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BGH Urteil vom 24.01.2008 – IX ZR 216/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 24. Januar 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 242 D, 920, 1004

a) Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich ein Anspruch, der es

bei bestehender Grenzverwirrung den betroffenen Eigentümern verwehrt, den

streitigen Bereich einseitig und gegen den Willen der anderen in Besitz zu neh-

men.

b) Wer ein Grundstück aus vom Eigentümer abgeleiteten Recht nutzt, unterliegt aus

dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis denselben Beschränkungen wie die-

ser.

BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - IX ZR 216/06 - OLG Rostock

LG Neubrandenburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die

Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Rostock vom 2. November 2006 wird auf Kosten der Klä-

gerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Das klagende Amt (Klägerin) verlangt von dem beklagten Verein Scha-

densersatz für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung mit der Begrün-

dung, diese sei ungerechtfertigt gewesen.

Der beklagte Verein ist Eigentümer der Flurstücke 42/05 und 42/10 der

Gemarkung D. . Das angrenzende als Kreisstraße benutzte Flurstück

41/1 steht im Eigentum des Landkreises Mecklenburg-Strelitz (im Folgenden:

Landkreis). Der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken ist streitig. Durch

Nutzungsvertrag vom 4. April/11. April 2000 gestattete der Landkreis der Kläge-

rin, das Straßeneigentum für die Errichtung einer Abwasserdruckrohrleitung

linksseitig zu benutzen. Am 18. März 2002 fertigte ein öffentlich bestellter Ver-

messungsingenieur eine Grenzniederschrift an und legte darin den Grenzver-

lauf fest. Auf Widerspruch des Beklagten hielt er jedoch seine Grenznieder-

schrift nicht aufrecht. Am 29. April 2002 teilte daraufhin die Klägerin dem Be-

klagten mit, die zuvor eingestellten Bauarbeiten zur Errichtung einer Pumpstati-

on würden zum 13. Mai 2002 wieder aufgenommen. Das Pumpwerk werde di-

rekt hinter dem Straßenbord errichtet. Hierauf beantragte der Beklagte beim

Verwaltungsgericht Greifswald den Erlass einer einstweiligen Anordnung, womit

der Klägerin aufgegeben werden sollte, die Aufnahme der Arbeiten zu unterlas-

sen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 10. Mai

2002 ab.

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Mit Antrag vom 14. Mai 2002 erwirkte der Beklagte beim Amtsgericht

Neustrelitz mit demselben Vorbringen wie im vorausgegangenen verwaltungs-

gerichtlichen Verfahren den Erlass einer einstweiligen Verfügung folgenden In-

halts:

"Der Antragsgegner (hier: die Klägerin) hat es zu unterlassen, auf

dem Grundstück 42/5 und 42/10 Arbeiten sowie in deren Grenzbe-

reich zum Flurstück 42/1, also dem gesamten Parkplatzbereich

und zwischen den dort aufstehenden Bäumen zum Bau der Orts-

entwässerung S. , hier speziell der Pumpstation S. ,

durchzuführen oder durchführen zu lassen."

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Der Beklagte ließ die einstweilige Verfügung am 16. Mai 2002 der Kläge-

rin zustellen. Auf Widerspruch der Klägerin hielt das Amtsgericht Neustrelitz die

einstweilige Verfügung aufrecht. Im Laufe des Berufungsverfahrens erklärten

die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, nachdem das kla-

gende Amt die Pumpstation an anderer Stelle hatte errichten lassen.

