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BGH Urteil vom 09.06.2009 – VI ZR 110/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. Juni 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB § 249 Gb

Der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm

entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrik-

neues Ersatzfahrzeug gekauft hat.

BGH, Urteil vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die

Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. März

2008 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 31. Zivilkammer

des Landgerichts Hamburg vom 13. April 2007 wird mit der Maß-

gabe zurückgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegründet ab-

gewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten, das Deutsche Büro "Grüne Karte",

auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 15. Juli

2005 in Anspruch, bei dem ihr PKW BMW M 6 Coupé im linken Seitenbereich

beschädigt wurde. Die Klägerin hatte den PKW als Geschäftsfahrzeug zum

Preis von 97.379,30 € erworben und am Tag vor dem Unfall erstmals zum Ver-

kehr zugelassen. Im Zeitpunkt des Unfalls wies das Fahrzeug eine Laufleistung

von nicht mehr als 607 km auf. Die volle Haftung des Beklagten steht dem

Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin

den ihr entstandenen Sachschaden auf Neuwagenbasis abrechnen kann. Der

Beklagte zahlte lediglich die Kosten einer Instandsetzung, die ein vom Beklag-

ten beauftragter Sachverständiger auf 5.379,38 € netto geschätzt hatte, eine

Entschädigung für den merkantilen Minderwert in Höhe von 3.500 €, die Kosten

des Sachverständigengutachtens in Höhe von 585,45 € sowie eine Kostenpau-

schale in Höhe von 20 €, d.h. insgesamt 9.484,83 €.

2

Die Klägerin hat vor dem Landgericht zuletzt Ersatz der Kosten für die

Anschaffung eines Neufahrzeugs in Höhe von 88.940,43 € Zug um Zug gegen

Übereignung des Unfallfahrzeugs sowie Mietwagenkosten in Höhe von 2.592 €

und Anwaltskosten in Höhe von 1.301,05 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Das

Landgericht hat der Klägerin die begehrten Mietwagenkosten in vollem Umfang

sowie Anwaltskosten in Höhe von 361,90 € nebst Zinsen zugesprochen und die

Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlan-

desgericht den Beklagten zur Zahlung weiterer 88.940,43 € Zug um Zug gegen

Übereignung des Unfallfahrzeugs sowie weiterer Anwaltskosten in Höhe von

823,03 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufung zu-

rückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt

der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Hamburg 2008, 470 abge-

druckt ist, ist der Auffassung, die Klägerin sei berechtigt, den ihr entstandenen

Sachschaden auf Neuwagenbasis abzurechnen. Grundsätzlich habe ein Ge-

schädigter gemäß § 249 BGB Anspruch auf volle Wiederherstellung des vor

dem Unfall bestehenden wirtschaftlichen Zustands. Angesichts der besonderen

Wertschätzung, die ein fabrikneuer unfallfreier PKW genieße, müsse sich der

Eigentümer eines Neuwagens im Falle von dessen Beschädigung nicht immer

mit der Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich eines etwaigen

merkantilen Minderwertes begnügen, sondern könne berechtigt sein, die höhe-

ren Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs zu ver-

langen. Da es nach der Verkehrsauffassung einen vermögenswerten Unter-

schied mache, ob man einen nagelneuen oder einen nicht unerheblich reparier-

ten Kraftwagen besitze, führe nur die Neupreisentschädigung zu der gemäß

§ 249 BGB geschuldeten Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden

Zustands, wenn das Unfallfahrzeug neuwertig gewesen und erheblich beschä-

digt worden sei. Beide Voraussetzungen seien im Streitfall zu bejahen. Von ei-

ner erheblichen Beschädigung sei regelmäßig dann auszugehen, wenn die Re-

paratur auch nur geringfügige Richtarbeiten an tragenden Teilen eines PKW

erfordere. Denn auch bei technisch einwandfreier Durchführung dieser Arbeiten

werde ein Fahrzeug durch solche Rückverformungsmaßnahmen nicht vollstän-

dig in den vom Hersteller gefertigten Ursprungszustand versetzt, so dass es

seinen "nagelneuen" Charakter verliere. Ein derartiger Regelfall sei im Streitfall

