

Die trotz dieser Einrede auf den Kredit geleisteten Zahlungen kann der Verbraucher gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Kreditgeber zurückverlangen. Für eine ana- loge Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG zur Begründung ei- ist mangels Regelungslücke kein nes Rückforderungsdurchgriffs Raum (Abweichung von BGHZ 156, 46, 54 ff.).

BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06 - OLG Celle LG Stade

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 4. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe

und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und

Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juni

2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Darlehensver-

trages, der der Finanzierung des Erwerbs eines ideellen Anteils an einer

Eigentumswohnung diente.

Anlässlich des Besuchs des Untervermittlers B. in ihrer

Wohnung unterzeichnete die Klägerin am 13. Mai 1997 einen "Reservie-

rungsschein und Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages und

Vollmacht" der

I. GmbH (künftig:

I. ). Darin

machte sie der Treuhänderin, der M. Steuerbera-

tungsgesellschaft mbH, ein Angebot zum Abschluss eines Treuhandver-

trages zum Erwerb eines ideellen Anteils von 2/29 an einer noch zu er-

richtenden Wohnung in H. und erteilte ihr eine unwiderrufliche um-

fassende Vollmacht. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und erklär-

te unter dem 21. Mai 1997 für die Klägerin und weitere Treugeber die

Annahme des Angebots der Bauträgergesellschaft auf Abschluss eines

Kaufvertrages über die benannte Wohnung.

3

Zu den Verträgen, die B. der Klägerin vermittelte, gehörte

auch ein Kredit der Beklagten zur Finanzierung des ideellen Wohnungs-

anteils, der durch einen neu abzuschließenden Bausparvertrag getilgt

werden sollte. Zwischen der Beklagten und der I. bestand ein

schriftlicher Rahmenvertrag, der die Zusammenarbeit der Vertrags-

parteien bei der Gewährung von Krediten der Beklagten an von der

I. geworbene Anleger unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 3

VerbrKrG regelte. Die Klägerin unterzeichnete am 13. Mai 1997 Formula-

re betreffend den Finanzierungskredit und den Bausparvertrag. Auf ei-

nem Kreditvertragsformular der Beklagten, das bereits sämtliche Kredit-

konditionen enthielt, stellte die Klägerin dann unter dem 28. Mai 1997 in

Gegenwart eines für die I. tätigen Vermittlers den Antrag auf

Abschluss des Finanzierungskredits, den die Beklagte annahm. Die Net-

tokreditsumme betrug 15.000 DM, der effektive Jahreszins 11,627%. Die

Zahlung der aufgelaufenen Zinsen und die Tilgung sollten am 15. Juni

2000 in einer Summe erfolgen und zwar durch Zuteilung des Bausparver-

trages. Entsprechend einer von der Klägerin unterzeichneten Zahlungs-

anweisung floss die Darlehensvaluta in Höhe von 10.500 DM an die mitt-

lerweile insolvente Treuhandgesellschaft zur Bezahlung des Erwerbs-

preises. Mit den weiteren 4.500 DM sparte die Klägerin den Bausparver-

trag an. Nach Zuteilung des Bausparvertrages wurde der Kredit der Be-

klagten vollständig getilgt. Die Eigentumswohnung, an der die Klägerin

einen ideellen Anteil erwerben wollte, wurde vom Bauträger an einen

Dritten veräußert.

4

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der auf

das Darlehen erbrachten Leistung. Das Landgericht hat der Klage in Hö-

he von 8.773,54 € zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht

hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Beru-

fungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageab-

weisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe der zuerkannte Anspruch aus §§ 812 Abs. 1,

813 Abs. 1 BGB i.V mit § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG analog zu.

Der sehr weit reichende Treuhandvertrag und die ebensolche Vollmacht

seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB) mit

der Folge, dass auch der von der Treuhänderin geschlossene Kaufver-

trag unwirksam sei. Für eine Rechtsscheinhaftung sei kein Raum, weil

die Vollmacht nicht vorgelegen habe und eine solche Vorlage von der

Beklagten auch nicht behauptet worden sei.

