BGH Urteil vom 04.12.2007 – XI ZR 227/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
Verkündet am: 4. Dezember 2007 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 813 Abs. 1 Satz 1; VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 (in der Fassung vom 17. Dezember 1990)
a)
Steht bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) wegen anfänglicher Nichtigkeit des Kaufvertrages dem Verbraucher das Recht zu, die Kaufpreiszahlung zu verweigern, so führt das wegen der Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG dazu, dass auch dem Anspruch des Kreditgebers aus dem Finanzierungskredit von Anfang
an eine dauernde Einrede i.S. von § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB entge- gensteht.
b)
Die trotz dieser Einrede auf den Kredit geleisteten Zahlungen kann der Verbraucher gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Kreditgeber zurückverlangen. Für eine ana- loge Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG zur Begründung ei- ist mangels Regelungslücke kein nes Rückforderungsdurchgriffs Raum (Abweichung von BGHZ 156, 46, 54 ff.).
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06 - OLG Celle LG Stade
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 4. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe
und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und
Dr. Grüneberg
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juni
2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Darlehensver-
trages, der der Finanzierung des Erwerbs eines ideellen Anteils an einer
Eigentumswohnung diente.
Anlässlich des Besuchs des Untervermittlers B. in ihrer
Wohnung unterzeichnete die Klägerin am 13. Mai 1997 einen "Reservie-
rungsschein und Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages und
Vollmacht" der
I. GmbH (künftig:
I. ). Darin
machte sie der Treuhänderin, der M. Steuerbera-
tungsgesellschaft mbH, ein Angebot zum Abschluss eines Treuhandver-
trages zum Erwerb eines ideellen Anteils von 2/29 an einer noch zu er-
richtenden Wohnung in H. und erteilte ihr eine unwiderrufliche um-
fassende Vollmacht. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und erklär-
te unter dem 21. Mai 1997 für die Klägerin und weitere Treugeber die
Annahme des Angebots der Bauträgergesellschaft auf Abschluss eines
Kaufvertrages über die benannte Wohnung.
Zu den Verträgen, die B. der Klägerin vermittelte, gehörte
auch ein Kredit der Beklagten zur Finanzierung des ideellen Wohnungs-
anteils, der durch einen neu abzuschließenden Bausparvertrag getilgt
werden sollte. Zwischen der Beklagten und der I. bestand ein
schriftlicher Rahmenvertrag, der die Zusammenarbeit der Vertrags-
parteien bei der Gewährung von Krediten der Beklagten an von der
I. geworbene Anleger unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 3
VerbrKrG regelte. Die Klägerin unterzeichnete am 13. Mai 1997 Formula-
re betreffend den Finanzierungskredit und den Bausparvertrag. Auf ei-
nem Kreditvertragsformular der Beklagten, das bereits sämtliche Kredit-
konditionen enthielt, stellte die Klägerin dann unter dem 28. Mai 1997 in
Gegenwart eines für die I. tätigen Vermittlers den Antrag auf
Abschluss des Finanzierungskredits, den die Beklagte annahm. Die Net-
tokreditsumme betrug 15.000 DM, der effektive Jahreszins 11,627%. Die
Zahlung der aufgelaufenen Zinsen und die Tilgung sollten am 15. Juni
2000 in einer Summe erfolgen und zwar durch Zuteilung des Bausparver-
trages. Entsprechend einer von der Klägerin unterzeichneten Zahlungs-
anweisung floss die Darlehensvaluta in Höhe von 10.500 DM an die mitt-
lerweile insolvente Treuhandgesellschaft zur Bezahlung des Erwerbs-
preises. Mit den weiteren 4.500 DM sparte die Klägerin den Bausparver-
trag an. Nach Zuteilung des Bausparvertrages wurde der Kredit der Be-
klagten vollständig getilgt. Die Eigentumswohnung, an der die Klägerin
einen ideellen Anteil erwerben wollte, wurde vom Bauträger an einen
Dritten veräußert.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der auf
das Darlehen erbrachten Leistung. Das Landgericht hat der Klage in Hö-
he von 8.773,54 € zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht
hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Beru-
fungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageab-
weisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe der zuerkannte Anspruch aus §§ 812 Abs. 1,
