BGH Urteil vom 13.07.2006 – I ZR 245/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 13. Juli 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
HGB § 425 Abs. 2
Hat ein Warenversender positive Kenntnis davon, dass die zur Beförderung aufgegebene Sendung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Frachtführers sogenanntes Verbotsgut enthält, und klärt er den Frachtführer hierüber vor Vertragsschluss nicht auf, kann dies bei einem Verlust der Sen- dung im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge auch zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Transportunternehmers führen.
BGH, Urt. v. 13. Juli 2006 - I ZR 245/03 - LG Bonn AG Bonn
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Prof. Dr. Ullmann und die Rich-
ter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kläge-
rin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Land-
gerichts Bonn vom 21. Oktober 2003 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 1/3,
die Beklagte 2/3.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Transportversicherer des Schmuckwarenunternehmens
B. GmbH in Pforzheim (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt
die Beklagte, die Deutsche Post AG, wegen des Verlusts einer Paketsendung
aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz in An-
spruch.
Die Versicherungsnehmerin lieferte am 14. Mai 2002 in einer Zweigstelle
der Beklagten ein Paket ohne Wertdeklaration ein, das für eine Empfängerin in
Köln bestimmt war. Die Sendung ist auf dem Transportweg verloren gegangen.
Nach Darstellung der Klägerin befanden sich in dem Paket verschiedene
Schmuckstücke im Wert von insgesamt 3.721,97 €. Die Klägerin hat den Scha-
den ihrer Versicherungsnehmerin reguliert.
Dem Transport lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Be-
klagten, PAKET/EXPRESS NATIONAL, Stand: 1. März 2002 (im Weiteren:
AGB) zugrunde, die in den Abschnitten 2, 3 und 6 unter anderem folgende Re-
gelungen enthielten:
"2 Vertragsverhältnis - Begründung und Ausschlüsse
(1) Beförderungsverträge kommen vorbehaltlich der Regelung in Ab- satz 2 durch die Übergabe von Sendungen durch oder für den Ab- sender und deren Übernahme in die Obhut der Deutschen Post oder von ihr beauftragter Unternehmen (Einlieferung bzw. Abholung) nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. …
(2) Die Deutsche Post schließt keinen Vertrag über die Beförderung fol- gender Sendungen (ausgeschlossene Sendungen); Mitarbeiter der Deutschen Post und sonstige Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, Beförderungsverträge über solche Sendungen zu schließen:
…
…
6. Sendungen, die Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungs- mittel oder Wertpapiere, für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren II. Klasse), im Gesamtwert von mehr als 500 € enthalten.
(3) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht, Inhalt usw.) oder in sonstiger Weise nicht den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen oder diesen AGB, so steht es der Deutschen Post frei,
1. die Annahme der Sendung zu verweigern oder 2. eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben
oder zur Abholung bereitzuhalten oder
3. diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein entsprechendes Nachentgelt gemäß Abschnitt 5 Abs. 3 zu erhe- ben.
Entsprechendes gilt, wenn bei Verdacht auf ausgeschlossene Sen- dungen oder auf sonstige Vertragsverstöße der Absender auf Ver- langen der Deutschen Post Angaben dazu verweigert.
(4) Erlangt die Deutsche Post erst nach Übergabe der Sendung Kenntnis davon, dass die Sendung ausgeschlossene Güter enthält, oder ver- weigert der Absender auf Verlangen der Deutschen Post bei Ver- dacht auf ausgeschlossene Güter Angaben dazu, erklärt die Deut- sche Post bereits jetzt die Anfechtung des Beförderungsvertrages wegen Täuschung. Die Deutsche Post ist nicht zur Prüfung von Be- förderungsausschlüssen gemäß Absatz 2 verpflichtet; sie ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt. …
…
3 Rechte, Pflichten und Obliegenheiten des Absenders …
(3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der Deutschen Post AG oder ihrer verbundenen Unternehmen mit der Haftung zu wählen, die sei- nen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ord- nungsgemäßen Leistung am ehesten deckt.
