BGH Beschluss vom 17.01.2008 – IX ZB 41/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2008
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GG Art. 13; ZPO § 758 Abs. 1, § 758a Abs. 3 Satz 1, § 883 Abs. 1;
InsO § 22 Abs. 1
Wird der Gerichtsvollzieher im Eröffnungsverfahren durch richterlichen Beschluss
angewiesen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners nach verfahrensrele-
vanten Unterlagen zu durchsuchen, haben Mitbewohner des Schuldners die Durch-
suchung zu dulden.
Legt der Schuldner gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen Rechtsmittel
ein, kann förmlich hinzugezogenen weiteren Beteiligten Prozesskostenhilfe nur ge-
währt werden, wenn sie in dem Verfahren eigene Rechte verfolgen können.
BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - IX ZB 41/07 - LG Aachen
AG Aachen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und
Prof. Dr. Gehrlein
am 17. Januar 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Aachen vom 23. Februar 2007 werden auf Kos-
ten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.
Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 5 vom 22. Oktober 2007
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der
Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerden wird auf
55.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Insolvenzgericht hat im Laufe des Eröffnungsverfahrens eine Reihe
von Sicherungsmaßnahmen getroffen. Durch Beschluss vom 6. Februar 2007
hat es einen vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter bestellt und diesen durch
Beschluss vom 12. Februar 2007 ermächtigt, die Bücher und Geschäftspapiere
sowie sämtliche Unterlagen der Schuldnerin, die für die Aufklärung der schuld-
nerischen Vermögensverhältnisse von Bedeutung sein könnten, in Besitz zu
nehmen. Das Insolvenzgericht hat den zuständigen Gerichtsvollzieher angewie-
sen, die Geschäftsräume der Schuldnerin und die Privaträume des Komple-
mentärs, des weiteren Beteiligten zu 1, nach Unterlagen zu durchsuchen, die
für die Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse von Bedeutung
sein könnten. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Schuldne-
rin und (hinsichtlich der Durchsuchung) der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 hat
das Landgericht durch Beschluss vom 23. Februar 2007 zurückgewiesen. Am
18. Juni 2007 ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren
eröffnet worden. Es ist nach Angaben des weiteren Beteiligten zu 5 masseun-
zulänglich. Mit ihrer am 6. März 2007 eingegangenen und mit Schriftsatz vom
4. Juni 2007 begründeten Rechtsbeschwerde begehren die Schuldnerin und die
weiteren Beteiligten zu 1 und 2 unterschiedslos die Aufhebung der Beschlüsse
der Vorinstanzen.
II.
ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist unzulässig, weil es ihr an
dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens fehlt (vgl. BGHZ 158, 212, 216 f; HmbKomm-InsO/
Schröder, 2. Aufl. § 21 Rn. 82).
a) Die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 InsO angeordnete Bestellung
eines vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich mit der Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens erledigt. Eine ersetzende Sachentscheidung hierüber ist nicht mehr
möglich. Die mit dem Hilfsantrag der Schuldnerin erstrebte Zurückverweisung
der Sache zur erneuten Entscheidung ist wegen der eingetretenen prozessua-
len Überholung durch die Verfahrenseröffnung ebenfalls ausgeschlossen.
Die Schuldnerin ist insoweit auch nicht zu einem Fortsetzungsfeststel-
lungsantrag übergegangen. Dieser wäre allerdings ebenfalls unzulässig. Eine
solche Rechtschutzform ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insol-
venzordnung allgemein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur
statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil der Schuld-
nerin oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung
trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfor-
dert, möglich erscheinen (vgl. BGHZ, aaO S. 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober
2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330; v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04,
ZIP 2007, 438 f). Solche besonderen Rechtsschutzgründe sind nach der Ver-
fahrenseröffnung im Rechtsmittelverfahren nicht ersichtlich und werden von der
Schuldnerin mit der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Die Wirk-
samkeit der Verfahrenseröffnung wird von ihr nicht in Zweifel gezogen.
Entsprechendes gilt für die durch Beschluss vom 12. Februar 2007 aus-
gesprochene Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Bücher und
Geschäftspapiere sowie ähnliche Unterlagen unter den in dem Beschluss ge-
nannten Voraussetzungen in Besitz zu nehmen.
b) Die in dem Beschluss vom 12. Februar 2007 weiterhin getroffene An-
ordnung, die Geschäftsräume der Schuldnerin nach insolvenzrelevanten Unter-
lagen zu durchsuchen, greift in den durch Art. 13 GG geschützten Bereich der
Schuldnerin ein. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt in diesen Fällen
die sofortige Beschwerde des Schuldners statthaft, wenn sein Begehren nun-
mehr im Sinne eines auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichteten Begeh-
rens zu verstehen ist (BGHZ 158, 212, 217). Die Schuldnerin hat ungeachtet
der in der Zwischenzeit eingetretenen Verfahrenseröffnung an dem Antrag fest-
gehalten, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben. Hierbei hat sie sich auf
die Leitentscheidung des Senats vom 4. März 2004 (BGHZ 158, 212 ff) bezo-
gen. Aus ihr ergibt sich nicht, dass der Schuldner sein ursprüngliches Rechts-
schutzziel trotz eingetretener prozessualer Überholung im eröffneten Insolvenz-
verfahren weiterverfolgen könnte (BGHZ aaO S. 216 f).
