BGH Beschluss vom 24.06.2009 – XII ZB 137/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b
a) Ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht ist grundsätzlich nur dann
innerhalb der Ehezeit begründet worden, wenn der für seine Entstehung erforder-
liche Akt innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist.
b) Für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3
lit. b BGB ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustel-
len. Ist der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts durch eine Vorruhestands-
regelung aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden
und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermitt-
lung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschluss
vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.).
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - OLG Braunschweig
AG Wolfsburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose
und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-
schluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts
Braunschweig vom 20. Juli 2007 teilweise aufgehoben und insge-
samt wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss
des Amtsgerichts - Familiengericht - Wolfsburg vom 26. No-
vember 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels dahin abgeändert, dass die schuldrechtliche
Ausgleichsrente in Höhe von 354,38 € monatlich erst ab dem
1. April 2002 an die Antragstellerin zu zahlen ist, fällig jeweils
zum 3. eines Monats.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegenein-
ander aufgehoben.
Beschwerdewert: 2.000 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Die Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 16. Januar 1941) und der An-
tragsgegner (Ehemann, geboren am 24. März 1939) haben am 4. Februar 1965
die Ehe geschlossen. Auf den der Ehefrau am 7. August 1984 zugestellten
Scheidungsantrag wurde die Ehe der Parteien durch Verbundurteil des Amtsge-
richts - Familiengericht - vom 7. Februar 1985 rechtskräftig geschieden und der
Versorgungsausgleich geregelt. Dabei wurden ausschließlich die
in der
Ehezeit (1. Februar 1965 bis 31. Juli 1984, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen
gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien durch Splitting in Höhe von
506, 90 DM (259,17 €) zugunsten der Ehefrau ausgeglichen.
Mit am 16. Februar 2001 beim Amtsgericht - Familiengericht - eingegan-
genem Schriftsatz hat die Ehefrau den schuldrechtlichen Ausgleich der in der
Ehezeit erworbenen Betriebsrente des Ehemanns beantragt.
Der Ehemann war seit dem 23. Oktober 1962 bei der VW-AG beschäf-
tigt, seit dem 1. April 1984 auf außertariflicher Basis (als sogenannter "AT-Be-
schäftigter". Zum 31. März 1994 schied er durch einen im Juni 1993 im Rahmen
einer Vorruhestandsregelung geschlossenen Aufhebungsvertrag vorzeitig aus
dem Unternehmen aus. Auf Grundlage der Betriebsvereinbarung "Altersrege-
lung 1993" erhielt der Ehemann von der VW-AG nachfolgend im Zeitraum
1. April 1994 bis 31. März 1999 (Monat der Vollendung des 60. Lebensjahres)
eine sogenannte "Überbrückungsbeihilfe", im Zeitraum 1. April 1999 bis
31. März 2002 (Monat der Vollendung des 63. Lebensjahres) bezog er einen
nach seinem Betriebsrentenanspruch berechneten "Einkommensausgleich" in
Höhe von monatlich brutto 2.663 DM (1.361,57 €). Seit dem 1. April 2002 be-
zieht der Ehemann eine Betriebsrente, die sich nach der Auskunft der VW-AG
auf monatlich brutto 1.361,32 € beläuft. Eine gesetzliche Rente wegen Alters
erhält er bereits seit dem 1. März 1999.
