Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.10.2008 – I ZB 96/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Oktober 2008

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Auswärtiger Rechtsanwalt VII

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2

Beauftragt ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selb- ständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) oder eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste qualifizierter Einrich- tungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG), einen nicht am Ort des Prozessge- richts ansässigen Rechtsanwalt mit der Verfolgung eines Wettbewerbsversto- ßes (§ 3 UWG) bzw. eines Verstoßes gegen die §§ 307 bis 309 BGB (§ 1 UKlaG) oder gegen Verbraucherschutzgesetze (§ 2 UKlaG), zählen die Reise- kosten dieses Rechtsanwalts zum Prozessgericht nicht zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2008 - I ZB 96/07 - OLG Köln LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr.

Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Oktober 2007 wird auf Kos-

ten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 396,26 €

festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4

UKlaG eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört,

die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen.

Der Kläger nahm die Beklagte in einem wettbewerbsrechtlichen Streit gemäß

§ 8 Abs. 3 Nr. 3, § 3 UWG auf Unterlassung in Anspruch. Im Termin vor dem

Landgericht Bonn war der in Potsdam ansässige Kläger durch einen in Berlin

niedergelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Nachdem die Beklagte

den Unterlassungsanspruch anerkannt hatte, erging ein Anerkenntnisurteil, in

dem das Landgericht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegte.

2

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger - soweit im Rechtsbe-

schwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt, auch die Reisekosten seines

Berliner Prozessbevollmächtigten zum Verhandlungstermin in Bonn einschließ-

lich eines Tage- und Abwesenheitsgeldes in Höhe von insgesamt 421,26 € fest-

zusetzen. Das Landgericht hat insoweit lediglich 25 € ersparte Kosten für die

sonst notwendige Unterrichtung eines Rechtsanwalts am Prozessort als erstat-

tungsfähig anerkannt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das

Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwer-

de erstrebt der Kläger weiterhin die Festsetzung der Reisekosten seines Pro-

zessbevollmächtigten in der von ihm geltend gemachten Höhe.

II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch ansonsten

zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat ebenso wie das Landgericht lediglich fikti-

ve Kosten in Höhe von 25 € für die Information eines Prozessbevollmächtigten

am Sitz des Prozessgerichts als erstattungsfähig anerkannt, die sonst notwen-

dig gewesen wäre. Hierzu hat es ausgeführt:

Die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts zum Prozessgericht

stellten keine notwendigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

dar. Der Kläger müsse als Verbraucherverband im Sinne des § 4 UKlaG in der

Regel wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage sein, ei-

nen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder tele-

fonisch zu instruieren. Der Kläger könne seine satzungsgemäße Aufgabe, Ver-

braucher rechtlich zu beraten, nur durch juristisch entsprechend ausgebildete

Mitarbeiter erfüllen und beschäftige neben einem Diplom-Juristen und einem

weiteren juristischen Mitarbeiter zwei Volljuristen mit zweitem Staatsexamen.

Unter diesen Umständen könne er sich nicht darauf berufen, dass diesen Mit-

5

arbeitern andere Aufgaben zugewiesen seien und er deshalb entgegen den

gesetzlichen Anforderungen personell nicht in der Lage sei, seine satzungsge-

mäßen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen.

6

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Erstat-

tungsfähigkeit der Reisekosten hängt davon ab, ob es für den Kläger notwendig

war, einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen, der nicht

am Ort des Prozessgerichts, sondern in Berlin ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1

Halbs. 2 ZPO). Diese Frage hat das Beschwerdegericht zutreffend verneint.

7

a) Allerdings handelt es sich im Allgemeinen um notwendige Kosten ei-

ner zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor

einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem

Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauf-

tragt. Eine Ausnahme besteht indessen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauf-

tragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantenge-

spräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschl. v.

18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Auswärtiger

Rechtsanwalt IV; Beschl. v. 21.9.2005 - IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303).

8

aa) Dies ist unter anderem regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei

der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine

eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. In einem solchen Fall

ist davon auszugehen, dass die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung

den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereiten und die

Partei daher in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässi-

gen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Anders ver-

hält es sich allerdings dann, wenn das gewerbliche Unternehmen über keine

Rechtsabteilung verfügt oder zwar über eine Rechtsabteilung verfügt, diese

aber für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht mit der schriftli-

chen Instruktion auswärtiger Rechtsanwälte betraut hat. Solche Unternehmen

müssen sich nicht so behandeln lassen, als ob sie eine Rechtsabteilung hätten

oder als ob ihre Betriebsorganisation auf die schriftliche Unterrichtung wech-

selnder Rechtsanwälte am jeweiligen Gerichtssitz eingerichtet wäre. Für ein

Unternehmen besteht keine Obliegenheit oder gar Verpflichtung, eine entspre-

chende interne Organisation vorzusehen oder vorzuhalten. Die Verfolgung von

Rechtsverstößen - auch solchen gegen das Gesetz gegen den unlauteren

Wettbewerb - gehört nicht zu den originären Aufgaben eines kaufmännischen

Unternehmens (vgl. BGH NJW 2006, 301, 303; Beschl. v. 28.6.2006

- IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Tz. 9 ff.; Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06,

