Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.07.2008 – I ZR 204/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 3. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2006 im Kos-

tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der

Klage stattgegeben hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-

schwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin

ist der Transportversicherer der D.

cherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungs-

in Frankfurt am Main

(im Folgenden: Versi-

dienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut aus abgetretenem und

übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in

Anspruch.

2

Die Beklagte führte für die Versicherungsnehmerin, mit der sie in laufen-

der Geschäftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu festen

Preisen durch. Den dabei geschlossenen Verträgen lagen die Allgemeinen Be-

förderungsbedingungen der Beklagten zugrunde, die auszugsweise folgende

Regelungen enthielten:

3. Beförderungsbeschränkungen

(a) U. befördert keine Waren, die nach Massgabe der folgenden Ab-

sätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind.

(ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von USD 50 000 in der

jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. …

9. Haftung

9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Be- dingungen geregelt.

In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung be- grenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal € 510 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag höher ist. …

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha- den auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich

oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.

9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung ei- ner Wertdeklaration, daß sein Interesse an den Gütern die in Zif- fer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.

U. kann Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versenders als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem Fall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf Schadensersatz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesellschaft bezahlt. Die von U. für diese Zwecke eingesetzten Policen können bei der oben genannten Anschrift eingesehen werden.

3

Die Klägerin hat behauptet, dass die Beklagte im Auftrag der Versiche-

rungsnehmerin am 22. Mai 2002 von der E. -Apotheke in Eu. ein Paket

zum Transport zur Versicherungsnehmerin nach Frankfurt am Main erhalten

habe. Das Paket sei auf dem Transport verlorengegangen. Es habe Originalre-

zepte im Wert von 42.070,58 € enthalten.

6

Die Beklagte zahlte für den Verlust des Pakets eine Entschädigung in

Höhe von 510 €.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust des

Transportguts in voller Höhe. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von

41.560,58 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat zu ihrer Verteidigung insbesondere geltend gemacht,

dass sich die Klägerin ein Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichts-

10

punkt der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf

einen außergewöhnlich hohen Schaden anrechnen lassen müsse.

Das Berufungsgericht hat die im ersten Rechtszug im vollen Umfang er-

folgreiche Klage in Höhe von 32.951,52 € nebst Zinsen für begründet erachtet

und sie im Übrigen abgewiesen.

Mit ihrer vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-

lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abwei-

sung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuwei-

sen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgeführt:

Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden zurechnen lassen, weil die

Versenderin es unterlassen habe, Kopien der Rezepte zu fertigen und diese

den Krankenkassen zur Erstattung einzureichen. Ein Mitverschulden gemäß

§ 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration komme ebenfalls nicht

in Betracht, weil die Beklagte nicht dargetan habe, inwiefern sie Wertpakete im

EDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiere.

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Dagegen müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden gemäß § 254

Abs. 2 BGB zurechnen lassen, weil die Versenderin es unterlassen habe, die

Beklagte darauf hinzuweisen, dass ihr für den Fall, dass das Paket verloren-

gehe, ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe. Die Gefahr eines besonders

hohen Schadens sei anzunehmen, wenn der Wert der Sendung 5.000 € über-

steige. Bei der Haftungsabwägung sei neben dem Wert der transportierten Wa-

re zu berücksichtigen, dass das einem Versender nach § 254 Abs. 2 BGB an-

zulastende Verschulden weniger schwer wiege als das einem Versender nach

§ 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden. Das Mitverschulden der Versi-

cherungsnehmerin könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

nicht höher als 50% angesetzt werden. Es sei daher eine stufenweise Kürzung

des Schadensersatzanspruchs geboten. Für die ersten 5.000 € Warenwert

bleibe der Anspruch ungekürzt, für einen zwischen 5.000,01 € und 10.000 €

liegenden Warenwert sei eine Kürzung um 20% vorzunehmen. Bei Warenwer-

ten über 10.000,01 € sei die Quote für jede angefangenen weiteren 5.000 € um

einen Prozentpunkt zu erhöhen.

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II. Die Revision der Beklagten führt in dem Umfang, in dem das Beru-

fungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der

Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von

§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008

- I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04,

TranspR 2008, 122 Tz. 25).

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2. Ein Mitverschulden, das darin begründet ist, dass die E. -Apotheke,

deren Verhalten sich die Versicherungsnehmerin zurechnen lassen muss (vgl.

§ 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB), die Originalrezepte versendet hat, ohne von

diesen Kopien zu fertigen, hat das Berufungsgericht mit der Begründung ver-

neint, den Krankenkassen müssten zur Abrechnung die Originalrezepte vorge-

legt werden. Außerdem sei die Erstellung von Duplikaten anhand von Rezept-

kopien nicht ohne weiteres möglich. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfeh-

ler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

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3. Nicht zutreffend ist dagegen die Beurteilung des Berufungsgerichts,

ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 425 Abs. 2 HGB wegen Unterlas-

sens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht.

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a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan,

auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit

erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Die von ihr vorgetrage-

nen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen könnten nicht umgesetzt

werden, weil die gesonderte Behandlung wertdeklarierter Pakete nach dem

Vortrag der Beklagten das Vorhandensein von Frachtpapieren voraussetze.

Derartige Versanddokumente existierten im EDI-Verfahren aber nicht. Die ge-

sonderte Übergabe eines wertdeklarierten Pakets an den Abholfahrer ändere

daran nichts.