813 Abs. 1 BGB i.V mit § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG analog zu.
Der sehr weit reichende Treuhandvertrag und die ebensolche Vollmacht
seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB) mit
der Folge, dass auch der von der Treuhänderin geschlossene Kaufver-
trag unwirksam sei. Für eine Rechtsscheinhaftung sei kein Raum, weil
die Vollmacht nicht vorgelegen habe und eine solche Vorlage von der
Beklagten auch nicht behauptet worden sei.
Es liege ein verbundenes Geschäft i.S von § 9 Abs. 1 VerbrKrG in
der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.)
vor. Der Vertrieb sei im Besitz von Vertragsformularen der Beklagten
gewesen. Der von der Klägerin unterzeichnete Kreditvertrag sei der Be-
klagten durch die I. übersandt worden. Die Rahmenvereinba-
rung mit der I. Gruppe habe die Beklagte nicht in Frage ge-
stellt. Wenn der Kreditantrag und der Reservierungsschein der Klägerin
nicht zeitgleich vorgelegt worden seien, sei das nicht wesentlich.
Angesichts des Verbundes von Darlehen und finanziertem Er-
werbsgeschäft könne die Klägerin die Einwendungen aus dem Kaufver-
trag der Beklagten entgegenhalten (§ 9 Abs. 3 VerbrKrG), mithin auch
dessen Nichtigkeit. Der Einwendungsdurchgriff, der die Verbraucher nur
zur Verweigerung künftiger Leistungen berechtige, laufe hier zwar ins
Leere, weil der Darlehensvertrag zwischen den Parteien längst abge-
wickelt sei. Der Klägerin stehe aber ein Rückforderungsanspruch aus
§ 813 BGB zu. Der Wortlaut der Vorschrift erfasse auch bereits abge-
wickelte Vertragsverhältnisse. Auch in der Sache selbst erscheine eine
Beschränkung des Rückforderungsanspruchs auf das noch nicht abge-
wickelte Darlehen nicht geboten, wenn - wie hier - die Abwicklung nur
deswegen erfolgt sei, weil - wie von vorneherein vorgesehen - neben
dem Darlehen noch ein Bausparvertrag geschlossen und zur Tilgung
verwendet worden sei. In einem solchen Fall liege eine Parallele zu dem
vom Gesetzgeber nicht geschützten Selbstzahler fern.
Ansprüche der Klägerin seien noch nicht verjährt. Bereicherungs-
rechtliche Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos erbrachter Zinsen
unterlägen der Verjährungsfrist des § 195 BGB
in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.). Der Anwen-
Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG a.F. entgegen.
Die Klägerin müsse sich Steuervorteile nicht im Wege der Vor-
teilsausgleichung anrechnen lassen. Auf Bereicherungsansprüche seien
die Grundsätze zum Vorteilsausgleich nicht anwendbar. Dass Steuerer-
sparnisse durch die Klägerin erzielt worden wären, sei ohnehin nicht er-
sichtlich. Ob die Beklagte die Abtretung der vermutlich wertlosen Anteile
der Klägerin an der Eigentumswohnung verlangen könne, bedürfe keiner
Entscheidung, weil die Beklagte einen solchen Anspruch nicht geltend
gemacht habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf
Rückzahlung von 8.773,54 € gemäß § 812 Abs. 1 BGB i.V. mit § 813
Abs. 1 BGB zutreffend bejaht.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Kaufvertrag über den
Anteil an der Eigentumswohnung als nichtig angesehen, weil die Treu-
händerin die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages nicht wirksam
vertreten hat.
