Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.04.2008 – VII ZR 102/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner

und Halfmeier

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des

13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. April 2007 wird

zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Bedenken wegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger

seien Gesamtgläubiger und könnten den Schaden gemeinschaftlich

abrechnen, rechtfertigen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund

nicht vorliegt, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ein Zulassungsgrund

ist auch nicht gegeben,

soweit das

Berufungsgericht

die

Bürgenhaftung

für

den

großen

Schadensersatzanspruch bejaht, bei der zur Berechnung des Schadens

vorgenommenen Saldierung die Finanzierungskosten berücksichtigt und

in diesem Umfang die Bürgenhaftung angenommen hat.

Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach

sichert die nach § 7 i.V. mit § 2 Abs. 2 MaBV übernommene Bürgschaft

auch solche Ansprüche auf Rückgewähr der Vorauszahlung, die aus

einem großen Schadensersatzanspruch wegen Mängeln des Bauwerks

resultieren (BGH, Urteil vom 27. Juli 2006 - VII ZR 276/05, BGHZ 169, 1,

14).

Bei der Ermittlung des gegen den Veräußerer gerichteten

Schadensersatzanspruchs sind die Vorauszahlungen neben allen

anderen in die Saldierung einzustellenden vermögenswirksamen Vor-

und Nachteilen Rechnungsposten. In die Saldierung können auch die

Kosten eingestellt werden, die der Erwerber zur Finanzierung hatte.

Eine nach § 7 i.V. mit § 2 Abs. 2 MaBV übernommene Bürgschaft sichert

grundsätzlich

den

sich

nach

der Saldierung

ergebenden

Schadensersatzanspruch

des Erwerbers

bis

zur Höhe

der

Vorauszahlung. Allerdings

können mit Rücksicht

auf

den

eingeschränkten Sicherungszweck dieser Bürgschaft nur solche

Ansprüche

in die Saldierung eingestellt werden, die auf einer

Äquivalenzstörung beruhen und das im Bauträgervertrag angelegte

Gleichgewicht der gegenseitigen Leistungen wiederherstellen sollen. Ein

Anspruch, der nicht darauf beruht, dass die Unternehmerleistung hinter

der

vertraglich

vorausgesetzten Gebrauchstauglichkeit

oder

Werthaltigkeit zurückbleibt, wird von der Bürgschaft nach § 7 MaBV

grundsätzlich nicht gedeckt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2002

- XI ZR 393/01, BauR 2003, 243 = NZBau 2003, 98 = ZfBR 2003, 141;

Urteil vom 21. Januar 2003 - XI ZR 145/02, BauR 2003, 700, 701 f. =

NZBau 2003, 270 = ZfBR 2003, 357; Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR

196/02, BauR 2003, 1220, 1221 m.w.N.). Aus diesem Grund wurde eine

Bürgenhaftung abgelehnt, soweit in die Saldierung auch Ansprüche aus

Verzug mit der Fertigstellung eingestellt worden sind (BGH, Urteile vom

21. Januar 2003 - XI ZR 145/02 und 11. März 2003 - XI ZR 196/02, je

aaO). Entgegen der sonst nicht weiter vertretenen Auffassung der

Beschwerde sind Finanzierungskosten, die

für den Erwerb vom

Bauträger aufgewandt worden sind, nicht mit Verzugsschäden

vergleichbar, die infolge verzögerter Fertigstellung entstanden sind. Die

Bürgenhaftung ist insoweit nicht beschränkt, weil die Berücksichtigung

der Finanzierungskosten bei der Saldierung von deren Zweck gedeckt

ist, diejenigen Nachteile abzusichern, die durch eine mangelhafte

Errichtung des Bauwerks entstanden sind.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, da sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO.

Gegenstandswert: 876.066,73 €

Dressler

Kuffer

Kniffka

Bauner

Halfmeier

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 01.09.2004 - 24 O 18786/03 - OLG München, Entscheidung vom 23.04.2007 - 13 U 4672/04 -