Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.02.2008 – I ZR 207/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: : BGHZ : BGHR

ja ja ja

UWG §§ 3, 4 Nr. 11

Verkündet am: 14. Februar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ODDSET

Die Zuwiderhandlung gegen eine (hier: wegen eines unverhältnismäßigen Ein- griffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit) verfassungswid- rige und gegen Gemeinschaftsrecht (hier: Art. 43 und 49 EG) verstoßende Marktverhaltensregelung ist keine unlautere Wettbewerbshandlung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

UWG § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1

Wendet sich ein ausschließlich in einem Bundesland tätiger Kläger unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen eine auf Landesrecht beruhende Markt- verhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) gegen ein Verhalten eines bundesweit tätigen Mitbewerbers, so steht ihm kein bundesweiter Unterlassungsanspruch zu, wenn im Hinblick auf die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen eine einheitliche Beurteilung des beanstandeten Wettbewerbsgeschehens ausschei- det (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler).

BGH, Urt. v. 14. Februar 2008 - I ZR 207/05 - OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 2005 aufgeho-

ben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts

München I, 33. Zivilkammer, vom 21. September 2004 im Kosten-

punkt und insoweit abgeändert, als die Beklagten nach dem Kla-

geantrag I 1 sowie den darauf bezogenen Klageanträgen II und III

verurteilt worden sind.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens werden gegeneinan-

der aufgehoben. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des

Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Der Kläger ist der Freistaat Bayern. Er nimmt die Beklagten wegen sei-

ner Ansicht nach rechtswidrig veranstalteter Glücksspiele auf Unterlassung,

Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatz-

pflicht in Anspruch.

Die Beklagte zu 1 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach

österreichischem Recht mit Sitz in Salzburg, die gewerbsmäßig Sportwetten

anbietet. Für ihren Geschäftsgegenstand hat sie von der Salzburger Landesre-

gierung die nach österreichischem Recht erforderliche Konzession erhalten. Sie

unterhält außerhalb ihres Sitzes in Salzburg keine Niederlassung.

3

Die Beklagte zu 1 bietet auch potentiellen Teilnehmern in Deutschland

Sportwetten an und wirbt entsprechend. So führte die Beklagte zu 1 im Januar

2003 eine Versandaktion durch, in deren Rahmen sie jeweils einen ihrer Spiel-

scheine mit einem Werbeschreiben auch an Teilnehmer in Bayern verschickte.

Sportwetten von Wettinteressenten aus Bayern werden von ihr entgegenge-

nommen. Auf den von der Beklagten zu 1 nach Deutschland versandten Spiel-

scheinen befand sich der Hinweis: "Wetten im Internet www … .com".

5

Der Beklagte zu 2 war bis einschließlich 11. März 2003 Geschäftsführer

der Beklagten zu 1.

Der Kläger, der seinerseits in Bayern eine Vielzahl von Glücksspielen,

darunter die Sportwette ODDSET, betreibt, ist der Auffassung, die Beklagte

zu 1 verstoße durch das entgeltliche Angebot und die Bewerbung ihrer Sport-

wetten gegen § 284 Abs. 1 und 4 StGB und verhalte sich somit wettbewerbs-

widrig. Der Beklagte zu 2 sei hierfür mitverantwortlich, da er zur Zeit der Verlet-

zungshandlung im Januar 2003 Geschäftsführer der Beklagten zu 1 gewesen

sei.

6

Der Kläger hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, be-

antragt,

die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Deutschland ohne eine entsprechende Genehmigung entgeltliche Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen oder sonstigen Ereignissen, insbeson- dere wie auf den Anlagen zum Klageantrag I 1 wiedergegeben, anzubie- ten und/oder anbieten zu lassen und/oder entgegenzunehmen und/oder zu bewerben.

9

Ferner hat er Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der

Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beru-

fung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG München GRUR-RR 2006,

137).

Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der

Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihr auf Klageabweisung gerichtetes

Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die gel-

tend gemachten Ansprüche aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 9, 3, 4 Nr. 11 UWG

i.V. mit § 284 Abs. 1 und 4 StGB, § 242 BGB zu. Zur Begründung hat es ausge-

führt:

11

Das Verhalten der Beklagten zu 1 sei wettbewerbswidrig i.S. von § 4

Nr. 11 UWG i.V. mit § 284 StGB, weil die Beklagte zu 1 Sportwetten veranstal-

te, ohne über eine entsprechende deutsche behördliche Genehmigung zur Ver-

anstaltung von Glücksspielen zu verfügen. Die ihr von der Salzburger Landes-

regierung erteilte Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten in Österreich

reiche nicht aus, um eine Strafbarkeit nach § 284 StGB zu verneinen. Der Be-

klagte zu 2 habe als zumindest mitverantwortlich Handelnder selbst einen

Wettbewerbsverstoß begangen.

12

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen

zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage, soweit sie in

der Revisionsinstanz noch anhängig ist.

13

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1 kein Anspruch auf Unter-

lassung nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. i.V. mit

§ 284 Abs. 1 und 4 StGB zu.

14

a) Die Frage, ob der Kläger die geltend gemachte Unterlassung bean-

spruchen kann, ist nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht

zu beurteilen (BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD, m.w.N.), also nach dem Ge-

setz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 i.V. mit § 284 StGB

und den Vorschriften für das Angebot und die Durchführung der in Rede ste-

henden Sportwetten in der gegenwärtig geltenden Fassung. Soweit der Unter-

lassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, besteht er allerdings

nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung

wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 234/03,

GRUR 2006, 953 Tz. 14 = WRP 2006, 1505 - Warnhinweis II). Nichts anderes

gilt für den Fall der Erstbegehungsgefahr, wenn sie auf einem Verhalten noch

unter der Geltung früheren Rechts beruht (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2007

- I ZR 18/04, GRUR 2007, 890 Tz. 18 = WRP 2007, 1173 - Jugendgefährdende

Medien bei eBay; zum Abdruck in BGHZ 173, 188 vorgesehen). Im Streitfall ist

insofern auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum

8. Juli 2004 geltenden Fassung sowie auf die für Sportwetten geltende Rechts-

lage im Zeitpunkt der Vornahme der Verletzungshandlung (Versand der Spiel-

scheine im Januar 2003) abzustellen. Die danach für die Beurteilung von Wett-

bewerbsverstößen durch Rechtsbruch maßgeblichen Vorschriften des alten und

des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterscheiden sich

inhaltlich nicht, weil die Regelung nach § 4 Nr. 11 UWG der neueren Recht-

sprechung zu § 1 UWG a.F. (vgl. BGHZ 150, 343, 347 f. - Elektroarbeiten) ent-

spricht (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 19

zu § 4 Nr. 11 UWG). Hinsichtlich der die Durchführung von Sportwetten regeln-

den Vorschriften ist eine etwaige Änderung der Rechtslage durch das Sportwet-

ten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01,

BVerfGE 115, 276 = GRUR 2006, 688 = WRP 2006, 562) zu beachten.

15

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 1

durch die beanstandete Verletzungshandlung (Versand der Spielscheine im

Januar 2003) keine unlautere Wettbewerbshandlung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11

UWG, § 1 UWG a.F. begangen, weil die im Zeitpunkt der Vornahme der Verlet-

zungshandlung in Bayern geltenden Regelungen über die Veranstaltung,

Durchführung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen gegen nationales

Verfassungsrecht und gegen Gemeinschaftsrecht verstießen. Die Unlauterkeit

der beanstandeten Wettbewerbshandlung der Beklagten zu 1 ist zu verneinen,

weil das in Bayern und in anderen deutschen Bundesländern errichtete staatli-

che Wettmonopol in seiner gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung in

dem im Streitfall maßgeblichen Zeitraum einen unverhältnismäßigen Eingriff in

die Berufsfreiheit privater Wettanbieter darstellte und deshalb mit Art. 12 Abs. 1

GG unvereinbar war. Zugleich lag darin eine nicht gerechtfertigte Beschränkung

der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 43

und 49 EG.

16

aa) Die Aufgabe, im Einzelnen zu konkretisieren, welche Handlungswei-

sen als unlauter i.S. von § 3 UWG, § 1 UWG a.F. anzusehen sind, obliegt der

Rechtsprechung

(vgl.