gegeben. Denn eine Instandsetzung des Fahrzeugs erfordere Richtarbeiten an

der A-Säule mit einer Dauer zwischen 30 und 72 Minuten. Bei der A-Säule

handle es sich um ein tragendes Teil, das für die Stabilität des Fahrzeugs von

Bedeutung sei. Seine Instandsetzung greife in das Gefüge des Fahrzeugs ein

und versetze den PKW nicht vollständig in den vom Hersteller gefertigten Zu-

stand. Der Umstand, dass der Wagen vom Geschäftsführer der Klägerin für

Akquise-Fahrten und damit gewerblich eingesetzt worden sei, führe zu keiner

anderen Beurteilung; es handle sich weder um ein Taxi noch um ein Transport-

fahrzeug.

4

Dass der Beklagte gemäß § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG a.F. Schadensersatz in

Geld zu leisten habe, stehe der Verurteilung zur Zahlung des Neupreises Zug

um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs nicht entgegen. § 3 Nr. 1

Satz 2 PflVG schränke lediglich den Anspruch auf Wiederherstellung des ur-

sprünglichen Zustands durch den Schädiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB, nicht

hingegen den Anspruch auf Zahlung des hierfür erforderlichen Geldbetrages

gemäß § 249 Abs. 2 BGB ein. Gegenstand der Klage sei aber allein ein An-

spruch aus § 249 Abs. 2 BGB.

5

Unerheblich sei auch, dass die Klägerin bisher kein fabrikneues Ersatz-

fahrzeug gekauft habe. Die Schadensberechnung auf Neuwagenbasis sei nicht

davon abhängig, dass der Geschädigte eine Wiederbeschaffung oder eine Wie-

derbeschaffungsabsicht nachgewiesen habe. Der Geschädigte sei vielmehr in

seiner Disposition frei, wie er die zur Schadensbehebung erhaltenen Mittel ver-

wende.

6

Der Beklagte müsse der Klägerin auch die Kosten für die außergerichtli-

che Einschaltung eines Anwalts aus einem Gegenstandswert in Höhe von

101.154,34 € erstatten.

II.

8

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand.

1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsge-

richts, der Klägerin stehe ein Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz des ihr

bei dem Unfall entstandenen Schadens aus § 7 Abs. 1 StVG, § 2 Abs. 1 lit. b, §

6 Abs. 1 AuslPflVG, § 3 Nr. 1 PflVG in der hier anzuwendenden, bis zum

31. Dezember 2007 geltenden Fassung zu. Diese Annahme des Berufungsge-

richts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

9

2. Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht

die Klägerin für berechtigt gehalten hat, den ihr entstandenen Schaden auf

Neuwagenbasis zu berechnen. Der Klägerin steht jedenfalls derzeit kein über

die bisherigen Zahlungen des Beklagten hinaus gehender Schadensersatzan-

spruch zu.

10

a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs

in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters.

Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechts-

grundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfakto-

ren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe

zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 84, 86 f.; 102, 322, 330; 161,

151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408,

409).

11

b) Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat Rechtsgrundsätze der

Schadensbemessung verkannt. Seine Annahme, der Geschädigte könne auch

dann die für die Anschaffung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs erforderlichen

Kosten verlangen, wenn er ein solches Fahrzeug nicht angeschafft habe, ist mit

dem nach schadensrechtlichen Grundsätzen zu beachtenden Wirtschaftlich-

keitsgebot und dem Bereicherungsverbot nicht zu vereinbaren.

