BGH Beschluss vom 05.06.2008 – IX ZB 119/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juni 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 5. Juni 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer
des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2006 wird auf Kosten der
Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Aufgrund eines Gläubigerantrags vom 2. November 1999 eröffnete das
Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 19. Juli 2000 das (Re-
gel-)Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, in dem diese die
Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt hat. Aus dem Schlussbericht des
Insolvenzverwalters vom 22. April 2005 ergibt sich, dass die Schuldnerin, die
während des Insolvenzverfahrens einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit
als Inhaberin eines Büroservice-Unternehmens nachgegangen ist, ihren Mitwir-
kungspflichten nur unvollkommen genügt und dem
Insolvenzverwalter
- teilweise unvollständige - Auswertungen aus der Buchhaltung ihrer selbständi-
gen Tätigkeit nur bis einschließlich September 2003 überlassen hat. Danach
kam die Schuldnerin ihrer Mitwirkungspflicht bis zur Abfassung des Schlussbe-
richts gar nicht mehr nach, sondern kündigte lediglich an, dem Insolvenzverwal-
ter weitere Einnahme-Überschussrechnungen zur Verfügung zu stellen. Nach-
dem diese Auswertungen auch bis zum Schlusstermin am 16. August 2005
noch nicht vorlagen, beantragte der weitere Beteiligte die Versagung der Rest-
schuldbefreiung. Erst im September 2005 stellte die Schuldnerin dem Insol-
venzverwalter Einnahme-Überschussrechnungen für den Zeitraum August 2003
bis August 2005 zur Verfügung, aufgrund derer der Verwalter einen an
die Insolvenzmasse abzuführenden Gesamtbetrag von 348 € errechnete, den
die Schuldnerin am 7. Oktober 2005 an ihn leistete.
Mit Beschluss vom 30. März 2006 hat das Insolvenzgericht den Antrag
des weiteren Beteiligten auf Versagung der Restschuldbefreiung abgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht die-
sen Beschluss aufgehoben und der Schuldnerin die Restschuldbefreiung ver-
sagt. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1
InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig (§ 574
Abs. 2 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Zulassung
zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung ist nicht erforderlich.
1. Die Rüge, die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten sei unzu-
lässig gewesen, weil für die Besteuerung der Schuldnerin und damit auch die
Stellung eines Versagungsantrags und die Einlegung eines Rechtsmittels ge-
gen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung
das aktuelle Wohnsitzfinanzamt des Schuldners zuständig sei und nicht das
Finanzamt, bei dem die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insol-
venzverfahrens ihren Sitz gehabt habe, greift aus mehreren Gründen nicht
durch.
Der Insolvenzverwalter hat dem Insolvenzgericht unter dem 9. Januar
2006 berichtet, die Schuldnerin habe ihren während des Insolvenzverfahrens
geführten Gewerbebetrieb am 1. April 2000 im Zuständigkeitsbereich des weite-
ren Beteiligten angemeldet, eine Ummeldung sei bis zum Tage der Abfassung
der Stellungnahme nicht erfolgt. Dem hat die Schuldnerin nicht widersprochen,
und die Rechtsbeschwerde geht darauf nicht ein. Schon deshalb ist die Zustän-
digkeit des weiteren Beteiligten für das Restschuldbefreiungsversagungsverfah-
ren bestehen geblieben.
Die Frage, ob ein Wohnsitzwechsel des Schuldners nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen bewirkt, dass die Zuständigkeit auf
das Finanzamt übergeht, bei dem der Schuldner den neuen Wohnsitz begrün-
det, stellt sich deshalb nicht. Davon abgesehen hat der Gesetzgeber durch das
Jahressteuergesetz 2008 (Art. 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007,
BGBl. I 3850, 3171) § 26 AO um einen Satz 3 erweitert, demzufolge ein Zu-
ständigkeitswechsel nach § 26 Satz 1 AO so lange nicht eintritt, als ein eröffne-
tes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde. Obgleich diese Vorschrift
hier noch nicht anwendbar ist, hat die oben bezeichnete Frage dadurch ihre
grundsätzliche Bedeutung verloren.
2. Die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung eines Versagungsgrun-
des gemäß § 290 Abs. 2 InsO sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt
(vgl. BGHZ 156, 139, 141 ff; BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02,
WM 2003, 980, 983; v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614
Rn. 3). Die vom Insolvenzverwalter in seinem Schlussbericht mitgeteilten Ver-
stöße der Schuldnerin gegen ihre Mitwirkungspflichten, die den Antrag auf Ver-
sagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, sind unstreitig. Der weitere Be-
teiligte hat sich in zulässiger Art und Weise darauf berufen (dazu HmbK-
Weiteren Vortrags zur Darstellung des - allein in Betracht kommenden - Versa-
gungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bedurfte es nicht.
3. Die Schuldnerin hat ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Sinne
von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verletzt, indem sie dem Treuhänder trotz wieder-
holter Aufforderungen die Einnahmen aus ihrer selbständigen wirtschaftlichen
Tätigkeit entweder nur schleppend oder gar nicht mitgeteilt hat. Dass sie nach
dem Ende des Schlusstermins dem Insolvenzverwalter eine detaillierte Ein-
nahme-Überschussrechnung für die Jahre 2003 bis 2005 überlassen und an ihn
den Betrag von 348 € abgeführt hat, führt nicht zur Heilung des Verstoßes ge-
gen ihre Mitwirkungspflicht (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB
11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 6, 7; v. 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07).
4. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Versagung
der Restschuldbefreiung dann ausscheidet, wenn sich das Verhalten des
Schuldners von vornherein als ganz unwesentlicher Verstoß gegen seine Pflich-
ten nach der Insolvenzordnung darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003
- IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 171 f; v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004,
1840, 1841; v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461; v. 7. Dezember
2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96; siehe auch BT-Drucks. 12/7302 S. 188).
Diesen Grundsatz hat das Beschwerdegericht indes nicht verkannt, sondern
das Vorliegen seiner Voraussetzungen mit einzelfallbezogenen Erwägungen
verneint.
5. Geklärt sind auch die Anforderungen an die Annahme grober Fahrläs-
sigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember
2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 9; Beschl. v. 9. Februar 2006
- IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259 Rn. 10). Das Beschwerdegericht hat sie
seiner Entscheidung zugrunde gelegt; seine tatrichterliche Würdigung ist of-
fensichtlich zutreffend. Dies folgt schon aus der beharrlichen Weigerung der
Schuldnerin, ihren Mitwirkungspflichten im Verfahren nachzukommen. Diese
können durch schwierige persönliche Umstände zu Beginn des Insolvenzver-
fahrens und im Jahr 2003 nicht entschuldigt werden, denn die Schuldnerin hat
auch in den Jahren 2004 und 2005 ihren Mitwirkungspflichten nicht genügt.
6. Die in der Rechtsprechung des Senats noch offene Frage, ob der Ver-
sagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Verschlechterung der Befriedi-
gungsmöglichkeiten der Gläubiger voraussetzt, muss auch im vorliegenden Fall
nicht beantwortet werden. Durch die von der Schuldnerin unterlassenen Mittei-
lungen des Einnahmeüberschusses aus ihrer selbständigen wirtschaftlichen
Betätigung sind die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt wor-
den. Die jahrelange Untätigkeit der Schuldnerin hat dazu geführt, dass der In-
solvenzverwalter die Einnahmen der Schuldnerin nicht überprüfen und pfändba-
re Beträge nicht zur Masse ziehen konnte.
Ganter
Raebel
Vill
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 30.03.2006 - 105 IN 3713/99 -
LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2006 - 86 T 282/06 -