Begründung

des Regierungsentwurfs,

BT-

Drucks. 15/1487, S. 16 zu § 3 UWG). Dabei ist sowohl auf die verfassungs-

rechtlichen Grundentscheidungen Rücksicht zu nehmen als auch der Vorrang

des Gemeinschaftsrechts zu beachten. Die Auslegung muss insbesondere die

Tragweite der Grundrechte berücksichtigen und darf im Ergebnis nicht zu einer

unverhältnismäßigen Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten führen (vgl.

BVerfG, Kammerbeschl. v. 17.4.2000 - 1 BvR 721/99, WRP 2000, 720, 721

- Sponsoring; Kammerbeschl. v. 1.8.2001 - 1 BvR 1188/92, GRUR 2001, 1058

= WRP 2001, 1160, 1161 - Therapeutische Äquivalenz). Aus diesem Grund

kann der Verstoß gegen eine Regelung, die wegen eines unverhältnismäßigen

Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit verfassungs-

widrig ist und gegen Gemeinschaftsrecht (Art. 43 und 49 EG) verstößt, nicht als

unlautere Wettbewerbshandlung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F.

angesehen werden (vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG,

26. Aufl., § 3 Rdn. 16, 18, 31; Link in jurisPK-UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 28 f.).

17

bb) Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Sportwetten-Urteil

vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) für die Rechtslage in Bayern entschie-

den, dass das dort errichtete staatliche Wettmonopol in seiner damaligen ge-

setzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung und die dadurch begründete Be-

schränkung der Vermittlung von Sportwetten einen unverhältnismäßigen Eingriff

in die Berufsfreiheit darstellten und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu ver-

einbaren sind. Den an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Per-

sonen sei der - strafbewehrte - Ausschluss gewerblicher Wettangebote durch

private Wettunternehmen nur dann zumutbar, wenn das bestehende Wettmo-

nopol auch in seiner konkreten Ausgestaltung der Vermeidung und Abwehr von

Spielsucht und problematischem Spielverhalten diene (BVerfGE 115, 276

Tz. 79, 119).

18

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar anerkannt, dass dem staatli-

chen Wettmonopol und der dadurch beabsichtigten Begrenzung und Ordnung

des Wettwesens legitime Gemeinwohlziele zugrunde liegen - vornehmlich die

Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht sowie der Schutz der Verbraucher, ins-

besondere vor irreführender Werbung - und dass die gesetzliche Errichtung

eines staatlichen Wettmonopols grundsätzlich ein geeignetes und erforderliches

Mittel zur Erreichung dieser Ziele ist (BVerfGE 115, 276 Tz. 97 f., 111, 115).

Dagegen scheiden fiskalische Interessen des Staates als solche zur Rechtferti-

gung der Errichtung eines Wettmonopols aus (BVerfGE 115, 276 Tz. 107). Je-

doch ist ein solches Monopol verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn das

in seinem Rahmen eröffnete Sportwettenangebot ODDSET in seiner konkreten

gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung konsequent an seinem legitimen

Hauptzweck ausgerichtet ist, nämlich an dem Ziel der Begrenzung der Wettlei-

denschaft und der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht. An einer solchen

konsequenten Ausrichtung der Regelung des Sportwettenrechts an den legiti-

men Gemeinwohlzielen fehlte es in Bayern vor 2006. Weder das Gesetz über

die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten (Staatslotteriege-

setz) vom 29. April 1999 (BayGVBl. S. 226) noch die Vorschrift des § 284 StGB

sowie die Regelungen in dem am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Staatsvertrag

zum Lotteriewesen in Deutschland (BayGVBl. 2004, S. 230; im Folgenden: Lot-

teriestaatsvertrag 2004) gewährleisteten hinreichend, dass das staatliche Wett-

angebot konsequent in den Dienst einer aktiven Suchtbekämpfung und der Be-

grenzung der Wettleidenschaft gestellt sei und ein Konflikt mit fiskalischen Inte-

ressen des Staates, der durch das eigene Wettangebot erhebliche Einnahmen

erziele, nicht zugunsten dieser aufgelöst werde (BVerfGE 115, 276 Tz. 127).

