BGH Beschluss vom 20.12.2007 – III ZR 123/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
einstimmig beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil
des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Ja-
nuar 2007 – 13 U 4059/06 – durch Beschluss gemäß § 552a ZPO
zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Der Kläger zeichnete am 3. November 2000 - unter Einschaltung der
D. GmbH als Treuhänderin - auf Empfehlung des Bankhauses L. ,
dessen Mitarbeiter er ist, eine Kommanditeinlage über 50.000 DM zuzüglich
5 v.H. Agio an dem Filmfonds V.
KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit
der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage.
Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gel-
der nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufge-
nommene Produktionen nicht abgeschlossen waren.
Wegen behaupteter Fehler bei der Prüfung des Prospekts begehrt der
Kläger von der Beklagten, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zug um Zug
gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des einge-
zahlten Betrags von - unter Berücksichtigung einer Ausschüttung von 766,94 €
während des erstinstanzlichen Verfahrens - noch 24.797,65 € nebst Zinsen. Im
Hinblick auf die Ausschüttung hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt
und begehrt insoweit Feststellung der Erledigung. Die Beklagte hatte den Prüf-
auftrag von der Streithelferin, dem unter anderem mit der Vertriebskoordination
betrauten Unternehmen, erhalten.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht
hat die Auffassung vertreten, der zwischen der Streithelferin und der Beklagten
geschlossene Vertrag entfalte keine Schutzwirkung zugunsten des Klägers, der
Verkaufsprospekt sei bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht irreführend
und es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Anla-
geentscheidung des Klägers auf dem Prospektprüfungsgutachten der Beklag-
ten beruhe. Mit Rücksicht darauf, dass der Senat in einer dieselbe Fondsbetei-
ligung betreffenden Parallelsache mit Beschluss vom 24. Januar 2007 (III ZR
300/05) die Revision zugelassen hat, hat das Berufungsgericht auch in dieser
Sache die Revision zugelassen, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu
gewährleisten.
II.
1.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall
nicht mehr vor.
Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in seinen
Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesell-
schaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im
Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte, als "worst-case-Szenario" be-
zeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf
hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht le-
diglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospekt-
mangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR
125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). An dieser Beurteilung, auf die
wegen der maßgebenden Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat
- nach erneuter Überprüfung - auch in seinem Urteil vom 22. November 2007
(III ZR 210/06) festgehalten. Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung
des Prospektprüfungsgutachtens betrauten Beklagten nach den von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zuguns-
ten Dritter für möglich gehalten, wenn sich der Anleger das Prospektprüfungs-
gutachten hat aushändigen lassen (III ZR 300/05 - aaO S. 1332 Rn. 21), und
sie verneint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der
Inhalt des Prüfberichts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglich-
keiten des Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten
enthalten seien (III ZR 125/06 - aaO S. 1507 Rn. 28 f). Der Senat hat diese
Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2007 (III ZR 298/05
- WM 2007, 2281) dahin fortgeführt, zur Inanspruchnahme einer solchen
Schutzwirkung sei es regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den Bericht vor
seiner Anlageentscheidung anfordere und von dessen Inhalt Kenntnis nehme.
2. Wenn auch das Berufungsgericht den Prospekt und das von der Beklag-
ten zu verantwortende Prüfergebnis nicht beanstandet und die Frage einer Haf-
tung nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung anders als der
Senat beantwortet hat, kann die Klageabweisung im Ergebnis bestehen bleiben,
weil das Vorbringen des Klägers nicht ausreicht, ihn in die Schutzwirkung des
Prüfvertrags einzubeziehen.
a) Die Revision macht geltend, der Kläger habe das Prospektprüfungs-
gutachten selbst ausgehändigt bekommen. Sie räumt jedoch selbst ein, der
diesbezügliche Sachvortrag sei in den Tatsacheninstanzen nicht ganz eindeutig
gewesen. Betrachtet man das beiderseitige Vorbringen zu dieser Frage im Zu-
sammenhang, vermag der Senat einen unter Beweis gestellten konkretisierten
Vortrag des Klägers für eine Anforderung und Kenntnisnahme des Gutachtens
vor seiner Anlageentscheidung nicht zu erkennen.
Der Kläger hat behauptet, ihm sei das Konzept der Fondsbeteiligung auf
einer internen Schulungsveranstaltung des Bankhauses L. in der D.
