BGH Urteil vom 16.10.2008 – IX ZR 135/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 16. Oktober 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
§ 531 ZPO; § 51b BRAO a.F.
Sind die die Erhebung der Verjährungseinrede und den Verjährungseintritt begrün-
denden tatsächlichen Umstände unstreitig, ist die erstmals in der Berufungsinstanz
eines Anwaltshaftungsprozesses erhobene Verjährungseinrede auch dann zuzulas-
sen, wenn zur Frage der Sekundärhaftung weitere Feststellungen erforderlich sind.
BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07 - Kammergericht
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 25. Juni 2007 im Kostenpunkt sowie in-
soweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als
11.713,18 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz. Sie
hatten den Beklagten in den Jahren 1998 bis 2002 mit der Erstellung und Ein-
reichung ihrer Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 2001 beauf-
tragt und ihm die erforderlichen Unterlagen übermittelt. Der Beklagte gab keine
Einkommensteuererklärungen für die genannten Jahre ab. Mit Schreiben vom
18. Mai 2004 kündigten die Kläger sämtliche bestehenden Mandate.
Am 4. August 2004 reichte der neue Steuerberater der Kläger Einkom-
mensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 2001 beim zuständigen Finanz-
amt ein. Mit Bescheiden vom 6. August 2004 und vom 21. Dezember 2004
lehnte das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 1996 und
1998 bis 2001 ab, da die Anträge nach Ablauf der jeweiligen Festsetzungs-
bzw. Antragsfrist eingegangen seien.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger Schadensersatz we-
gen der ihnen entgangenen Steuererstattungen. Am 30. Dezember 2004 haben
sie den Erlass eines Mahnbescheids beantragt. Der Mahnbescheid ist am
7. Februar 2005 erlassen und dem Beklagten am 10. Februar 2005 zugestellt
worden. Nachdem der Beklagte am 22. Februar 2005 Widerspruch erhoben hat,
haben die Kläger ihren Anspruch am 11. August 2005 begründet und die Abga-
be an das zuständige Landgericht Berlin beantragt.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 35.474,96 € nebst
Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten, der nach Schluss der mündli-
chen Verhandlung vor dem Landgericht in einem nicht nachgelassenen Schrift-
satz und sodann im Berufungsverfahren die Einrede der Verjährung erhoben
hat, ist zurückgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen, soweit sie auf
Schadensersatz wegen der verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklä-
rungen für die Jahre 1996, 1998 und 1999 gerichtet ist. Die Verurteilung in Hö-
he von 11.713,18 € nebst Zinsen nimmt die Revision hin.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat - teils unter Bezugnahme auf das Urteil des
Landgerichts - ausgeführt: Der Beklagte hafte aus positiver Vertragsverletzung
auf Schadensersatz, weil er die Einkommensteuererklärungen nicht erstellt und
eingereicht habe. Die Schadenshöhe sei unstreitig. Die Einrede der Verjährung
sei gem. § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz ausgeschlossen, nachdem
sie in erster Instanz erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einem
nicht nachgelassenen Schriftsatz erhoben worden sei.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem we-
sentlichen Punkt nicht stand. Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundes-
gerichtshofs nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, ist die im
Berufungsrechtszug erstmals erhobene Verjährungseinrede unabhängig von
den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen,
wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt be-
gründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig
sind (Beschl. v. 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, z.V.b.). Diese Voraussetzungen wa-
ren im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte hat die Verjährungseinrede im lau-
fenden Rechtsstreit erhoben. Auch die tatsächlichen Umstände, von denen die
Verjährung abhängt (s.unten unter III.), stehen außer Streit.
III.
Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561
ZPO). Nach derzeitigem Sach- und Streitstand lässt sich nicht ausschließen,
dass die Einrede der Verjährung ganz oder teilweise Erfolg hat.
1. Die Verjährung des Anspruchs der Kläger richtet sich gem. Art. 229
§ 12 Abs. 1 Nr. 3, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB nach der durch das Gesetz zur
Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3214) mit Wirkung vom 15. De-
zember 2004 aufgehobenen Vorschrift des § 51b BRAO. Entgegen der Ansicht
der Revisionserwiderung findet die - ebenfalls aufgehobene - Vorschrift des
§ 68 StBerG keine Anwendung, weil der Beklagte Rechtsanwalt, nicht auch
Steuerberater ist (vgl. BGHZ 78, 335, 339; BGH, Urt. v. 27. Januar 1994 - IX ZR
195/93, WM 1994, 504, 505; Rinsche/Fahrendorf, Die Haftung des Rechtsan-
walts 7. Aufl. Rn. 977). Die Erstellung der Einkommensteuererklärungen lässt
sich ohne weiteres unter den Tatbestand der Beratung und Vertretung in
Rechtsangelegenheiten subsumieren (§ 3 Abs. 1 BRAO).