Auch die Strafvorschrift des § 284 StGB beseitige das verwaltungsrechtliche

Regelungsdefizit einer konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleiden-

schaft und der Bekämpfung der Suchtgefahren ausgerichteten Gesamtregelung

nicht, weil sie keine inhaltlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Wettange-

bots enthalte (BVerfGE 115, 276 Tz. 129). Dieses Regelungsdefizit spiegele

sich auch in der tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in

Bayern wider, weil vor allem der Vertrieb der Sportwette ODDSET nicht aktiv an

einer Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten ausge-

richtet sei, sondern das tatsächliche Erscheinungsbild dem der wirtschaftlich

effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäfti-

gung entspreche (BVerfGE 115, 276 Tz. 134).

19

cc) Hinsichtlich der Folgen, die sich daraus für die strafrechtliche Beurtei-

lung ergeben, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen ent-

schieden, dass § 284 StGB auf die in der Zeit vor dem Sportwetten-Urteil des

Bundesverfassungsgerichts ohne Vorliegen einer behördlichen Genehmigung

betriebene gewerbliche Vermittlung von Sportwetten aus verfassungsrechtli-

chen Gründen nicht anwendbar ist (BGH, Urt. v. 16.8.2007 - 4 StR 62/07, WRP

2007, 1363 = NJW 2007, 3078 Tz. 12, 20). Der 4. Strafsenat des Bundesge-

richtshofs hat dabei in der von ihm entschiedenen Strafsache nicht nur die Ent-

scheidung des Landgerichts bestätigt, das den Angeklagten aus tatsächlichen

Gründen vom Vorwurf unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels mit der

Begründung freigesprochen hatte, es sei wegen der unklaren Rechtslage von

einem unvermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten i.S. des § 17 Satz 1

StGB auszugehen. Er hat vielmehr auf der Grundlage der die Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 tragenden Erwägungen weiter

ausgeführt, dass auch das Sportwettengesetz des betreffenden Bundeslandes

(Saarland) im Tatzeitraum mit dem Grundgesetz unvereinbar gewesen sei und

deshalb die Strafnorm des § 284 StGB auf den zu beurteilenden Sachverhalt

aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anwendbar, der Angeklagte mithin

(auch) aus rechtlichen Gründen freizusprechen gewesen wäre (BGH WRP

2007, 1363 Tz. 12). Das Bundesverfassungsgericht habe zwar das (bayerische)

Staatslotteriegesetz nicht für nichtig erklärt, was wegen der Verwaltungs-

akzessorietät des § 284 StGB auch eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift aus-

geschlossen hätte. Vielmehr habe das Bundesverfassungsgericht es als nach

Maßgabe der Gründe mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, dass nach dem

Staatslotteriegesetz Sportwetten nur staatlicherseits veranstaltet und nur derar-

tige Wetten gewerblich vermittelt werden dürften, ohne dabei das Monopol kon-

sequent am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren auszurichten. Auch wenn

die in der Entscheidungsformel enthaltene Unvereinbarkeitserklärung des Bun-

desverfassungsgerichts die Strafvorschrift des § 284 StGB nicht unmittelbar

betreffe, diese Strafvorschrift als solche vielmehr verfassungsrechtlich unbe-

denklich sei, schränke die Entscheidung "nach Maßgabe der Gründe" auch de-

ren Anwendungsbereich ein. Denn das durch § 284 StGB begründete straf-

rechtliche Verbot der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels sei Teil der Ge-

samtregelung, die zumindest in der Vergangenheit das den verfassungswidri-

gen, mit Art. 12 GG unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit begründende

staatliche Wettmonopol ausgemacht habe. Dieser Zustand würde aufrechterhal-

ten, wäre die Strafvorschrift auf abgeschlossene Sachverhalte weiterhin unein-

geschränkt anwendbar (BGH WRP 2007, 1363 Tz. 21).