aa) Rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht - von
der Revision nicht angegriffen - ausgeführt, dass die der Treuhänderin
erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechts-
beratungsgesetz nichtig ist (vgl. u.a. Senatsurteil vom 26. Juni 2007
- XI ZR 287/05, WM 2007, 1648, 1649, Tz. 17, m.w.Nachw.).
bb) Die nichtige Vollmacht
ist auch nicht nach Rechts-
von der Klägerin erteilte privatschriftliche Vollmacht hat bei Abschluss
des Kaufvertrages nicht - wie erforderlich (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteil
vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, WM 2007, 639, 640, Tz. 11,
m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ 171, 1 vorgesehen) - vorge-
legen. Das Berufungsgericht hat mit Tatbestandswirkung für das Revisi-
bei Abschluss des Kaufvertrages nicht vorlag und das Vorliegen der
Vollmacht von der Beklagten auch nicht behauptet wurde. Die Feststel-
lungen zur Vollmachtsvorlage beziehen sich entgegen der Ansicht der
Revision nicht auf den Abschluss des Darlehensvertrages. Auf diesen
hat sich das Berufungsgericht nur im Zusammenhang mit dem von ihm
zitierten Senatsurteil vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005,
72, 75) bezogen. Die Rüge der Revision, die Feststellungen seien unter
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG getroffen worden, hat der Senat ge-
prüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
Überdies griffe § 173 BGB selbst dann nicht ein, wenn die Voll-
macht bei Abschluss des Kaufvertrages vorgelegen hätte. Die Verkäu-
ferin der Eigentumswohnung hätte die Nichtigkeit der privatschriftlichen
Erwerbsvollmacht nämlich kennen müssen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs bedarf eine unwiderrufliche Vollmacht zum Er-
werb einer Immobilie zu ihrer Wirksamkeit notarieller Form (BGH, Urteil
vom 22. April 1967 - V ZR 164/63, WM 1967, 1039, 1040).
cc) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin den Kauf-
vertrag nicht genehmigt. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf
hin, dass die Beklagte selbst vorgetragen hat, dass eine Genehmigung
nicht erteilt worden ist. Die Verweigerung der Genehmigung durch die
Klägerin ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht wegen der in
§ 5 des Treuhandvertrages vereinbarten Verpflichtung der Klägerin zur
Genehmigungserteilung treuwidrig, da der Treuhandvertrag wegen Ver-
stoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG insgesamt nichtig ist.
b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass die
Klägerin die Unwirksamkeit des Kaufvertrages gemäß § 9 Abs. 1, 3
Satz 1 und Abs. 4 VerbrKrG a.F. auch ihrer Verpflichtung aus dem Dar-
lehensvertrag entgegenhalten kann.
aa) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines verbun-
denen Geschäfts gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG a.F. zu Recht be-
jaht.
(1) Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG a.F. wird die wirtschaftliche
Einheit zwischen dem Kreditvertrag und dem finanzierten Geschäft unwi-
derleglich vermutet, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder
dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers oder
des von diesem eingeschalteten Vermittlers bedient. Von einer solchen
Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eige-
ner Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern weil der Ver-
triebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten zugleich mit dem
Kaufvertrag einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat,
das sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte
(st.Rspr., vgl. u.a. Senatsurteile BGHZ 167, 252, 257, Tz. 14 und vom
19. Juni 2007
- XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1458, Tz. 19,
m.w.Nachw.).
(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand eine
Rahmenvereinbarung der Beklagten mit der I. Gruppe, zu der
auch die Verkäuferin der Eigentumswohnung gehörte. In dieser Verein-
barung hatte sich die Beklagte im Voraus zur Finanzierung der Kaufprei-
se potentieller Käufer von Wohneigentumsanteilen bereit erklärt und die
Zusammenarbeit mit der I. unter ausdrücklicher Berücksichti-
gung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG detailliert geregelt. Die Beklagte ist da-
nach bei Abschluss der Vereinbarung selbst davon ausgegangen, der
Kreditvertrag und der finanzierte Kaufvertrag bildeten ein verbundenes
Geschäft.
