BGH Beschluss vom 21.09.2009 – II ZR 250/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 18. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten zurückge-
wiesen.
Streitwert: bis 600.000,00 €
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.
Zwar hat die Klägerin nicht innerhalb der Begründungsfrist substantiiert
zum Beschwerdewert, der gem. § 26 Nr. 8 ZPO 20.000,00 € übersteigen muss,
vorgetragen (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002
- V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2432; v. 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002,
3180; v. 16. Dezember 2003 - XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgren-
ze 4; v. 13. Dezember 2007 - V ZR 64/07,
juris Tz. 6; v. 2. April 2009
- V ZR 121/08, juris Tz. 6; v. 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011;
vgl. auch Sen.Beschl. v. 17. Juli 2006 - II ZR 313/05, DStR 2006, 1900;
Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 544 Rdn. 6; MünchKommZPO/Wenzel ZPO 3. Aufl.
§ 544 Rdn. 12; Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 26 EGZPO Rdn. 14 b;
Baumbach/Hartmann, ZPO 67. Aufl. § 544 Rdn. 5). Dies steht im vorliegenden
Fall jedoch der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen: Die Klägerin konnte,
nachdem das Berufungsgericht den Beschwerdewert - wenn auch ohne Begrün-
dung - auf 2 Mio. € festgesetzt hat, nicht ohne Hinweis davon ausgehen, dass der
Senat den Beschwerdewert nicht für erreicht halten würde. Da die Begründung
der Beschwerde drei Wochen vor Fristablauf einging, hätte ein Hinweis noch er-
gänzenden Sachvortrag in laufender Begründungsfrist bewirken können (vgl.
BGH, Beschl. v. 2. April 2009 - V ZR 121/08, juris Tz. 6).
2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Es liegt keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revisi-
on zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu-
tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat
die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
a) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt nicht der Zulassungsgrund der
Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Varian-
te ZPO) vor, weil das Berufungsgericht die Ansicht vertreten hat, dass die Aktio-
närsvereinbarung als (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren
sei. Diese Beurteilung wird in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
von der Feststellung getragen, dass der vorrangige Zweck der Aktionärsvereinba-
rung darin bestanden habe, die Gesellschafter insbesondere durch die Vinkulie-
rung von Namensaktien weiterhin an die Beklagte zu 1 zu binden. Der mit der
streitigen Vereinbarung der Prozessparteien verfolgte Zweck, das mittelbare Ein-
dringen unerwünschter Dritter in den Aktionärskreis der Beklagten zu 1 zu verhin-
dern, kann als ein gemeinsamer Gesellschaftszweck im Sinne einer Innen-GbR
angesehen werden
(vergleichbar einer
"Schutzgemeinschaft"; vgl. dazu
BGHZ 126, 226).
b) Auch kommt der Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu, ob auf eine
solche Innengesellschaft die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anzu-
wenden sind, wenn die Aktionärsvereinbarung durch eine nicht wirksam zustande
gekommene Zusatzvereinbarung geändert wird, mit der einerseits weitere natürli-
che und juristische Personen, die Aktien erwerben wollen, der Aktionärsvereinba-
rung unter der aufschiebenden Bedingung eines Aktienerwerbs beitreten und die-
se andererseits dahin geändert wird, dass auch die Übertragung von Gesell-
schaftsanteilen an Aktionäre, die keine natürlichen Personen sind, nur mit Zu-
stimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft zulässig sein soll. Abgesehen davon,
dass die aufgeworfene Frage nicht verallgemeinerungsfähig ist, sind die Voraus-
setzungen für die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft
- insbesondere auch auf Innengesellschaften - in der Rechtsprechung des Senats
geklärt (vgl. nur Sen.Urt. v. 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 755 so-
wie Goette, DStR 1996, 266, 269, jeweils m.w.Nachw.).
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die an anderer Stelle formulierte
Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Grundsätze über die fehler-
hafte Gesellschaft auf Innengesellschaften unter Gesellschaftern einer Kapitalge-
sellschaft anwendbar seien, die über kein Gesamthandsvermögen verfügen und
deren Gegenstand im Wesentlichen darin bestehe, den beteiligten Gesellschaf-
tern schuldrechtliche Beschränkungen für den Fall der Übertragung von Gesell-
schaftsanteilen aufzuerlegen. Auch diese Frage ist nicht verallgemeinerungsfähig,
geklärt ist zudem, dass die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesell-
schaft kein Gesamthandsvermögen voraussetzt (vgl. BGHZ 126, 226, 234;
Sen.Urt. v. 21. März 2005 aaO).
d) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch nicht der Zulassungsgrund
der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Va-
riante ZPO) vor, soweit das Berufungsgericht die Ansicht vertreten hat, die Zweite
Zusatzvereinbarung sei mit dem Erwerb von Aktien der Beklagten zu 1 durch
mehrere Beitrittsinteressenten und deren Beitritt zur Aktionärsvereinbarung voll-
zogen worden. Die Begründung des Berufungsgerichts begegnet zwar rechtlichen
Bedenken; der Rechtsfehler ist indessen nicht so beschaffen, dass er die Zulas-
sung der Revision geböte:
Das Berufungsgericht nimmt im Ergebnis unzutreffend an, dass die fehler-
hafte Innen-GbR durch den Beitritt weiterer Interessenten zu der Aktionärsverein-
barung vollzogen worden sei. Der Beitritt weiterer Personen zu einem unwirksa-
men, bisher nicht vollzogenen Gesellschaftsvertrag vollzieht diesen ebenso wenig
wie dessen ursprünglicher Abschluss.
Dass dieser Rechtsfehler ohne korrigierendes Eingreifen des Revisionsge-
richts die Gefahr einer Wiederholung oder einer Nachahmung besorgen lässt
(BGHZ 151, 42; 159, 135) oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtspre-
chung als Ganzes eine Ergebniskorrektur erfordert (BGHZ 154, 288, 296), ist nicht
ersichtlich. Ein grundlegendes Missverständnis besteht nicht (vgl. BGH, Beschl. v.
8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155). Das Berufungsgericht
geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Anwendung der Regeln über die
fehlerhafte Gesellschaft den Vollzug der Gesellschaft, d.h. von den Parteien ge-
schaffene Rechtstatsachen voraussetzt, an denen die Rechtsordnung nicht vor-
beigehen kann (Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, ZIP 1992, 247, 249).
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass der Beitritt weiterer Gesellschafter
zur Gesellschaft gem. § 1 der Zweiten Zusatzvereinbarung noch nicht die Aus-
übung der dort in § 2 Abs. 2 vereinbarten Regelungen bedeutete. Es hat den Voll-
zug damit begründet, dass § 1 und § 2 Abs. 2 der Zweiten Zusatzvereinbarung in
einem einheitlichen Regelungszusammenhang gestanden hätten, so dass sie nur
einheitlich in Vollzug gesetzt werden konnten. Dies überzeugt nicht, ist aber weder
willkürlich noch Ausdruck einer über den Einzelfall hinausreichenden ständigen
Fehlerpraxis. Genauso wenig lässt sich die rechtliche Begründung verallgemei-
nern und auf eine nicht unerhebliche Anzahl künftiger Sachverhalte übertragen.
3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 19.10.2006 - 4 HKO 5725/05 -
OLG München, Entscheidung vom 18.10.2007 - 23 U 5786/06 -