Die Ehefrau war vom 17. Mai 1962 bis 12. November 1966 und ab
28. Mai 1985 ebenfalls bei der VW-AG beschäftigt. Sie schied im Rahmen einer
Vorruhestandsregelung durch betriebsbedingte Kündigung vom 23. August
1995 vorzeitig zum 31. Dezember 1995 aus dem Unternehmen aus. Auf der
Grundlage der anwendbaren Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1994" er-
hielt sie von der VW-AG im Zeitraum 1. Januar 1996 bis 31. Januar 2001 eine
"Überbrückungsbeihilfe" sowie im Zeitraum 1. Februar 2001 bis 31. Januar
2004 einen "Einkommensausgleich" in Höhe von monatlich brutto 239,24 €. Seit
1. Februar 2004 bezieht sie nach der Auskunft der VW-AG eine betriebliche
Altersrente in gleicher Höhe. Eine gesetzliche Altersrente bezieht die Ehefrau
bereits seit dem 1. Februar 2001.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab
1. Februar 2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 354,38 € zu
zahlen. Dabei ist es von einer Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bis zum
Ende des "Überbrückungszeitraums" (31. März 1999) ausgegangen. Den Ehe-
zeitanteil der Betriebsrente des Ehemanns hat es mit (1.361,32 € x 53,4246 %
=) 727,28 € bewertet. Den Ehezeitanteil der zu verrechnenden Betriebsrente
der Ehefrau hat das Amtsgericht - ausgehend von der beruflichen Stellung der
Ehefrau bei Ehezeitende und unter Beachtung einer erst mit Ablauf der Über-
brückungszeit zum 31. Januar 1999 beendeten Betriebszugehörigkeit - mit
(204,14 € x 9,07 % =) 18,53 € angenommen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlan-
desgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde möch-
te der Ehemann erreichen, dass der von ihm bis 31. März 2002 bezogene Ein-
kommensausgleich nicht schuldrechtlich ausgeglichen wird und bei der Bewer-
tung seiner Betriebsrente die seit 1. Januar 1991 verbesserte Versorgungszu-
sage der VW-AG für AT-Beschäftigte unberücksichtigt bleibt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet: Die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungs-
ausgleich habe das Amtsgericht zutreffend bejaht, ebenso habe es den der
Ehefrau zustehenden Ausgleichsanspruch richtig berechnet. Dabei sei auch der
von beiden Parteien bezogene Einkommensausgleich als nach § 1587 Abs. 1
Satz 1 BGB auszugleichende Versorgung zu behandeln. Zwar sei der im Rah-
men des Vorruhestandes gewährte Einkommensausgleich nicht in der Versor-
gungsordnung, sondern in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Auch bestün-
den insoweit Unterschiede zu der Betriebsrente, als für den Anspruch auf Ein-
kommensausgleich die Regelungen über die Witwenrente (§ 7 Abs. 2 Versor-
gungsordnung), über die Pflicht des Unternehmens zur Anpassungsüberprü-
fung (§ 16 BetrAVG) und über den Insolvenzschutz (§ 7 BetrAVG) nicht an-
wendbar seien. Hierbei handle es sich aber um keine zwingenden Merkmale für
eine auszugleichende Altersversorgung. Entscheidend für den Versorgungscha-
rakter des Anrechts sei vielmehr, dass der Einkommensausgleich unmittelbar
an die Höhe der zugesagten Betriebsrente anknüpfe und der Versorgung im
Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens diene. Der Einkom-
mensausgleich werde vom Beginn des gesetzlichen Rentenbezugs bis zur
Vollendung des 63. Lebensjahres gewährt und nach den hier maßgeblichen
Betriebsvereinbarungen "Altersregelung" wie eine Werksrente berechnet, so als
hätte das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des Überbrückungszeitraumes weiter
bestanden. Nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarungen solle dadurch ei-
nem vorzeitig aus dem Betrieb ausscheidenden Arbeitnehmer die Altersversor-
gung nach Ablauf des Überbrückungszeitraumes hinreichend gesichert werden.
Auch habe das Amtsgericht zu Recht die schuldrechtlich auszugleichen-
de Betriebsrente des Ehemanns unter Berücksichtigung der zum 1. Januar
1991 allen außertariflich Beschäftigten erteilten verbesserten Versorgungszu-
sage berechnet. Der Ehemann sei bei Ehezeitende bereits außertariflich be-
zahlter Mitarbeiter gewesen. Nachehezeitliche Wertänderungen, die ihre Ursa-
che in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung
hätten, seien im Versorgungsausgleich aber zu beachten.
Schließlich sei bei der Berechnung des monatlichen Ausgleichsbetrags
vom Bruttobetrag der Betriebsrente auszugehen. Eine Kürzung des Aus-
gleichsbetrages nach § 1587 h Nr. 1 BGB komme auch im Hinblick auf die vom
Ausgleichspflichtigen zu leistenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
nicht in Betracht, weil der angemessene Unterhalt des Ehemanns nicht gefähr-
det sei und auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau keine evident günsti-
geren wirtschaftlichen Verhältnisse vorlägen.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-
ten stand.
2. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht den bis März 2002 vom Ehe-
mann bezogenen Einkommensausgleich schuldrechtlich ausgeglichen. Dabei
kann dahinstehen, ob es sich bei dem von der VW-AG gewährten Einkom-
mensausgleich tatsächlich um ein Versorgungsanrecht wegen Alters handelt.
Der Ehemann hat seinen Anspruch auf Zahlung eines Einkommensausgleichs
jedenfalls nicht innerhalb der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 31. Juli 1984) erwor-
ben, was das Oberlandesgericht übersehen hat.
a) Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB muss ein im Versorgungsausgleich
auszugleichendes Anrecht in der Ehezeit begründet oder aufrecht erhalten wor-
den sein. Versorgungen oder Versorgungsteile, die außerhalb dieses Zeitraums
erworben werden, bleiben hingegen außer Betracht. Der Berechtigte soll an
diesen, nicht innerhalb der Lebensgemeinschaft angefallenen Versorgungswer-
ten nicht
teilhaben (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587
Rdn. 18). Dabei ist ein Anrecht regelmäßig nur dann innerhalb der Ehezeit be-
gründet worden, wenn der für seine Entstehung erforderliche Akt innerhalb die-
ses Zeitraums erfolgt ist (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 Rdn. 21).
b) Bei dem vom Ehemann bezogenen Einkommensausgleich handelt es
sich um keinen vorzeitigen Bezug der in der Ehezeit erworbenen Betriebsrente
der VW-AG, sondern um ein rechtlich selbständiges Anrecht. Auch wenn dieses
sich der Höhe nach an dem Betriebsrentenanspruch orientiert, beruht es dem
Grunde nach ausschließlich auf dem im Rahmen der Vorruhestandsregelung
zwischen dem Ehemann und der VW-AG nach Ende der Ehezeit im Juni 1993
geschlossenen Aufhebungsvertrag. Mit diesem Vertrag kam die Betriebsverein-
barung "Altersregelung 1993" zur Anwendung. Nach deren Ziff. 2.2 hat sich die
VW-AG verpflichtet, einem durch Vorruhestand ausgeschiedenen Arbeitnehmer
vom Beginn des Bezugs einer gesetzlichen Altersrente an bis zum Ablauf des
Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres - d.h. bis zum Beginn der Be-
triebsrentenzahlungen - einen wie eine Werksrente berechneten Ausgleich zu
zahlen. Die Zusage der VW-AG auf eine solche Leistung und damit die Begrün-
dung des Anspruchs des Ehemanns auf Zahlung eines Einkommensausgleichs
erfolgte somit erst im Juni 1993 und damit nach Ende der Ehezeit.
3. Auch der vom 1. Februar 2001 bis 31. Januar 2004 von der VW-AG an
die Ehefrau geleistete Einkommensausgleich muss bei der Berechnung der
schuldrechtlichen Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben. Der Anspruch auf
Einkommensausgleich wurde ihr erst nach Ehezeitende (31. Juli 1984) durch
die betriebsbedingte Kündigung am 23. August 1995 in Verbindung mit der Be-
triebsvereinbarung "Altersregelung 1994" zugesagt, deren Ziff. 2.2 mit der dar-
gestellten Regelung in der Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1993" iden-
tisch ist.
4. Das Oberlandesgericht hat dem schuldrechtlichen Wertausgleich für
die Zeit ab 1. April 2002 die Betriebsrente des Ehemanns zugrunde gelegt, wie
sie sich nach der zum 1. Januar 1991 erteilten verbesserten Versorgungszusa-
ge der VW-AG für außertariflich Beschäftigte ergibt. Dagegen bestehen keine
Bedenken.
