BGH Urteil vom 24.01.2008 – IX ZR 216/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 24. Januar 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 242 D, 920, 1004
a) Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich ein Anspruch, der es
bei bestehender Grenzverwirrung den betroffenen Eigentümern verwehrt, den
streitigen Bereich einseitig und gegen den Willen der anderen in Besitz zu neh-
men.
b) Wer ein Grundstück aus vom Eigentümer abgeleiteten Recht nutzt, unterliegt aus
dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis denselben Beschränkungen wie die-
ser.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - IX ZR 216/06 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die
Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Rostock vom 2. November 2006 wird auf Kosten der Klä-
gerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das klagende Amt (Klägerin) verlangt von dem beklagten Verein Scha-
densersatz für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung mit der Begrün-
dung, diese sei ungerechtfertigt gewesen.
Der beklagte Verein ist Eigentümer der Flurstücke 42/05 und 42/10 der
Gemarkung D. . Das angrenzende als Kreisstraße benutzte Flurstück
41/1 steht im Eigentum des Landkreises Mecklenburg-Strelitz (im Folgenden:
Landkreis). Der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken ist streitig. Durch
Nutzungsvertrag vom 4. April/11. April 2000 gestattete der Landkreis der Kläge-
rin, das Straßeneigentum für die Errichtung einer Abwasserdruckrohrleitung
linksseitig zu benutzen. Am 18. März 2002 fertigte ein öffentlich bestellter Ver-
messungsingenieur eine Grenzniederschrift an und legte darin den Grenzver-
lauf fest. Auf Widerspruch des Beklagten hielt er jedoch seine Grenznieder-
schrift nicht aufrecht. Am 29. April 2002 teilte daraufhin die Klägerin dem Be-
klagten mit, die zuvor eingestellten Bauarbeiten zur Errichtung einer Pumpstati-
on würden zum 13. Mai 2002 wieder aufgenommen. Das Pumpwerk werde di-
rekt hinter dem Straßenbord errichtet. Hierauf beantragte der Beklagte beim
Verwaltungsgericht Greifswald den Erlass einer einstweiligen Anordnung, womit
der Klägerin aufgegeben werden sollte, die Aufnahme der Arbeiten zu unterlas-
sen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 10. Mai
2002 ab.
Mit Antrag vom 14. Mai 2002 erwirkte der Beklagte beim Amtsgericht
Neustrelitz mit demselben Vorbringen wie im vorausgegangenen verwaltungs-
gerichtlichen Verfahren den Erlass einer einstweiligen Verfügung folgenden In-
halts:
"Der Antragsgegner (hier: die Klägerin) hat es zu unterlassen, auf
dem Grundstück 42/5 und 42/10 Arbeiten sowie in deren Grenzbe-
reich zum Flurstück 42/1, also dem gesamten Parkplatzbereich
und zwischen den dort aufstehenden Bäumen zum Bau der Orts-
entwässerung S. , hier speziell der Pumpstation S. ,
durchzuführen oder durchführen zu lassen."
Der Beklagte ließ die einstweilige Verfügung am 16. Mai 2002 der Kläge-
rin zustellen. Auf Widerspruch der Klägerin hielt das Amtsgericht Neustrelitz die
einstweilige Verfügung aufrecht. Im Laufe des Berufungsverfahrens erklärten
die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, nachdem das kla-
gende Amt die Pumpstation an anderer Stelle hatte errichten lassen.
Die Klägerin macht geltend, die einstweilige Verfügung sei ungerechtfer-
tigt gewesen, wodurch ihr ein Schaden wegen Vorhaltekosten von 43.696,56 €
entstanden sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsge-
richt hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin
ihren Anspruch in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision der Klägerin ist in vollem Umfang zulässig. Das Berufungs-
gericht hat sie zwar nach Maßgabe der Gründe zugelassen. Dort ist ausgeführt,
dass sie zugelassen werde, um höchstrichterlich klären zu lassen, ob es einem
betroffenen Eigentümer im Bereich einer Grenzverwirrung aufgrund des Rück-
sichtsnahmegebots aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis er-
laubt sei, eine Teilfläche gegen den Willen der anderen betroffenen Eigentümer
in Besitz zu nehmen. Zu klären sei, ob die anderen Grundstückseigentümer
hiergegen eine einstweilige Verfügung erwirken und vollziehen könnten, ohne
Gefahr zu laufen, sich schadensersatzpflichtig zu machen, wenn es ihnen im
Schadenersatzprozess nicht gelinge nachzuweisen, dass sie Eigentümer oder
Besitzer der Teilfläche (gewesen) seien.