8

Es liege ein verbundenes Geschäft i.S von § 9 Abs. 1 VerbrKrG in

der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.)

vor. Der Vertrieb sei im Besitz von Vertragsformularen der Beklagten

gewesen. Der von der Klägerin unterzeichnete Kreditvertrag sei der Be-

klagten durch die I. übersandt worden. Die Rahmenvereinba-

rung mit der I. Gruppe habe die Beklagte nicht in Frage ge-

stellt. Wenn der Kreditantrag und der Reservierungsschein der Klägerin

nicht zeitgleich vorgelegt worden seien, sei das nicht wesentlich.

9

Angesichts des Verbundes von Darlehen und finanziertem Er-

werbsgeschäft könne die Klägerin die Einwendungen aus dem Kaufver-

trag der Beklagten entgegenhalten (§ 9 Abs. 3 VerbrKrG), mithin auch

dessen Nichtigkeit. Der Einwendungsdurchgriff, der die Verbraucher nur

zur Verweigerung künftiger Leistungen berechtige, laufe hier zwar ins

Leere, weil der Darlehensvertrag zwischen den Parteien längst abge-

wickelt sei. Der Klägerin stehe aber ein Rückforderungsanspruch aus

§ 813 BGB zu. Der Wortlaut der Vorschrift erfasse auch bereits abge-

wickelte Vertragsverhältnisse. Auch in der Sache selbst erscheine eine

Beschränkung des Rückforderungsanspruchs auf das noch nicht abge-

wickelte Darlehen nicht geboten, wenn - wie hier - die Abwicklung nur

deswegen erfolgt sei, weil - wie von vorneherein vorgesehen - neben

dem Darlehen noch ein Bausparvertrag geschlossen und zur Tilgung

verwendet worden sei. In einem solchen Fall liege eine Parallele zu dem

vom Gesetzgeber nicht geschützten Selbstzahler fern.

10

Ansprüche der Klägerin seien noch nicht verjährt. Bereicherungs-

rechtliche Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos erbrachter Zinsen

unterlägen der Verjährungsfrist des § 195 BGB

in der bis zum

31. Dezember 2001 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.). Der Anwen-

dung des § 197 BGB a.F. stehe insbesondere die Vorschrift des § 11

Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG a.F. entgegen.

11

Die Klägerin müsse sich Steuervorteile nicht im Wege der Vor-

teilsausgleichung anrechnen lassen. Auf Bereicherungsansprüche seien

die Grundsätze zum Vorteilsausgleich nicht anwendbar. Dass Steuerer-

sparnisse durch die Klägerin erzielt worden wären, sei ohnehin nicht er-

sichtlich. Ob die Beklagte die Abtretung der vermutlich wertlosen Anteile

der Klägerin an der Eigentumswohnung verlangen könne, bedürfe keiner

Entscheidung, weil die Beklagte einen solchen Anspruch nicht geltend

gemacht habe.

II.

13

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf

Rückzahlung von 8.773,54 € gemäß § 812 Abs. 1 BGB i.V. mit § 813

Abs. 1 BGB zutreffend bejaht.

14

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Kaufvertrag über den

Anteil an der Eigentumswohnung als nichtig angesehen, weil die Treu-

händerin die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages nicht wirksam

vertreten hat.

15

aa) Rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht - von

der Revision nicht angegriffen - ausgeführt, dass die der Treuhänderin

erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechts-

beratungsgesetz nichtig ist (vgl. u.a. Senatsurteil vom 26. Juni 2007

- XI ZR 287/05, WM 2007, 1648, 1649, Tz. 17, m.w.Nachw.).