…
6 Haftung
(1) Die Deutsche Post haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgen- den Haftungsbeschränkungen. Für Schäden, die auf das Verhalten ihrer Leute oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. …
(2) Die Deutsche Post haftet im übrigen für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung von bedingungsgerechten Sendungen sowie für die schuldhafte nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Verpflichtungen nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu den gesetzlichen Haftungsgrenzen. Die Deutsche Post ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt). Die in §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgründe blei- ben unberührt. Die Deutsche Post haftet ferner nicht für ausge- schlossene Sendungen gemäß Abschnitt 2 Absatz 2.
…“
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte für den streitge-
genständlichen Schaden unbeschränkt, da ihr ein grobes Organisationsver-
schulden anzulasten sei. Sie habe bezogen auf den in Rede stehenden Scha-
den nicht vorgetragen, wo und wann es zum Verlust der Sendung gekommen
sei. Hieraus sei der Beklagten der Vorwurf des qualifizierten Verschuldens zu
machen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.721,97 € nebst Zinsen zu zah-
len.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung ver-
treten, ihre Haftung für den streitgegenständlichen Verlust sei jedenfalls nach
den Bestimmungen in ihren AGB, die gemäß § 310 Abs. 1 BGB in einen mit der
Versicherungsnehmerin geschlossenen Frachtvertrag einbezogen worden sei-
en, ausgeschlossen, weil die Versicherungsnehmerin Verbotsgut i.S. von Ab-
schnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB eingeliefert habe.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weiterge-
henden Rechtsmittels verurteilt, an die Klägerin 2.481,31 € nebst Zinsen zu
zahlen (LG Bonn VersR 2003, 1600).
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-
weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollstän-
dige Abweisung der Klage weiter.
Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie den bislang er-
folglosen Teil der Klageforderung weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die
Anschlussrevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin unter Berücksichtigung eines
Mitverschuldensanteils der Versicherungsnehmerin von einem Drittel einen
Schadensersatzanspruch i.H. von 2.481,31 € nebst Zinsen aus § 425 Abs. 1,
§§ 428, 435 HGB i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
Die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich aus § 67 Abs. 1 VVG. Die
Beklagte sei aus dem mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Fracht-
vertrag, der durch die Einlieferung und Beförderung des in Verlust geratenen
Pakets zustande gekommen sei, zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser An-
nahme stünden die in das Vertragsverhältnis wirksam einbezogenen AGB der
Beklagten nicht entgegen. Die Regelung in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB, wo-
nach die Beklagte keine Verträge über Sendungen abschließe, die Schmuck im
Wert von mehr als 500 € enthielten, verstoße gegen das Transparenzgebot
gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sei deshalb unwirksam. Das ergebe sich
aus der gebotenen Zusammenschau der Klausel mit den Bestimmungen in Ab-
schnitt 2 Abs. 3 und 4 sowie Abschnitt 6 Abs. 2 Satz 4 AGB. Die in Abschnitt 2
Abs. 4 AGB vorweg erklärte Anfechtung habe nicht zur Beseitigung des Fracht-
vertrags geführt, weil die Anfechtungserklärung unter einer unzulässigen auf-
schiebenden Bedingung - nachträgliche Kenntniserlangung von der Übernahme
eines Verbotsgutes - abgegeben worden sei. Zudem stehe nicht fest, dass die
Versicherungsnehmerin die Beklagte getäuscht habe.
Die Haftung der Beklagten sei auch nicht durch Abschnitt 6 Abs. 2 Satz 4
AGB ausgeschlossen, weil diese Klausel wegen Verstoßes gegen § 449 Abs. 2
HGB gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei. Die Beklagte hafte unbe-
schränkt. Sie hätte darlegen müssen, welche organisatorischen Vorkehrungen
sie zur Schadensverhinderung ergriffen habe. Daran fehle es vollständig. Der
unterlassene Vortrag begründe die tatsächliche Vermutung für ein qualifiziertes
Verschulden. Der Wert der verloren gegangenen Schmuckstücke in Höhe von
insgesamt 3.721,97 € ergebe sich aus den von der Klägerin vorgelegten Han-
delsrechnungen.