20

Aus der verwaltungsakzessorischen Natur des § 284 StGB folge, dass

die Frage der Strafbarkeit nicht losgelöst von der verfassungsrechtlichen Beur-

teilung der landesrechtlichen Gesamtregelung des Sportwettenrechts zu be-

antworten sei. Ein Anbieter von Sportwetten, der in der Vergangenheit nicht

zunächst den Verwaltungsrechtsweg beschritten habe, um eine behördliche Er-

laubnis i.S. von § 284 StGB zu erlangen, sei daher nicht nach dieser Strafvor-

schrift strafbar, wenn die fehlende Erlaubnis auf einem Rechtszustand beruhe,

der seinerseits die Rechte des Betreibers von Glücksspielen in verfassungswid-

riger Weise verletze. So verhalte es sich nach Maßgabe der Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts zumindest im Zeitraum vor dem Sportwetten-Urteil

des Bundesverfassungsgerichts. Zu jener Zeit habe der Staat unter Androhung

von Strafe verboten, was er selbst betrieben habe, ohne rechtlich und organisa-

torisch sichergestellt zu haben, dass er sich nicht mit den von ihm selbst für das

Verbot geltend gemachten Zielen in Widerspruch setzte. Zudem sei im Saar-

land ebenso wie in Bayern von vornherein kein auf eine präventive Kontrolle

gerichtetes Genehmigungsverfahren für die private Vermittlung von Sportwetten

vorgesehen, sondern diese auch im Falle ihrer Unbedenklichkeit ohne die Mög-

lichkeit einer Erlaubniserteilung unter Androhung von Strafe verboten gewesen.

Gerade für diesen Fall habe das Bundesverfassungsgericht aber den strafbe-

wehrten Ausschluss als für den an entsprechender beruflicher Tätigkeit Interes-

sierten unzumutbar bezeichnet (BGH WRP 2007, 1363 Tz. 22).

21

dd) Der erkennende Senat folgt für die wettbewerbsrechtliche Beurtei-

lung nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. der vorstehend dargestellten

Auffassung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs. Danach sind vor der

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 begangene

Handlungen der privaten Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten schon

aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht strafbar, auch wenn sie den Tatbe-

stand des § 284 StGB erfüllen.

22

Die Nichtanwendbarkeit des § 284 StGB aus den dargelegten verfas-

sungsrechtlichen Gründen führt dazu, dass ein entsprechendes Verhalten kein

nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. unzulässiges Handeln im Wettbe-

werb darstellt. Die bei der Auslegung des Rechtsbruchtatbestands zu berück-

sichtigenden Schutzzwecke des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in

der alten und neuen Fassung gebieten es nicht, das Anbieten, Veranstalten

oder Vermitteln von Sportwetten trotz der verfassungswidrigen Regelung des

staatlichen Wettmonopols gleichwohl als unlauter zu beurteilen, wenn diese

Handlungen ohne (deutsche) behördliche Genehmigung vorgenommen worden

sind. Zum Schutz der Mitbewerber ist dies nicht erforderlich, weil es sich bei

den Mitbewerbern aufgrund des Wettmonopols nur um staatliche Wettanbieter

handeln kann und somit durch die Gewährung wettbewerbsrechtlicher Ansprü-

che letztlich der verfassungswidrige Eingriff in die Grundrechte der privaten

Wettanbieter vertieft würde. Soweit mit dem Angebot oder der Durchführung

von Sportwetten Nachteile für die Verbraucher verbunden sein können, wie bei-

spielsweise bei irreführender Werbung, Täuschung über die Gewinnchancen

oder sonstiger unangemessener unsachlicher Einflussnahme (vgl. BVerfGE

115, 276 Tz. 103), kann solchen Gefahren hinreichend mit wettbewerbsrechtli-

chen Ansprüchen begegnet werden, die sich auf die im Einzelfall vorliegenden

unlauterkeitsbegründenden Umstände stützen (§ 3 i.V. mit § 4 Nr. 1 und 5, § 5

UWG, §§ 1, 3 UWG a.F.). Das Unterlassungsbegehren des Klägers stellt je-

doch auf solche besonderen Umstände nicht ab. Er beanstandet das Verhalten

der Beklagten zu 1 vielmehr allein wegen des Fehlens einer (deutschen) be-

hördlichen Genehmigung.

23

Die verfassungsrechtliche Beurteilung hängt nicht davon ab, ob sich die

Beklagte zu 1 als Gesellschaft österreichischen Rechts auf das Grundrecht aus

Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann. Denn die aus der Entscheidung des Bundes-

verfassungsgerichts folgende Verfassungswidrigkeit betrifft die Norm des § 284

StGB als solche und ist der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung generell zugrunde

zu legen, ungeachtet ob sich der Unterlassungsanspruch gegen eine deutsche

oder eine ausländische Gesellschaft richtet.