16

bb) Die nichtige Vollmacht

ist auch nicht nach Rechts-

scheingrundsätzen gemäß §§ 171, 172 BGB als wirksam anzusehen. Die

von der Klägerin erteilte privatschriftliche Vollmacht hat bei Abschluss

des Kaufvertrages nicht - wie erforderlich (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteil

vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, WM 2007, 639, 640, Tz. 11,

m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ 171, 1 vorgesehen) - vorge-

legen. Das Berufungsgericht hat mit Tatbestandswirkung für das Revisi-

onsverfahren bindend (§§ 559, 314 ZPO) festgestellt, dass die Vollmacht

bei Abschluss des Kaufvertrages nicht vorlag und das Vorliegen der

Vollmacht von der Beklagten auch nicht behauptet wurde. Die Feststel-

lungen zur Vollmachtsvorlage beziehen sich entgegen der Ansicht der

Revision nicht auf den Abschluss des Darlehensvertrages. Auf diesen

hat sich das Berufungsgericht nur im Zusammenhang mit dem von ihm

zitierten Senatsurteil vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005,

72, 75) bezogen. Die Rüge der Revision, die Feststellungen seien unter

Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG getroffen worden, hat der Senat ge-

prüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

17

Überdies griffe § 173 BGB selbst dann nicht ein, wenn die Voll-

macht bei Abschluss des Kaufvertrages vorgelegen hätte. Die Verkäu-

ferin der Eigentumswohnung hätte die Nichtigkeit der privatschriftlichen

Erwerbsvollmacht nämlich kennen müssen. Nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs bedarf eine unwiderrufliche Vollmacht zum Er-

werb einer Immobilie zu ihrer Wirksamkeit notarieller Form (BGH, Urteil

vom 22. April 1967 - V ZR 164/63, WM 1967, 1039, 1040).

18

cc) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin den Kauf-

vertrag nicht genehmigt. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf

hin, dass die Beklagte selbst vorgetragen hat, dass eine Genehmigung

nicht erteilt worden ist. Die Verweigerung der Genehmigung durch die

Klägerin ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht wegen der in

§ 5 des Treuhandvertrages vereinbarten Verpflichtung der Klägerin zur

Genehmigungserteilung treuwidrig, da der Treuhandvertrag wegen Ver-

stoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG insgesamt nichtig ist.

19

b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass die

Klägerin die Unwirksamkeit des Kaufvertrages gemäß § 9 Abs. 1, 3

Satz 1 und Abs. 4 VerbrKrG a.F. auch ihrer Verpflichtung aus dem Dar-

lehensvertrag entgegenhalten kann.

20

aa) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines verbun-

denen Geschäfts gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG a.F. zu Recht be-

jaht.

21

(1) Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG a.F. wird die wirtschaftliche

Einheit zwischen dem Kreditvertrag und dem finanzierten Geschäft unwi-

derleglich vermutet, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder

dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers oder

des von diesem eingeschalteten Vermittlers bedient. Von einer solchen

Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eige-

ner Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern weil der Ver-

triebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten zugleich mit dem

Kaufvertrag einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat,

das sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte

(st.Rspr., vgl. u.a. Senatsurteile BGHZ 167, 252, 257, Tz. 14 und vom

19. Juni 2007

- XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1458, Tz. 19,

m.w.Nachw.).

22

(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand eine

Rahmenvereinbarung der Beklagten mit der I. Gruppe, zu der

auch die Verkäuferin der Eigentumswohnung gehörte. In dieser Verein-

barung hatte sich die Beklagte im Voraus zur Finanzierung der Kaufprei-

se potentieller Käufer von Wohneigentumsanteilen bereit erklärt und die

Zusammenarbeit mit der I. unter ausdrücklicher Berücksichti-

gung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG detailliert geregelt. Die Beklagte ist da-

nach bei Abschluss der Vereinbarung selbst davon ausgegangen, der

Kreditvertrag und der finanzierte Kaufvertrag bildeten ein verbundenes

Geschäft.