Eine Begrenzung der Zulassung liegt in diesen Ausführungen nicht. Es
ist zwar möglich, die Revision lediglich hinsichtlich eines Teils des Streitgegen-
standes zuzulassen, wenn dieser Gegenstand eines Teilurteils sein oder der
Revisionskläger selbst auf ihn seine Revision beschränken könnte. Dagegen
kann die Revisionszulassung nicht auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränkt
werden (BGH, Urt. v. 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, NJW-RR 2003, 1192, 1193;
v. 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, BGH-Report 2005, 393; v. 3. März 2005
- IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716).
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts
halten rechtlicher Prüfung stand.
1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist in OLG-Report
Rostock 2007, 86, hat angenommen, es könne dahinstehen, ob die einstweilige
Verfügung schon deshalb ungerechtfertigt gewesen sei, weil der Rechtsweg zu
den Zivilgerichten nicht gegeben oder der Einwand der Rechtskraft oder ander-
weitigen Rechtshängigkeit begründet gewesen sei. Dem Betroffenen stehe je-
denfalls kein nach § 945 ZPO zu beanspruchender Schadenersatzanspruch zu,
wenn er ohnehin materiell-rechtlich verpflichtet gewesen sei, die ihm durch die
einstweilige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen. Deshalb sei im
Streitfall die Möglichkeit der Schadensentstehung zu verneinen. Bezüglich der
von der Pumpstation betroffenen Fläche habe eine Grenzverwirrung vorgele-
gen. Mit der Beweisaufnahme habe sich nicht klären lassen, ob der von der
Klägerin beabsichtigte Bau der Pumpstation auf den Grundstücken des Beklag-
ten oder auf dem Straßeneigentum des Landkreises habe errichtet werden sol-
len.
Die Klägerin sei aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis
verpflichtet gewesen, vor Auflösung der bestehenden Grenzverwirrung keine
vollendeten Tatsachen zu schaffen. Zwar sei die Klägerin selbst nicht Eigentü-
merin der benachbarten Straßenfläche gewesen. Sie könne aber keine weiter-
gehenden Rechte als diese haben.
2. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Nach ständiger Rechtsprechung ist in den Fällen, in denen eine einst-
weilige Verfügung ein auf einem Unterlassungsanspruch beruhendes Verbot
zum Gegenstand hatte, die Nachprüfung der materiellen Rechtslage auch unter
dem Gesichtspunkt möglich, dass dem Betroffenen durch die Vollziehung der
einstweiligen Verfügung kein nach § 945 ZPO zu ersetzender Schaden erwach-
sen sein kann, wenn er ohnehin materiell-rechtlich verpflichtet gewesen wäre,
die ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen
(RGZ 65, 66, 68; BGHZ 15, 356, 358; 126, 368, 374; BGH, Urt. v.
28. November 1980 - I ZR 182/78, NJW 1981, 2579, 2580; v. 13. April 1989
- IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, 125; Gero Fischer in Festschrift für Franz
Merz, S. 81, 88, 90; Gehrlein MDR 2000, 687, 688 f; Zöller/Vollkommer, ZPO
26. Aufl. § 945 Rn. 14 c).
b) Dem Beklagten stand gegen die Klägerin ein Anspruch auf Unterlas-
sung der Errichtung der Pumpstation an der zunächst geplanten Stelle zu. Die
Klägerin kann deshalb einen Schaden nicht geltend machen. Ob der Unterlas-
sungsanspruch privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, kann da-
hinstehen.
aa) Für die Abgrenzung der bürgerlich-rechtlichen von der öffentlich-
rechtlichen Streitigkeit ist - wenn wie hier eine gesetzliche Rechtswegzuweisung
fehlt - entscheidend die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klagean-
spruch bzw. der Verfügungsanspruch abgeleitet wird. Es ist zu fragen, durch
welche Rechtssätze der Sachverhalt entscheidend geprägt wird und welche
Rechtssätze für die Beurteilung des Klagebegehrens oder Verfügungsbegeh-
rens in Anspruch genommen werden können (Gemeinsamer Senat der
Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 97, 312, 313; derselbe, BGHZ 102,
280, 283; Zöller/Gummer, aaO § 13 GVG Rn. 19). Dabei kommt es regelmäßig
darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen
Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitli-
cher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen
Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen
Regelungen unterstellt (Gemeinsamer Senat, aaO). Maßgebend ist dabei der
Gegenstand der Streitigkeit. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des
Beklagten war hier auf das Eigentum an dem von der Klägerin in Anspruch ge-
nommenen Grundstück bzw. das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis
gestützt. Deshalb ist auf die Rechtsnatur dieses Anspruchs abzustellen. Maß-
gebend ist dabei, ob der Parteivortrag - seine Richtigkeit unterstellt - Rechtsbe-
ziehungen oder Rechtsfolgen ergibt, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte
oder der Verwaltungsgerichte besteht (Gemeinsamer Senat, BGHZ 102, 280,
284). Die Pumpstation war eine Maßnahme der Daseinsvorsorge und stand in
einem öffentlich-rechtlichen Planungszusammenhang
(vgl. hierzu etwa
BVerwG, NJW 1974, 817 m.w.N.). Maßgebend wäre, ob die - unterstellte - Ei-
gentumsbeeinträchtigung durch die beabsichtigte Maßnahme als Eingriff dem
öffentlichen Recht angehört hätte (BVerwGE 50, 282, 286; BVerwG, NJW 1974,
817, 818).
