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BGH Beschluss vom 24.06.2009 – XII ZB 137/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2009

in der Familiensache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b

a) Ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht ist grundsätzlich nur dann

innerhalb der Ehezeit begründet worden, wenn der für seine Entstehung erforder-

liche Akt innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist.

b) Für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3

lit. b BGB ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustel-

len. Ist der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts durch eine Vorruhestands-

regelung aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden

und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermitt-

lung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschluss

vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.).

BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - OLG Braunschweig

AG Wolfsburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose

und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-

schluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts

Braunschweig vom 20. Juli 2007 teilweise aufgehoben und insge-

samt wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss

des Amtsgerichts - Familiengericht - Wolfsburg vom 26. No-

vember 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden

Rechtsmittels dahin abgeändert, dass die schuldrechtliche

Ausgleichsrente in Höhe von 354,38 € monatlich erst ab dem

1. April 2002 an die Antragstellerin zu zahlen ist, fällig jeweils

zum 3. eines Monats.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander

aufgehoben.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegenein-

ander aufgehoben.

Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe

I.

4

Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Die Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 16. Januar 1941) und der An-

tragsgegner (Ehemann, geboren am 24. März 1939) haben am 4. Februar 1965

die Ehe geschlossen. Auf den der Ehefrau am 7. August 1984 zugestellten

Scheidungsantrag wurde die Ehe der Parteien durch Verbundurteil des Amtsge-

richts - Familiengericht - vom 7. Februar 1985 rechtskräftig geschieden und der

Versorgungsausgleich geregelt. Dabei wurden ausschließlich die

in der

Ehezeit (1. Februar 1965 bis 31. Juli 1984, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen

gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien durch Splitting in Höhe von

506, 90 DM (259,17 €) zugunsten der Ehefrau ausgeglichen.

Mit am 16. Februar 2001 beim Amtsgericht - Familiengericht - eingegan-

genem Schriftsatz hat die Ehefrau den schuldrechtlichen Ausgleich der in der

Ehezeit erworbenen Betriebsrente des Ehemanns beantragt.

Der Ehemann war seit dem 23. Oktober 1962 bei der VW-AG beschäf-

tigt, seit dem 1. April 1984 auf außertariflicher Basis (als sogenannter "AT-Be-

schäftigter". Zum 31. März 1994 schied er durch einen im Juni 1993 im Rahmen

einer Vorruhestandsregelung geschlossenen Aufhebungsvertrag vorzeitig aus

dem Unternehmen aus. Auf Grundlage der Betriebsvereinbarung "Altersrege-

lung 1993" erhielt der Ehemann von der VW-AG nachfolgend im Zeitraum

1. April 1994 bis 31. März 1999 (Monat der Vollendung des 60. Lebensjahres)

eine sogenannte "Überbrückungsbeihilfe", im Zeitraum 1. April 1999 bis

31. März 2002 (Monat der Vollendung des 63. Lebensjahres) bezog er einen

nach seinem Betriebsrentenanspruch berechneten "Einkommensausgleich" in

Höhe von monatlich brutto 2.663 DM (1.361,57 €). Seit dem 1. April 2002 be-

zieht der Ehemann eine Betriebsrente, die sich nach der Auskunft der VW-AG

auf monatlich brutto 1.361,32 € beläuft. Eine gesetzliche Rente wegen Alters

erhält er bereits seit dem 1. März 1999.

5

Die Ehefrau war vom 17. Mai 1962 bis 12. November 1966 und ab

28. Mai 1985 ebenfalls bei der VW-AG beschäftigt. Sie schied im Rahmen einer

Vorruhestandsregelung durch betriebsbedingte Kündigung vom 23. August

1995 vorzeitig zum 31. Dezember 1995 aus dem Unternehmen aus. Auf der

Grundlage der anwendbaren Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1994" er-

hielt sie von der VW-AG im Zeitraum 1. Januar 1996 bis 31. Januar 2001 eine

"Überbrückungsbeihilfe" sowie im Zeitraum 1. Februar 2001 bis 31. Januar

2004 einen "Einkommensausgleich" in Höhe von monatlich brutto 239,24 €. Seit

1. Februar 2004 bezieht sie nach der Auskunft der VW-AG eine betriebliche

Altersrente in gleicher Höhe. Eine gesetzliche Altersrente bezieht die Ehefrau

bereits seit dem 1. Februar 2001.

