Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.06.2008 – IX ZB 119/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juni 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 5. Juni 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer

des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2006 wird auf Kosten der

Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Aufgrund eines Gläubigerantrags vom 2. November 1999 eröffnete das

Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 19. Juli 2000 das (Re-

gel-)Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, in dem diese die

Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt hat. Aus dem Schlussbericht des

Insolvenzverwalters vom 22. April 2005 ergibt sich, dass die Schuldnerin, die

während des Insolvenzverfahrens einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit

als Inhaberin eines Büroservice-Unternehmens nachgegangen ist, ihren Mitwir-

kungspflichten nur unvollkommen genügt und dem

Insolvenzverwalter

- teilweise unvollständige - Auswertungen aus der Buchhaltung ihrer selbständi-

gen Tätigkeit nur bis einschließlich September 2003 überlassen hat. Danach

kam die Schuldnerin ihrer Mitwirkungspflicht bis zur Abfassung des Schlussbe-

richts gar nicht mehr nach, sondern kündigte lediglich an, dem Insolvenzverwal-

ter weitere Einnahme-Überschussrechnungen zur Verfügung zu stellen. Nach-

dem diese Auswertungen auch bis zum Schlusstermin am 16. August 2005

noch nicht vorlagen, beantragte der weitere Beteiligte die Versagung der Rest-

schuldbefreiung. Erst im September 2005 stellte die Schuldnerin dem Insol-

venzverwalter Einnahme-Überschussrechnungen für den Zeitraum August 2003

bis August 2005 zur Verfügung, aufgrund derer der Verwalter einen an

die Insolvenzmasse abzuführenden Gesamtbetrag von 348 € errechnete, den

die Schuldnerin am 7. Oktober 2005 an ihn leistete.

2

Mit Beschluss vom 30. März 2006 hat das Insolvenzgericht den Antrag

des weiteren Beteiligten auf Versagung der Restschuldbefreiung abgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht die-

sen Beschluss aufgehoben und der Schuldnerin die Restschuldbefreiung ver-

sagt. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1

InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig (§ 574

Abs. 2 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Zulassung

zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung ist nicht erforderlich.

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1. Die Rüge, die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten sei unzu-

lässig gewesen, weil für die Besteuerung der Schuldnerin und damit auch die

Stellung eines Versagungsantrags und die Einlegung eines Rechtsmittels ge-

gen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung

das aktuelle Wohnsitzfinanzamt des Schuldners zuständig sei und nicht das

Finanzamt, bei dem die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insol-

venzverfahrens ihren Sitz gehabt habe, greift aus mehreren Gründen nicht

durch.

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Der Insolvenzverwalter hat dem Insolvenzgericht unter dem 9. Januar

2006 berichtet, die Schuldnerin habe ihren während des Insolvenzverfahrens

geführten Gewerbebetrieb am 1. April 2000 im Zuständigkeitsbereich des weite-

ren Beteiligten angemeldet, eine Ummeldung sei bis zum Tage der Abfassung

der Stellungnahme nicht erfolgt. Dem hat die Schuldnerin nicht widersprochen,

und die Rechtsbeschwerde geht darauf nicht ein. Schon deshalb ist die Zustän-

digkeit des weiteren Beteiligten für das Restschuldbefreiungsversagungsverfah-

ren bestehen geblieben.

6

Die Frage, ob ein Wohnsitzwechsel des Schuldners nach Eröffnung des

Insolvenzverfahrens über sein Vermögen bewirkt, dass die Zuständigkeit auf

das Finanzamt übergeht, bei dem der Schuldner den neuen Wohnsitz begrün-

det, stellt sich deshalb nicht. Davon abgesehen hat der Gesetzgeber durch das

Jahressteuergesetz 2008 (Art. 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007,

BGBl. I 3850, 3171) § 26 AO um einen Satz 3 erweitert, demzufolge ein Zu-

ständigkeitswechsel nach § 26 Satz 1 AO so lange nicht eintritt, als ein eröffne-

tes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde. Obgleich diese Vorschrift

hier noch nicht anwendbar ist, hat die oben bezeichnete Frage dadurch ihre

grundsätzliche Bedeutung verloren.