Nach dem Vortrag der Parteien war im Kern über den tatsächlichen
Grenzverlauf gestritten worden. Die Klägerin machte geltend, dass die Pump-
station ausschließlich auf dem Straßengrundstück hätte errichtet werden sollen.
Demgegenüber vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die Pumpstation je-
denfalls teilweise auch auf seinen Grundstücken gelegen hätte. Maßgebend
war danach, auf wessen Grundstück das Bauwerk tatsächlich errichtet werden
sollte. Ob diese Frage im vorliegenden Fall nach zivilrechtlichen oder öffentlich-
rechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist, ist im Ergebnis unerheblich und bedarf
deshalb keiner Entscheidung.
bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich hinsichtlich
der fraglichen Flächen ein exakter Grenzverlauf nicht bestimmen lassen. Es war
also möglich, dass die Pumpstation auf dem Grundstück des Landkreises oder
auf den Grundstücken des Beklagten gelegen hätte. Diese Grenzverwirrung
war beiden Parteien aufgrund des Ortstermins zur Grenzniederschrift bekannt.
Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist entgegen der
Auffassung der Revision nicht unzureichend. Es hat festgestellt, dass nach den
Ausführungen des Sachverständigen die feststehenden Grenzpunkte zwar den
äußeren Verlauf der Straßenkurve betrafen, dass aber auch im streitgegen-
ständlichen Bereich Ungenauigkeiten von ca. 2 Meter nicht hätten geklärt wer-
den können. Die Rüge der Revision, die Ausführungen des Sachverständigen,
wie sie im Sitzungsprotokoll festgehalten seien, könnten auch in verschiedener
anderer Weise interpretiert werden, das Berufungsgericht habe sich eigenen
technischen Sachverstand angemaßt, wenn es den Sachverständigen in der
ausgeführten Weise verstehe, greift nicht durch. Die Feststellungen des Beru-
fungsgerichts beruhen auf der Einschätzung des Sachverständigen. Ein Verfah-
rensfehler liegt nicht vor. Dass sich das Berufungsgericht über Ausführungen
des Sachverständigen hinweggesetzt hätte, zeigt die Revision nicht auf. Sie
würdigt den Inhalt des Protokolls über die Aussage des Sachverständigen an-
ders und setzt damit lediglich eine eigene Beweiswürdigung anstelle derjenigen
des Berufungsgerichts.
cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich aus
dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ein Anspruch ergibt, wonach es
bei bestehender Grenzverwirrung gemäß § 920 BGB den betroffenen Eigentü-
mern verwehrt ist, den streitigen Bereich einseitig und gegen den Willen der
anderen in Besitz zu nehmen. Eine gegenteilige Wertung würde zu einem Wett-
lauf um den Besitz an dem fraglichen Bereich führen, um im Rahmen der Auflö-
sung der Grenzverwirrung in den Vorteil der Abgrenzung nach dem Besitzstand
gemäß § 920 BGB zu gelangen. Diese Beurteilung ist zutreffend. Sie gilt unab-
hängig davon, ob es sich um eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Strei-
tigkeit handelt.
(1) Die zivilrechtlichen Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn
haben insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff BGB und die Bestim-
mungen der Nachbargesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderre-
gelung erfahren. Auch auf sie ist allerdings der allgemeine Grundsatz von Treu
und Glauben (§ 242 BGB) anwendbar; daraus folgt für den Nachbarn eine
Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den kon-
kreten Fall man unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis-
ses zusammenfasst. Eine solche Pflicht ist zwar mit Rücksicht auf die nachbar-
rechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwen-
dung kommen, wenn ein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehender
billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann die Ausübung gewisser aus dem
Eigentum fließender Rechte aber ganz oder teilweise unzulässig werden (BGHZ
28, 110, 114; 42, 374, 377; 58, 149, 157; 68, 350, 353; 88, 344, 351; 113, 384,
389; 148, 261, 267 f; BGH, Urt. v. 7. Juli 1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, 2633,
2634; v. 23. Januar 2003 - V ZR 143/02, NJW 2003, 1392, v. 11. Juli 2003
- V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314).