Der auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzanspruch sei aber
wegen eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin um ein Drittel gemin-
dert. Die Versendung wertvollen Schmucks in einem einfachen Paket sei ris-
kant. Das sei der Versicherungsnehmerin aus ihrer gewerblichen Tätigkeit auch
bekannt gewesen. Überdies müsse berücksichtigt werden, dass die Versiche-
rungsnehmerin der Beklagten durch die unterlassene Wertangabe die Möglich-
keit genommen habe, sich für eine Zurückweisung der Sendung zu entschei-
den. Das Mitverschulden sei auch schadensursächlich gewesen, weil die Be-
klagte die Beförderung der Sendung im einfachen Paketdienst verweigert hätte.
Zu Lasten der Beklagten sei deren qualifiziertes Verschulden zu berücksichti-
gen.
II. Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin
sind unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine vertragliche
bejaht.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Frachtvertrag zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten durch
die Einlieferung und die Beförderung der ihrem Inhalt nach nicht erkennbaren
Sendung durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist. Die Verbotsgut-
klausel in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB steht dem nicht entgegen. Dabei kann
offen bleiben, ob diese Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1
Satz 2 BGB verstößt und deshalb unwirksam ist. Denn bereits die vorrangige
kunden ergibt, dass die Beklagte ungeachtet des Wortlauts der Klausel in Ab-
schnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 einen Vertrag schließen wollte (BGH, Urt. v. 30.3.2006
- I ZR 123/03, TranspR 2006, 254, 255).
aa) Die Auslegung der über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus
verwendeten AGB der Beklagten unterliegt in vollem Umfang revisionsrechtli-
cher Überprüfung (st. Rspr.; vgl. BGHZ 151, 337, 346 f. m.w.N.).
bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt
und nach ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verstän-
digen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der nor-
malerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Bei der insoweit gebotenen
objektiven Auslegung ist daher zu prüfen, wie die Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen von dem angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise aufgefasst
werden durften. Ausgangspunkt der Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut
der verwendeten Bestimmung. Daneben kommt es aber auch auf den Sinn und
Zweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Ge-
samtwerks an, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kun-
den maßgeblich sind (BGHZ 151, 337, 348; BGH TranspR 2006, 254, 255).
Diese Grundsätze gelten auch für Klauseln, die leistungsbeschreibender Art
sind (vgl. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 5 Rdn. 3a
und § 8 Rdn. 2; Staudinger/Schlosser, BGB [1998], § 5 AGBG Rdn. 2; Münch-
Komm.BGB/Basedow, 4. Aufl., § 8 AGBG Rdn. 19 und Bd. 2a § 307 Rdn. 19).
cc) Die Beklagte will nach dem Wortlaut von Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6
AGB bei Schmuck im Gesamtwert von mehr als 500 € pro Sendung allerdings
keinerlei vertragliche Verpflichtung eingehen. Diese Regelung ist jedoch nicht
isoliert zu betrachten, sondern im systematischen Zusammenhang mit Ab-
schnitt 2 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Abschnitt 6 AGB zu beurteilen, die auf sie
Bezug nehmen. Danach steht es der Beklagten für den Fall, dass eine nicht
bedingungsgerechte Sendung eingeliefert wird, frei, die Annahme zu verwei-
gern (Abschnitt 3 Nr. 1), die Sendung zurückzugeben (Abschnitt 3 Nr. 2) oder
zu befördern (Abschnitt 3 Nr. 3). In Abschnitt 4 wird vorsorglich die Anfechtung
wegen arglistiger Täuschung für den Fall erklärt, dass die Beklagte erst nach
Übergabe der Sendung Kenntnis davon erhält, dass diese verbotene Güter ent-
hält. Abschnitt 6 regelt u.a. die Haftung der Beklagten bei verbotenen Gütern.