Entgegen der Ansicht der Revision kann die wirtschaftliche Einheit
der beiden Verträge hier nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil
das Kreditvertragsformular der Beklagten der Klägerin nicht zugleich mit
dem Reservierungsschein vorgelegt worden sei. Nach den aufgrund der
Aussage des Zeugen B. getroffenen Feststellungen des Landge-
richts hat B. beide Formulare der Klägerin im selben Bespre-
chungstermin vorgelegt. Auf diese Feststellungen hat das Berufungsge-
richt verwiesen. Dass der Kreditvertrag, der nicht aufgrund eigener Initia-
tive der Klägerin zustande gekommen ist, von ihr erst später unterzeich-
net worden ist, ist nicht von Bedeutung.
bb) Da der Kaufvertrag nichtig ist und ein verbundenes Geschäft
vorliegt, konnte die Klägerin von Anfang an und auf Dauer die Zahlungen
auf das Darlehen verweigern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F.). Dieses
Leistungsverweigerungsrecht läuft allerdings, wie das Berufungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, ins Leere, weil die Klägerin ihre Verpflichtun-
gen aus dem Darlehensvertrag seit Zuteilung des Bausparvertrages be-
reits vollständig erfüllt hat.
c) Das Berufungsgericht hat aber zu Recht entschieden, dass die
Klägerin wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrages infolge des Einwen-
dungsdurchgriffs auch die Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten
Zahlungen von der Beklagten verlangen kann. Es ist allerdings in Recht-
sprechung und Literatur streitig, ob und unter welchen Voraussetzungen
im Falle der Nichtigkeit des finanzierten Kaufvertrages ein Rückfor-
derungsanspruch des Verbrauchers gegen den Kreditgeber gegeben ist.
aa) Teilweise wird davon ausgegangen, die Regelung des § 9
Abs. 3 VerbrKrG a.F. regele die Rechte des Verbrauchers gegen den
Kreditgeber abschließend; die Rückabwicklung habe sich innerhalb der
jeweiligen Leistungsbeziehungen zu vollziehen (vgl. OLG Frankfurt
WM 2002, 1275, 1279; OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885, 1890; Staudinger/
Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2004 § 359 Rdn. 31, 34).
bb) Überwiegend wird jedoch davon ausgegangen, dass der Ge-
setzgeber die Frage des Rückforderungsdurchgriffs nicht abschließend
geregelt, sondern ihre Beantwortung Rechtsprechung und Lehre über-
lassen habe, wobei allerdings unterschiedliche Ansichten über die recht-
liche Herleitung eines Rückforderungsdurchgriffs vertreten werden.
(1) Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Rückfor-
derungsdurchgriff aus einer entsprechenden Anwendung von § 9 Abs. 2
Satz 4 VerbrKrG a.F. hergeleitet (BGHZ 156, 46, 54 ff.). Soweit er den
Rückforderungsdurchgriff auch auf außerhalb der verbundenen Geschäf-
te stehende Dritte erweitert hatte (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR
411/02, WM 2005, 843, 845 f.), ist diese Rechtsprechung im Einverneh-
men mit dem II. Zivilsenat durch den erkennenden Senat mittlerweile
aufgegeben worden (vgl. Senatsurteile BGHZ 167, 239, 250, Tz. 28 und
vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368, Tz. 12, jeweils
m.w.Nachw.).