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Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab

1. Februar 2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 354,38 € zu

zahlen. Dabei ist es von einer Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bis zum

Ende des "Überbrückungszeitraums" (31. März 1999) ausgegangen. Den Ehe-

zeitanteil der Betriebsrente des Ehemanns hat es mit (1.361,32 € x 53,4246 %

=) 727,28 € bewertet. Den Ehezeitanteil der zu verrechnenden Betriebsrente

der Ehefrau hat das Amtsgericht - ausgehend von der beruflichen Stellung der

Ehefrau bei Ehezeitende und unter Beachtung einer erst mit Ablauf der Über-

brückungszeit zum 31. Januar 1999 beendeten Betriebszugehörigkeit - mit

(204,14 € x 9,07 % =) 18,53 € angenommen.

7

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlan-

desgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde möch-

te der Ehemann erreichen, dass der von ihm bis 31. März 2002 bezogene Ein-

kommensausgleich nicht schuldrechtlich ausgeglichen wird und bei der Bewer-

tung seiner Betriebsrente die seit 1. Januar 1991 verbesserte Versorgungszu-

sage der VW-AG für AT-Beschäftigte unberücksichtigt bleibt.

9

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie

folgt begründet: Die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungs-

ausgleich habe das Amtsgericht zutreffend bejaht, ebenso habe es den der

Ehefrau zustehenden Ausgleichsanspruch richtig berechnet. Dabei sei auch der

von beiden Parteien bezogene Einkommensausgleich als nach § 1587 Abs. 1

Satz 1 BGB auszugleichende Versorgung zu behandeln. Zwar sei der im Rah-

men des Vorruhestandes gewährte Einkommensausgleich nicht in der Versor-

gungsordnung, sondern in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Auch bestün-

den insoweit Unterschiede zu der Betriebsrente, als für den Anspruch auf Ein-

kommensausgleich die Regelungen über die Witwenrente (§ 7 Abs. 2 Versor-

gungsordnung), über die Pflicht des Unternehmens zur Anpassungsüberprü-

fung (§ 16 BetrAVG) und über den Insolvenzschutz (§ 7 BetrAVG) nicht an-

wendbar seien. Hierbei handle es sich aber um keine zwingenden Merkmale für

eine auszugleichende Altersversorgung. Entscheidend für den Versorgungscha-

rakter des Anrechts sei vielmehr, dass der Einkommensausgleich unmittelbar

an die Höhe der zugesagten Betriebsrente anknüpfe und der Versorgung im

Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens diene. Der Einkom-

mensausgleich werde vom Beginn des gesetzlichen Rentenbezugs bis zur

Vollendung des 63. Lebensjahres gewährt und nach den hier maßgeblichen

Betriebsvereinbarungen "Altersregelung" wie eine Werksrente berechnet, so als

hätte das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des Überbrückungszeitraumes weiter

bestanden. Nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarungen solle dadurch ei-

nem vorzeitig aus dem Betrieb ausscheidenden Arbeitnehmer die Altersversor-

gung nach Ablauf des Überbrückungszeitraumes hinreichend gesichert werden.

10

Auch habe das Amtsgericht zu Recht die schuldrechtlich auszugleichen-

de Betriebsrente des Ehemanns unter Berücksichtigung der zum 1. Januar

1991 allen außertariflich Beschäftigten erteilten verbesserten Versorgungszu-

sage berechnet. Der Ehemann sei bei Ehezeitende bereits außertariflich be-

zahlter Mitarbeiter gewesen. Nachehezeitliche Wertänderungen, die ihre Ursa-

che in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung

hätten, seien im Versorgungsausgleich aber zu beachten.

11

Schließlich sei bei der Berechnung des monatlichen Ausgleichsbetrags

vom Bruttobetrag der Betriebsrente auszugehen. Eine Kürzung des Aus-

gleichsbetrages nach § 1587 h Nr. 1 BGB komme auch im Hinblick auf die vom

Ausgleichspflichtigen zu leistenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

nicht in Betracht, weil der angemessene Unterhalt des Ehemanns nicht gefähr-

det sei und auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau keine evident günsti-

geren wirtschaftlichen Verhältnisse vorlägen.