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Die Klägerin macht geltend, die einstweilige Verfügung sei ungerechtfer-

tigt gewesen, wodurch ihr ein Schaden wegen Vorhaltekosten von 43.696,56 €

entstanden sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsge-

richt hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin

ihren Anspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Revision der Klägerin ist in vollem Umfang zulässig. Das Berufungs-

gericht hat sie zwar nach Maßgabe der Gründe zugelassen. Dort ist ausgeführt,

dass sie zugelassen werde, um höchstrichterlich klären zu lassen, ob es einem

betroffenen Eigentümer im Bereich einer Grenzverwirrung aufgrund des Rück-

sichtsnahmegebots aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis er-

laubt sei, eine Teilfläche gegen den Willen der anderen betroffenen Eigentümer

in Besitz zu nehmen. Zu klären sei, ob die anderen Grundstückseigentümer

hiergegen eine einstweilige Verfügung erwirken und vollziehen könnten, ohne

Gefahr zu laufen, sich schadensersatzpflichtig zu machen, wenn es ihnen im

Schadenersatzprozess nicht gelinge nachzuweisen, dass sie Eigentümer oder

Besitzer der Teilfläche (gewesen) seien.

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Eine Begrenzung der Zulassung liegt in diesen Ausführungen nicht. Es

ist zwar möglich, die Revision lediglich hinsichtlich eines Teils des Streitgegen-

standes zuzulassen, wenn dieser Gegenstand eines Teilurteils sein oder der

Revisionskläger selbst auf ihn seine Revision beschränken könnte. Dagegen

kann die Revisionszulassung nicht auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränkt

werden (BGH, Urt. v. 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, NJW-RR 2003, 1192, 1193;

v. 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, BGH-Report 2005, 393; v. 3. März 2005

- IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716).

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II.

Die Revision ist unbegründet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts

halten rechtlicher Prüfung stand.

1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist in OLG-Report

Rostock 2007, 86, hat angenommen, es könne dahinstehen, ob die einstweilige

Verfügung schon deshalb ungerechtfertigt gewesen sei, weil der Rechtsweg zu

den Zivilgerichten nicht gegeben oder der Einwand der Rechtskraft oder ander-

weitigen Rechtshängigkeit begründet gewesen sei. Dem Betroffenen stehe je-

denfalls kein nach § 945 ZPO zu beanspruchender Schadenersatzanspruch zu,

wenn er ohnehin materiell-rechtlich verpflichtet gewesen sei, die ihm durch die

einstweilige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen. Deshalb sei im

Streitfall die Möglichkeit der Schadensentstehung zu verneinen. Bezüglich der

von der Pumpstation betroffenen Fläche habe eine Grenzverwirrung vorgele-

gen. Mit der Beweisaufnahme habe sich nicht klären lassen, ob der von der

Klägerin beabsichtigte Bau der Pumpstation auf den Grundstücken des Beklag-

ten oder auf dem Straßeneigentum des Landkreises habe errichtet werden sol-

len.

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Die Klägerin sei aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis

verpflichtet gewesen, vor Auflösung der bestehenden Grenzverwirrung keine

vollendeten Tatsachen zu schaffen. Zwar sei die Klägerin selbst nicht Eigentü-

merin der benachbarten Straßenfläche gewesen. Sie könne aber keine weiter-

gehenden Rechte als diese haben.

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2. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Nach ständiger Rechtsprechung ist in den Fällen, in denen eine einst-

weilige Verfügung ein auf einem Unterlassungsanspruch beruhendes Verbot

zum Gegenstand hatte, die Nachprüfung der materiellen Rechtslage auch unter

dem Gesichtspunkt möglich, dass dem Betroffenen durch die Vollziehung der

einstweiligen Verfügung kein nach § 945 ZPO zu ersetzender Schaden erwach-

sen sein kann, wenn er ohnehin materiell-rechtlich verpflichtet gewesen wäre,

die ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen

(RGZ 65, 66, 68; BGHZ 15, 356, 358; 126, 368, 374; BGH, Urt. v.