a) Für die Ermittlung der Höhe der schuldrechtlich auszugleichenden
Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a
BGB entsprechend. Durch diese Verweisung wird klargestellt, dass für die Be-
messung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlich-
rechtlichen Wertausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende
maßgeblich sind. Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwart-
schaft oder Aussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit geändert hat oder
Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten
sind, ist dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berück-
sichtigen. Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben
können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder
in ihrem Bestand verändert (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB
154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB
217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Als berücksichtigungsfähige Wertverände-
rungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderun-
gen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund
der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten. Hauptsächlich also Ver-
änderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund
(regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung
ergeben. Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche
Wertänderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehen-
den Versorgungsanrechts geführt haben (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008
- XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB
217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Ände-
rungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz,
Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf
individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben,
die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (OLG Hamm FamRZ
1994, 1528, 1529; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 645; Johann-
sen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 18; Wick Der Versorgungsausgleich
2. Aufl. Rdn. 335 c; vgl. für die Berücksichtigung einer nach Ehezeit geänderten
Versorgungsordnung im Zeitpunkt der Entscheidung über den öffentlich-
rechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB
32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).
Für die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versor-
gungsausgleich erheblichen Tatsachen kommt es dagegen allein auf die Ver-
hältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Na-
chehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie
auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie z.B. einem spä-
teren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des
Versicherten (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ
2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009,
205, 207).
b) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht zutreffend den
nach Ehezeitende erfolgten Anstieg der Betriebsrente des Ehemanns infolge
der zum 1. Januar 1991 erteilten verbesserten Versorgungszusage für außerta-
riflich Beschäftigte berücksichtigt.
Der Ehemann ist seit dem 1. April 1984 und damit bereits zum Stichtag
Ehezeitende (31. Juli 1984) außertariflich bezahlter Mitarbeiter der VW-AG ge-
wesen. Nach Ehezeitende ist es am 1. Januar 1991 zu einer generellen Erhö-
hung der Versorgungszusage für alle außertariflich Beschäftigten gekommen.
Die entsprechenden Versorgungszusagen wurden nach der Auskunft der
VW-AG ab diesem Zeitpunkt kollektiv aufgewertet. Die Betriebsrente für AT-Mi-
tarbeiter setzt sich seitdem für die ersten fünf Jahre der Betriebszugehörigkeit
aus 5,0 % (statt 4,4 %) und für jedes weitere Dienstjahr aus 1,0 % (statt 0,4 %)
des letzten versorgungsfähigen Bruttoentgelts (Durchschnittsverdienst der letz-
ten zwölf vollen Kalendermonate vor Beginn der Versorgung) zusammen. Der
Höchstsatz beträgt 25 % (statt 22,4 %). Eine solche nachehezeitliche, nicht auf
individuellen Umständen des Versicherten beruhende Veränderung der Versor-
gungsordnung, die rückwirkend Einfluss auf den Wert des Ehezeitanteils hat,
wohnt einem Anrecht aber bereits bei Ehezeitende latent inne und ist im schuld-
rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berück-
sichtigen (vgl. für den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich Senatsbeschluss
vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).
Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, der Ehe-
mann sei nur deshalb wenige Monate vor Ende der Ehezeit in ein besser be-
zahltes außertarifliches Beschäftigungsverhältnis gewechselt, um einen finan-
ziellen Ausgleich für die "trennungsbedingten Mehrbelastungen" zu schaffen.
Den formalisierten Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es nämlich
fremd, bei der Bewertung eines Anrechts zum Stichtag Ehezeitende unter Bil-
ligkeitsgesichtspunkten individuelle Motive und Entscheidungen des Berechtig-
ten zu berücksichtigen, die für die Begründung oder den Bezug des Anrechts
ausschlaggebend waren (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 -
FamRZ 2007, 1542, 1544).
5. Allerdings hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der Betriebs-
renten der Parteien in Anlehnung an die Auskünfte der VW-AG unzutreffend
ermittelt, indem es bei der zeitratierlichen Berechnung nach § 1587 a Abs. 2
Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB für das Ende der Betriebszugehörigkeit der Parteien je-
weils auf das Ende der Überbrückungszeit abgestellt hat.
a) Für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils eines betriebli-
chen Versorgungsanrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB ist die
tatsächliche Beschäftigungszeit maßgeblich. Dabei endet die Betriebszugehö-
rigkeit des Versorgungsberechtigten grundsätzlich mit dem Ablauf seines Ar-
beitsverhältnisses bzw. der Beendigung seiner Tätigkeit für das Unternehmen.