Alle diese Regelungen ergeben aus der Sicht eines verständigen Post-
kunden nur dann einen Sinn, wenn vom Zustandekommen eines Vertrags aus-
gegangen wird. Nach dem Gesamtzusammenhang der AGB kann aus der Re-
gelung in deren Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 daher nicht entnommen werden, dass
die Beklagte - handelnd durch ihre Mitarbeiter - das Zustandekommen von Be-
förderungsverträgen über verbotene Güter von vornherein für alle Fälle aus-
schließen wollte. Vielmehr bringt sie insoweit zum Ausdruck, dass sie sich nach
dem Abschluss eines Beförderungsvertrags über sogenannte ausgeschlossene
Sendungen ihr weiteres Vorgehen vorbehalten will (BGH TranspR 2006, 254,
255 f.).
dd) Die vorstehende Beurteilung der Klausel entspricht im Übrigen auch
der herrschenden Meinung zur Auslegung der insoweit vergleichbaren Bestim-
mungen der § 54 EVO a.F., § 8 KVO a.F. und Art. 4 CIM (vgl. zu § 54 EVO a.F.:
Czerwenka/Heidersdorf/Schönbeck, Eisenbahn-Beförderungsrecht, 4. Aufl., Lfg.
1/97, § 54 EVO Anm. 1b; zu § 8 KVO a.F.: Koller, Transportrecht, 2. Aufl., § 8
KVO Rdn. 1; zu Art. 4 CIM: Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 4 CIM Rdn. 5).
b) Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend und von der Revisi-
on auch unbeanstandet angenommen, dass die in Abschnitt 2 Abs. 4 AGB von
der Beklagten erklärte Anfechtung ihrer Vertragserklärung mangels Darlegung
eines arglistigen Verhaltens der Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht
durchgreift.
c) Die Ansprüche aus dem Frachtvertrag sind entgegen der Ansicht der
Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Versicherungsnehmerin ihrer-
seits der Beklagten gegenüber nach den Grundsätzen des Verschuldens bei
Vertragsschluss haftete. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs in Fällen schuldhafter Irreführung sowie bei Falschangaben vor oder
bei Vertragsschluss über die § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB eine Lö-
sung von dem abgeschlossenen Vertrag in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v.
31.1.1962 - VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1197; Urt. v. 26.9.1997
- V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 f.; Urt. v. 6.4.2001 - V ZR 394/99, NJW
2001, 2875 ff.). Im Streitfall führte eine von der Versicherungsnehmerin etwa
verletzte Aufklärungspflicht über den Wert der Sendung aber nicht zu einem
Recht der Beklagten, die Aufhebung des Vertrags zu verlangen. Es ist aner-
kannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz desjenigen
Schadens verpflichtet, dessen Eintritt durch die Einhaltung der Pflicht verhindert
werden sollte (vgl. BGHZ 116, 209, 212 m.w.N.). Nach dem Inhalt der AGB soll-
te eine eventuell verletzte Aufklärungspflicht nicht einen Vertragsschluss als
solchen verhindern (vgl. oben Ziff. 1a cc), so dass dieser nicht als Schaden der
Beklagten anzusehen ist (BGH TranspR 2006, 254, 256).
2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten auch
gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den einge-
tretenen Schaden nach § 435 HGB unbeschränkt. Die AGB der Beklagten ste-
hen dem nicht entgegen.
a) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei Abschnitt 6
Abs. 2 Satz 4 AGB, wonach die Beklagte nicht für ausgeschlossene Sendungen
gemäß Abschnitt 2 Abs. 2 AGB haftet, nicht um eine der Inhaltskontrolle entzo-
gene Bestimmung oder Klarstellung der vertraglichen Leistungspflicht der Be-
klagten (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, TranspR 2006, 169, 170 f.