12

aa) Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend

angenommen, dass sich der Eigentümer eines Neuwagens im Falle von dessen

Beschädigung nicht immer mit der Erstattung der erforderlichen Reparaturkos-

ten zuzüglich einer etwaigen Ausgleichszahlung für den merkantilen Minderwert

begnügen muss, sondern unter Umständen berechtigt sein kann, Ersatz der in

aller Regel höheren Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahr-

zeugs zu verlangen (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - VersR

1976, 732, 733; vom 3. November 1981 - VI ZR 234/80 - VersR 1982, 163; vom

29. März 1983 - VI ZR 157/81 - VersR 1983, 658; vom 14. Juni 1983 - VI ZR

213/81 - VersR 1983, 758, 759; vom 25. Oktober 1983 - VI ZR 281/81 - VersR

1984, 46).

13

(1) Gemäß § 249 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den

Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende

Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder

der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Ge-

schädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu er-

forderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Fahrzeugschäden

stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur

Verfügung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwerti-

gen Ersatzfahrzeugs. Zwischen diesen Wegen kann der Geschädigte grund-

sätzlich frei wählen. Denn nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes

ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Aufgrund der nach aner-

kannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit ist

er grundsätzlich auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger

zum Schadensausgleich verlangen kann (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 397 f.

m.w.N.; 162, 161, 165, jeweils m.w.N.).

14

Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

verankerte Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Dieses gebietet dem Ge-

schädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner

individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermö-

gen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleich-

wertigen Zustand zu versetzen (vgl. Senat BGHZ 115, 375, 378 f.; 171, 287,

289 f., jeweils m.w.N.). Verursacht von mehreren zum Schadensausgleich füh-

renden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte

grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehe-

bung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstel-

lung erforderlich. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine

Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll

zwar vollen Ersatz verlangen, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (vgl.

Senat BGHZ 154, 395, 398 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; 168, 43, 45; 169,

263, 266 ff.; 171, 287, 290).

15

(2) Diese schadensrechtlichen Grundsätze lassen sich nicht isoliert ver-

wirklichen. Sie stehen vielmehr zueinander in einer Wechselbeziehung. Dem-

entsprechend darf in Verfolgung des Wirtschaftlichkeitspostulats das Integritäts-

interesse des Geschädigten, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Natural-

restitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden (vgl. Senat BGHZ 154, 395,

398 f.; 162, 161, 165 ff.; 163, 180, 184; 169, 263, 267). In Ausnahmefällen kann

das Wirtschaftlichkeitsgebot eine Einschränkung erfahren und hinter einem be-

sonderen Integritätsinteresse des Geschädigten an einer an sich unwirtschaftli-

chen Restitutionsmaßnahme zurücktreten. So steht dem Geschädigten nach

der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats in Abweichung vom

Wirtschaftlichkeitsgebot ausnahmsweise ein Anspruch auf Ersatz des den Wie-

derbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs um bis zu 30 % überstei-

genden Reparaturaufwands (Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Ent-

schädigung für den merkantilen Minderwert) zu, sofern der Geschädigte den

Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um es nach der

Reparatur weiter zu nutzen. Die Erstattung des im Vergleich zu den Ersatzbe-

schaffungskosten höheren Reparaturaufwands ist aufgrund des besonderen

Integritätsinteresses des Geschädigten am Erhalt des ihm vertrauten Fahrzeugs

ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. Senat BGHZ 115, 364, 370 f.; 162, 161,

166 ff.; Urteile vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - VersR 2007, 1244, 1245; vom

13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134; vom 27. November 2007

- VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136; vom 22. April 2008 - VI ZR 237/07 -

VersR 2008, 937, 938 und vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08 - VersR

2009, 128).

16

Auch im umgekehrten Fall, in dem der Ersatzbeschaffungsaufwand den

Reparaturaufwand übersteigt, kommt eine Einschränkung des Wirtschaftlich-

keitsgebots unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Wird ein fabrikneu-

es Fahrzeug erheblich beschädigt mit der Folge, dass es trotz Durchführung

einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert, kann

der Geschädigte in den Grenzen des § 251 Abs. 2 BGB ausnahmsweise die im

Vergleich zum Reparaturaufwand höheren Kosten für die Beschaffung eines

Neuwagens beanspruchen (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 -

aaO). Angesichts der schadensrechtlichen Bedeutung der Neuwertigkeit (vgl.

