BGH Urteil vom 08.05.2008 – I ZR 83/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 8. Mai 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Abmahnkostenersatz
Möchte ein Unternehmen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsan- spruch geltend machen und beauftragt es deswegen einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung, kann es grundsätzlich die dadurch entstehenden Kosten auch dann vom Verletzer ersetzt verlangen, wenn es über eine eigene Rechtsabtei- lung verfügt.
BGH, Urt. v. 8. Mai 2008 - I ZR 83/06 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2006 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die D. AG, verlangt von der Beklagten, mit
der sie auf dem Gebiet der Telekommunikation im Wettbewerb steht, die ihr
durch eine Abmahnung entstandenen Anwaltskosten ersetzt.
Die Klägerin hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben abmahnen lassen,
nachdem zwei Werber beim Versuch, eine Kundin der Klägerin für die Beklagte
abzuwerben, wettbewerbswidrige Behauptungen aufgestellt hatten. Da die Be-
klagte die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung
nicht abgegeben hatte, erwirkte diese eine einstweilige Verfügung, die die Be-
klagte nachfolgend als endgültige und materiell-rechtliche Regelung anerkann-
te.
Die Klägerin verlangt mit dem Vortrag, sie habe ihren Bevollmächtigten
zunächst einen Auftrag zur Abmahnung erteilt, der eine selbständige und nur
zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des Verfügungsverfahrens anzurechnende
Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG [a.F.] aus einem Streitwert von
150.000 € ausgelöst habe, den von ihr deshalb an ihre Bevollmächtigten ge-
zahlten Betrag von 1.030,25 € nebst Zinsen erstattet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklag-
ten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt OLG-Rep 2006, 978).
Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die
Beklagte ihren in den Vorinstanzen erfolglosen Antrag auf Abweisung der Klage
weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage - wie schon das Landgericht - für
begründet erachtet und dazu ausgeführt:
Der Anspruch sei dem Grunde nach entstanden, weil die Abmahnung
berechtigt gewesen sei. Die ersetzt verlangten Anwaltskosten seien erforderli-
che Aufwendungen i.S. von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Frage der Erforder-
lichkeit sei aus der Sicht des Gläubigers zu beurteilen. Wenn kein vernünftiger
Zweifel bestehe, dass der Verletzer wegen seiner eindeutigen Verantwortlich-
keit ohne Weiteres seiner Unterlassungspflicht nachkommen bzw. eine strafbe-
wehrte Unterlassungserklärung abgeben werde, sei die Hinzuziehung eines
Rechtsanwalts für die Abmahnung grundsätzlich nicht erforderlich. Die Annah-
me, der Verletzer werde sich in diesem Sinne verhalten, liege in der Regel um
so näher, je einfacher und klarer der Sachverhalt gelagert sei. Die Notwendig-
keit der Heranziehung eines Rechtsanwalts werde daher in einfach gelagerten
Fällen regelmäßig zu verneinen sein.
Im Streitfall habe die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
wegen der Fülle der von ihr mit der Beklagten geführten Rechtsstreitigkeiten
trotz des Umstandes, dass die Erklärungen der Werber der Beklagten evident
irreführend gewesen seien, jedoch insbesondere unter dem Gesichtspunkt ihrer
zeitlichen Inanspruchnahme für erforderlich halten dürfen. Der in der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellte Grundsatz, dass die Einschal-
tung eines Rechtsanwalts bei einfach gelagerten Schadensfällen nur dann er-
forderlich sei, wenn der Geschädigte selbst hierzu aus besonderen Gründen
nicht in der Lage sei, sei im Streitfall nicht anwendbar. Die Klägerin habe unwi-
dersprochen vorgetragen, dass ihre Rechtsabteilung festgestellte Wettbewerbs-
verstöße nicht aufbereite und insbesondere keine Abmahnungen oder Ver-
tragsstrafeaufforderungen vorformuliere. Sie sei hierzu auch nicht deshalb ver-
pflichtet, weil sie ein großes Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei. Die
Argumentation, mit der Wettbewerbsverbänden bei durchschnittlich schwierigen
Fällen die Erstattung der Kosten eines bei der Abmahnung eingeschalteten
Rechtsanwalts versagt werde, sei auf Unternehmen mit eigener Rechtsabtei-
lung nicht ohne weiteres übertragbar. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstö-
ßen der Mitbewerber gehöre nicht zu den ureigenen Aufgaben eines kaufmän-
nischen Unternehmens. Diesem müsse es daher jedenfalls dann, wenn es um
hunderte Vorgänge beim Direktmarketing gehe, überlassen bleiben, ob es hier-
für eigene Kräfte einsetze oder einen Rechtsanwalt beauftrage.
