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BGH Urteil vom 17.07.2008 – IX ZR 148/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Juli 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Insolvenzverwalter, der die Unzulässigkeit einer Aufrechnung oder Ver-

rechnung geltend macht, weil ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit hierzu

durch anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, muss die Anfechtbarkeit von der

objektiven Gläubigerbenachteiligung möglicherweise entgegenstehenden Rech-

ten des Insolvenzgläubigers nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerichtlich gel-

tend machen.

BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 148/07 - OLG Dresden

LG Leipzig

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter

Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. August 2007 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 19. Juni 2003 eröffneten Insolvenz-

verfahren über das Vermögen der F. GmbH (im Folgenden:

Schuldnerin). Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war vor dem

19. März 2003 gestellt worden. Der Kläger verlangt von der beklagten S.

die Auszahlung der in der Zeit vom 7. Februar 2003 bis 19. März 2003 auf

dem Konto der Schuldnerin eingegangenen Zahlungen von 44.134,04 €, die die

Beklagte mit dem Sollstand verrechnete. Die Beklagte hatte unter Einbeziehung

ihrer AGB der Schuldnerin auf diesem Konto einen Kontokorrentkredit in Höhe

von insgesamt 829.059,71 € (1.621.500 DM) zur Verfügung gestellt. Die Kredit-

linie war in der fraglichen Zeit trotz der streitgegenständlichen Kontogutschriften

ständig überschritten.

2

Der Kläger hat die Unzulässigkeit der Verrechnung gemäß § 96 Abs. 1

Nr. 3 InsO geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Erst-

mals im Berufungsrechtszug hat sich die Beklagte am 9. Mai 2007 darauf beru-

fen, dass eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Hinblick auf ihr Pfandrecht

nach Nr. 21 AGB-Sparkassen nicht vorliege. Zu diesem Pfandrecht hat der Klä-

ger im Schriftsatz vom 2. Juli 2007 erstmals gegenüber dem Gericht Stellung

genommen.

3

Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelasse-

nen Revision verfolgt der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch in vollem Um-

fang weiter.

Entscheidungsgründe

4

Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung des angefochte-

nen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsge-

richt.

I.

5

Das Berufungsgericht meint, ein auf die Unwirksamkeit der Verrechnun-

gen im Kontokorrent gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gestützter Anspruch auf

Herausgabe der Zahlungseingänge im streitigen Zeitraum bestehe nicht. Die

Verrechnungslage sei nicht in anfechtbarer Weise geschaffen worden, weil es

an der erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle. Die AGB der

Beklagten seien wirksam in den Kreditvertrag einbezogen worden. Das dort in

Ziffer 21 vereinbarte Pfandrecht habe alle bestehenden, künftigen und beding-

ten Ansprüche der Beklagten gegen die Schuldnerin aus der bankmäßigen Ge-

schäftsverbindung gesichert. Die Beklagte habe in der fraglichen Zeit einen fäl-

ligen Anspruch auf Rückführung des über die Kreditlinie hinaus überzogenen

Kontos gehabt, weil eine Erweiterung der Kreditlinie nicht vereinbart gewesen

sei. Deshalb sei die Beklagte befugt gewesen, ihr Pfandrecht dadurch zu ver-

werten, dass sie die gegen sie selbst gerichteten Forderungen auf Gutschrift,

an denen das Pfandrecht bestand, einseitig in den Saldo eingestellt habe.

6

Ob die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 2. Juli 2007 für die

Anfechtung des AGB-Pfandrechts ausreichend seien, könne dahinstehen. Die

Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO a.F. von zwei Jahren seit der Eröffnung

des Insolvenzverfahrens sei in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, ein inso-

weit gegebener Anfechtungsanspruch verjährt gewesen. Die Klage habe den

Ablauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt, weil diese Wirkung auf den Streit-

gegenstand beschränkt sei. Bei der Verrechnung von Forderungen und der Be-

stellung eines Pfandrechts handele es sich um anfechtungsrechtlich selbständi-

ge Rechtshandlungen. Der Umstand, dass die eine von ihnen die gläubigerbe-

nachteiligende Wirkung der anderen ausschließe, hebe die anfechtungsrechtli-

che Selbständigkeit nicht auf. Deshalb greife insoweit die von der Beklagten

erhobene Einrede der Verjährung durch.