24

ee) Aus den oben dargelegten Gründen verstieß die im Zeitraum der

Vornahme der Verletzungshandlung bestehende gesetzliche Regelung des

staatlichen Wettmonopols in Bayern auch gegen Gemeinschaftsrecht (Art. 43

und 49 EG). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften ist die Unterbindung der Vermittlung von Sportwetten in ande-

re Mitgliedstaaten nur dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn ein

Staatsmonopol dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und

die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen

aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentli-

che Grund der betriebenen restriktiven Politik ist (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003

- C-243/01, Slg. 2003, I-13076 Tz. 62, 67 = NJW 2004, 139 - Gambelli u.a.; Urt.

v. 6.3.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04, WRP 2007, 525 Tz. 53

- Placanica u.a.). Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen insoweit

denjenigen des Grundgesetzes (BVerfGE 115, 276 Tz. 144), so dass aus der

vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungswidrigkeit des in

Bayern bestehenden staatlichen Wettmonopols folgt, dass es auch gegen Ge-

meinschaftsrecht verstieß. Aus einem Verstoß gegen eine Marktverhaltensrege-

lung, die mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist, kann die Unlauterkeit einer

Wettbewerbshandlung nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. gleichfalls

nicht hergeleitet werden. Soweit der früheren Senatsrechtsprechung eine im

Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 284 StGB abweichende wettbewerbs-

rechtliche Beurteilung entnommen werden könnte (vgl. BGHZ 158, 343, 352

- Schöner Wetten; BGH, Urt. v. 14.3.2002 - I ZR 279/99, GRUR 2002, 636, 637

= WRP 2002, 688 - Sportwetten), wird daran nicht festgehalten.

25

c) Kann die vom Kläger beanstandete Verletzungshandlung der Beklag-

ten zu 1 (Versand von Spielscheinen im Januar 2003) folglich nicht als ein Ver-

stoß gegen § 1 UWG a.F. i.V. mit § 284 StGB angesehen werden, so scheidet

ein auf dieses Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ge-

stützter Unterlassungsanspruch des Klägers aus. Dieser Beurteilung steht nicht

entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Regelung des

staatlichen Wettmonopols in Bayern für verfassungswidrig, aber nicht für nichtig

erklärt hat (BVerfGE 115, 276 Tz. 146). Zwar hat das Bundesverfassungsge-

richt gleichzeitig ausgesprochen, dass für eine gesetzliche Neuregelung eine

Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 angemessen sei und die bisherige

Rechtslage bis dahin anwendbar bleibe, so dass das gewerbliche Veranstalten

von Wetten durch private Wettunternehmen und deren Vermittlung weiterhin als

verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden könnten

(BVerfGE 115, 276 Tz. 157 f.). Dies führt jedoch nicht dazu, dass der vor der

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begangene Verstoß der Beklag-

ten zu 1 gegen § 284 StGB als unlauter i.S. von § 1 UWG a.F. anzusehen ist.

Zum einen wird die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der in Rede stehenden Re-

gelungen von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die verfas-

sungswidrige Regelung nicht für nichtig, sondern für eine Übergangszeit weiter-

hin für anwendbar zu erklären, nicht berührt. Wegen des Vorrangs des Ge-

meinschaftsrechts ist eine mit ihm unvereinbare nationale Regelung ohne wei-

teres unbeachtlich. Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht die weitere

Anwendbarkeit der bisherigen Rechtslage für die Übergangszeit bis zum

31. Dezember 2007 "mit der Maßgabe" verknüpft, dass unverzüglich ein Min-

destmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleiden-

schaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen

Ausübung des Monopols andererseits hergestellt wird (BVerfGE 115, 276

Tz. 157). Die Weitergeltung des Verbots für die Übergangszeit und die daran

anknüpfenden ordnungsrechtlichen Sanktionen setzten demnach eine Ände-

rung zumindest der konkreten tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen

Wettmonopols voraus, wie das Bundesverfassungsgericht mittlerweile in weite-

ren Entscheidungen mehrfach bestätigt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v.

4.7.2006 - 1 BvR 138/05, WM 2006, 1644 Tz. 17 f.; Kammerbeschl. v.

