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BGH Beschluss vom 02.04.2008 – XII ZB 190/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 190/07

BESCHLUSS

vom

2. April 2008

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss

des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes-

gerichts Karlsruhe vom 6. November 2007 - 20 UF 94/07 - aufge-

hoben.

Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Be-

gründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts

- Familiengericht - Bruchsal vom 7. Mai 2007 - 2 F 144/06 - Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

I.

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Gegen den ihm am 22. Mai 2007 zugestellten Beschluss des Familienge-

richts, mit dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind der

Parteien der Antragsgegnerin übertragen wurde, legte der zweitinstanzliche

Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers am 4. Juni 2007 Beschwerde ein

und beantragte, ihm die Gerichtsakten zur Begründung der Beschwerde zu

übersenden.

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Die ihm mit Verfügung vom 10. Juli 2007 übersandte Gerichtsakte reichte

er mit Anschreiben vom 13. Juli 2007 zurück.

Mit Schriftsätzen vom 27. Juli 2007, die am selben Tag bei dem Ober-

landesgericht eingingen, begründete er die Beschwerde und beantragte

zugleich, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewäh-

ren.

Nach dem Vorbringen des Antragstellers, das er durch anwaltliche Versi-

cherung von Rechtsanwalt Dr. M. und eidesstattliche Erklärung der Kanzleian-

gestellten S. glaubhaft machte, hatte Rechtsanwalt Dr. M. die zuverlässige An-

gestellte S., die mit der Führung seines Fristenkalenders betraut ist, bei Unter-

zeichnung der Beschwerdeschrift am 4. Juni 2007 mündlich angewiesen, die

Frist zur Begründung der Beschwerde, die am 23. Juli 2007 ablaufe, sofort mit

der üblichen Vorfrist von einer Woche im Fristenkalender zu notieren. Zudem

bestehe eine allgemeine Büroanweisung, vom Rechtsanwalt angewiesene

Fristnotierungen immer anderen Arbeiten vorzuziehen. Die ihr erteilte Weisung

habe die Angestellte S. aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht be-

folgt, so dass Rechtsanwalt Dr. M. den Ablauf der Begründungsfrist erst be-

merkt habe, als ihm die Akte am 25. Juli 2007 vorgelegt worden sei.

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Das Beschwerdegericht wies den Wiedereinsetzungsantrag mit der Be-

gründung zurück, es habe an organisatorischen Vorkehrungen dagegen gefehlt,

dass die erteilte Anweisung in Vergessenheit gerate, und verwarf die Be-

schwerde als unzulässig. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des An-

tragstellers.

II.

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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur

Begründung der Beschwerde.

1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Be-

schwerde richtet, ist sie gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 621e Abs. 3 Satz 2, 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Gleiches gilt gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, so-

weit sie sich gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs richtet.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts erfordert. Das Beschwerdegericht hat durch seine Ent-

scheidung das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gewährung wir-

kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip)

verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer

in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sach-

gründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326

ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; NJW 2001,

2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227).

3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Das Beschwerdegericht hat dem Antragsteller die begehrte Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand verweigert, weil es ein dem Antragsteller nach

§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden seines Verfah-

rensbevollmächtigten für nicht ausgeschlossen hält. Bei einer mündlich erteilten

Weisung, eine Begründungsfrist einzutragen, müssten nämlich auch dann,

wenn die sofortige Ausführung dieser Weisung angeordnet werde, organisatori-

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sche Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Weisung in Vergessenheit

gerate; das Fehlen jeder Sicherung stelle einen Organisationsmangel dar. Der-

artige Vorkehrungen habe der Antragsteller in seinem Wiedereinsetzungsge-

such nicht darlegt.

b) Dem ist in einem entscheidenden Punkt nicht zu folgen.

Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine Büro-

angestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzel-

anweisung befolgt. Er ist deshalb im allgemeinen nicht verpflichtet, sich an-

schließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr., vgl.

BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - FamRZ 2004, 1711 m.N.).