28. November 1980 - I ZR 182/78, NJW 1981, 2579, 2580; v. 13. April 1989

- IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, 125; Gero Fischer in Festschrift für Franz

Merz, S. 81, 88, 90; Gehrlein MDR 2000, 687, 688 f; Zöller/Vollkommer, ZPO

26. Aufl. § 945 Rn. 14 c).

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b) Dem Beklagten stand gegen die Klägerin ein Anspruch auf Unterlas-

sung der Errichtung der Pumpstation an der zunächst geplanten Stelle zu. Die

Klägerin kann deshalb einen Schaden nicht geltend machen. Ob der Unterlas-

sungsanspruch privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, kann da-

hinstehen.

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aa) Für die Abgrenzung der bürgerlich-rechtlichen von der öffentlich-

rechtlichen Streitigkeit ist - wenn wie hier eine gesetzliche Rechtswegzuweisung

fehlt - entscheidend die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klagean-

spruch bzw. der Verfügungsanspruch abgeleitet wird. Es ist zu fragen, durch

welche Rechtssätze der Sachverhalt entscheidend geprägt wird und welche

Rechtssätze für die Beurteilung des Klagebegehrens oder Verfügungsbegeh-

rens in Anspruch genommen werden können (Gemeinsamer Senat der

Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 97, 312, 313; derselbe, BGHZ 102,

280, 283; Zöller/Gummer, aaO § 13 GVG Rn. 19). Dabei kommt es regelmäßig

darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen

Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitli-

cher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen

Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen

Regelungen unterstellt (Gemeinsamer Senat, aaO). Maßgebend ist dabei der

Gegenstand der Streitigkeit. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des

Beklagten war hier auf das Eigentum an dem von der Klägerin in Anspruch ge-

nommenen Grundstück bzw. das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis

gestützt. Deshalb ist auf die Rechtsnatur dieses Anspruchs abzustellen. Maß-

gebend ist dabei, ob der Parteivortrag - seine Richtigkeit unterstellt - Rechtsbe-

ziehungen oder Rechtsfolgen ergibt, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte

oder der Verwaltungsgerichte besteht (Gemeinsamer Senat, BGHZ 102, 280,

284). Die Pumpstation war eine Maßnahme der Daseinsvorsorge und stand in

einem öffentlich-rechtlichen Planungszusammenhang

(vgl. hierzu etwa

BVerwG, NJW 1974, 817 m.w.N.). Maßgebend wäre, ob die - unterstellte - Ei-

gentumsbeeinträchtigung durch die beabsichtigte Maßnahme als Eingriff dem

öffentlichen Recht angehört hätte (BVerwGE 50, 282, 286; BVerwG, NJW 1974,

817, 818).

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Nach dem Vortrag der Parteien war im Kern über den tatsächlichen

Grenzverlauf gestritten worden. Die Klägerin machte geltend, dass die Pump-

station ausschließlich auf dem Straßengrundstück hätte errichtet werden sollen.

Demgegenüber vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die Pumpstation je-

denfalls teilweise auch auf seinen Grundstücken gelegen hätte. Maßgebend

war danach, auf wessen Grundstück das Bauwerk tatsächlich errichtet werden

sollte. Ob diese Frage im vorliegenden Fall nach zivilrechtlichen oder öffentlich-

rechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist, ist im Ergebnis unerheblich und bedarf

deshalb keiner Entscheidung.

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bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich hinsichtlich

der fraglichen Flächen ein exakter Grenzverlauf nicht bestimmen lassen. Es war

also möglich, dass die Pumpstation auf dem Grundstück des Landkreises oder

auf den Grundstücken des Beklagten gelegen hätte. Diese Grenzverwirrung

war beiden Parteien aufgrund des Ortstermins zur Grenzniederschrift bekannt.