Senatsurteil vom 29. März 1983 - VI ZR 157/81 - VersR 1983, 658) ist es dem

Geschädigten in einer derartigen Situation grundsätzlich nicht zuzumuten, sich

mit der Reparatur des erheblich beschädigten Fahrzeugs und der Zahlung ei-

nes den merkantilen Minderwert ausgleichenden Geldbetrags zu begnügen.

Vielmehr rechtfertigt sein besonderes, vermögensrechtlich zu qualifizierendes

Interesse am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs ausnahmswei-

se die Wahl der im Vergleich zur Reparatur teureren Restitutionsmaßnahme

(vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - aaO, S. 733 f.). Denn nach

der Verkehrsauffassung genießt ein in erheblichem Umfang repariertes Fahr-

zeug auch unter Berücksichtigung eines nach den üblichen Maßstäben bemes-

senen Ersatzes für den merkantilen Minderwert nicht dieselbe Wertschätzung

wie ein völlig neuwertiges unfallfreies Fahrzeug (vgl. Senatsurteil vom 4. März

1976 - VI ZR 14/75 - aaO S. 734; Senatsurteil vom 3. November 1981 - VI ZR

234/80 - VersR 1982, 163).

17

(3) Die Annahme des Berufungsgerichts, der PKW der Klägerin, sei im

Unfallzeitpunkt neuwertig gewesen und durch den Unfall erheblich beschädigt

worden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hält sich im Rahmen

des dem Tatrichter nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens.

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(a) Der erkennende Senat hat es bereits im Urteil vom 29. März 1983

(VI ZR 157/81 - VersR 1983, 658) als Faustregel gebilligt, Fahrzeuge mit einer

Fahrleistung von nicht mehr als 1000 km im Regelfall als fabrikneu anzusehen.

Hieran hält der Senat fest. Im Streitfall hatte das Unfallfahrzeug nach den nicht

angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr als 607 km zu-

rückgelegt; es war erst am Tag vor dem Unfall zugelassen worden.

19

(b) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der PKW der Klägerin sei

beim Unfall erheblich beschädigt worden, hält sich im Rahmen eines möglichen

tatrichterlichen Ermessens. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausge-

gangen, dass die Erheblichkeit einer Beschädigung nicht in erster Linie anhand

der Schwere des eingetretenen Unfallschadens, sondern anhand des Zustands

zu beurteilen ist, in dem sich das Fahrzeug nach einer fachgerechten Reparatur

befinden würde. Danach ist eine erhebliche Beschädigung zu verneinen, wenn

der Unfall lediglich Fahrzeugteile betroffen hat, die im Rahmen einer fachge-

recht durchgeführten Reparatur spurenlos ausgewechselt werden können, und

die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs, ins-

besondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten nicht beein-

trächtigt sind (wie beispielsweise bei der Beschädigung von Anbauteilen wie

Türen, Scheiben, Stoßstangen, etc.). Denn dann wird der frühere Zustand

durch die Reparatur voll wieder hergestellt (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976

- VI ZR 14/75 - aaO, S. 733). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede Beschä-

digung an einem nicht abschraubbaren Teil - z.B. Kratzer an der Karosserie -

notwendigerweise zu einer Schadensbeseitigung auf Neuwagenbasis führen

würde. Der Tatrichter hat bei der Ausübung seines Schätzungsermessens zu

berücksichtigen, dass sich derartige Beschädigungen mit Hilfe der heutigen

Reparatur- und Lackiertechnik häufig in einer Weise beseitigen lassen, die den

schadensrechtlichen Charakter der Neuwertigkeit des Fahrzeugs uneinge-

schränkt wiederherstellt (vgl. OLG Hamm, NZV 2001, 478, 479; OLG Düssel-

dorf, SP 2004, 158, 160).

20

Eine erhebliche Beschädigung wird in aller Regel dann anzunehmen

sein, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere

das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung

nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert.