m.w.N.), sondern um einen Haftungsausschluss. Die Klausel schränkt nach ih-
rem eindeutigen Wortlaut die ohne sie nach dem Gesetz bestehende Haftung
ein (vgl. BGH TranspR 2006, 254, 256).
b) Offen bleiben kann, ob die vom Gesetz abweichende Haftungsrege-
lung in Abschnitt 6 AGB gegen § 449 Abs. 2 HGB verstößt. Die insoweit vor-
rangige Auslegung der AGB ergibt nämlich, dass die Beklagte selbst beim Vor-
liegen der Voraussetzungen des § 435 HGB auch bei Verbotsgütern von ihrer
vollen Haftung ausgeht. Abschnitt 6 Abs. 1 AGB sieht für solche Fälle eine Haf-
tung "ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen" vor.
Eine Unterscheidung zwischen Verbotsgut und sogenannten bedingungsge-
rechten Sendungen erfolgt dort anders als in den nachfolgenden Bestimmun-
gen nicht. Abschnitt 6 Abs. 2 AGB behandelt die Haftung der Beklagten "im Üb-
rigen", d.h. soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. Ab-
schnitt 6 der AGB der Beklagten ist nach seinem Wortlaut und nach seiner Sys-
tematik gemäß dem Grundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen im
Zweifel kundenfreundlich auszulegen sind, dahin zu verstehen, dass Haftungs-
begrenzungen und Haftungsausschlüsse bei qualifiziertem Verschulden der
Beklagten nicht gelten sollen (BGH TranspR 2006, 254, 256).
c) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei ein qualifiziertes Ver-
schulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB bejaht. Der Verlust der Sendung ist
ungeklärt. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass die Beklag-
te keinerlei Sachvortrag zu ihrer Betriebsorganisation, insbesondere zu der von
ihr aufgewendeten Sorgfalt gehalten hat. Dies rechtfertigt den Schluss auf ein
qualifiziertes Verschulden (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR
2003, 467, 469 f.).
3. Vergeblich wendet sich die Revision der Beklagten des Weiteren da-
gegen, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich des Inhalts und des Werts
der verloren gegangenen Sendung auf die von der Klägerin vorgelegten Han-
delsrechnungen gestützt hat.
Die Beurteilung der Frage, auf welche Weise Inhalt und Wert einer verlo-
ren gegangenen Sendung festgestellt werden können, betrifft das Schätzungs-
ermessen des Tatrichters im Einzelfall (BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00,
TranspR 2003, 156, 158 f.). Das angefochtene Urteil lässt insoweit keine
Rechtsfehler erkennen. Die Revision zeigt solche auch nicht auf.
4. Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision der Klägerin dagegen,
dass das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin an-
genommen hat. Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Revision der Beklagten
die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich wegen der unter-
lassenen Wertdeklaration ihrer Versicherungsnehmerin ein Mitverschulden von
nur einem Drittel anrechnen lassen.
a) Für die Beurteilung der Frage des Mitverschuldens ist seit dem Inkraft-
treten des Transportrechtsreformgesetzes die Bestimmung des § 425 Abs. 2
HGB maßgeblich (BGH TranspR 2003, 467, 471). Die Vorschrift greift jedoch
den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Ver-
haltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (Begründung zum
Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445,
S. 60). Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transport-
rechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB er-
gangenen Entscheidungen sind daher ohne inhaltliche Änderungen auf § 425
Abs. 2 HGB übertragbar (BGH TranspR 2003, 467, 471; BGH, Urt. v. 1.12.2005
- I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206).