Die Schuldnerin legt auch nicht dar, dass sie durch die Durchsuchungs-
anordnung in ihrem Grundrecht aus Art. 13 GG verletzt sein könnte, was es
rechtfertige, ihre Anträge in ein Feststellungsbegehren umzudeuten. Sie macht
hierzu geltend, die gegen sie gerichtete Durchsuchungsanordnung sei objektiv
willkürlich und dem Gesetz fremd. Dies ist rechtlich verfehlt. Bei dem angeord-
neten Einsatz des Gerichtsvollziehers handelt es sich um eine nach § 4 InsO in
Verbindung mit § 758 Abs. 1, § 883 Abs. 1 ZPO zulässige Hilfstätigkeit, mit der
die Sicherungsaufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 22 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 InsO gefördert wurde. Weiteres macht die Rechtsbeschwerde in
diesem Zusammenhang nicht geltend.
2. Die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sind un-
statthaft.
a) Vor der prozessualen Überholung der richterlichen Durchsuchungsan-
ordnung mit der Durchsuchung hätten die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 gegen
den Anordnungsbeschluss keine insolvenzrechtliche sofortige Beschwerde er-
heben können, weil eine solche, was § 6 InsO voraussetzt, in der Insolvenzord-
nung nicht vorgesehen ist. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO steht gegen die An-
ordnung von Sicherungsmaßnahmen nur dem Schuldner die sofortige Be-
schwerde zu. Entgegen der in der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung
findet die vom Senat in BGHZ 158, 212, 215 ff entwickelte Ausnahme keine
Anwendung, wenn es sich - wie hier - nicht um eine vorbereitende Maßnahme
des Insolvenzgerichts gemäß § 5 InsO, sondern um eine Sicherungsanordnung
durch das Insolvenzgericht handelt, durch welche die Sicherungsaufgabe des
nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 22 InsO bestellten vorläufigen Insolvenzverwal-
ters unterstützt werden soll.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist auch ohne besondere Anordnung
nach § 22 Abs. 3 Satz 1 InsO berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners
zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Umstand, dass unter
der Anschrift der Schuldnerin der persönlich haftende Gesellschafter und die
weitere Beteiligte zu 2 möglicherweise wohnhaft waren, lässt die Anordnung
nicht als eine Maßnahme erscheinen, die von vornherein außerhalb der Befug-
nisse lag, die dem Insolvenzgericht von Gesetzes wegen verliehen sind (vgl.
BGHZ aaO S. 215 f). Es bleibt deshalb im Streitfall bei der Anwendung des
Enumerationsprinzips des § 6 Abs. 1 InsO, welches die Anfechtungsmöglichkeit
gerichtlicher Anordnungen auf die in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorge-
sehenen Fälle und bezeichneten Beteiligten beschränkt. Daran ändert auch
nichts, dass die Anordnung auch gegen den weiteren Beteiligten zu 1 gerichtet
war, der nach dem damaligen Erkenntnisstand des Insolvenzgerichts unter der
Anschrift der Schuldnerin wohnte. Die Rechtsgrundlage für die Duldungspflicht
etwaiger "Mitbewohner" der Schuldnerin ergibt sich aus § 758a Abs. 3 Satz 1
ZPO, der über § 4 InsO auf Fälle vorliegender Art jedenfalls entsprechend an-
wendbar ist.
Die prozessuale Überholung eines von Anfang an unstatthaften Rechts-
mittels bewirkt nicht, dass dieses nunmehr mit dem Ziel der Feststellung der
Rechtswidrigkeit der angeordneten Maßnahme wirksam wird. Mangels einer
statthaften insolvenzrechtlichen sofortigen ersten Beschwerde (§ 6 InsO) war
auch die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO unstatthaft (BGHZ 144, 78, 82;
BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284).
b) Es kann offen bleiben, ob die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 außer-
halb des § 6 InsO gegen die Anordnung der Durchsuchung allgemeine vollstre-
ckungsrechtliche Rechtsmittel ergreifen konnten. Eine Rechtsbeschwerde wäre
insoweit ebenfalls unstatthaft, weil das Beschwerdegericht gegen seine Ent-
scheidung die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 ZPO).
III.
Das Ersuchen des weiteren Beteiligten zu 5, ihm für den angekündigten
Antrag, die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin zurückzuweisen, Prozesskos-
aus dem Kreis der förmlich hinzugezogenen weiteren Beteiligten nur den Per-
sonen Prozesskostenhilfe gewährt werden, die in dem Verfahren eigene Rechte
verfolgen können. Dies ergibt sich daraus, dass Prozesskostenhilfe im Aus-
gangspunkt nur der "Partei" gewährt werden kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dieser Begriff ist allerdings weit auszulegen (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 5. Aufl.
kannt, dass die Vorschrift auch Antragsteller, Antragsgegner sowie die Streithel-
fer der Parteien erfasst
(vgl. Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl. § 114 Rn. 5;
Musielak/Fischer, aaO Rn. 2; Zöller/Philippi, aaO Rn. 6). Der weitere Beteiligte
zu 5 gehört im Streitfall als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht zu diesem Per-
sonenkreis (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 21 ff). Er kann Si-
cherungsmaßnahmen zwar anregen, aber nicht erzwingen. Ein eigenes Be-
schwerderecht räumt ihm die Insolvenzordnung weder gegen die Ablehnung
angeregter noch gegen die Aufhebung einmal angeordneter Sicherungsmaß-
nahmen ein (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO; BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006
- IX ZB 163/05, ZInsO 2007, 34, 35; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, aaO § 21
Rn. 41).
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 06.02.2007 - 92 IN 9/07 -