GRUR 2007, 1289 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; Urt.

v. 8.5.2008 - I ZR 83/06, GRUR-RR 2008, 928 Tz. 13 ff. = WRP 2008, 1188

- Abmahnkostenersatz; Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 1449

Tz. 36 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD).

9

bb) Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständi-

ger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

UKlaG) und qualifizierte Einrichtungen, die - wie der Kläger - in die Liste qualifi-

zierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen

nehmen mit eigener Rechtsabteilung zu behandeln. Solche Verbände und Ein-

richtungen müssen personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein, dass

sie auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sind, in typischen und durchschnitt-

lich schwierigen Fällen Wettbewerbsverstöße (§ 3 UWG) bzw. Verstöße gegen

die §§ 307 bis 309 BGB (§ 1 UKlaG) und gegen Verbraucherschutzgesetze (§ 2

UKlaG) zu erkennen und zu verfolgen. Sie müssen daher regelmäßig in der

Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schrift-

lich und telefonisch zu instruieren (BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger

Rechtsanwalt IV; BGH NJW 2006, 301, 303). Solchen Verbänden und Einrich-

tungen steht - anders als gewerblichen Unternehmen - insoweit nicht frei, wie

sie sich intern organisieren. Die Verfolgung von Gesetzesverstößen im Sinne

der § 3 UWG, §§ 1, 2 UKlaG gehört zu den ihnen vom Gesetz zugewiesenen

Aufgaben. Ihre Klage- und Anspruchsbefugnis hängt davon ab, dass sie nach

ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, in ty-

pischen und durchschnittlich schwierigen Fällen derartige Gesetzesverstöße zu

erkennen und zu verfolgen. Ihnen ist es daher zwar unbenommen, einen Pro-

zessbevollmächtigten mit der Verfolgung solcher Verstöße zu betrauen. Sie

können sich aber im Rahmen der Kostenerstattung regelmäßig nicht darauf

berufen, es sei ihnen nicht möglich gewesen, einen Prozessbevollmächtigten

am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder telefonisch zu instruieren. Dabei

kommt es nicht darauf an, ob der Verband oder die Einrichtung sich zu einer

solchen Unterrichtung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten nicht in der

Lage sieht, weil hierfür keine qualifizierten Mitarbeiter beschäftigt oder die hier-

für an und für sich qualifizierten Mitarbeiter anderweitig eingesetzt werden (a.A.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.12.2006 - 20 W 86/06, juris Tz. 9).

10

cc) Diese Beurteilung des Regelfalls schließt es allerdings nicht aus, die

Mehrkosten, die durch die Zuziehung eines am Sitz des Verbandes oder der

Einrichtung ansässigen Rechtsanwalts entstehen, ausnahmsweise dann als

notwendig anzuerkennen, wenn dargetan wird, dass zum Zeitpunkt der Beauf-

tragung des Anwalts eine persönliche Kontaktaufnahme unverzichtbar erschien

(BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; NJW 2006, 301, 303).

11

b) Nach diesen Maßstäben ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass

das Beschwerdegericht die im Zusammenhang mit der Reise zum Prozessge-

richt in Bonn entstandenen Auslagen des Berliner Prozessbevollmächtigten des

Klägers nicht als notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfol-

gung anerkannt hat. Der Kläger verfügt, wie auch die Rechtsbeschwerde ein-

räumt, über juristische Mitarbeiter, die zur schriftlichen oder telefonischen In-

formation auswärtiger Prozessbevollmächtigter in der Lage sind. Diese Mitar-

beiter sind nach Lage der Dinge auch mit der Prüfung von Wettbewerbsverstö-

ßen befasst. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im Streitfall

ausnahmsweise ein persönliches Gespräch der Mitarbeiter des Klägers mit

dem Prozessbevollmächtigten erforderlich gewesen wäre. Unter diesen Um-

ständen ist es kostenrechtlich nicht zu billigen, dass der Kläger nicht einen am

Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung

beauftragt hat.

12

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Koch

Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 01.02.2007 - 1 O 521/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.10.2007 - 17 W 137/07 -