Filiale durch den Leiter der H. Filiale, den Zeugen W. , er-
läutert worden. Während der Veranstaltung seien dem Kläger durch W. der
Verkaufsprospekt und eine Kurzübersicht ausgehändigt worden, anhand deren
das Konzept erläutert worden sei. Von dem Inhalt des Gutachtens habe der
Kläger aufgrund seiner Tätigkeit in der L. Bank vor Zeichnung der Beteili-
gung Kenntnis gehabt, insbesondere sei die Tatsache, dass die Beteiligung
durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und ohne Beanstandungen
geblieben sei, von W. auf der Schulung besonders hervorgehoben worden.
In der Berufungsbegründung hat der Kläger seine Auffassung unterstrichen, für
eine Haftung der Beklagten sei es nicht erforderlich, dass der einzelne Anleger
das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kenne. Für die Kausalität
genüge es, dass der Schaden des Klägers durch die Erstellung des fehlerhaften
Gutachtens verursacht worden sei. Insoweit wird unter Bezugnahme auf die
Klageschrift erneut darauf hingewiesen, das Bankhaus L. biete die Fonds-
beteiligung ihren Kunden nur an, wenn ein beanstandungsfreies Gutachten vor-
liege. Dass es ein solches Gutachten gebe, sei dem Kläger durch den Zeugen
W. mitgeteilt worden. Die Existenz diese Gutachtens sei für das Bankhaus
Voraussetzung gewesen, die Beteiligung in sein Sortiment aufzunehmen, und
für W. , die Beteiligung den Mitarbeitern so vorzustellen, dass das Verlust-
risiko auf lediglich 21,6 v.H. beschränkt sei. Demgegenüber hat die Beklagte
dem Kläger in der Klageerwiderung und in der Berufungserwiderung entgegen
gehalten, er habe weder den Prospektprüfungsbericht angefordert noch sonst
davon vor seiner Anlageentscheidung Kenntnis erlangt. Zusätzlich hat sie auf
Parallelverfahren hingewiesen, in denen die auch den Kläger vertretende Pro-
zessbevollmächtigte ausdrücklich zur Übersendung des Gutachtens vorgetra-
gen hatte, wenn dies - ausnahmsweise - einmal der Fall war. Unter diesen Um-
ständen vermag der Senat weder den konkreten Vortrag des Klägers zu erken-
nen, er habe das Gutachten angefordert oder sich aushändigen lassen, noch,
er habe von seinem maßgebenden Inhalt in einer eigenständigen, konkretes
Vertrauen in Anspruch nehmenden Weise Kenntnis genommen.
b) Wie der Senat unter Heranziehung früherer Entscheidungen befunden
hat, kommt es für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den
Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Bereich der
Expertenhaftung entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten
Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf
seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (Urteil vom 14. Juni 2007
- III ZR 125/06 - aaO S. 1507 Rn. 28). Ferner ist zu berücksichtigen, dass das
Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des am Vertrag
nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass dies in erster Linie Sache
der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 257, 261). Im vorliegen-
den Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem Prospektprüfungsgutach-
ten - für alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlautbart worden ist. Wenn es
dort heißt, dass "der Bericht nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern
vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung ge-
stellt" werde, kann der Anleger den Drittschutz grundsätzlich nur dann in An-
spruch nehmen, wenn er das Gutachten für seine Zwecke anfordert und es auf
diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Eine - notwendiger-
weise allgemein bleibende - abgeleitete Kenntnis, wie sie nach dem Vortrag des
Klägers in den Vorinstanzen auch hier nahe liegt, genügt hierfür nicht.
c) Der Auffassung der Revision, dem Kläger müsse wegen Verletzung
der Hinweispflicht Gelegenheit zu dem Vortrag und Beweisantritt gegeben wer-
den, ihm sei das Gutachten im Anschluss an die Schulung ausgehändigt wor-
den, folgt der Senat nicht. Nach dem oben wiedergegebenen Sachvortrag, ins-
besondere der Beklagten, drängte es sich für den Kläger auf, hierauf auch ohne
einen gerichtlichen Hinweis einzugehen; es lag sogar außerordentlich nahe,
den Umstand zu erwähnen, wenn er - wie jetzt von der Revision geltend ge-
macht - tatsächlich vorlag. Dass es hierauf im Rahmen der Grundsätze über
einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ankommen konnte, ist nicht
erst durch die angeführten Senatsurteile vom 14. Juni 2007 verdeutlicht wor-
den.
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 08.06.2006 - 22 O 15147/05 -
OLG München, Entscheidung vom 30.01.2007 - 13 U 4059/06 -