II.

8

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der Be-

gründung des Berufungsgerichts kann ein Zahlungsanspruch des Klägers nicht

verneint werden. Der Kläger kann die Anfechtbarkeit des AGB-Pfandrechts ein-

wenden.

1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 667 BGB Auskehrung

der gutgeschriebenen Beträge verlangen, wenn die Verrechnung der Beklagten

gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam war. Eine Anfechtung der Verrech-

nung findet neben der Anwendung dieser Bestimmung nicht statt. Der Verwalter

kann sich unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Verrechnung berufen (BGHZ

159, 388, 393; BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181,

182; v. 28. Februar 2008 - IX ZR 177/05, ZIP 2008, 650 Rn. 10; v. 26. Juni 2008

- IX ZR 144/05, z.V.b.).

9

§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO spricht zwar nur von Aufrechnungen. Die Vor-

schrift findet aber auch auf Verrechnungen Anwendung (BGHZ 169, 158, 161

Rn. 10; BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 120/04, ZIP 2007, 1467, 1468 Rn. 8;

v. 28. Februar 2008 aaO; v. 26. Juni 2008 aaO).

10

Der maßgebliche Zeitpunkt bemisst sich nach § 140 Abs. 1 InsO. Da-

nach ist entscheidend, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden

ist (BGHZ 159, 388, 395; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007,

1507, 1508 f Rn. 13; v. 28. Februar 2008 aaO; v. 26. Juni 2008 aaO).

11

Die Verrechnungslagen sind hier zwischen dem 7. Februar 2003 und

dem 19. März 2003 entstanden, also innerhalb der letzten drei Monate vor An-

tragstellung oder danach. In dieser Zeit gingen die Zahlungen auf dem Konto-

korrentkonto der Schuldnerin ein und begründeten Ansprüche der Schuldnerin

auf Gutschrift. Der Anspruch der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB auf

Rückzahlung des Darlehens war bereits zuvor fällig, weil die Schuldnerin nach

den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Kreditlinie

immer um mehr als die jeweils gutgeschriebenen Beträge überzogen hatte und

der Beklagten schon deshalb ein sofort fälliger Zahlungsanspruch zustand.

12

Die Beklagte hat deshalb durch die Verrechnung eine kongruente De-

ckung erhalten, deren Anfechtbarkeit nach § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO zu beurtei-

len ist. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - die weiteren

Voraussetzungen, insbesondere die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und

die Kenntnis der Beklagten hiervon, in den maßgeblichen Zeitpunkten bislang

nicht festgestellt, weil es die objektive Gläubigerbenachteiligung verneint hat.

14

2. Die objektive Gläubigerbenachteiligung kann nicht im Hinblick auf das

AGB-Pfandrecht der Beklagten verneint werden.

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es an einer

objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlen würde, wenn die Beklagte ein an-

fechtungsfestes Pfandrecht an den Forderungen der Schuldnerin auf Gutschrift

der eingegangenen Zahlungen erworben hätte. Denn dann hätte die Beklagte

durch die Verrechnung nur das erhalten, was ihr aufgrund des Pfandrechts zu-

stand. Insoweit hätten andere Gläubiger auf das Vermögen der Schuldnerin

nicht zugreifen können (BGHZ 150, 122, 126; BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - IX ZR

262/98, ZIP 2000, 1061, 1063; v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002,

2182, 2183).

15

b) Das Pfandrecht an den Ansprüchen auf Erteilung der Gutschrift war

jedoch, da die streitigen Eingänge alle in den letzten drei Monaten vor Antrag-

stellung oder danach erfolgten, unter den Voraussetzungen des § 131 Abs. 1

InsO anfechtbar. Selbst wenn man Nr. 21 AGB-Sparkassen dahin auslegt, dass

die Bank und der Kunde sich nicht nur über die Pfandrechtsbestellung dinglich

einig sind, sondern zugleich einen schuldrechtlichen Anspruch darauf begrün-

den, wurde dieser erst in demjenigen Zeitpunkt auf einen bestimmten Pfandge-

genstand konkretisiert, in dem die verpfändeten Forderungen entstanden

(BGHZ 150, 122, 126; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, ZIP 2005,

1651, 1652; v. 8. März 2007 - IX ZR 127/05, ZIP 2007, 924, 925 Rn. 16).