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Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist entgegen der

Auffassung der Revision nicht unzureichend. Es hat festgestellt, dass nach den

Ausführungen des Sachverständigen die feststehenden Grenzpunkte zwar den

äußeren Verlauf der Straßenkurve betrafen, dass aber auch im streitgegen-

ständlichen Bereich Ungenauigkeiten von ca. 2 Meter nicht hätten geklärt wer-

den können. Die Rüge der Revision, die Ausführungen des Sachverständigen,

wie sie im Sitzungsprotokoll festgehalten seien, könnten auch in verschiedener

anderer Weise interpretiert werden, das Berufungsgericht habe sich eigenen

technischen Sachverstand angemaßt, wenn es den Sachverständigen in der

ausgeführten Weise verstehe, greift nicht durch. Die Feststellungen des Beru-

fungsgerichts beruhen auf der Einschätzung des Sachverständigen. Ein Verfah-

rensfehler liegt nicht vor. Dass sich das Berufungsgericht über Ausführungen

des Sachverständigen hinweggesetzt hätte, zeigt die Revision nicht auf. Sie

würdigt den Inhalt des Protokolls über die Aussage des Sachverständigen an-

ders und setzt damit lediglich eine eigene Beweiswürdigung anstelle derjenigen

des Berufungsgerichts.

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cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich aus

dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ein Anspruch ergibt, wonach es

bei bestehender Grenzverwirrung gemäß § 920 BGB den betroffenen Eigentü-

mern verwehrt ist, den streitigen Bereich einseitig und gegen den Willen der

anderen in Besitz zu nehmen. Eine gegenteilige Wertung würde zu einem Wett-

lauf um den Besitz an dem fraglichen Bereich führen, um im Rahmen der Auflö-

sung der Grenzverwirrung in den Vorteil der Abgrenzung nach dem Besitzstand

gemäß § 920 BGB zu gelangen. Diese Beurteilung ist zutreffend. Sie gilt unab-

hängig davon, ob es sich um eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Strei-

tigkeit handelt.

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(1) Die zivilrechtlichen Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn

haben insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff BGB und die Bestim-

mungen der Nachbargesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderre-

gelung erfahren. Auch auf sie ist allerdings der allgemeine Grundsatz von Treu

und Glauben (§ 242 BGB) anwendbar; daraus folgt für den Nachbarn eine

Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den kon-

kreten Fall man unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis-

ses zusammenfasst. Eine solche Pflicht ist zwar mit Rücksicht auf die nachbar-

rechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwen-

dung kommen, wenn ein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehender

billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann die Ausübung gewisser aus dem

Eigentum fließender Rechte aber ganz oder teilweise unzulässig werden (BGHZ

28, 110, 114; 42, 374, 377; 58, 149, 157; 68, 350, 353; 88, 344, 351; 113, 384,

389; 148, 261, 267 f; BGH, Urt. v. 7. Juli 1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, 2633,

2634; v. 23. Januar 2003 - V ZR 143/02, NJW 2003, 1392, v. 11. Juli 2003

- V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314).

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Ein solcher Aufnahmefall liegt hier vor. Das Berufungsgericht hat zutref-

fend ausgeführt, dass es ein billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen

im Falle der erkannten Grenzverwirrung gebietet, dass keiner der Nachbarn auf

dem fraglichen Gebiet vollendete Tatsachen schafft und den Besitz an sich

reisst, um so eine Abgrenzung nach der Regelung des § 920 Abs. 1 Satz 1

BGB zu erreichen. Bei erkannter Grenzverwirrung haben die Nachbarn deshalb

zuzuwarten, bis die Grenze neu gezogen ist.

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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war den Parteien der

Zustand der Grenzverwirrung spätestens ab dem Zeitpunkt bekannt, als der

Sachverständige an dem Ergebnis der Grenzniederschrift vom 18. März 2002

nicht mehr festgehalten hatte. Die eine Woche später erfolgte Ankündigung der

Klägerin, ohne weitere Verhandlungen nunmehr vollendete Tatsachen zu schaf-

fen, verstieß gegen das aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis flie-

ßende Rücksichtnahmegebot. Die Klägerin kündigte somit eine rechtswidrige

Maßnahme an, gegen die der Beklagte einen Unterlassungsanspruch hatte.