23

Entgegen der Ansicht der Revision kann die wirtschaftliche Einheit

der beiden Verträge hier nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil

das Kreditvertragsformular der Beklagten der Klägerin nicht zugleich mit

dem Reservierungsschein vorgelegt worden sei. Nach den aufgrund der

Aussage des Zeugen B. getroffenen Feststellungen des Landge-

richts hat B. beide Formulare der Klägerin im selben Bespre-

chungstermin vorgelegt. Auf diese Feststellungen hat das Berufungsge-

richt verwiesen. Dass der Kreditvertrag, der nicht aufgrund eigener Initia-

tive der Klägerin zustande gekommen ist, von ihr erst später unterzeich-

net worden ist, ist nicht von Bedeutung.

24

bb) Da der Kaufvertrag nichtig ist und ein verbundenes Geschäft

vorliegt, konnte die Klägerin von Anfang an und auf Dauer die Zahlungen

auf das Darlehen verweigern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F.). Dieses

Leistungsverweigerungsrecht läuft allerdings, wie das Berufungsgericht

zutreffend ausgeführt hat, ins Leere, weil die Klägerin ihre Verpflichtun-

gen aus dem Darlehensvertrag seit Zuteilung des Bausparvertrages be-

reits vollständig erfüllt hat.

25

c) Das Berufungsgericht hat aber zu Recht entschieden, dass die

Klägerin wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrages infolge des Einwen-

dungsdurchgriffs auch die Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten

Zahlungen von der Beklagten verlangen kann. Es ist allerdings in Recht-

sprechung und Literatur streitig, ob und unter welchen Voraussetzungen

im Falle der Nichtigkeit des finanzierten Kaufvertrages ein Rückfor-

derungsanspruch des Verbrauchers gegen den Kreditgeber gegeben ist.

26

aa) Teilweise wird davon ausgegangen, die Regelung des § 9

Abs. 3 VerbrKrG a.F. regele die Rechte des Verbrauchers gegen den

Kreditgeber abschließend; die Rückabwicklung habe sich innerhalb der

jeweiligen Leistungsbeziehungen zu vollziehen (vgl. OLG Frankfurt

WM 2002, 1275, 1279; OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885, 1890; Staudinger/

Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2004 § 359 Rdn. 31, 34).

27

bb) Überwiegend wird jedoch davon ausgegangen, dass der Ge-

setzgeber die Frage des Rückforderungsdurchgriffs nicht abschließend

geregelt, sondern ihre Beantwortung Rechtsprechung und Lehre über-

lassen habe, wobei allerdings unterschiedliche Ansichten über die recht-

liche Herleitung eines Rückforderungsdurchgriffs vertreten werden.

28

(1) Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Rückfor-

derungsdurchgriff aus einer entsprechenden Anwendung von § 9 Abs. 2

Satz 4 VerbrKrG a.F. hergeleitet (BGHZ 156, 46, 54 ff.). Soweit er den

Rückforderungsdurchgriff auch auf außerhalb der verbundenen Geschäf-

te stehende Dritte erweitert hatte (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR

411/02, WM 2005, 843, 845 f.), ist diese Rechtsprechung im Einverneh-

men mit dem II. Zivilsenat durch den erkennenden Senat mittlerweile

aufgegeben worden (vgl. Senatsurteile BGHZ 167, 239, 250, Tz. 28 und

vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368, Tz. 12, jeweils

m.w.Nachw.).

29

(2) Die ganz herrschende Auffassung in der Instanzrechtsprechung

und in der Literatur leitet im Falle anfänglicher Nichtigkeit des finanzier-

ten Geschäftes einen Rückforderungsanspruch aus § 813 Abs. 1 Satz 1

BGB her (OLG Stuttgart WM 2001, 1667, 1675; OLG Dresden WM 2001,

136, 139; OLG Koblenz WM 2002, 2456, 2460; Erman/Saenger, BGB

11. Aufl. § 359 BGB Rdn. 4; MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl. § 359

BGB Rdn. 66; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 121;

Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 359 Rdn. 7; Bülow/Artz, VerbrKrR

6. Aufl. § 495 BGB Rdn. 358; Emmerich,

in: Graf v. Westphalen/

Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 169;

jeweils

m.w.Nachw.).