(2) Die ganz herrschende Auffassung in der Instanzrechtsprechung
und in der Literatur leitet im Falle anfänglicher Nichtigkeit des finanzier-
ten Geschäftes einen Rückforderungsanspruch aus § 813 Abs. 1 Satz 1
BGB her (OLG Stuttgart WM 2001, 1667, 1675; OLG Dresden WM 2001,
136, 139; OLG Koblenz WM 2002, 2456, 2460; Erman/Saenger, BGB
11. Aufl. § 359 BGB Rdn. 4; MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl. § 359
BGB Rdn. 66; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 121;
Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 359 Rdn. 7; Bülow/Artz, VerbrKrR
6. Aufl. § 495 BGB Rdn. 358; Emmerich,
in: Graf v. Westphalen/
Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 169;
jeweils
m.w.Nachw.).
cc) Der erkennende Senat, der die Frage, ob und inwieweit ein
Rückforderungsdurchgriff möglich
ist, bisher offen gelassen hat
(vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - XI ZR 210/99, WM 2000, 1687,
1689 und vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368,
Tz. 12, m.w.Nachw.), schließt sich der letztgenannten Meinung an. Der
Senat teilt die Auffassung des II. Zivilsenats und der überwiegenden Mei-
nung
in
Instanzrechtsprechung und Literatur, dass § 9 Abs. 3
VerbrKrG a.F. keine abschließende Regelung durch den Gesetzgeber
des Verbraucherkreditgesetzes
ist, durch den ein Rückforderungs-
durchgriff generell ausgeschlossen werden sollte, sondern dass die Fra-
ge der Rückforderung bei dem verbundgeschäftlichen Dreiecksverhältnis
bewusst Rechtsprechung und Lehre überlassen worden ist (BGHZ 156,
46, 55, m.w.Nachw.). Er ist jedoch in Abweichung von der Ansicht des
II. Zivilsenats und in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung
in der Instanzrechtsprechung und der Literatur der Auffassung, dass eine
Analogie zu § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. nicht in Betracht kommt. Es
kann insoweit auf die allgemeine zivilrechtliche Regelung des § 813 BGB
zurückgegriffen werden, die unmittelbar anwendbar ist (OLG Dresden
WM 2001, 136, 139). Ein Bedürfnis für eine Analogie zu § 9 Abs. 2
Satz 4 VerbrKrG a.F. besteht mangels einer Regelungslücke nicht.
Gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfül-
lung einer Verbindlichkeit Geleistete auch dann zurückgefordert werden,
wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Gel-
tendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen war. Steht dem
Käufer wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrages das Recht zu, die Kauf-
preiszahlung auf Dauer zu verweigern, so kann er dies nach § 9 Abs. 3
Satz 1 VerbrKrG a.F. auch dem Anspruch des Kreditgebers entgegenhal-
ten. Die rechtshindernde Einwendung aus dem Vertragsverhältnis zwi-
schen Verkäufer und Käufer stellt sich durch die nach § 9 Abs. 3 Satz 1
VerbrKrG a.F. eröffnete Möglichkeit zur Geltendmachung dieser Einwen-
dung im Verhältnis des Kreditnehmers zum Kreditgeber als von Anfang
bestehende dauernde Einrede dar (OLG Dresden WM 2001, 136, 139;
MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl. § 359 BGB Rdn. 66; Bülow/Artz,
VerbrKrR 6. Aufl. § 495 BGB Rdn. 358; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl.
das Darlehen Geleistete kann daher vom Kreditnehmer nach § 813
Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangt werden. Dem kann, anders als ein Teil
der Literatur meint (Reinicke/Tiedtke, ZIP 1992, 217, 224), nicht entge-
gengehalten werden, der wirksam geschlossene Darlehensvertrag sei als
Rechtsgrund i.S. von § 812 BGB anzusehen. Wie sich aus § 813 Abs. 1
Satz 1 BGB ergibt, kann eine Forderung, der eine dauernde Einrede ent-
gegensteht, grundsätzlich kein Rechtsgrund sein (Soergel/Häuser, BGB
12. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 121).
Der erkennende Senat kann die Rechtsfrage, wie geschehen, ent-
scheiden, ohne den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 GVG anru-
fen zu müssen, weil er von der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bun-
desgerichtshofs BGHZ 156, 46, 54 ff. nur in der Begründung, nicht aber
im Ergebnis abweicht.
3. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der
Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht gemäß § 197 BGB a.F. ver-
jährt ist. Auch der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung
rechtsgrundlos erbrachter Zinsen und Tilgungsleistungen unterliegt
grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn sie in einer
Summe am Ende der Vertragslaufzeit zu zahlen sind. Nur wenn die un-
gerechtfertigten Zinsen und Tilgungsleistungen periodisch fällig und
dementsprechend bezahlt werden, entsteht mit jeder Zahlung ein sofort
fälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Berei-
cherungsanspruch, welcher der kurzen Verjährung des § 197 BGB a.F.
unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2007 - XI ZR 56/06,
WM 2007, 731, 732, Tz. 20). Werden Darlehenssumme und Zinsen - wie
hier - in einem Betrag gezahlt, verbleibt es bei der regelmäßigen Verjäh-
rungsfrist. Diese beträgt nach § 195 BGB n.F. drei Jahre und ist erst vom
1. Januar 2002 an zu berechnen (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
Satz 1 EGBGB). Die Verjährung ist daher durch die im Dezember 2004
erhobene Klage gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.).
4. Soweit das Berufungsgericht die Anrechnung von Steuervortei-
len verneint hat, hält das den Angriffen der Revision ebenfalls stand. Das
Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass eine Anrechnung nach
den schadensersatzrechtlichen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung im
Rahmen des Bereicherungsausgleichs grundsätzlich keine Anwendung
findet (vgl. Senat BGHZ 152, 307, 315 f.). Der Senat hat zwar bei der
Rückabwicklung nach § 3 HWiG infolge eines Widerrufs nach § 1 HWiG
die Grundsätze der Vorteilsausgleichung ausnahmsweise für anwendbar
erklärt (Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, WM 2007, 1173, 1175,
Tz. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 147 vorgesehen). Eine Über-
tragung dieser Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall
erscheint fraglich, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn das Beru-
festgestellt, dass Steuervorteile der Klägerin nicht ersichtlich sind. Der
Senat hat die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision ge-
prüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
5. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die
Beklagte zu Recht nicht lediglich Zug-um-Zug gegen Abtretung eines
ideellen Anteils von 2/29 an der an einen Dritten veräußerten Eigen-
tumswohnung verurteilt; die Abtretung des Anteils ist von der Beklagten
schon nicht geltend gemacht worden. Auch die von der Beklagten erst-
mals in der Revisionsinstanz geforderte Abtretung eines Anspruchs der
Klägerin gegen die Verkäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises musste
das Berufungsgericht nicht von Amts wegen berücksichtigen.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Darlehensgeber
selbst bei Nichtigkeit des Kauf- und des Darlehensvertrages auf berei-
cherungsrechtlicher Grundlage keinen Anspruch auf Übertragung der fi-
nanzierten Eigentumswohnung gegen den Darlehensnehmer, weil dieser
das Eigentum vom Verkäufer erhalten hat, nicht vom Darlehensgeber,
und die Eigentumswohnung auch nicht als Nutzung oder Surrogat der
Darlehensvaluta im Sinne von § 818 BGB anzusehen ist (Senatsurteil
vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 733, Tz. 32-37,
m.w.Nachw.). Die Regelungen des verbundenen Geschäfts ändern nichts
daran, dass zwei Verträge vorliegen, die nach Wirksamkeit und Rechts-
folgen grundsätzlich getrennt zu beurteilen sind.
