BGH Beschluss vom 02.07.2009 – IX ZB 183/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 2. Juli 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Münster vom 22. September 2006, berichtigt
durch Beschluss vom 30. November 2006, wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Das Landgericht hat den Grundsatz, dass der Gläubiger, der den An-
trag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt, den Versagungsgrund nach
den für den Zivilprozess geltenden Regeln und Maßstäben (§ 294 ZPO) glaub-
haft zu machen hat (BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009
- IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 3 ff), nicht verkannt. In der Senatsrecht-
sprechung ist anerkannt, dass eine Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage
einer schriftlichen Erklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen
kann (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623 Rn. 7; v.
8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, NZI 2009, 253 Rn. 6), was vorliegend auch für
den bei der Gerichtsakte befindlichen Schlussbericht des Insolvenzverwalters
zutrifft. Überdies ist davon auszugehen, dass der Vortrag der Gläubigerin als
unstreitig anzusehen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der
Schuldner am Schlusstermin nicht teilgenommen hat. Nach der Senatsrecht-
sprechung kann das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten
Versagungsgrundes nach Aufhebung des Termins nicht nachgeholt werden.
Der Schuldner, der im Schlusstermin nicht erscheint, kann den Versagungs-
grund später nicht mehr in Frage stellen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009
- IX ZB 185/08, NZI 2009, 256 Rn. 8). Im Übrigen ist unstreitig, dass der
Schuldner die Abtretung verschwiegen hat.
2. Geklärt sind auch die Anforderungen an die Annahme grober Fahrläs-
sigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6 InsO (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Feb-
ruar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259 Rn. 10; v. 7. Dezember 2006
- IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 9; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06,
WM 2007, 2122 Rn. 9; v. 5. Juli 2008 - IX ZB 37/06, NZI 2008, 506, 507 Rn. 9;
v. 19. März 2009 - IX ZB 212/08, ZInsO 2009, 786, 787 Rn. 7). Das Beschwer-
degericht hat sie seiner Entscheidung zugrunde gelegt; seine tatrichterliche
Würdigung erweist sich unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als be-
anstandungsfrei.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 31.05.2006 - 71 IN 18/04 -
LG Münster, Entscheidung vom 22.09.2006 - 5 T 600/06 -