Denn durch derartige Arbeiten wird in erheblicher Weise in das Gefüge des

Fahrzeugs eingegriffen. Indizielle Bedeutung für die Erheblichkeit der Beschä-

digung kann in der erforderlichen Gesamtbetrachtung auch einem hohen mer-

kantilen Minderwert zukommen (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 267; Eggert,

DAR 1997, 129, 132; Burmann, ZfS 2000, 329). Dagegen ist bei Fahrzeugen

mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1000 km nicht erforderlich, dass nach

Durchführung der Instandsetzungsarbeiten noch erhebliche Schönheitsfehler

verbleiben, Garantieansprüche gefährdet sind oder ein Unsicherheitsfaktor ge-

geben ist (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - aaO). Ebenso

wenig kommt es darauf an, ob die Unfallschäden bei einem späteren Verkauf

ungefragt offenbart werden müssen oder einen Sachmangel im Sinne des

§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB begründen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober

1983 - VI ZR 282/81 - VersR 1984, 46). Denn die Grenze für nicht mitteilungs-

pflichtige und damit keinen Mangel begründende "Bagatellschäden" ist bei Per-

sonenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als "Bagatellschäden" sind bei Perso-

nenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anzuerkennen,

nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden

Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (vgl. BGH, Urteil vom

10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06 - VersR 2008, 359, 361 m.w.N.).

21

(c) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des

Berufungsgerichts ist die gesamte linke Seite des Fahrzeugs der Klägerin bei

dem Verkehrsunfall in Mitleidenschaft gezogen worden. Eine Reparatur erfor-

dert Richtarbeiten an der A-Säule des Fahrzeugs - einem tragenden, für die

Stabilität des Fahrzeugs bedeutsamen Teil - mit einer Dauer von mindestens 30

Minuten. Der durch den Unfall eingetretene merkantile Minderwert beläuft sich

auf 3.500 €. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden,

dass das Berufungsgericht die Beschädigung des völlig neuwertigen Fahrzeugs

der Klägerin als erheblich gewertet hat.

22

(4) Es begegnet auch keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das

Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der für die Beschaf-

fung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten nicht daran hat scheitern las-

sen, dass das Unfallfahrzeug von der Klägerin gewerblich genutzt wurde. Nach

den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts

setzte der "Geschäftsführer" der Klägerin den Wagen für Akquisitionsfahrten

ein. Dies bedeutet, dass die Klägerin mit dem Fahrzeug nach außen in Erschei-

nung trat; das Fahrzeug diente zumindest auch Repräsentationszwecken. Je-

denfalls ein zu solchen Zwecken erworbener und genutzter Neuwagen genießt

nach der Verkehrsauffassung keine andere Wertschätzung als ein neuer PKW

in den Händen eines Privateigentümers. Auch dem Eigentümer eines solchen

Fahrzeugs ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, sich mit der Reparatur des er-

heblich beschädigten Fahrzeugs und der Zahlung eines den merkantilen Min-

derwert ausgleichenden Geldbetrages zu begnügen.

23

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Geschä-

digte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, den ihm entstande-

nen Schaden aber nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein

gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat.

24

(1) Allerdings ist die Frage, ob der Anspruch des Geschädigten auf Er-

stattung der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten eine

derartige Restitutionsmaßnahme des Geschädigten voraussetzt, in der Recht-

sprechung der Instanzgerichte und in der Literatur umstritten. Eine Auffassung

hält den Kauf eines Ersatzfahrzeugs nicht für erforderlich. Sie billigt dem Ge-

schädigten einen Anspruch auf Ersatz fiktiver Neuanschaffungskosten zu. Denn

der innere Grund der Neupreisentschädigung liege darin, dass in Fällen der

nachhaltigen Beschädigung eines Neuwagens nur der Neuerwerb alle vermö-

genswerten Nachteile auszugleichen geeignet sei. Wie der Geschädigte dann

mit der Ersatzleistung verfahre, sei nach der Konzeption des § 249 Abs. 2

Satz 1 BGB allein ihm überlassen (vgl. KG, VersR 1981, 553; NJW-RR 1987,

16, 17; VerkMittl 1994, 93; OLG Karlsruhe, DAR 1982, 230; OLG Zweibrücken,

SP 2004, 160, 161; LG Mönchengladbach, NJW-RR 2006, 244, 245; Schubert

in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand 1. Februar 2007, § 249 Rn. 202; Knerr

in Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 20).