16

Deshalb handelte es sich bei allen in der kritischen Zeit entstandenen

Pfandrechten um inkongruente Deckungen, weil nur solche vertraglichen Ver-

einbarungen die insolvenzrechtliche Kongruenz herstellen können, welche auf

bestimmte, sogleich (also im Zeitpunkt der Vereinbarung, hier also der Verein-

barung der AGB-Sparkassen) identifizierbare Gegenstände gerichtet ist. Solan-

ge es dagegen dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall überlassen

bleibt, welche konkrete Sicherheit erfasst werden wird, sind sie nicht geeignet,

die Besserstellung einzelner Gläubiger in der Insolvenz unter Durchbrechung

des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu rechtfertigen (BGHZ 150, 122, 126;

BGH, Urt. v. 8. März 2007 aaO Rn. 18). Daran hat der Senat auch in der diese

Grundsätze modifizierenden Rechtsprechung zur Globalzession für das Pfand-

recht nach Nr. 14 AGB-Banken, das sich von dem nach Nr. 21 AGB-

Sparkassen nicht wesentlich unterscheidet, ausdrücklich festgehalten (BGH,

Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, ZIP 2008, 183, 184 f Rn. 17, z.V.b. in

BGHZ 174, 297).

17

c) Dem steht die Verjährung eines Anfechtungsanspruches hinsichtlich

des AGB-Pfandrechts nicht entgegen. Der abweichenden Auffassung des Beru-

fungsgerichts kann nicht gefolgt werden.

18

aa) § 146 Abs. 1 InsO ist hier in der bis zum 14. Dezember 2004 gelten-

den Fassung anzuwenden, weil nach dieser Vorschrift die Verjährungsfrist kür-

zer war als nach den Vorschriften des BGB (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4,

Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EGBGB). Nach § 146 Abs. 1 InsO

a.F. verjährte der Anfechtungsanspruch in zwei Jahren seit der Eröffnung des

Insolvenzverfahrens. Nach der am 15. Dezember 2004 geltenden Fassung des

§ 146 Abs. 1 InsO richtet sich die Verjährung des Anfechtungsanspruches nach

den Regeln über die regelmäßige Verjährung des BGB, beträgt also gemäß

§ 195 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst am Ende des

Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den An-

spruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahr-

lässigkeit hätte erlangen müssen.

19

bb) Die Unzulässigkeit der Aufrechnung bzw. Verrechnung nach § 96

Abs. 1 Nr. 3 InsO kann vom Insolvenzverwalter nicht mehr durchgesetzt wer-

den, wenn er die Frist des § 146 Abs. 1 InsO zur gerichtlichen Geltendmachung

des anfechtbar aufgerechneten Anspruchs versäumt hat (BGH, Urt. v. 12. Juli

2007 - IX ZR 120/04, ZIP 2007, 1467, 1468 Rn. 9 ff). Da § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO

eine anfechtbar herbeigeführte Aufrechnung oder Verrechnung insolvenzrecht-

lich für unwirksam erklärt, besteht die Forderung, die durch die Verrechnung

erloschen ist, für die Zwecke des Insolvenzverfahrens fort. Nur sie ist der an-

fechtungsrechtlichen Frist des § 146 Abs. 1 InsO unterstellt (BGHZ 169, 158,

165 Rn. 23; BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 aaO Rn. 12). Dies hat zur Folge, dass

der Insolvenzverwalter die insolvenzrechtliche Wirkung des § 96 Abs. 1 Nr. 3

InsO nur innerhalb der Frist des § 146 Abs. 1 InsO durchsetzen kann. Er muss

deshalb den Anspruch aus der Hauptforderung vor Ablauf der Verjährungsfrist

des § 146 Abs. 1 InsO durch Erhebung der Klage gerichtlich geltend machen

(BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 aaO Rn. 12). Diese Frist hat der Kläger eingehalten.