Dies gewährleistet den Zweck der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils,
nämlich das für die Zeiten des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit
angesammelte Versorgungsvermögen entsprechend dem Anteil der Ehezeit an
der gesamten Erwerbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen. Auch die
Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung beendet aber das
Arbeitsverhältnis mit dem Versorgungsberechtigten und damit dessen Betriebs-
zugehörigkeit, denn ihr liegt ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung
zugrunde (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 -
FamRZ 2009, 296, 298 f.).
b) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses in diesem
Zusammenhang entschieden, dass die Überbrückungszeit zwischen dem tat-
sächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb durch Eintritt in den Vorruhestand und
dem Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze bei der
Ermittlung des Ehezeitanteils auch nicht als eine der Betriebszugehörigkeit
gleichgestellte Zeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b letzter Halbs.
BGB zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB
181/05 - FamRZ 2009, 296, 299).
Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Zeiten
sind im Versorgungsausgleich nur dann beachtlich, wenn sie sowohl für die Er-
werbsdauer der Versorgung als auch für die Höhe der Versorgungszusage Be-
deutung haben. Denn der zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsrentenanwart-
schaften liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der
gesamtem Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig
erdient wird (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ
2009, 296, 299). Diese Voraussetzungen erfüllt die Überbrückungszeit bis zum
Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze nicht. Sie ist
lediglich ein Bewertungsfaktor für die Rentenhöhe; den Rentenerwerb begrün-
det sie nicht. Selbst wenn ein Unternehmen - wie die VW-AG nach Ziff. 2.3 der
hier maßgeblichen Betriebsvereinbarungen Altersregelung 1993 und 1994 - die
Überbrückungszeit als anrechnungsfähige Dienstjahre und damit als versor-
gungssteigernde Zeit anerkennt, um die mit dem Vorruhestand verbundenen
Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen, ist die Tätigkeit
des Versorgungsberechtigten für das Unternehmen mit dem Eintritt in den Vor-
ruhestand beendet und die betriebliche Versorgung bereits der Höhe nach voll-
ständig erdient. Die nach Beginn des Vorruhestands liegende Zeit muss des-
halb - ähnlich wie die Zurechnungszeit bei der ebenfalls zeitratierlichen Berech-
nung der Beamtenversorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 1995
- XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 216) - mangels eines "echten" Zeitfaktors bei
der Ermittlung des Ehezeitanteils außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom
5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299). Sie ändert auch
vorliegend nichts daran, dass die Parteien ihre gesamte betriebliche Altersver-
sorgung ausschließlich während ihrer Arbeitstätigkeit für die VW-AG erworben
haben.
c) Die für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils maßgebliche
Betriebszugehörigkeit des Ehemannes endete deshalb bereits am 31. März
1994 mit seinem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Unternehmen; die Be-
triebszugehörigkeit der Ehefrau endete am 31. Dezember 1995.
6. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden.
a) Die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Ausgleich der ab
1. April 2002 bezogenen Betriebsrente des Ehemanns liegen vor, da auch die
Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bereits eine (gesetzliche) Altersrente bezog
(§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB).
b) Der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemanns beträgt (1.361,32 €
x 234 Monate [Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit] : 377 Monate [Gesamtbe-
triebszugehörigkeit] =) 844,96 €.
Bei einer Betriebszugehörigkeit der Ehefrau vom 17. Mai 1962 bis
12. November 1966 und vom 28. Mai 1985 bis 31. Dezember 1995 sowie bei
Beachtung der nach Auskunft der VW-AG gleichgestellten Zeit (§ 1587 a Abs. 2
Nr. 3 lit b letzter Halbs. BGB) vom 1. Dezember 1980 bis 27. Mai 1985 ergibt
sich ein Ehezeitanteil der von ihr seit dem 1. Februar 2004 bezogenen Betriebs-
rente von (204,14 € x 65 Monate [Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit] :
235 Monate [Gesamtbetriebszugehörigkeit] =) 56,46 €. Soweit das Oberlandes-
gericht dabei in Übereinstimmung mit der Auskunft der VW-AG von einem fikti-
ven Rentenanspruch der Ehefrau in Höhe von nur 204,14 € monatlich ausgeht,
weil die Differenz zu der in Höhe von monatlich 239, 24 € brutto bewilligten Be-
triebsrente auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruht, ist dies
nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts.
