Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZB 219/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. November 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233 Fd

Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die

sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Be-

inhaltet die Einzelanweisung aber nicht die unmissverständliche Anordnung, diesen

Vorgang sogleich auszuführen, müssen ausreichende organisatorische Vorkehrun-

gen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung in Vergessenheit

gerät und dadurch die rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes

unterbleibt.

BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06 - KG Berlin

LG Berlin

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill

am 15. November 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 13. September 2006 wird auf

Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 9.800,84 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von 9.800,84 €

Steuerberaterhonorar. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verur-

teilt. Das Urteil ist dem Beklagten am 23. Juni 2006 zugestellt worden. Sein

Prozessbevollmächtigter hat am 21. Juli 2006 Berufung eingelegt und diese am

24. August 2006 begründet.

2

Am 28. August 2006 hat die Vorsitzende des Berufungsgerichts darauf

hingewiesen, dass die Begründung erst nach Ablauf der Begründungsfrist bei

Gericht eingegangen ist.

4

Am 6. September 2006 hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt:

Der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei von der hierfür zuständi-

gen und in Fristsachen geschulten und ansonsten stets sorgfältig arbeitenden

Rechtsanwaltsfachangestellten falsch berechnet und falsch im Fristenbuch für

den 24. August 2006 vermerkt worden. Der für den Fall zuständige Rechtsan-

walt habe die fehlerhafte Berechnung bei Abfassung der Berufungsbegründung

am 22. August 2006 bemerkt und sein Sekretariat angewiesen, den Schriftsatz

nach Erledigung einiger geringfügiger Korrekturen und nach Unterzeichnung

des Schriftsatzes noch am 22. August 2006, jedenfalls aber am 23. August

2006 an das Berufungsgericht zu faxen. Ob dieser Anweisung gefolgt worden

sei, habe der bearbeitende Rechtsanwalt nicht überprüft, da er am 23. August

2006 in Urlaub gefahren sei. Tatsächlich sei die Reinschrift erst am 24. August

2006 erstellt und an das Berufungsgericht gefaxt worden. Offenbar sei die

fälschlicherweise für diesen Tag im Fristenkalender eingetragene Frist beachtet

worden.

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Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen

und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte

mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1

Sätze 3 und 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Beklagten eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt

weder den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-

schutzes (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05, NJW 2007, 601,

602 m.w.N.) noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs ab.

8

1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unbegrün-

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det erachtet, weil die Frist zur Begründung der Berufung durch Verschulden des

Prozessbevollmächtigten des Beklagten versäumt worden sei. Dieses liege dar-

in, dass er keine organisatorische Vorkehrungen in seinem Büro getroffen habe,

die sicherstellen konnten, dass die im Fristenkalender falsch eingetragene Frist

korrigiert und der Begründungsschriftsatz rechtzeitig gefaxt wurde.

2. Das Berufungsgericht hat damit entsprechend der gefestigten Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs entschieden.

a) Ein Rechtsanwalt darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine

Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Ein-

zelanweisung befolgt (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - VI ZB

10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362; v. 13. September 2006 - XII ZB 103/06,

BGHReport 2006, 1493; v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04, AnwBl 2007,

236; v. 4. April 2007 - III ZB 85/06, BGHReport 2007, 623, 624).

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In einer Anwaltskanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische

Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung

über die Eintragung oder Einhaltung einer wichtigen Frist in Vergessenheit gerät

und die Fristeintragung oder rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden

Schriftsatzes unterbleibt (für die Eintragung einer wichtigen Frist vgl. z.B. BGH,

Beschl. v. 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; v. 21. De-

zember 2006 aaO; für die Einhaltung einer wichtigen Frist zur Übermittlung ei-

nes Schriftsatzes per Fax vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 aaO; v.

13. September 2006 aaO; v. 4. April 2007 aaO). In einem solchen Fall bedeutet

das Fehlen jeglicher Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel

(BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 aaO; v. 13. September 2006 aaO; v. 21. De-

zember 2006 aaO; v. 4. April 2007 aaO).

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Eine besondere Vorkehrung mag ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn

die Bürokraft die unmissverständliche Weisung erhalten hat, einen Vorgang

sogleich auszuführen (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 aaO; v. 4. April 2007

aaO). Lässt der Anwalt dagegen seiner Angestellten einen zeitlichen Spielraum

von mehreren Stunden oder gar - wie hier - bis zum Ende des nächsten Tages,

besteht die Gefahr, dass der Auftrag im Drange der sonstigen Geschäfte ver-

gessen wird. Dieser Fehler kann auch ansonsten verlässlichen Kanzleikräften

unterlaufen. Der Rechtsanwalt muss deshalb, wenn er nicht die sofortige Aus-

führung seiner Anweisung anordnet, durch allgemeine Weisung oder durch be-

sonderen Auftrag Vorkehrungen gegen das Vergessen treffen (BGH, Beschl. v.

4. April 2007 aaO).

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3. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht zu dem

zutreffenden Ergebnis gelangt, der Beklagte habe die Fristversäumnis ver-

schuldet. Sein Prozessbevollmächtigter hat nicht dafür gesorgt, dass die Einhal-

tung der von ihm erteilten Einzelweisung gesichert wurde. Er hat weder seine

Urlaubsvertretung oder eine andere Person veranlasst, am nächsten Tag die

Einhaltung der Frist zu kontrollieren, noch zumindest dafür gesorgt, dass die im

Fristenkalender noch immer falsch eingetragene Frist korrigiert wurde, so dass

wenigstens die erforderliche Ausgangskontrolle anhand dieses Kalenders noch

rechtzeitig hätte erfolgen können.

14

Dieses Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Be-

klagte zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO.

Dr. Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Prof. Dr. Gehrlein

Vill

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 08.06.2006 - 8 O 289/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 13.09.2006 - 16 U 47/06 -