25

Nach anderer Auffassung steht dem Geschädigten nur dann ein An-

spruch auf Ersatz der Neuanschaffungskosten zu, wenn er sich tatsächlich ein

fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Sie begründet dies damit, dass es sich

bei der Anerkennung der Neuwagenentschädigung der Sache nach um eine

einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten Rechnung tragende

Ausnahme vom Wirtschaftlichkeitspostulat handle, die nur gerechtfertigt sei,

wenn der Geschädigte sein besonderes Interesse in die Tat umsetze (vgl. OLG

Nürnberg, ZfS 1991, 45; LG Waldshut-Tiengen, NJW-RR 2002, 1243, 1244 f.;

Eggert DAR 1997, 129, 136; Huber, Festschrift für Eggert 2008, 113, 129 f.;

Wussow/Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41 Rn. 17; Nothoff;

NZV 2003, 509, 510 f.; Burmann, ZfS 2000, 329; Schiemann in Schie-

mann/Lange, Schadensersatz, 3. Aufl., § 6 XIV 5 e; Pamer, Der Fahrzeugscha-

den, Rn. 43; Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl.,

Rn. 86; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 249 Rn. 22; Küppers, NJW 1976,

1886; Jahnke in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 251

Rn. 4; Lemcke in van Bühren, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 2003, Teil 3,

Rn. 189).

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(2) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Wie unter

b) aa) (2) ausgeführt beruht die Zubilligung einer Neupreisentschädigung auf

einer Einschränkung des aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz hergeleiteten Wirt-

schaftlichkeitsgebots. Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Erstattung der

im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren und damit an sich unwirtschaftli-

chen Ersatzbeschaffungskosten ist das besondere Interesse des Geschädigten

am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs. Die mit dem erhöhten

Schadensausgleich einhergehende Anhebung der "Opfergrenze" des Schädi-

gers ist allein zum Schutz dieses besonderen Interesses des Geschädigten ge-

rechtfertigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzel-

fall tatsächlich ein solches Interesse hat und dieses durch den Kauf eines Neu-

fahrzeugs nachweist. Nur dann ist die Zuerkennung einer den Reparaturauf-

wand übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädi-

gung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu verein-

baren (vgl. für den umgekehrten Fall Senatsurteile vom 10. Juli 2007 - VI ZR

258/06 - aaO und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO). Insoweit kann

nichts anderes gelten als im umgekehrten Fall, in dem der Reparaturaufwand

den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs um bis zu 30 %

übersteigt. Verzichtet der Geschädigte dagegen auf den Kauf eines Neufahr-

zeugs, fehlt es an dem inneren Grund für die Gewährung einer Neupreisent-

schädigung. Ein erhöhter Schadensausgleich wäre verfehlt. Er hätte eine unge-

rechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer vom

Zweck des Schadensausgleichs nicht mehr gedeckten Belastung des Schädi-

gers (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - aaO).

27

(3) Da sich die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des

Berufungsgerichts bisher kein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat, fehlt es

jedenfalls derzeit (vgl. zur nachträglichen Geltendmachung höherer Kosten

nach Bekundung eines weitergehenden Integritätsinteresses durch den Ge-

schädigten: BGHZ 169, 263) an einer Anspruchsvoraussetzung für die geltend

gemachte Neupreisentschädigung.

28

3. Da der Klägerin derzeit kein Anspruch auf Ersatz der für die Beschaf-

fung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten zusteht, kann sie auch nicht

den Ersatz weitergehender Anwaltskosten verlangen.

30

4. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst abschließend ent-

scheiden, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Zoll Diederichsen

Pauge von Pentz

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 13.04.2007 - 331 O 79/06 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.03.2008 - 14 U 95/07 -