Daraus folgt für den Fall, dass der Kreditgeber nach § 813 Abs. 1
Satz 1 BGB i.V. mit § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 VerbrKrG a.F. wegen der
Nichtigkeit des Kaufvertrages die auf das Darlehen geleisteten Zahlun-
gen an den Kreditnehmer zurückzahlen muss, nicht ohne weiteres, dass
von einem bereicherungsrechtlichen Anspruch des Kreditgebers auf Ab-
tretung des Anspruchs des Verbrauchers auf Rückzahlung des Kaufprei-
ses oder auf Übertragung des finanzierten Gegenstandes auszugehen
ist, der im Wege der bereicherungsrechtlichen Saldierung von Amts we-
gen zu berücksichtigen wäre.
b) Zu der Frage, wie die Rückabwicklung des nichtigen finanzier-
ten Geschäfts bei Eingreifen des § 813 BGB im Verhältnis zum Kreditge-
ber bei einem wirksamen Darlehensvertrag erfolgt, werden in der Litera-
tur unterschiedliche Lösungsansätze vertreten.
aa) In Bezug auf den Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers
und Käufers gegen den Verkäufer auf Rückgewähr des Kaufpreises wird
teilweise die Ansicht vertreten, die Grundsätze der Störung der Ge-
schäftsgrundlage nach § 313 BGB griffen ein. Diese führten dazu, dass
auch der Darlehensvertrag nach Bereicherungsgrundsätzen abzuwickeln
sei. Der Anspruch des Kreditgebers beschränke sich aber auf die Kon-
diktion der Kondiktion, das heißt, der Kreditgeber könne die Abtretung
des Rückforderungsanspruchs des Kreditnehmers gegen den Verkäufer
in Höhe der ausgezahlten Darlehensvaluta verlangen (vgl. Erman/
Saenger, BGB 11. Aufl. § 359 BGB Rdn. 4; Palandt/Grüneberg, BGB
67. Aufl. § 359 Rdn. 7). Teilweise wird die Ansicht vertreten, wegen des
Vorteils, den § 813 BGB i.V. mit § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F. dem
Verbraucher gewähre, sei dieser entsprechend den Grundsätzen des
Vorteilsausgleichs verpflichtet, dem Kreditgeber seinen Kondiktions-
anspruch gegen den Verkäufer abzutreten; der Kreditgeber könne die
Rückzahlung der Darlehensraten von der Abtretung des Anspruchs des
Kreditnehmers
gegen
den
Verkäufer
abhängig
machen
(MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl. § 359 Rdn. 66 f.). Teilweise wird
die Ansicht vertreten, die Verpflichtung des Verbrauchers zur Abtretung
seines Kondiktionsanspruchs gegen den Verkäufer sei eine aus § 242
BGB resultierende Nebenpflicht aus dem nach wie vor wirksamen Kredit-
vertrag
(Emmerich,
in: Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg,
VerbrKrG Rdn. 122).
Der Senat muss diese Streitfrage nicht abschließend entscheiden,
da nach allen Lösungsansätzen der Kreditgeber aktiv sein Recht aus-
üben muss. Dass die Beklagte die Abtretung eines Kondiktionsanspruchs
der Klägerin gegen die Verkäuferin verlangt hat, trägt auch die Revision
nicht vor.
bb) In Bezug auf den Anspruch auf Herausgabe des finanzierten
Gegenstandes wird ausgehend von den oben genannten unterschiedli-
chen Ansatzpunkten überwiegend die Meinung vertreten, dass ein sol-
cher Anspruch gegeben ist, wenn der Kreditgeber Sicherungseigentum
an dem Gegenstand hat (vgl. MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl. § 359
Rdn. 67; Erman/Saenger, BGB
11. Aufl.
§ 359 BGB Rdn. 4;
Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 359 Rdn. 7; Emmerich,
in:
Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG
2. Aufl.
§ 9
Rdn. 171). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, bedarf bereits deswegen kei-
ner Entscheidung, weil sich weder aus dem Kreditvertrag ergibt noch von
der Revision geltend gemacht wird, dass die Beklagte Sicherungseigen-
tümerin des "Teil-Teileigentums" der Klägerin ist.
III.
Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.
Nobbe Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 30.11.2005 - 5 O 567/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 14.06.2006 - 3 U 266/05 -