30

cc) Der erkennende Senat, der die Frage, ob und inwieweit ein

Rückforderungsdurchgriff möglich

ist, bisher offen gelassen hat

(vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - XI ZR 210/99, WM 2000, 1687,

1689 und vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368,

Tz. 12, m.w.Nachw.), schließt sich der letztgenannten Meinung an. Der

Senat teilt die Auffassung des II. Zivilsenats und der überwiegenden Mei-

nung

in

Instanzrechtsprechung und Literatur, dass § 9 Abs. 3

VerbrKrG a.F. keine abschließende Regelung durch den Gesetzgeber

des Verbraucherkreditgesetzes

ist, durch den ein Rückforderungs-

durchgriff generell ausgeschlossen werden sollte, sondern dass die Fra-

ge der Rückforderung bei dem verbundgeschäftlichen Dreiecksverhältnis

bewusst Rechtsprechung und Lehre überlassen worden ist (BGHZ 156,

46, 55, m.w.Nachw.). Er ist jedoch in Abweichung von der Ansicht des

II. Zivilsenats und in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung

in der Instanzrechtsprechung und der Literatur der Auffassung, dass eine

Analogie zu § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. nicht in Betracht kommt. Es

kann insoweit auf die allgemeine zivilrechtliche Regelung des § 813 BGB

zurückgegriffen werden, die unmittelbar anwendbar ist (OLG Dresden

WM 2001, 136, 139). Ein Bedürfnis für eine Analogie zu § 9 Abs. 2

Satz 4 VerbrKrG a.F. besteht mangels einer Regelungslücke nicht.

31

Gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfül-

lung einer Verbindlichkeit Geleistete auch dann zurückgefordert werden,

wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Gel-

tendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen war. Steht dem

Käufer wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrages das Recht zu, die Kauf-

preiszahlung auf Dauer zu verweigern, so kann er dies nach § 9 Abs. 3

Satz 1 VerbrKrG a.F. auch dem Anspruch des Kreditgebers entgegenhal-

ten. Die rechtshindernde Einwendung aus dem Vertragsverhältnis zwi-

schen Verkäufer und Käufer stellt sich durch die nach § 9 Abs. 3 Satz 1

VerbrKrG a.F. eröffnete Möglichkeit zur Geltendmachung dieser Einwen-

dung im Verhältnis des Kreditnehmers zum Kreditgeber als von Anfang

bestehende dauernde Einrede dar (OLG Dresden WM 2001, 136, 139;

MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl. § 359 BGB Rdn. 66; Bülow/Artz,

VerbrKrR 6. Aufl. § 495 BGB Rdn. 358; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl.

§ 359 Rdn. 4; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 359 Rdn. 7). Das auf

das Darlehen Geleistete kann daher vom Kreditnehmer nach § 813

Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangt werden. Dem kann, anders als ein Teil

der Literatur meint (Reinicke/Tiedtke, ZIP 1992, 217, 224), nicht entge-

gengehalten werden, der wirksam geschlossene Darlehensvertrag sei als

Rechtsgrund i.S. von § 812 BGB anzusehen. Wie sich aus § 813 Abs. 1

Satz 1 BGB ergibt, kann eine Forderung, der eine dauernde Einrede ent-

gegensteht, grundsätzlich kein Rechtsgrund sein (Soergel/Häuser, BGB

12. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 121).

32

Der erkennende Senat kann die Rechtsfrage, wie geschehen, ent-

scheiden, ohne den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 GVG anru-

fen zu müssen, weil er von der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bun-

desgerichtshofs BGHZ 156, 46, 54 ff. nur in der Begründung, nicht aber

im Ergebnis abweicht.