13

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-

ten stand.

2. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht den bis März 2002 vom Ehe-

mann bezogenen Einkommensausgleich schuldrechtlich ausgeglichen. Dabei

kann dahinstehen, ob es sich bei dem von der VW-AG gewährten Einkom-

mensausgleich tatsächlich um ein Versorgungsanrecht wegen Alters handelt.

Der Ehemann hat seinen Anspruch auf Zahlung eines Einkommensausgleichs

jedenfalls nicht innerhalb der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 31. Juli 1984) erwor-

ben, was das Oberlandesgericht übersehen hat.

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a) Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB muss ein im Versorgungsausgleich

auszugleichendes Anrecht in der Ehezeit begründet oder aufrecht erhalten wor-

den sein. Versorgungen oder Versorgungsteile, die außerhalb dieses Zeitraums

erworben werden, bleiben hingegen außer Betracht. Der Berechtigte soll an

diesen, nicht innerhalb der Lebensgemeinschaft angefallenen Versorgungswer-

ten nicht

teilhaben (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587

Rdn. 18). Dabei ist ein Anrecht regelmäßig nur dann innerhalb der Ehezeit be-

gründet worden, wenn der für seine Entstehung erforderliche Akt innerhalb die-

ses Zeitraums erfolgt ist (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 Rdn. 21).

15

b) Bei dem vom Ehemann bezogenen Einkommensausgleich handelt es

sich um keinen vorzeitigen Bezug der in der Ehezeit erworbenen Betriebsrente

der VW-AG, sondern um ein rechtlich selbständiges Anrecht. Auch wenn dieses

sich der Höhe nach an dem Betriebsrentenanspruch orientiert, beruht es dem

Grunde nach ausschließlich auf dem im Rahmen der Vorruhestandsregelung

zwischen dem Ehemann und der VW-AG nach Ende der Ehezeit im Juni 1993

geschlossenen Aufhebungsvertrag. Mit diesem Vertrag kam die Betriebsverein-

barung "Altersregelung 1993" zur Anwendung. Nach deren Ziff. 2.2 hat sich die

VW-AG verpflichtet, einem durch Vorruhestand ausgeschiedenen Arbeitnehmer

vom Beginn des Bezugs einer gesetzlichen Altersrente an bis zum Ablauf des

Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres - d.h. bis zum Beginn der Be-

triebsrentenzahlungen - einen wie eine Werksrente berechneten Ausgleich zu

zahlen. Die Zusage der VW-AG auf eine solche Leistung und damit die Begrün-

dung des Anspruchs des Ehemanns auf Zahlung eines Einkommensausgleichs

erfolgte somit erst im Juni 1993 und damit nach Ende der Ehezeit.

16

3. Auch der vom 1. Februar 2001 bis 31. Januar 2004 von der VW-AG an

die Ehefrau geleistete Einkommensausgleich muss bei der Berechnung der

schuldrechtlichen Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben. Der Anspruch auf

Einkommensausgleich wurde ihr erst nach Ehezeitende (31. Juli 1984) durch

die betriebsbedingte Kündigung am 23. August 1995 in Verbindung mit der Be-

triebsvereinbarung "Altersregelung 1994" zugesagt, deren Ziff. 2.2 mit der dar-

gestellten Regelung in der Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1993" iden-

tisch ist.

17

4. Das Oberlandesgericht hat dem schuldrechtlichen Wertausgleich für

die Zeit ab 1. April 2002 die Betriebsrente des Ehemanns zugrunde gelegt, wie

sie sich nach der zum 1. Januar 1991 erteilten verbesserten Versorgungszusa-

ge der VW-AG für außertariflich Beschäftigte ergibt. Dagegen bestehen keine

Bedenken.