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Ab-
sender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch gera-
ten kann, wenn er trotz Kenntnis oder Kennenmüssens, dass der Frachtführer
die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von
einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz bean-
sprucht (BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR
2003, 317, 318; Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 122). Im
vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die in Abschnitt 2
Abs. 2 Nr. 6 AGB genannten Gegenstände wegen des bei ihnen bestehenden
besonderen Verlust- und Haftungsrisikos nicht in der Versendungsart PAKET/
EXPRESS NATIONAL befördern will. Die unterlassene Angabe derartiger Ge-
genstände hindert zwar nicht das Zustandekommen eines Frachtvertrags, son-
dern stellt einen im Rahmen von § 425 Abs. 2 HGB zu beachtenden Schadens-
verursachungsbeitrag dar. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass die Beklagte die Versen-
dungsart PAKET/EXPRESS NATIONAL für Schmuckstücke nur bis zu einem
Wert von 500 € anbietet. Das reicht für das erforderliche Kennenmüssen der
Versicherungsnehmerin aus (BGH TranspR 2006, 254, 257).
c) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die von
der Versicherungsnehmerin unterlassene Wertangabe für den Schadenseintritt
mitursächlich gewesen ist. Dies setzt zwar grundsätzlich voraus, dass die Be-
klagte bei zutreffender Inhalts- und Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser
erfüllt hätte (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471). Dazu hat das Berufungsgericht
keine Feststellungen getroffen. Jedoch liegt im vorliegenden Fall die Besonder-
heit vor, dass die Beklagte bei einer korrekten Wertangabe der Versicherungs-
nehmerin jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, die Beförderung im einfachen
Paketdienst, d.h. im Paketdienst ohne erhöhte Sicherheitsvorkehrungen, zu
verweigern. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist es im Übrigen nicht
erforderlich, dass ein Verlust vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl.
BGH TranspR 2006, 121, 123 m.w.N.).
d) Die Gewichtung der einzelnen Verursachungsbeiträge obliegt dem
Tatrichter (BGHZ 149, 337, 355). Revision und Anschlussrevision haben nicht
aufgezeigt, dass dem Berufungsgericht dabei Rechtsfehler unterlaufen sind.
aa) Das Berufungsgericht ist im Rahmen seiner Abwägung der Verursa-
chungsbeiträge mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Haftungsanteil
der Versicherungsnehmerin erhöht hätte, wenn sie positive Kenntnis von der
Regelung in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB gehabt hätte. Sie hätte sich dann
bewusst über den Willen der Beklagten hinweggesetzt, Ausschlussgut nicht im
einfachen Paketdienst anzunehmen. Bei einer solchen Fallgestaltung kann
auch ein vollständiger Haftungsausschluss des Frachtführers gerechtfertigt
sein.
Das Berufungsgericht hat aber verfahrensfehlerfrei angenommen, dass
die Beklagte durch die von ihr vorgelegten Beweismittel nicht hinreichend nach-
gewiesen hat, dass der Versicherungsnehmerin die Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen der Beklagten zum Zeitpunkt der Einlieferung der streitgegenständli-
chen Sendung positiv bekannt waren. Aus dem Sachvortrag der Beklagten er-
gibt sich nichts dazu, zu welchem Zeitpunkt die Versicherungsnehmerin Kennt-
nis von dem Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Zeitungsartikel und
Schreiben erlangt hat.
bb) Auf Seiten der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht deren
qualifiziertes Verschulden in die Haftungsabwägung mit einbezogen (vgl. BGH
TranspR 2006, 254, 257).
Soweit sich die Anschlussrevision der Klägerin dagegen wendet, dass
das Berufungsgericht bei der Haftungsabwägung nicht ein bedingt vorsätzliches
Verhalten der Beklagten berücksichtigt hat, weil diese die als möglich erkannte
Gefahr von Diebstählen und Unterschlagungen billigend in Kauf genommen
habe, sind keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts erkennbar. Dass der Be-
klagten im konkreten Fall ein bedingt vorsätzliches Verhalten anzulasten ist,
kann den getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden. Somit erweist
sich auch die Anschlussrevision als unbegründet.
III. Danach waren sowohl die Revision der Beklagten als auch die An-
schlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 19.02.2003 - 9 C 524/02 -
LG Bonn, Entscheidung vom 21.10.2003 - 11 S 6/03 -