33

3. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der

Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht gemäß § 197 BGB a.F. ver-

jährt ist. Auch der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung

rechtsgrundlos erbrachter Zinsen und Tilgungsleistungen unterliegt

grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn sie in einer

Summe am Ende der Vertragslaufzeit zu zahlen sind. Nur wenn die un-

gerechtfertigten Zinsen und Tilgungsleistungen periodisch fällig und

dementsprechend bezahlt werden, entsteht mit jeder Zahlung ein sofort

fälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Berei-

cherungsanspruch, welcher der kurzen Verjährung des § 197 BGB a.F.

unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2007 - XI ZR 56/06,

WM 2007, 731, 732, Tz. 20). Werden Darlehenssumme und Zinsen - wie

hier - in einem Betrag gezahlt, verbleibt es bei der regelmäßigen Verjäh-

rungsfrist. Diese beträgt nach § 195 BGB n.F. drei Jahre und ist erst vom

1. Januar 2002 an zu berechnen (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4

Satz 1 EGBGB). Die Verjährung ist daher durch die im Dezember 2004

erhobene Klage gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.).

34

4. Soweit das Berufungsgericht die Anrechnung von Steuervortei-

len verneint hat, hält das den Angriffen der Revision ebenfalls stand. Das

Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass eine Anrechnung nach

den schadensersatzrechtlichen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung im

Rahmen des Bereicherungsausgleichs grundsätzlich keine Anwendung

findet (vgl. Senat BGHZ 152, 307, 315 f.). Der Senat hat zwar bei der

Rückabwicklung nach § 3 HWiG infolge eines Widerrufs nach § 1 HWiG

die Grundsätze der Vorteilsausgleichung ausnahmsweise für anwendbar

erklärt (Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, WM 2007, 1173, 1175,

Tz. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 147 vorgesehen). Eine Über-

tragung dieser Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall

erscheint fraglich, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn das Beru-

fungsgericht hat für das Revisionsverfahren bindend (§§ 559, 314 ZPO)

festgestellt, dass Steuervorteile der Klägerin nicht ersichtlich sind. Der

Senat hat die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision ge-

prüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

35

5. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die

Beklagte zu Recht nicht lediglich Zug-um-Zug gegen Abtretung eines

ideellen Anteils von 2/29 an der an einen Dritten veräußerten Eigen-

tumswohnung verurteilt; die Abtretung des Anteils ist von der Beklagten

schon nicht geltend gemacht worden. Auch die von der Beklagten erst-

mals in der Revisionsinstanz geforderte Abtretung eines Anspruchs der

Klägerin gegen die Verkäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises musste

das Berufungsgericht nicht von Amts wegen berücksichtigen.

36

a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Darlehensgeber

selbst bei Nichtigkeit des Kauf- und des Darlehensvertrages auf berei-

cherungsrechtlicher Grundlage keinen Anspruch auf Übertragung der fi-

nanzierten Eigentumswohnung gegen den Darlehensnehmer, weil dieser

das Eigentum vom Verkäufer erhalten hat, nicht vom Darlehensgeber,

und die Eigentumswohnung auch nicht als Nutzung oder Surrogat der

Darlehensvaluta im Sinne von § 818 BGB anzusehen ist (Senatsurteil

vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 733, Tz. 32-37,

m.w.Nachw.). Die Regelungen des verbundenen Geschäfts ändern nichts

daran, dass zwei Verträge vorliegen, die nach Wirksamkeit und Rechts-

folgen grundsätzlich getrennt zu beurteilen sind.

37

Daraus folgt für den Fall, dass der Kreditgeber nach § 813 Abs. 1

Satz 1 BGB i.V. mit § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 VerbrKrG a.F. wegen der

Nichtigkeit des Kaufvertrages die auf das Darlehen geleisteten Zahlun-

gen an den Kreditnehmer zurückzahlen muss, nicht ohne weiteres, dass

von einem bereicherungsrechtlichen Anspruch des Kreditgebers auf Ab-

tretung des Anspruchs des Verbrauchers auf Rückzahlung des Kaufprei-

ses oder auf Übertragung des finanzierten Gegenstandes auszugehen

ist, der im Wege der bereicherungsrechtlichen Saldierung von Amts we-

gen zu berücksichtigen wäre.