19.10.2006 - 2 BvR 2023/06, WM 2006, 2326 Tz. 19; Beschl. v. 7.12.2006

- 2 BvR 2428/06, NJW 2007, 1521 Tz. 27). Daraus folgt im Gegenschluss, dass

die (frühere) Rechtslage ohne eine solche tatsächliche Änderung der Ausges-

taltung des staatlichen Wettmonopols, also auch die Rechtslage zum Zeitpunkt

der Verletzungshandlung im Jahre 2003, (weiterhin) als verfassungswidrig an-

zusehen ist und als Grundlage für ein Verbot ausscheidet (im Ergebnis ebenso

BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06, WM 2008, 274

Tz. 30 ff. zur Unvereinbarkeit einer vor dem 28. März 2006 ergangenen ord-

nungsrechtlichen Untersagungsverfügung mit Art. 12 Abs. 1 GG). Das bedeutet,

dass der vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegende Ver-

stoß der Beklagten zu 1 gegen § 284 StGB nicht als unlauter angesehen wer-

den und folglich eine Wiederholungsgefahr nicht begründen kann.

26

Für eine Erstbegehungsgefahr bestehen keine hinreichenden Anhalts-

punkte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet der Um-

stand, dass die Beklagten im vorliegenden Fall im Rahmen der Rechtsverteidi-

gung geltend gemacht haben, zur Durchführung von Sportwetten ohne entspre-

chende (deutsche) Genehmigung berechtigt zu sein, noch keine Erstbege-

hungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 92/03, GRUR 2006, 879 Tz. 18

= WRP 2006, 1027 - Flüssiggastank). Dem Vorbringen der Beklagten kann zu-

dem nicht entnommen werden, dass sie für sich das Recht, ohne Genehmigung

Sportwetten in Deutschland durchzuführen oder anzubieten, selbst dann in An-

spruch nehmen wollten, wenn nach einer Änderung der rechtlichen und tatsäch-

lichen Verhältnisse - inzwischen haben die Länder einen neuen Staatsvertrag

zum Glücksspielwesen in Deutschland unterzeichnet und in die jeweiligen Lan-

desrechte übernommen, vgl. etwa für Baden-Württemberg das Gesetz vom

11. Dezember 2007 (GBl. v. 14.12.2007, S. 571) - von einer verfassungsgemä-

ßen und gemeinschaftsrechtskonformen Rechtslage auszugehen wäre. Da Ver-

haltensweisen der Beklagten nach Erlass der Entscheidung des Bundesverfas-

sungsgerichts vom 28. März 2006 im Streitfall nicht zur Beurteilung stehen,

braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob die inzwischen eingetre-

tene Veränderung der rechtlichen (und tatsächlichen) Ausgestaltung des staat-

lichen Wettmonopols den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ge-

nügt und wie sich die veränderte Rechtslage zu den aus dem Gemeinschafts-

recht folgenden Vorgaben verhält.

27

d) Aus der Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der zum

Zeitpunkt der Verletzungshandlung geltenden Rechtslage in Bayern folgt, dass

dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch insgesamt nicht zu-

steht. Der Kläger hat zwar vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe für ihr Angebot

für Sportwetten über Bayern hinaus geworben, und hat dementsprechend sein

Unterlassungsbegehren räumlich auf Deutschland erstreckt. Die sich aus dem

Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergebende Beurteilung der

Rechtslage ist jedoch nicht auf Bayern beschränkt, sondern auf alle anderen

Bundesländer zu übertragen. Die Notwendigkeit einer einheitlichen rechtlichen

Beurteilung folgt daraus, dass die im Deutschen Lotto- und Totoblock zusam-

mengeschlossenen Lotterieunternehmen der Länder die Sportwette ODDSET

schon seit 1999 im Rahmen dieses Zusammenschlusses in einer gegen Art. 12

Abs. 1 GG, Art. 43 und 49 EG verstoßenden Weise betrieben haben (vgl.