20

cc) Wendet der Anfechtungsgegner ein, die im Sinne von § 96 Abs. 1

Nr. 3 InsO für anfechtbar gehaltene Rechtshandlung sei nicht gläubigerbenach-

teiligend, weil dadurch lediglich eine Rechtsposition verfestigt worden sei, die er

aufgrund einer früheren Rechtshandlung bereits innegehabt habe, braucht der

Insolvenzverwalter - um diesen Einwand auszuräumen - die frühere Rechts-

handlung nicht gesondert anzufechten. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO stellt darauf ab,

ob die Rechtsposition des Insolvenzgläubigers anfechtbar erworben wurde. Ei-

ne aktive Anfechtung seitens des Insolvenzverwalters wird nicht verlangt. Ent-

sprechend dieser gesetzlichen Systematik genügt auch die Anfechtbarkeit in

Bezug auf weitere, insbesondere frühere Rechtshandlungen, welche der nun-

mehr in den Blick genommenen Rechtshandlung den Boden bereitet haben, so

dass diese nunmehr - für sich genommen - möglicherweise nicht als gläubiger-

benachteiligend erscheint. Soweit es um deren Anfechtbarkeit geht, ist die An-

fechtbarkeit der weiteren Rechtshandlung lediglich als Vorfrage zu prüfen.

21

dd) Zur Hemmung der Verjährung reicht es demzufolge gemäß § 146

Abs. 1 InsO, §§ 203 ff BGB aus, dass der Anspruch auf die Hauptforderung und

die Anfechtbarkeit der durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangten Auf-

rechnungslage dargelegt wurde. Die Frage, ob die Verrechnungslage anfecht-

bar erworben wurde, ist damit insgesamt zur Überprüfung durch das Gericht

gestellt.

22

Der Darlegung der Anfechtbarkeit sämtlicher weiterer, der objektiven

Gläubigerbenachteiligung möglicherweise entgegenstehenden Rechte des In-

solvenzgläubigers bedurfte es mit der Klage noch nicht.

23

Der Kläger ist zwar darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die für

anfechtbar gehaltene Rechtshandlung objektiv gläubigerbenachteiligend war.

Hinsichtlich der Gegenrechte, die vom beklagten Insolvenzgläubiger insoweit

geltend gemacht werden können, trifft diesen jedoch eine sekundäre Darle-

gungslast (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196,

198; v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387, 388 Rn. 11; Münch-

Komm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 228; Jaeger/Henckel, InsO § 129

Rn. 231 f; Graf-Schlicker/Huber, InsO § 129 Rn. 22; HmbK-InsO/Rogge, 2. Aufl.

§ 129 Rn. 119).

24

Erst wenn der Beklagte solche Rechte geltend macht, muss der Insol-

venzverwalter darlegen und beweisen, dass diese Rechte entweder nicht be-

stehen oder anfechtbar sind. Dies muss nicht innerhalb der Anfechtungsfrist

des § 146 Abs. 1 InsO geschehen, denn diese Vorschrift regelt nur die Verjäh-

rung von hier nicht geltend gemachten Anfechtungsansprüchen.

26

ee) Dieses Ergebnis wird durch § 146 Abs. 2 InsO bestätigt.

Der Senat hat bislang allerdings die Frage offen gelassen, ob § 146

Abs. 2 InsO auf diese Fallkonstellation anwendbar ist (BGH, Urt. v. 21. Februar

2008 - IX ZR 209/06, ZIP 2008, 888, 889 Rn. 10). Die Frage ist zu bejahen.

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Der Kläger verfolgt hinsichtlich des Pfandrechts nach Nr. 21 AGB-

Sparkassen keinen eigenen Anspruch auf Pfandfreigabe (§ 143 Abs. 1 Satz 1

InsO). Er macht die Anfechtbarkeit des Pfandrechts nur geltend, um den Ein-

wand der Beklagten auszuräumen, die Verrechnung des Anspruchs auf Aus-

zahlung des Guthabens mit der Gegenforderung der Beklagten sei schon des-

halb nicht anfechtbar, weil wegen des zuvor entstandenen AGB-Pfandrechts die

Gläubiger nicht objektiv benachteiligt worden seien.