38

b) Zu der Frage, wie die Rückabwicklung des nichtigen finanzier-

ten Geschäfts bei Eingreifen des § 813 BGB im Verhältnis zum Kreditge-

ber bei einem wirksamen Darlehensvertrag erfolgt, werden in der Litera-

tur unterschiedliche Lösungsansätze vertreten.

39

aa) In Bezug auf den Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers

und Käufers gegen den Verkäufer auf Rückgewähr des Kaufpreises wird

teilweise die Ansicht vertreten, die Grundsätze der Störung der Ge-

schäftsgrundlage nach § 313 BGB griffen ein. Diese führten dazu, dass

auch der Darlehensvertrag nach Bereicherungsgrundsätzen abzuwickeln

sei. Der Anspruch des Kreditgebers beschränke sich aber auf die Kon-

diktion der Kondiktion, das heißt, der Kreditgeber könne die Abtretung

des Rückforderungsanspruchs des Kreditnehmers gegen den Verkäufer

in Höhe der ausgezahlten Darlehensvaluta verlangen (vgl. Erman/

Saenger, BGB 11. Aufl. § 359 BGB Rdn. 4; Palandt/Grüneberg, BGB

67. Aufl. § 359 Rdn. 7). Teilweise wird die Ansicht vertreten, wegen des

Vorteils, den § 813 BGB i.V. mit § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F. dem

Verbraucher gewähre, sei dieser entsprechend den Grundsätzen des

Vorteilsausgleichs verpflichtet, dem Kreditgeber seinen Kondiktions-

anspruch gegen den Verkäufer abzutreten; der Kreditgeber könne die

Rückzahlung der Darlehensraten von der Abtretung des Anspruchs des

Kreditnehmers

gegen

den

Verkäufer

abhängig

machen

(MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl. § 359 Rdn. 66 f.). Teilweise wird

die Ansicht vertreten, die Verpflichtung des Verbrauchers zur Abtretung

seines Kondiktionsanspruchs gegen den Verkäufer sei eine aus § 242

BGB resultierende Nebenpflicht aus dem nach wie vor wirksamen Kredit-

vertrag

(Emmerich,

in: Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg,

VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 170; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 9

VerbrKrG Rdn. 122).

40

Der Senat muss diese Streitfrage nicht abschließend entscheiden,

da nach allen Lösungsansätzen der Kreditgeber aktiv sein Recht aus-

üben muss. Dass die Beklagte die Abtretung eines Kondiktionsanspruchs

der Klägerin gegen die Verkäuferin verlangt hat, trägt auch die Revision

nicht vor.

41

bb) In Bezug auf den Anspruch auf Herausgabe des finanzierten

Gegenstandes wird ausgehend von den oben genannten unterschiedli-

chen Ansatzpunkten überwiegend die Meinung vertreten, dass ein sol-

cher Anspruch gegeben ist, wenn der Kreditgeber Sicherungseigentum

an dem Gegenstand hat (vgl. MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl. § 359

Rdn. 67; Erman/Saenger, BGB

11. Aufl.

§ 359 BGB Rdn. 4;

Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 359 Rdn. 7; Emmerich,

in:

Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG

2. Aufl.

§ 9

Rdn. 171). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, bedarf bereits deswegen kei-

ner Entscheidung, weil sich weder aus dem Kreditvertrag ergibt noch von

der Revision geltend gemacht wird, dass die Beklagte Sicherungseigen-

tümerin des "Teil-Teileigentums" der Klägerin ist.

III.

42

Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.

Nobbe Müller Ellenberger

Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 30.11.2005 - 5 O 567/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 14.06.2006 - 3 U 266/05 -