c) Für den Zeitraum 1. April 2002 bis 31. Januar 2004 errechnet sich ein
schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von monatlich
(844,96 € : 2 =) 422,48 €, für die Zeit ab 1. Februar 2004 ergibt sich ein Aus-
gleichsbetrag von monatlich (844,96 € - 56,46 € = 788,50 € : 2 =) 394,25 €.
d) Wegen des zugunsten des Ehemanns als Rechtsbeschwerdeführer
geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 85, 180,
185 ff. = FamRZ 1983, 44, 45) kann der Ehefrau aber für die Zeit ab 1. April
2002 aber kein höherer als der vom Amtsgericht - Familiengericht - mit 354,38 €
zuerkannte und vom Oberlandesgericht nicht beanstandete Ausgleichsan-
spruch zugesprochen werden.
Auch kann es wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmit-
telführers unberücksichtigt bleiben, dass zumindest die Betriebsrente des Ehe-
manns nach Mitteilung der VW-AG (erstmals zum 1. Januar 2005) nach § 16
BetrAVG angepasst wurde. Entsprechende Anpassungen sind zwar in den der
Entscheidung zugrunde liegenden Auskünften der VW-AG noch nicht berück-
sichtigt. Rechnerisch kann sich daraus aber allenfalls eine Erhöhung des vom
Ehemann geschuldeten Ausgleichsbetrages ergeben.
Hingegen steht der Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Februar 2001 bis
31. März 2002 kein Ausgleichsanspruch zu, weil der vom Ehemann bis März
2002 bezogene Einkommensausgleich nicht dem schuldrechtlichen Wertaus-
gleich unterliegt.
e) Keinen Bedenken unterliegt es schließlich, dass das Oberlandesge-
richt den Ausgleichsbetrag nicht im Hinblick auf die vom Ehemann zu zahlen-
den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 1587 h Nr. 1 BGB ge-
kürzt hat.
Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend
von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsan-
rechte des Ehemanns aus. Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pfle-
geversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behand-
lung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der
an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann
gegebenenfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Ein-
kommens- und Vermögensverhältnisse nicht mehr hinnehmbaren Verstößen
gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1
BGB begegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB
217/04 - FamRZ 2009, 205, 210 m.w.N.). Für die Annahme einer unbilligen Här-
te im Sinne dieser Ausnahmeregelung ist allerdings auch im Hinblick auf die
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten
dann kein Raum, wenn der angemessene Unterhalt des Ausgleichspflichtigen
bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet ist und auf Seiten
des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftli-
chen Verhältnisse vorliegen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 -
FamRZ 2007, 1545, 1548 m.w.N.).
Für eine unbillige Härte sprechende Umstände sind hier nicht ersichtlich.
Der Ehemann verfügt bei einer monatlichen Betriebsrente in der Größenord-
nung von mindestens 1.361,32 € brutto auch nach Abzug der geschuldeten
Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 354,38 € noch über ein Anrecht von
erheblichem Wert. Zusammen mit seiner gesetzlichen Rente, die sich im Zeit-
punkt der angegriffenen Entscheidung auf netto 1.103,44 € belief, ist er in der
Lage, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Im Verhältnis zum Ehe-
mann lebt die Ehefrau auch nicht in evident günstigeren Verhältnissen. Sie ver-
fügt nach den bei der Akte befindlichen Auskünften und Rentenbescheiden mit
ihrer Betriebsrente in Höhe von netto 200,96 €, ihrem Ausgleichsanspruch in
Höhe von 354,38 € und ihrer gesetzlichen Rente in Höhe von netto 945,78 €
über insgesamt 1.501,12 € monatlich.
Hahne
Wagenitz
Fuchs
Dose
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klinkhammer ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
Hahne
Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 26.11.2002 - 17 F 3066/01 VA - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20.07.2007 - 2 UF 298/02 -