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BGH Beschluss vom 26.06.2008 – V ZR 225/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-

Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des

21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Juni 2007

aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

103.320,75 €.

Gründe

I.

1

Mit notarieller Erklärung vom 20. Oktober 1996 gaben die Kläger ein An-

gebot zum Erwerb einer Eigentumswohnung in B. ab, das die

Beklagte kurz darauf annahm. Dem Vertragsschluss vorausgegangen waren

Gespräche mit dem Mitarbeiter S. der für die Beklagte tätigen Firma A.

& C. , in denen den Klägern die Vorteile des Kaufs einer Eigentumswoh-

nung als Kapitalanlage erläutert worden waren.

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Mit der Behauptung, falsch beraten worden zu sein, verlangen die Kläger

die Rückabwicklung des Kaufvertrages und die Feststellung, dass die Beklagte

zum Ersatz ihrer weiteren Schäden verpflichtet ist.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-

klagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen und die Revision nicht

zugelassen; dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II.

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1. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da

das Berufungsgericht durch die Zurückweisung des - erstmals in der Beru-

fungsverhandlung erfolgten - Beweisantritts der Kläger für den Inhalt der Bera-

tungsgespräche deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in

entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

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a) Dem Gewährleistungsgehalt von Art. 103 Abs. 1 GG entnimmt der

Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz

siegreiche Partei darauf vertrauen darf, von dem Berufungsgericht rechtzeitig

einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen

Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner ab-

weichenden Ansicht einer Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt

für erforderlich hält (vgl. BGH, Beschl. vom 15. März 2006, IV ZR 32/05, NJW-

RR 2006, 937 m.w.N.). Dabei muss der Hinweis so rechtzeitig erfolgen, dass

darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann

(BVerfG NJW 2003, 2524).

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Die Vorschrift des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO, auf die sich das Berufungs-

gericht stützt, hat an dieser Verpflichtung nichts geändert (BGH, Urt. v. 21. De-

zember 2004, XI ZR 17/03, juris). Danach sind neue Angriffs- und Verteidi-

gungsmittel in zweiter Instanz zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betref-

fen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für

unerheblich gehalten worden ist (§ 531 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Diese Vor-

aussetzungen liegen vor, wenn das Berufungsgericht die Rechtslage abwei-

chend von der Vorinstanz beurteilt und neuer Vortrag oder - wie hier - ein Be-

weisantritt erforderlich ist, um auf der Grundlage dieser Beurteilung zu obsiegen

(vgl. Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 139 Rdn. 17). Dabei kommt es nicht darauf

an, ob das neue Angriffs- und Verteidigungsmittel schon in erster Instanz oder

in der Berufungserwiderung hätte vorgebracht werden können. Die Parteien

sollen durch die Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu Darlegungen und

Beweisangeboten gezwungen werden, die vom Standpunkt des erstinstanzli-

chen Gerichts aus unerheblich sind (Senat, Urt. v. 30. Juni 2006, V ZR 148/05,

NJW-RR 2006, 1292, 1293).

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b) Das Berufungsgericht ist seiner Pflicht, die Kläger darauf hinzuweisen,

dass es die Rechtslage anders beurteilt als das Landgericht, nur unzureichend

nachgekommen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass es den Klägern

in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht hat, ein Beratungsfehler könne sich

- entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht aus den erstellten Berech-

nungsbeispielen, sondern nur aus den vorangegangenen Gesprächen mit dem

Berater S. ergeben. Den als Reaktion auf diesen Hinweis erfolgten Be-

weisantritt der Kläger für den Inhalt dieser Gespräche hätte es aber berücksich-

tigen müssen.

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b) Der Beweisantritt ist entscheidungserheblich.

Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, bildet die Ermittlung des mo-

natlichen Eigenaufwands das Kernstück der von der Beklagten geschuldeten

Beratung, da diese den Interessenten von der Möglichkeit überzeugen soll, das

Objekt mit seinen Mitteln erwerben und halten zu können (Senat, BGHZ 156,

371, 377). Sollte der Zeuge S. den Klägern erklärt haben, sie könnten die

Eigentumswohnung mit einer monatlichen Zuzahlung von nur 100 DM erwerben

und war dies nach den im Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Gegebenheiten

falsch, läge ein zum Schadensersatz verpflichtender Beratungsfehler vor. Das

gilt auch dann, wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, die Kläger hätten

gewusst, dass sich dieser Betrag ohne die Prämien für die Lebensversicherung

verstand.

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Die Kläger berufen sich nämlich auch darauf, dass ihnen ein absehbarer

Anstieg der monatlichen Belastung verschwiegen worden sei. Auch dies kann

einen Beratungsfehler begründen. Der Verkäufer muss über im Zeitpunkt der

Beratung absehbare ungünstige Veränderungen der in die Berechnung des

monatlichen Aufwands eingestellten Einnahmen und Ausgaben aufklären (vgl.

Senat, BGHZ 156, 371, 377; Urt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, WM 2008,

89, 91 f. Rdn. 22; Urt. v. 13. Juni 2008, V ZR 114/07, zur Veröffentlichung be-

stimmt). Demgemäß hätten die Kläger deutlich darauf hingewiesen werden

müssen, dass der Zinssatz für das aufzunehmende Darlehen - und damit die

monatliche Belastung - nach Ablauf von drei Jahren steigen wird, da das vorge-

sehene Disagio nach den Feststellungen des Landgerichts verwendet werden

sollte, um die Zinsen (nur) für die ersten drei Jahre zu verringern.

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c) Da sich die Kläger für den gesamten Hergang der Beratung auf den

Zeugen S. berufen haben, wird dieser gegebenenfalls auch hierzu und zu

den weiteren geltend gemachten Beratungsfehlern zu hören sein, auf die das

Berufungsgericht infolge der Zurückweisung des Beweisantritts nicht eingegan-

gen ist. Dazu zählt auch die - erhebliche - Behauptung der Kläger, ihnen sei

versichert worden, sie könnten die Wohnung jederzeit zurückgeben, wenn sie

nicht zufrieden seien. Ferner wird das Berufungsgericht die Erhebung der übri-

gen Beweise (Vernehmung des Zeugen K. und Parteivernehmung der

Kläger) erwägen müssen.

Krüger Klein Schmidt-Räntsch

Czub Roth

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2004 - 15 O 599/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2007 - 21 U 152/04 -