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Die Vorgängervorschrift des § 41 Abs. 2 KO ist ausdehnend ausgelegt

worden (RGZ 95, 294, 296; BGHZ 30, 238, 239; 83, 158, 160). Dies ist auch für

§ 146 Abs. 2 InsO erforderlich. Maßgebend ist, ob der Insolvenzverwalter ver-

teidigungsweise die Rechtsstellung der Insolvenzmasse wahrt. Dabei ist die

Parteirolle im konkreten Prozess nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr,

ob er einen nicht mehr in der Masse befindlichen Gegenstand wieder in die

Masse zurückführen will (so hier die Hauptforderung der Verrechnung), oder ob

er einen zur Masse gehörenden Gegenstand der Masse erhalten will (BGHZ 83,

158, 160; HK-InsO/Kreft, aaO § 146 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO

§ 146 Rn. 52; HmbK-InsO/Rogge, aaO § 146 Rn. 16).

29

Die Beklagte macht hier das Bestehen des AGB-Pfandrechts geltend,

das die objektive Gläubigerbenachteiligung bei der nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO

zu beurteilenden Verrechnung entfallen ließe. Seinem Kern nach ist das Pfand-

recht ein Absonderungsrecht, das sich gegen die Masse richtet. Einer Feststel-

lungsklage auf Bestehen des Absonderungsrechtes oder der Herausgabeklage

nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO könnte der Verwalter auch nach Ablauf der Ver-

jährungsfrist den Einwand des § 146 Abs. 2 InsO entgegenhalten (vgl. BGHZ

83, 158, 161). Dann kann die prozessuale Zufälligkeit, dass sich hier der Ver-

walter wegen der Geltendmachung eines anderen Rechtes in der Rolle des

Klägers befindet, das Verweigerungsrecht des § 146 Abs. 2 InsO nicht in Weg-

fall bringen. Er hat die Gegeneinrede der Anfechtbarkeit (HK-InsO/Kreft, aaO

§ 146 Rn. 15; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 146 Rn. 56; Jaeger/Henckel,

aaO § 146 Rn. 63).

30

Macht der Insolvenzgläubiger substantiiert ein Absonderungsrecht, hier

in Form eines Pfandrechts, geltend, verlangt er die Erfüllung einer Leistungs-

pflicht im Sinne des § 146 Abs. 2 InsO. Die Leistungspflicht in diesem Sinne ist

umfassend zu verstehen. Es kommen Leistungspflichten jeder Art in Betracht,

nicht etwa nur solche schuldrechtlicher Art. Insbesondere kann auch die Erfül-

lung sachenrechtlicher Leistungspflichten verweigert werden, also z.B. alle Aus-

und Absonderungsbegehren anfechtbar gesicherter Gläubiger (BT-Drucks.

12/2443, RegE zur InsO S. 169 zu § 165 Abs. 3; MünchKomm-InsO/Kirchhof,

aaO § 146 Rn. 46a; HK-InsO/Kreft, aaO § 146 Rn. 12; Kübler/Prütting/Paulus,

InsO § 146 Rn. 9; HmbK-InsO/Rogge, aaO § 146 Rn. 13; Jaeger/Henckel, aaO

§ 146 Rn. 69).

31

g) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Ausführungen des

Klägers im Schriftsatz vom 2. Juli 2007 für die Anfechtung des AGB-

Pfandrechts ausreichend wären. Für die Ausübung des Anfechtungsrechts und

erst recht für die hier erforderliche Geltendmachung der Anfechtbarkeit genügt

aber jede erkennbare - auch konkludente - Willensäußerung, dass der Insol-

venzverwalter eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz nicht hinnehmen

will, sondern zur Masseanreicherung wenigstens wertmäßig auf Kosten des

Insolvenzgläubigers wieder auszugleichen sucht (BGH, Urt. v. 21. Februar 2008

- IX ZR 209/06, ZIP 2008, 888, 889 Rn. 9). Ein solcher Wille des Klägers war

dem Schriftsatz vom 2. Juli 2007 zu entnehmen.

III.

32

Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-

ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuver-

weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird die weiteren Voraussetzungen

des § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO sowie die weiteren Einwendungen der Beklagten

zu prüfen haben, insbesondere das Vorliegen eines Bargeschäftes und die

Auswirkungen der Globalzession (vgl. zu letzterem nunmehr BGH, Urt. v.

29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO; IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372).

Ganter Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 19.05.2006 - 7 O 2183/05 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 08.08.2007 - 13 U 1067/06 -