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BGH Beschluss vom 23.01.2007 – I ZB 42/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2007

in der Rechtsbeschwerdesache

Berichtigung des Leitsatzes

Das Stichwort des Leitsatzes zum Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06 - wird dahingehend berichtigt, dass es richtig "Auswärtiger Rechts- anwalt VI" (nicht "Auswärtiger Rechtsanwalt V") lautet.

Bundesgerichtshof Geschäftsstelle des I. Zivilsenats Karlsruhe, den 22. August 2007

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Auswärtiger Rechtsanwalt V

Beauftragt ein Unternehmen zur Führung eines Prozesses bei einem auswärti- gen Gericht einen Rechtsanwalt an dem Ort, an dem sich zwar nicht der Sitz des Unternehmens befindet, an dem die Sache aber nach der unternehmensin- ternen Organisation vorprozessual bearbeitet worden ist, sind die Reisekosten dieses Anwalts nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie im Falle der Be- auftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts.

BGH, Beschl. v. 23. Januar 2007 - I ZB 42/06 - OLG Köln LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Büscher,

Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des

17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 2006

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 218,76 €

festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin ist eine international tätige Versicherungsgesellschaft. Ihre

Niederlassung für Deutschland befindet sich in Düsseldorf. Sie hat das beklagte

Transportunternehmen wegen eines Transportschadens aus übergegangenem

und abgetretenem Recht vor dem Landgericht Köln auf Schadensersatz in An-

spruch genommen, wobei sie sich von einem Hamburger Rechtsanwalt hat ver-

treten lassen.

2

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin u.a. die Reisekosten

ihres Prozessbevollmächtigten von Hamburg nach Köln in Höhe von 252,70 €

sowie Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 168 € zur Kostenausgleichung

angemeldet. Sie hat hierzu ausgeführt, die Angelegenheit sei von ihrer in Ham-

burg ansässigen Zweigstelle bearbeitet worden.

3

Das Landgericht hat nur diejenigen Reisekosten nebst Tage- und Abwe-

senheitsgeld für erstattungsfähig erachtet, die der Klägerin im Falle der Beauf-

tragung eines in Düsseldorf ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären. Es

hat hierfür 108,18 € in Ansatz gebracht und daher bei der Kostenausgleichung

unter Berücksichtigung der Kostengrundentscheidung, nach der die Beklagte

70% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, einen Betrag von 75,73 € zu-

gunsten der Klägerin in Ansatz gebracht.

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Die von der Klägerin hiergegen erhobene, auf Berücksichtigung des Un-

terschiedsbetrags gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben

(OLG Köln, Beschl. v. 24.5.2006 - 17 W 77/06, in juris dokumentiert).

Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr in den

Vorinstanzen erfolgloses Kostenfestsetzungsbegehren weiter.

Die Beklagte hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung statthaft (§ 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig. In der Sache führt sie

9

zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der

Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass lediglich die

Kosten eines Prozessbevollmächtigten am Geschäftssitz der Klägerin erstat-

tungsfähig seien. Der Geschäftssitz der Partei sei nach rein objektiven Maßstä-

ben und im Einklang mit den Vorschriften über den Gerichtsstand zu ermitteln;

er befinde sich bei der Klägerin unstreitig in Düsseldorf. Der Umstand, dass die

Klägerin Regressansprüche nach ihrem Vortrag nicht dort, sondern in ihrer Re-

gressabteilung in Hamburg bearbeite, müsse unberücksichtigt bleiben, da sonst

für den Gegner die von ihm im Falle seines Unterliegens zu erstattenden Kos-

ten völlig unkalkulierbar wären. Zwar komme es in Bezug auf das Vorhanden-

sein einer Rechtsabteilung und die Bearbeitung der Schadensangelegenheit

durch diese auf die tatsächliche Organisationsstruktur und -handhabung und

nicht darauf an, was nach Ansicht des Gerichts zweckmäßig sei. Hieraus folge

aber lediglich, dass ein Unternehmen nicht darauf verwiesen werden dürfe, es

hätte eine Rechtsabteilung unterhalten oder die betreffende Angelegenheit

durch die vorhandene Rechtsabteilung bearbeiten lassen müssen.

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Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, sie betraue ständig

Hamburger Prozessbevollmächtigte mit ihrer Vertretung. Eine Partei, die an

ihrem allgemeinen Gerichtsstand klage oder verklagt werde, sei unter Erstat-

tungsgesichtspunkten gehalten, einen örtlichen Rechtsanwalt zum Prozessbe-

vollmächtigten zu bestellen. Die durch die Beauftragung eines auswärtigen An-

walts entstandenen Mehrkosten seien auch dann nicht erstattungsfähig, wenn

es sich bei diesem Anwalt um den Vertrauensanwalt der Partei handele, der für

sie in derselben Angelegenheit schon vorprozessual tätig gewesen sei und mit

dem sie auch sonst ständig zusammenarbeite.