BVerfGE 115, 276 Tz. 2, 5 und 133; zur verfassungswidrigen Rechtslage in ein-

zelnen Bundesländern vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.7.2006 - 1 BvR 138/05,

WM 2006, 1644 Tz. 10 zur Rechtslage in Baden-Württemberg; Kammerbeschl.

v. 2.8.2006 - 1 BvR 2677/04, WM 2006, 1646 Tz. 16 zu Nordrhein-Westfalen;

Beschl. v. 18.12.2006 - 1 BvR 874/05, MMR 2007, 168 Tz. 8 zu Sachsen-

Anhalt). Folglich verstoßen die betreffenden landesrechtlichen Regelungen aus

den oben dargelegten Gründen auch gegen Gemeinschaftsrecht. Da schon

deshalb die Unlauterkeit der Verletzungshandlung zu verneinen ist, kommt es

für die Entscheidung auf die Verfassungswidrigkeit wegen eines Verstoßes ge-

gen Art. 12 Abs. 1 GG nicht an. Hinsichtlich der Bundesländer, für deren

Rechtslage das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der im

hier maßgeblichen Zeitraum geltenden jeweiligen Vorschriften über die Veran-

staltung und Vermittlung von Sportwetten noch nicht ausdrücklich festgestellt

hat, ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1

Satz 2 GG daher nicht geboten.

28

Im Übrigen stehen dem Kläger auch aus einem anderen Grund keine

wettbewerbsrechtlichen Ansprüche hinsichtlich des Sportwettenangebots der

Beklagten zu 1 außerhalb Bayerns zu. Denn der Kläger bietet die von ihm be-

triebenen Glücksspiele seinem eigenen Vortrag nach nur in Bayern an. Ent-

sprechend ist das Angebot der anderen Gesellschaften des Deutschen Lotto-

und Totoblocks räumlich auf ihr jeweiliges Konzessionsgebiet beschränkt. Der

Kläger kann daher weder als unmittelbar Verletzter noch als Mitbewerber wett-

bewerbsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten wegen eines Sportwetten-

angebots der Beklagten zu 1 außerhalb Bayerns geltend machen, weil sich die

Parteien in den anderen Bundesländern nicht als Wettbewerber gegenüberste-

hen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG; § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F.; vgl. dazu BGH, Urt. v.

24.5.2000 - I ZR 222/97, GRUR 2001, 78 = WRP 2000, 1402 - Falsche Herstel-

lerpreisempfehlung). Auf die Rechtsprechung des Senats, nach der ein auf-

grund eines Wettbewerbsverhältnisses in einem bestimmten räumlichen Markt

(dort) begründeter Unterlassungsanspruch bundesweit durchsetzbar ist (vgl.

BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999,

421 - Vorratslücken; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 =

WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler), kann sich der Kläger im vorliegenden Fall

nicht berufen. Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass es

unabhängig davon, ob der klagende Mitbewerber nur regional tätig ist, im Inte-

resse der anderen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit liegt, ein Verhalten,

das nicht nur regional, sondern bundesweit als unlauterer Wettbewerb anzuse-

hen ist, auch bundesweit zu bekämpfen (BGH GRUR 1999, 509, 510

- Vorratslücken). Dieser Grundsatz greift hier nicht ein, weil das Sportwettenan-

gebot der Beklagten zu 1 jedenfalls in Bayern aus den oben dargelegten Grün-

den nicht als wettbewerbswidrig beurteilt werden kann und daher - selbst wenn

man unterstellt, die Rechtslage in anderen Bundesländern habe sich in dem

maßgeblichen Zeitraum von derjenigen Bayerns unterschieden - eine bundes-

weit einheitliche Beurteilung des betreffenden Wettbewerbsgeschehens als

wettbewerbswidrig schon deshalb ausscheidet. Ein Bedürfnis, dem Kläger die

Verfolgung etwaiger Wettbewerbsverstöße der Beklagten zu 1 zu ermöglichen,

die diese außerhalb seines räumlichen Tätigkeitsbereichs begangen haben

könnte, besteht unter diesen Umständen nicht.

29

2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass dem Kläger auch kein

Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu 2 zusteht und die auf Aus-

kunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht

der Beklagten gerichteten Anträge ebenfalls nicht begründet sind.

30

III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Die Klage ist in dem Um-

fang abzuweisen, in dem die Beklagten ihre Verurteilung mit der Berufung an-

gegriffen haben.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 100

Abs. 4 ZPO.

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Koch

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 21.09.2004 - 33 O 10180/03 -

OLG München, Entscheidung vom 27.10.2005 - 6 U 5104/04 -