BGH Urteil vom 10.04.2008 – VII ZR 102/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner
und Halfmeier
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. April 2007 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Bedenken wegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger
seien Gesamtgläubiger und könnten den Schaden gemeinschaftlich
abrechnen, rechtfertigen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund
nicht vorliegt, § 543 Abs. 2 ZPO.
Ein Zulassungsgrund
ist auch nicht gegeben,
soweit das
Berufungsgericht
die
Bürgenhaftung
für
den
großen
Schadensersatzanspruch bejaht, bei der zur Berechnung des Schadens
vorgenommenen Saldierung die Finanzierungskosten berücksichtigt und
in diesem Umfang die Bürgenhaftung angenommen hat.
Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach
sichert die nach § 7 i.V. mit § 2 Abs. 2 MaBV übernommene Bürgschaft
auch solche Ansprüche auf Rückgewähr der Vorauszahlung, die aus
einem großen Schadensersatzanspruch wegen Mängeln des Bauwerks
resultieren (BGH, Urteil vom 27. Juli 2006 - VII ZR 276/05, BGHZ 169, 1,
14).
Bei der Ermittlung des gegen den Veräußerer gerichteten
Schadensersatzanspruchs sind die Vorauszahlungen neben allen
anderen in die Saldierung einzustellenden vermögenswirksamen Vor-
und Nachteilen Rechnungsposten. In die Saldierung können auch die
Kosten eingestellt werden, die der Erwerber zur Finanzierung hatte.
Eine nach § 7 i.V. mit § 2 Abs. 2 MaBV übernommene Bürgschaft sichert
grundsätzlich
den
sich
nach
der Saldierung
ergebenden
Schadensersatzanspruch
des Erwerbers
bis
zur Höhe
der
Vorauszahlung. Allerdings
können mit Rücksicht
auf
den
eingeschränkten Sicherungszweck dieser Bürgschaft nur solche
Ansprüche
in die Saldierung eingestellt werden, die auf einer
Äquivalenzstörung beruhen und das im Bauträgervertrag angelegte
Gleichgewicht der gegenseitigen Leistungen wiederherstellen sollen. Ein
Anspruch, der nicht darauf beruht, dass die Unternehmerleistung hinter
der
vertraglich
vorausgesetzten Gebrauchstauglichkeit
oder
Werthaltigkeit zurückbleibt, wird von der Bürgschaft nach § 7 MaBV
grundsätzlich nicht gedeckt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2002
- XI ZR 393/01, BauR 2003, 243 = NZBau 2003, 98 = ZfBR 2003, 141;
Urteil vom 21. Januar 2003 - XI ZR 145/02, BauR 2003, 700, 701 f. =
NZBau 2003, 270 = ZfBR 2003, 357; Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR
196/02, BauR 2003, 1220, 1221 m.w.N.). Aus diesem Grund wurde eine
Bürgenhaftung abgelehnt, soweit in die Saldierung auch Ansprüche aus
Verzug mit der Fertigstellung eingestellt worden sind (BGH, Urteile vom
21. Januar 2003 - XI ZR 145/02 und 11. März 2003 - XI ZR 196/02, je
aaO). Entgegen der sonst nicht weiter vertretenen Auffassung der
Beschwerde sind Finanzierungskosten, die
für den Erwerb vom
Bauträger aufgewandt worden sind, nicht mit Verzugsschäden
vergleichbar, die infolge verzögerter Fertigstellung entstanden sind. Die
Bürgenhaftung ist insoweit nicht beschränkt, weil die Berücksichtigung
der Finanzierungskosten bei der Saldierung von deren Zweck gedeckt
ist, diejenigen Nachteile abzusichern, die durch eine mangelhafte
Errichtung des Bauwerks entstanden sind.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, da sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO.
Gegenstandswert: 876.066,73 €
Dressler
Kuffer
Kniffka
Bauner
Halfmeier
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 01.09.2004 - 24 O 18786/03 - OLG München, Entscheidung vom 23.04.2007 - 13 U 4672/04 -