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Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht unter Hinweis auf die-

se Entscheidung davon aus, dass dieser Grundsatz aber nicht ausnahmslos

gilt. Betrifft die Anweisung einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer

Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vor-

kehrungen dagegen getroffen sein oder werden, dass die Anweisung (etwa im

Drange der übrigen Geschäfte, vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB

85/06 - NJW-RR 2007, 1430, 1431) in Vergessenheit gerät und die Fristeintra-

gung unterbleibt (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - FamRZ

2004, 1711 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689

m.N.).

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Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts genügt in einem solchen

Fall aber die klare und präzise Anweisung, die genannte Begründungsfrist so-

fort einzutragen, zumal hier die weitere allgemeine Büroanweisung bestand,

einen solchen Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. BGH,

Beschlüsse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - FamRZ 2004, 1711, 1712, vom

15. November 2007 - IX ZB 219/06 - NJW 2008, 526, 527, vom 4. April 2007

- III ZB 85/06 - NJW-RR 2007, 1430, 1431 und Senatsbeschluss vom 18. Juli

2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 2778, 1723 unter Rz. 8). Denn in einem

solchen Fall stellt die im Einzelfall erteilte zusätzliche Weisung, den Auftrag so-

fort und vor allen anderen Aufgaben auszuführen, grundsätzlich eine ausrei-

chende Vorkehrung dagegen dar, dass die Eintragung der Frist in Vergessen-

heit gerät.

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Die Gefahr, dass eine solche sofort auszuführende Weisung - wie im vor-

liegenden Einzelfall - sogleich, d.h. auf dem kurzen Weg vom Anwaltszimmer

zum Fristenbuch, vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird,

macht eine nachträgliche Kontrolle ihrer Ausführung nicht erforderlich. Diese

Gefahr ist jedenfalls nicht größer als die Gefahr, dass eine Bürobotin die Wei-

sung, einen ihr übergebenen fristwahrenden Schriftsatz sofort zum Gericht zu

bringen, auf dem Wege dorthin vergisst. Auch in einem solchen Fall darf die im

Kalender notierte Frist aber bereits bei Übergabe an die Botin gestrichen wer-

den, ohne dass die tatsächliche Abgabe bei Gericht nachträglich noch einmal

kontrolliert werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - VIII ZB

14/98 - NJW-RR 1998, 1444, 1445).

4. Die angefochtene Entscheidung kann daher mit der gegebenen Be-

gründung keinen Bestand haben.

Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.

Zwar hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Ge-

richtsakten am 4. Juni 2007 "zur Begründung der Beschwerde" angefordert und

sie nach Einsichtnahme mit Anschreiben vom 13. Juli 2007 zurückgesandt. Nur

wenn sie ihm in dieser Zeit oder jedenfalls vor Ablauf der Begründungsfrist zu-

sammen mit der Handakte zum Entwurf der Beschwerdebegründung vorgelegt

worden wären, hätte er den Ablauf der Begründungsfrist und deren zutreffende

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Eintragung auf der Handakte sogleich selbständig überprüfen müssen (vgl.

BGH, Beschluss vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 - FamRZ 2003, 369,

370 m.N.). Eine derartige Vorlage hat das Beschwerdegericht aber nicht festge-

stellt; der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat vielmehr anwaltlich

versichert, dass ihm die Handakte erst am 25. Juli 2007 vorgelegt worden sei.

Der bloße Eingang der Gerichtsakten und deren Vorlage zur Einsichtnahme

durch den Rechtsanwalt verpflichten diesen aber noch nicht zur Prüfung des

Fristablaufs und dessen zutreffender Notierung. Vielmehr darf der Rechtsanwalt

auch dann weiterhin darauf vertrauen, dass ihm die Sache rechtzeitig anhand

der im Fristenkalender notierten Fristen (erneut) vorgelegt wird (Senatsbe-

schlüsse vom 29. April 1998 - XII ZB 140/95 - NJW-RR 1998, 1526, 1527 und

vom 22. Januar 1997 - XII ZB 195/96 - FamRZ 1997, 813, 814).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen: AG Bruchsal, Entscheidung vom 07.05.2007 - 2 F 144/06 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.11.2007 - 20 UF 94/07