18

a) Für die Ermittlung der Höhe der schuldrechtlich auszugleichenden

Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a

BGB entsprechend. Durch diese Verweisung wird klargestellt, dass für die Be-

messung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlich-

rechtlichen Wertausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende

maßgeblich sind. Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwart-

schaft oder Aussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit geändert hat oder

Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten

sind, ist dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berück-

sichtigen. Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben

können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder

in ihrem Bestand verändert (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB

154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB

217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Als berücksichtigungsfähige Wertverände-

rungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderun-

gen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund

der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten. Hauptsächlich also Ver-

änderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund

(regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung

ergeben. Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche

Wertänderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehen-

den Versorgungsanrechts geführt haben (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008

- XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB

217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Ände-

rungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz,

Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf

individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben,

die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (OLG Hamm FamRZ

1994, 1528, 1529; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 645; Johann-

sen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 18; Wick Der Versorgungsausgleich

2. Aufl. Rdn. 335 c; vgl. für die Berücksichtigung einer nach Ehezeit geänderten

Versorgungsordnung im Zeitpunkt der Entscheidung über den öffentlich-

rechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB

32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).

19

Für die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versor-

gungsausgleich erheblichen Tatsachen kommt es dagegen allein auf die Ver-

hältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Na-

chehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie

auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie z.B. einem spä-

teren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des

Versicherten (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ

2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009,

205, 207).

20

b) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht zutreffend den

nach Ehezeitende erfolgten Anstieg der Betriebsrente des Ehemanns infolge

der zum 1. Januar 1991 erteilten verbesserten Versorgungszusage für außerta-

riflich Beschäftigte berücksichtigt.

21

Der Ehemann ist seit dem 1. April 1984 und damit bereits zum Stichtag

Ehezeitende (31. Juli 1984) außertariflich bezahlter Mitarbeiter der VW-AG ge-

wesen. Nach Ehezeitende ist es am 1. Januar 1991 zu einer generellen Erhö-

hung der Versorgungszusage für alle außertariflich Beschäftigten gekommen.

Die entsprechenden Versorgungszusagen wurden nach der Auskunft der

VW-AG ab diesem Zeitpunkt kollektiv aufgewertet. Die Betriebsrente für AT-Mi-

tarbeiter setzt sich seitdem für die ersten fünf Jahre der Betriebszugehörigkeit

aus 5,0 % (statt 4,4 %) und für jedes weitere Dienstjahr aus 1,0 % (statt 0,4 %)

des letzten versorgungsfähigen Bruttoentgelts (Durchschnittsverdienst der letz-

ten zwölf vollen Kalendermonate vor Beginn der Versorgung) zusammen. Der

Höchstsatz beträgt 25 % (statt 22,4 %). Eine solche nachehezeitliche, nicht auf

individuellen Umständen des Versicherten beruhende Veränderung der Versor-

gungsordnung, die rückwirkend Einfluss auf den Wert des Ehezeitanteils hat,

wohnt einem Anrecht aber bereits bei Ehezeitende latent inne und ist im schuld-

rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berück-

sichtigen (vgl. für den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich Senatsbeschluss

vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).

22

Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, der Ehe-

mann sei nur deshalb wenige Monate vor Ende der Ehezeit in ein besser be-

zahltes außertarifliches Beschäftigungsverhältnis gewechselt, um einen finan-

ziellen Ausgleich für die "trennungsbedingten Mehrbelastungen" zu schaffen.

Den formalisierten Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es nämlich

fremd, bei der Bewertung eines Anrechts zum Stichtag Ehezeitende unter Bil-

ligkeitsgesichtspunkten individuelle Motive und Entscheidungen des Berechtig-

ten zu berücksichtigen, die für die Begründung oder den Bezug des Anrechts

ausschlaggebend waren (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 -

FamRZ 2007, 1542, 1544).

23

5. Allerdings hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der Betriebs-

renten der Parteien in Anlehnung an die Auskünfte der VW-AG unzutreffend

ermittelt, indem es bei der zeitratierlichen Berechnung nach § 1587 a Abs. 2

Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB für das Ende der Betriebszugehörigkeit der Parteien je-

weils auf das Ende der Überbrückungszeit abgestellt hat.

24

a) Für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils eines betriebli-

chen Versorgungsanrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB ist die

tatsächliche Beschäftigungszeit maßgeblich. Dabei endet die Betriebszugehö-

rigkeit des Versorgungsberechtigten grundsätzlich mit dem Ablauf seines Ar-

beitsverhältnisses bzw. der Beendigung seiner Tätigkeit für das Unternehmen.