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2. Die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung eines Versagungsgrun-

des gemäß § 290 Abs. 2 InsO sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt

(vgl. BGHZ 156, 139, 141 ff; BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02,

WM 2003, 980, 983; v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614

Rn. 3). Die vom Insolvenzverwalter in seinem Schlussbericht mitgeteilten Ver-

stöße der Schuldnerin gegen ihre Mitwirkungspflichten, die den Antrag auf Ver-

sagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, sind unstreitig. Der weitere Be-

teiligte hat sich in zulässiger Art und Weise darauf berufen (dazu HmbK-

InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 2; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 4a).

Weiteren Vortrags zur Darstellung des - allein in Betracht kommenden - Versa-

gungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bedurfte es nicht.

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3. Die Schuldnerin hat ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Sinne

von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verletzt, indem sie dem Treuhänder trotz wieder-

holter Aufforderungen die Einnahmen aus ihrer selbständigen wirtschaftlichen

Tätigkeit entweder nur schleppend oder gar nicht mitgeteilt hat. Dass sie nach

dem Ende des Schlusstermins dem Insolvenzverwalter eine detaillierte Ein-

nahme-Überschussrechnung für die Jahre 2003 bis 2005 überlassen und an ihn

den Betrag von 348 € abgeführt hat, führt nicht zur Heilung des Verstoßes ge-

gen ihre Mitwirkungspflicht (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB

11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 6, 7; v. 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07).

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4. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Versagung

der Restschuldbefreiung dann ausscheidet, wenn sich das Verhalten des

Schuldners von vornherein als ganz unwesentlicher Verstoß gegen seine Pflich-

ten nach der Insolvenzordnung darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003

- IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 171 f; v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004,

1840, 1841; v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461; v. 7. Dezember

2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96; siehe auch BT-Drucks. 12/7302 S. 188).

Diesen Grundsatz hat das Beschwerdegericht indes nicht verkannt, sondern

das Vorliegen seiner Voraussetzungen mit einzelfallbezogenen Erwägungen

verneint.

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5. Geklärt sind auch die Anforderungen an die Annahme grober Fahrläs-

sigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember

2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 9; Beschl. v. 9. Februar 2006

- IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259 Rn. 10). Das Beschwerdegericht hat sie

seiner Entscheidung zugrunde gelegt; seine tatrichterliche Würdigung ist of-

fensichtlich zutreffend. Dies folgt schon aus der beharrlichen Weigerung der

Schuldnerin, ihren Mitwirkungspflichten im Verfahren nachzukommen. Diese

können durch schwierige persönliche Umstände zu Beginn des Insolvenzver-

fahrens und im Jahr 2003 nicht entschuldigt werden, denn die Schuldnerin hat

auch in den Jahren 2004 und 2005 ihren Mitwirkungspflichten nicht genügt.

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6. Die in der Rechtsprechung des Senats noch offene Frage, ob der Ver-

sagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Verschlechterung der Befriedi-

gungsmöglichkeiten der Gläubiger voraussetzt, muss auch im vorliegenden Fall

nicht beantwortet werden. Durch die von der Schuldnerin unterlassenen Mittei-

lungen des Einnahmeüberschusses aus ihrer selbständigen wirtschaftlichen

Betätigung sind die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt wor-

den. Die jahrelange Untätigkeit der Schuldnerin hat dazu geführt, dass der In-

solvenzverwalter die Einnahmen der Schuldnerin nicht überprüfen und pfändba-

re Beträge nicht zur Masse ziehen konnte.

Ganter

Raebel

Vill

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 30.03.2006 - 105 IN 3713/99 -

LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2006 - 86 T 282/06 -