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b) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-

gen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn

- wovon mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zuguns-

ten der Beklagten auszugehen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versand-

verfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bietet, auf

welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Trans-

portsystem zugeführt werden, hat dieser selbst Maßnahmen zu ergreifen, um

auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu

machen (BGH TranspR 2008, 117 Tz. 39 m.w.N.). Ein schadensursächliches

Mitverschulden der Versicherungsnehmerin kommt deshalb in Betracht, weil sie

hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte

nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in

den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert über-

geben werden. Dass eine solche separate Übergabe an den Abholfahrer erfor-

derlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Ver-

fahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands

darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben, für einen or-

dentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand. Da die Pakete im Falle

einer gesonderten Übergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-

Verfahren herausgenommen werden, bedarf es entgegen der Auffassung des

Berufungsgerichts auch keines weiteren Vortrags zur Beförderungssicherheit

wertdeklarierter Pakete, für die es keinerlei Frachtpapiere gibt (BGH TranspR

2008, 117 Tz. 39 m.w.N.).

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4. Das Berufungsgericht hat im Übrigen zwar zutreffend ein Mitverschul-

den der Versenderin darin begründet gesehen, dass diese die Beklagte nicht

auf den Wert des Pakets und auf den dadurch im Falle seines Verlusts drohen-

den ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen hat. Die von ihm vorgenomme-

ne Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile sowie die von ihm

als geboten angesehene Kürzung des Schadensersatzanspruchs nach festge-

legten Prozentsätzen halten der rechtlichen Nachprüfung aber nicht stand.

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a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,

dass die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens dann anzunehmen ist,

wenn der Wert des Pakets 5.000 € übersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH

TranspR 2008, 117 Tz. 40; TranspR 2008, 122 Tz. 33, jeweils m.w.N.). Dieser

Wert ist im Streifall deutlich überschritten.

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b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Ursäch-

lichkeit des Mitverschuldens nur dann fehlt, wenn der Transporteur trotz eines

Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maß-

nahmen zu seinem Schutz ergriffen hätte. Dies war nach den Feststellungen

des Berufungsgerichts nicht der Fall.

21

c) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist zwar grundsätzlich Sache

des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft

werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig be-

rücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde ge-

legt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007,

1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164 m.w.N.). Die Abwägung darf insbesondere

nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des

Einzelfalls berücksichtigen (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR

2007, 110 Tz. 32). Diesen Anforderungen genügt die vom Berufungsgericht

vorgenommene Beurteilung nicht.

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aa) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach das ei-

nem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB grundsätz-

lich weniger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB

anzulastende Verschulden, trifft nicht zu. Die zuletzt genannte Bestimmung re-

gelt den Fall, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Ge-

schädigten mitgewirkt hat. Nach § 254 Abs. 2 BGB kann das Mitverschulden

auch darin bestehen, dass der Geschädigte es unterlässt, den Schädiger auf

die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder

den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Damit enthält § 254 Abs. 2 BGB

lediglich - klarstellend - besondere Anwendungsfälle des § 254 Abs. 1 BGB

(MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs, BGB,

67. Aufl., § 254 Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 53; Loo-

schelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999,

S. 163 ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft § 254 Abs. 1 BGB für sämtliche

Fälle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung. Danach sind die Verur-

sachungs- und Verschuldensanteile von Schädiger und Geschädigtem im Ein-

zelfall gegeneinander abzuwägen. Eine (abstrakte) Gewichtung der verschie-

denen Fälle des Mitverschuldens, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen

hat, widerspricht dieser gesetzlichen Regelung.

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bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der

Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist

(st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30

Tz. 46 [insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt]). Daneben kann bei ent-

sprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254

Abs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten

Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt

darstellen: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil

des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertan-

gabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst

(BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45 m.w.N.).

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cc) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, wonach der dem Ver-

sender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht

höher als 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Zwar liegt auf Sei-

ten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vor, weshalb ihr Verursa-

chungsanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Wie der Senat - zeitlich nach

Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann nach den Umständen des

Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht

kommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH

TranspR 2008, 30 Tz. 47). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket auf-

grund der Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport aus-

geschlossen ist. In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haf-

tung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kennt-

nis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und

sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des

Frachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR

2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30;

BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 32). Ein solcher

Fall liegt hier zwar nicht vor, weil die Wertgrenze von 50.000 US-Dollar nach

den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erreicht ist. Eine höhere Quote

als 50% kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets

- unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen ge-

setzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis

auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (BGH TranspR

2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Dies kann vorliegend in Betracht

kommen.

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dd) Die Art und Weise der Abwägung der Mitverschuldensquote muss

zudem auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen

Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt (BGH TranspR

2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Diesem Erfordernis wird die vom

Berufungsgericht vorgenommene stufenweise Kürzung des Schadensersatzan-

spruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der

Tabelle des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Gegenwert von

50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis ledig-

lich um einen Wert gekürzt wird, der unter 25% liegt. Gemäß der Nummer 3 (a)

(ii) ihrer Beförderungsbedingungen will die Beklagte Pakete, deren Wert den

Gegenwert von 50.000 US-Dollar überschreitet, jedoch nicht befördern. Nach

der oben unter II 4 c cc angeführten Rechtsprechung des Senats kann in derar-

tigen Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls ein Mitverschuldensanteil

von mehr als 50% bis hin zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung in

Betracht kommen. Die in der Tabelle des Berufungsgerichts vorgesehenen

Quoten entsprechen dem nicht.

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III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten

aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im Um-

fang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Re-

vision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Berück-

sichtigung der oben unter II 3 und 4 dargestellten Grundsätze eine nochmalige

Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vor-

zunehmen haben.

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unter- schreiben.

Bornkamm

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.10.2005 - 31 O 4/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.10.2006 - I-18 U 187/05 -