Dies gewährleistet den Zweck der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils,

nämlich das für die Zeiten des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit

angesammelte Versorgungsvermögen entsprechend dem Anteil der Ehezeit an

der gesamten Erwerbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen. Auch die

Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung beendet aber das

Arbeitsverhältnis mit dem Versorgungsberechtigten und damit dessen Betriebs-

zugehörigkeit, denn ihr liegt ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung

zugrunde (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 -

FamRZ 2009, 296, 298 f.).

25

b) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses in diesem

Zusammenhang entschieden, dass die Überbrückungszeit zwischen dem tat-

sächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb durch Eintritt in den Vorruhestand und

dem Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze bei der

Ermittlung des Ehezeitanteils auch nicht als eine der Betriebszugehörigkeit

gleichgestellte Zeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b letzter Halbs.

BGB zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB

181/05 - FamRZ 2009, 296, 299).

26

Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Zeiten

sind im Versorgungsausgleich nur dann beachtlich, wenn sie sowohl für die Er-

werbsdauer der Versorgung als auch für die Höhe der Versorgungszusage Be-

deutung haben. Denn der zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsrentenanwart-

schaften liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der

gesamtem Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig

erdient wird (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ

2009, 296, 299). Diese Voraussetzungen erfüllt die Überbrückungszeit bis zum

Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze nicht. Sie ist

lediglich ein Bewertungsfaktor für die Rentenhöhe; den Rentenerwerb begrün-

det sie nicht. Selbst wenn ein Unternehmen - wie die VW-AG nach Ziff. 2.3 der

hier maßgeblichen Betriebsvereinbarungen Altersregelung 1993 und 1994 - die

Überbrückungszeit als anrechnungsfähige Dienstjahre und damit als versor-

gungssteigernde Zeit anerkennt, um die mit dem Vorruhestand verbundenen

Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen, ist die Tätigkeit

des Versorgungsberechtigten für das Unternehmen mit dem Eintritt in den Vor-

ruhestand beendet und die betriebliche Versorgung bereits der Höhe nach voll-

ständig erdient. Die nach Beginn des Vorruhestands liegende Zeit muss des-

halb - ähnlich wie die Zurechnungszeit bei der ebenfalls zeitratierlichen Berech-

nung der Beamtenversorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 1995

- XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 216) - mangels eines "echten" Zeitfaktors bei

der Ermittlung des Ehezeitanteils außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom

5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299). Sie ändert auch

vorliegend nichts daran, dass die Parteien ihre gesamte betriebliche Altersver-

sorgung ausschließlich während ihrer Arbeitstätigkeit für die VW-AG erworben

haben.

27

c) Die für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils maßgebliche

Betriebszugehörigkeit des Ehemannes endete deshalb bereits am 31. März

1994 mit seinem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Unternehmen; die Be-

triebszugehörigkeit der Ehefrau endete am 31. Dezember 1995.

29

6. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden.

a) Die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Ausgleich der ab

1. April 2002 bezogenen Betriebsrente des Ehemanns liegen vor, da auch die

Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bereits eine (gesetzliche) Altersrente bezog

(§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB).

30

b) Der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemanns beträgt (1.361,32 €

x 234 Monate [Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit] : 377 Monate [Gesamtbe-

triebszugehörigkeit] =) 844,96 €.

31

Bei einer Betriebszugehörigkeit der Ehefrau vom 17. Mai 1962 bis

12. November 1966 und vom 28. Mai 1985 bis 31. Dezember 1995 sowie bei

Beachtung der nach Auskunft der VW-AG gleichgestellten Zeit (§ 1587 a Abs. 2

Nr. 3 lit b letzter Halbs. BGB) vom 1. Dezember 1980 bis 27. Mai 1985 ergibt

sich ein Ehezeitanteil der von ihr seit dem 1. Februar 2004 bezogenen Betriebs-

rente von (204,14 € x 65 Monate [Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit] :

235 Monate [Gesamtbetriebszugehörigkeit] =) 56,46 €. Soweit das Oberlandes-

gericht dabei in Übereinstimmung mit der Auskunft der VW-AG von einem fikti-

ven Rentenanspruch der Ehefrau in Höhe von nur 204,14 € monatlich ausgeht,

weil die Differenz zu der in Höhe von monatlich 239, 24 € brutto bewilligten Be-

triebsrente auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruht, ist dies

nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts.