Ein solcher Aufnahmefall liegt hier vor. Das Berufungsgericht hat zutref-
fend ausgeführt, dass es ein billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen
im Falle der erkannten Grenzverwirrung gebietet, dass keiner der Nachbarn auf
dem fraglichen Gebiet vollendete Tatsachen schafft und den Besitz an sich
reisst, um so eine Abgrenzung nach der Regelung des § 920 Abs. 1 Satz 1
BGB zu erreichen. Bei erkannter Grenzverwirrung haben die Nachbarn deshalb
zuzuwarten, bis die Grenze neu gezogen ist.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war den Parteien der
Zustand der Grenzverwirrung spätestens ab dem Zeitpunkt bekannt, als der
Sachverständige an dem Ergebnis der Grenzniederschrift vom 18. März 2002
nicht mehr festgehalten hatte. Die eine Woche später erfolgte Ankündigung der
Klägerin, ohne weitere Verhandlungen nunmehr vollendete Tatsachen zu schaf-
fen, verstieß gegen das aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis flie-
ßende Rücksichtnahmegebot. Die Klägerin kündigte somit eine rechtswidrige
Maßnahme an, gegen die der Beklagte einen Unterlassungsanspruch hatte.
(2) Ist das Verhältnis zwischen den Parteien als öffentlich-rechtlich zu
beurteilen, ergibt sich nichts anderes. Dann hatte der Beklagte einen öffentlich-
rechtlichen Unterlassungsanspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts schützt das öffentliche Recht das Eigentum nicht minder als
das private Recht. Es gewährt ebenfalls Abwehr- und Beseitigungsrechte, die
öffentlich-rechtliche Ansprüche aus Eigentum sind (vgl. BVerwGE 50, 282, 286;
81, 197, 199). Dabei ist unerheblich, ob Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1
genbeseitigungsanspruch Grundlage sind. Der Maßstab führt im öffentlich-
rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis zum selben Ergebnis wie der nach
197, 200). Auch das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis ist im öffentlichen
Recht eine anerkannte Rechtsfigur (vgl. z.B. BVerwGE 78, 85, 88; 91, 92, 97;
BVerwG, BauR 1988, 332, 333; 1991, 597, 598; 2003, 1031, 1032). Die Wer-
tung im Einzelfall fällt im öffentlichen Recht vorliegend nicht anders aus als im
Zivilrecht: Auch eine Behörde darf in Fällen der vorliegenden Art nicht ohne ge-
sicherte Grundlage mit rein tatsächlichem Handeln vollendete Tatsachen her-
beiführen, um sich bei der Abgrenzung nach § 920 BGB Vorteile durch den Be-
sitzstand zu verschaffen.
dd) An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin
nicht einmal Eigentümerin des Grundstücks war, das sie bebauen wollte, nach-
dem der Landkreis als Eigentümer ihr dies gestattet hatte.
(1) Die Rechte der Klägerin, die aus dem Eigentum an dem Straßen-
grundstück abgeleitet waren, konnten naturgemäß nicht weiter gehen als die
Rechte des Grundstückseigentümers selbst. Bestand diesem gegenüber ein
Unterlassungsanspruch, galt dies auch in der Rechtsbeziehung zur Klägerin.
Die Rüge der Revision, die Klägerin habe nicht dem nachbarschaftlichen Ge-
meinschaftsverhältnis unterlegen, weil sie nicht Eigentümerin gewesen sei, ver-
kennt dies.
(2) Davon abgesehen setzt die Anwendbarkeit der Grundsätze über das
nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis nicht zwingend das Eigentum des
Nachbarn an dem betroffenen Grundstück voraus. Von ihm werden auch
schuldrechtlich berechtigte Grundstücksnutzer erfasst.
Nachbarrechtliche Pflichten betreffen allgemein nach den gesetzlichen
Bestimmungen nicht allein die Grundstückseigentümer, sondern auch den Be-
Gebäudeunterhaltspflichtigen (§ 908 i.V.m. § 838 BGB) oder den Nutzungsbe-
rechtigten (§ 917 BGB; hieraus ergibt sich auch eine Duldungspflicht zu seinen
Lasten, vgl. etwa Palandt/Bassenge, BGB 67. Aufl. § 917 Rn. 8). Für das nach-
barschaftliche Gemeinschaftsverhältnis gilt nichts anderes. Auch hier ist der
Besitzer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks den genannten Be-
schränkungen unterworfen, jedenfalls dann, wenn sie auch für den Eigentümer
bei gleicher Nutzung gelten würden.
RiBGH Dr. Ganter hat Urlaub und ist daher verhindert zu unterschreiben.
Dr. Gero Fischer Dr. Gero Fischer Prof. Dr. Gehrlein
Vill Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 16.08.2005 - 4 O 47/05 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 02.11.2006 - 7 U 109/05 -