11

2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die

Reisekosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld des von der Klägerin be-

auftragten auswärtigen Rechtsanwalts zu Unrecht nur in dem Umfang für er-

stattungsfähig erachtet, in dem diese Kosten bei Beauftragung eines am Sitz

der Klägerin in Düsseldorf ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären.

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a) Das Beschwerdegericht hat bei seinen Erwägungen allerdings zutref-

fend vorausgesetzt, dass bei einem Unternehmen, das - wie die Klägerin - über

keine eigene Rechtsabteilung verfügt, die Beauftragung eines an seinem Sitz

ansässigen Rechtsanwalts mit der Führung eines Rechtsstreits bei einem aus-

wärtigen Gericht nur dann nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

erforderlich ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung feststeht, dass

dafür kein eingehendes Mandantengespräch erforderlich sein wird (vgl. BGH,

Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, GRUR 2005, 271 = WRP 2005, 224

- Unterbevollmächtigter III; Beschl. v. 3.3.2005 - I ZB 24/04, NJW-RR 2005,

922 f. = WRP 2005, 753 - Zweigniederlassung; Beschl. v. 13.6.2006

- IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Tz 15, jeweils m.w.N.).

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b) Im Grundsatz ebenfalls zutreffend ist die Beurteilung des Beschwer-

degerichts, dass die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der eine Partei vertritt,

die bei einem auswärtigen Gericht klagt, und der weder am Gerichtsort noch

am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten

Ort"), regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn-

oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten sind (vgl.

BGH, Beschl. v. 18.12.2003

- I ZB 21/03, NJW-RR 2004, 855, 856

- Auswärtiger Rechtsanwalt III; Beschl. v. 11.3.2004 - VII ZB 27/03, NJW-RR

2004, 858 f.; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 17; Zöller/Herget, ZPO,

26. Aufl., § 91 Rdn. 13 "Reisekosten des Anwalts", m.w.N.).

14

c) Eine von dem vorstehend unter b) wiedergegebenen Grundsatz ab-

weichende Beurteilung ist jedoch dann geboten, wenn es sich - wie im Streit-

fall - um eine Sache handelt, deren vorangegangene unternehmensinterne Be-

arbeitung an einem Ort erfolgt ist, an dem das Unternehmen weder seinen

Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. In einem solchen Fall sind

die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines an die-

sem Ort ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grund-

sätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Un-

ternehmens ansässigen Rechtsanwalts.

15

aa) Im Rahmen des Kostenerstattungsrechts kommt es auf die tatsächli-

che Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und

nicht darauf an, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält. Dement-

sprechend braucht sich ein Unternehmen, das über keine Rechtsabteilung ver-

fügt, nicht so behandeln zu lassen, als ob es eine eigene Rechtsabteilung hätte

(BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430, 431; BGH

GRUR 2005, 271

- Unterbevollmächtigter III, m.w.N.; BGH, Beschl. v.

28.6.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Tz 11 m.w.N.). Ebenso wenig kann

es danach aber auch darauf ankommen, ob sich der Sitz des Unternehmens

oder immerhin eine Zweigniederlassung an dem Ort befindet, an dem die Sa-

che zunächst unternehmensintern bearbeitet worden ist und, sofern im Weite-

ren die Einschaltung eines Anwalts und die Anrufung des Gerichts notwendig

wird, dann der Bedarf für ein Mandantengespräch entsteht.

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bb) Nicht zu überzeugen vermag die vom Beschwerdegericht zur Be-

gründung seiner Auffassung angestellte Überlegung, die vorgenommene Be-

grenzung der Kostenerstattung sei notwendig, weil sich der Prozessgegner an-

sonsten im Falle seines Unterliegens unkalkulierbaren Kostenerstattungsan-

sprüchen gegenübersähe. Das Gesetz schützt die Parteien auch sonst nicht

davor, dass sich ihr im Falle eines Rechtsstreits bestehendes Kostenrisiko

durch in der Sphäre des Gegners liegende Umstände wie etwa durch eine von

ihm vorgenommene Abtretung des streitigen Anspruchs oder durch eine Verle-

gung seines Wohn- oder Geschäftssitzes erhöht. Die - im Streitfall nicht in Rede

stehende - Gefahr von Manipulationen kann vernachlässigt werden, da sich der

Ort, an dem die Sache unternehmensintern bearbeitet worden ist, regelmäßig

anhand der vorprozessual geführten Korrespondenz feststellen lassen wird.

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III. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Die Sache ist an

das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderli-

chen Feststellungen trifft.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 31.01.2006 - 83 O 21/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2006 - 17 W 77/06 -