32

c) Für den Zeitraum 1. April 2002 bis 31. Januar 2004 errechnet sich ein

schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von monatlich

(844,96 € : 2 =) 422,48 €, für die Zeit ab 1. Februar 2004 ergibt sich ein Aus-

gleichsbetrag von monatlich (844,96 € - 56,46 € = 788,50 € : 2 =) 394,25 €.

33

d) Wegen des zugunsten des Ehemanns als Rechtsbeschwerdeführer

geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 85, 180,

185 ff. = FamRZ 1983, 44, 45) kann der Ehefrau aber für die Zeit ab 1. April

2002 aber kein höherer als der vom Amtsgericht - Familiengericht - mit 354,38 €

zuerkannte und vom Oberlandesgericht nicht beanstandete Ausgleichsan-

spruch zugesprochen werden.

34

Auch kann es wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmit-

telführers unberücksichtigt bleiben, dass zumindest die Betriebsrente des Ehe-

manns nach Mitteilung der VW-AG (erstmals zum 1. Januar 2005) nach § 16

BetrAVG angepasst wurde. Entsprechende Anpassungen sind zwar in den der

Entscheidung zugrunde liegenden Auskünften der VW-AG noch nicht berück-

sichtigt. Rechnerisch kann sich daraus aber allenfalls eine Erhöhung des vom

Ehemann geschuldeten Ausgleichsbetrages ergeben.

35

Hingegen steht der Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Februar 2001 bis

31. März 2002 kein Ausgleichsanspruch zu, weil der vom Ehemann bis März

2002 bezogene Einkommensausgleich nicht dem schuldrechtlichen Wertaus-

gleich unterliegt.

36

e) Keinen Bedenken unterliegt es schließlich, dass das Oberlandesge-

richt den Ausgleichsbetrag nicht im Hinblick auf die vom Ehemann zu zahlen-

den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 1587 h Nr. 1 BGB ge-

kürzt hat.

37

Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend

von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsan-

rechte des Ehemanns aus. Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pfle-

geversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behand-

lung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der

an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann

gegebenenfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Ein-

kommens- und Vermögensverhältnisse nicht mehr hinnehmbaren Verstößen

gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1

BGB begegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB

217/04 - FamRZ 2009, 205, 210 m.w.N.). Für die Annahme einer unbilligen Här-

te im Sinne dieser Ausnahmeregelung ist allerdings auch im Hinblick auf die

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten

dann kein Raum, wenn der angemessene Unterhalt des Ausgleichspflichtigen

bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet ist und auf Seiten

des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftli-

chen Verhältnisse vorliegen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 -

FamRZ 2007, 1545, 1548 m.w.N.).

38

Für eine unbillige Härte sprechende Umstände sind hier nicht ersichtlich.

Der Ehemann verfügt bei einer monatlichen Betriebsrente in der Größenord-

nung von mindestens 1.361,32 € brutto auch nach Abzug der geschuldeten

Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 354,38 € noch über ein Anrecht von

erheblichem Wert. Zusammen mit seiner gesetzlichen Rente, die sich im Zeit-

punkt der angegriffenen Entscheidung auf netto 1.103,44 € belief, ist er in der

Lage, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Im Verhältnis zum Ehe-

mann lebt die Ehefrau auch nicht in evident günstigeren Verhältnissen. Sie ver-

fügt nach den bei der Akte befindlichen Auskünften und Rentenbescheiden mit

ihrer Betriebsrente in Höhe von netto 200,96 €, ihrem Ausgleichsanspruch in

Höhe von 354,38 € und ihrer gesetzlichen Rente in Höhe von netto 945,78 €

über insgesamt 1.501,12 € monatlich.

Hahne

Wagenitz

Fuchs

Dose

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klinkhammer ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Hahne

Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 26.11.2002 - 17 F 3066/01 VA - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20.07.2007 - 2 UF 298/02 -