Die erstattet verlangten Kosten seien auch in der geltend gemachten
Höhe angefallen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat
keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von
der Klägerin geltend gemachten Abmahnkosten i.S. des § 12 Abs. 1 Satz 2
UWG erforderlich und damit ersatzfähig sind, auch wenn die Abmahnung ein
eindeutig wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten betroffen hat und die
Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die mit vier auch auf dem
Gebiet des Wettbewerbsrechts ausgebildeten Juristen besetzt ist.
1. Zugunsten der Revision kann die Beurteilung des Berufungsgerichts
als richtig unterstellt werden, die Aussagen der Werber seien evident irrefüh-
rend und daher klar und eindeutig wettbewerbswidrig gewesen.
2. Die Klägerin ist nicht gehalten, Abmahnungen, die sie wegen eines
wettbewerbswidrigen Verhaltens an die Beklagte richtet, von ihrer Rechtsabtei-
lung aussprechen zu lassen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im
Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation eines
an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche
Organisation das Gericht für zweckmäßig hält. Dementsprechend braucht sich
ein Unternehmen, das über keine Rechtsabteilung verfügt, nicht so behandeln
zu lassen, als ob es eine eigene Rechtsabteilung hätte (st. Rspr.; vgl. BGH,
Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 15 = WRP 2007, 957
- Auswärtiger Rechtsanwalt VI, m.w.N.).
b) Diese Grundsätze haben für die Erstattung außergerichtlich angefal-
lener Kosten des Gläubigers eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs entspre-
chend zu gelten. Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht
gehalten, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen
Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber
auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. In gleicher Weise
steht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung
der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber betraut hat,
grundsätzlich frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einlei-
tung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmä-
ßig gebotenen Abmahnungen entweder selbst oder durch beauftragte Rechts-
anwälte aussprechen zu lassen.
c) Der Umstand, dass ein Wettbewerbsverband auch ohne anwaltlichen
Rat in der Lage sein muss, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende
Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen (vgl. BGH, Urt. v.
12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsab-
mahnung; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004,
495 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.), rechtfertigt keine abweichende
Beurteilung. Denn dieses Erfordernis trägt dem Umstand Rechnung, dass sol-
che Verbände nur dann gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbe-
fugt sind, wenn sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstat-
tung im Stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerbli-
cher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Ein
entsprechendes Erfordernis besteht bei kaufmännischen Unternehmen - wie
hier der Klägerin - nicht. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewie-
sen, dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die Mitbewerber bege-
hen, nicht zu den originären Aufgaben eines solchen Unternehmens gehört (vgl.
OLG Karlsruhe WRP 1996, 591, 593).
d) Auch aus der Senatsentscheidung "Selbstauftrag" (BGH, Urt. v.
6.5.2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 903) ergibt sich nichts
Gegenteiliges. Die Entscheidung betraf den Sonderfall, dass ein Rechtsanwalt
die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund
eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ersetzt verlangte. Die in ihr als Be-
leg für die fehlende Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren für Abmahnun-
gen angeführten Senatsentscheidungen "Anwaltsabmahnung" und "Auswärtiger
Rechtsanwalt IV" bezogen sich auf Wettbewerbsverbände (vgl. dazu oben unter
II 2 c). Soweit dort auch auf Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung abge-
stellt wird, tragen die sich daran anschließenden Erwägungen die Entscheidung
nicht.
e) Nicht zu entscheiden ist hier die Frage, ob etwas anderes dann zu
gelten hat, wenn es für das Unternehmen weniger Aufwand erfordert, die Ab-
mahnung abzufassen und die Unterwerfungserklärung vorzubereiten, als einen
Rechtsanwalt zu informieren und zu instruieren (vgl. BGHZ 127, 348, 352).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht an-
gegriffen werden, liegen diese Voraussetzungen im Streitfall nicht vor.
3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe der Klageforde-
rung lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
III. Danach ist das Rechtsmittel der Beklagten mit der Kostenfolge aus
§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.05.2005 - 3/11 O 158/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.02.2006 - 6 U 94/05 -