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(2) Ist das Verhältnis zwischen den Parteien als öffentlich-rechtlich zu

beurteilen, ergibt sich nichts anderes. Dann hatte der Beklagte einen öffentlich-

rechtlichen Unterlassungsanspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesver-

waltungsgerichts schützt das öffentliche Recht das Eigentum nicht minder als

das private Recht. Es gewährt ebenfalls Abwehr- und Beseitigungsrechte, die

öffentlich-rechtliche Ansprüche aus Eigentum sind (vgl. BVerwGE 50, 282, 286;

81, 197, 199). Dabei ist unerheblich, ob Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1

Satz 1 GG, die §§ 1004, 906 BGB analog oder gar ein öffentlich-rechtlicher Fol-

genbeseitigungsanspruch Grundlage sind. Der Maßstab führt im öffentlich-

rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis zum selben Ergebnis wie der nach

§§ 906, 1004 BGB im privatrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis (BVerwGE 81,

197, 200). Auch das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis ist im öffentlichen

Recht eine anerkannte Rechtsfigur (vgl. z.B. BVerwGE 78, 85, 88; 91, 92, 97;

BVerwG, BauR 1988, 332, 333; 1991, 597, 598; 2003, 1031, 1032). Die Wer-

tung im Einzelfall fällt im öffentlichen Recht vorliegend nicht anders aus als im

Zivilrecht: Auch eine Behörde darf in Fällen der vorliegenden Art nicht ohne ge-

sicherte Grundlage mit rein tatsächlichem Handeln vollendete Tatsachen her-

beiführen, um sich bei der Abgrenzung nach § 920 BGB Vorteile durch den Be-

sitzstand zu verschaffen.

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dd) An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin

nicht einmal Eigentümerin des Grundstücks war, das sie bebauen wollte, nach-

dem der Landkreis als Eigentümer ihr dies gestattet hatte.

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(1) Die Rechte der Klägerin, die aus dem Eigentum an dem Straßen-

grundstück abgeleitet waren, konnten naturgemäß nicht weiter gehen als die

Rechte des Grundstückseigentümers selbst. Bestand diesem gegenüber ein

Unterlassungsanspruch, galt dies auch in der Rechtsbeziehung zur Klägerin.

Die Rüge der Revision, die Klägerin habe nicht dem nachbarschaftlichen Ge-

meinschaftsverhältnis unterlegen, weil sie nicht Eigentümerin gewesen sei, ver-

kennt dies.

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(2) Davon abgesehen setzt die Anwendbarkeit der Grundsätze über das

nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis nicht zwingend das Eigentum des

Nachbarn an dem betroffenen Grundstück voraus. Von ihm werden auch

schuldrechtlich berechtigte Grundstücksnutzer erfasst.

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Nachbarrechtliche Pflichten betreffen allgemein nach den gesetzlichen

Bestimmungen nicht allein die Grundstückseigentümer, sondern auch den Be-

nutzer (§ 906 BGB), den Besitzer (§ 908 i.V.m. §§ 836 f BGB; § 910 BGB), den

Gebäudeunterhaltspflichtigen (§ 908 i.V.m. § 838 BGB) oder den Nutzungsbe-

rechtigten (§ 917 BGB; hieraus ergibt sich auch eine Duldungspflicht zu seinen

Lasten, vgl. etwa Palandt/Bassenge, BGB 67. Aufl. § 917 Rn. 8). Für das nach-

barschaftliche Gemeinschaftsverhältnis gilt nichts anderes. Auch hier ist der

Besitzer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks den genannten Be-

schränkungen unterworfen, jedenfalls dann, wenn sie auch für den Eigentümer

bei gleicher Nutzung gelten würden.

RiBGH Dr. Ganter hat Urlaub und ist daher verhindert zu unterschreiben.

Dr. Gero Fischer Dr. Gero Fischer Prof. Dr. Gehrlein

Vill Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 16.08.2005 - 4 O 47/05 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 02.11.2006 - 7 U 109/05 -