2. Nach § 51b Satz 1 BRAO verjährte der Anspruch des Auftraggebers
auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehen-
den Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der An-
spruch entstanden ist.
a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Schaden, der
neben der Pflichtverletzung Anspruchsvoraussetzung ist, nicht erst mit den Be-
scheiden vom 6. August 2004 und vom 21. Dezember 2004 eingetreten, in de-
nen das zuständige Finanzamt die Anträge auf Einkommensteuerveranlagung
abgelehnt hat.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht
der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die
Pflichtverletzung des Beraters im Vergleich zu seinem früheren Vermögens-
stand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigs-
tens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht bezif-
fert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße
bestehen bleibt und damit endgültig wird; es reicht auch aus, dass ein endgülti-
ger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachtei-
len gerechnet werden muss (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f; BGH, Urt. v.
13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612 Rn. 10; v. 28. Mai
2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14). Unkenntnis des Schadens und
damit des Ersatzanspruchs hindert den Beginn der Verjährung nicht (BGHZ
119, 69, 71; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO). Eine bloße Vermögensge-
fährdung reicht für die Annahme eines Schadens dagegen nicht aus. Ein Scha-
den ist noch nicht eingetreten, solange nur das Risiko eines Vermögensnach-
teils besteht, bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermö-
gensgefährdung vorliegt, es also noch nicht klar ist, ob es wirklich zu einem
Schaden kommt (BGHZ 119, 69, 71).
bb) Die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Berater, der steu-
erliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt regelmäßig frühes-
tens mit dem Zugang des Bescheides des Finanzamts (BGHZ 119, 69, 73; 129,
386, 388). Das hat der Senat auch in einem Fall angenommen, in dem der Be-
rater die Ausschlussfrist des § 55 Abs. 5 EStG a.F. versäumt hatte, welche den
Antrag auf Ansetzung des höheren Teilwerts für vor dem 1. Juli 1970 ange-
schafften Grundbesitz bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Werts aufgelöster
stiller Reserven betraf (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 102/92, WM 1993,
1511, 1513; vgl. auch Urt. v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590,
591). Diese Rechtsprechung beruht im Wesentlichen darauf, dass es sich nicht
allgemein voraussehen lässt, ob die Finanzbehörde einen steuerlich bedeutsa-
men Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sie aufgreift und welche
Rechtsfolgen sie aus ihnen herleitet. Deshalb verschlechtert sich die Vermö-
genslage des Mandanten infolge einer steuerlichen Fehlberatung erst, wenn die
Finanzbehörde mit dem Erlass ihres Steuerbescheids ihren Entscheidungspro-
zess abschließt und auf diese Weise den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch
konkretisiert (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO Rn. 12).
cc) Der vorliegende Fall liegt anders. Der Beklagte hat jeweils die (mitt-
lerweile durch Gesetz vom 20. Dezember 2007, BGBl. I 3150, aufgehobene)
Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung von Arbeitnehmern gem. § 46
Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der bis zum 28. Dezember 2007 geltenden Fassung
verstreichen lassen, ohne eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Mit
Ablauf der jeweiligen Frist kam die Durchführung eines Veranlagungsverfahrens
nicht mehr in Betracht. Einer gesonderten Entschließung der zuständigen Fi-
nanzbehörde bedurfte es nicht mehr. Die von den Klägern errechneten Rücker-
stattungen waren unabhängig davon verloren, ob - wie geschehen - überhaupt
noch ein verspäteter und daher abschlägig zu bescheidender Antrag gestellt
wurde. Obwohl es hier um eine Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten geht,
sind daher die Grundsätze anzuwenden, die allgemein für die Versäumung ei-
ner Einspruchs-, Klage- oder Rechtsmittelfrist durch den Berater gelten. Hier ist
der Mandant regelmäßig bereits im Augenblick des Fristablaufs geschädigt (vgl.
BGH, Beschl. v. 28. März 1996 - IX ZR 197/95, WM 1996, 1108, 1109 zur Ver-
säumung der Frist zur Beantragung einer Investitionszulage; Urt. v. 3. Novem-
ber 2005, aaO; vgl. weiter Rinsche/Fahrendorf, aaO Rn. 1035 mit weiteren
Nachweisen, etwa zur Versäumung der Klagefristen aus § 12 Abs. 3 VVG a.F.
oder aus § 4 KSchG).
b) Die unterlassene Einreichung der Anträge auf Veranlagung zur Ein-
kommensteuer hat also in dem Augenblick zum Eintritt eines Schadens geführt,
in dem die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG a.F. ablief. Die Anträ-
ge waren jeweils durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung bis zum Ab-
lauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres zu
stellen. Veranlagungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr (§ 25 Abs. 1 EStG).
Die Verjährung des Anspruch hinsichtlich der Einkommensteuererstattung für
das Jahr 1996 begann folglich mit Ablauf des Jahres 1998, hinsichtlich des Jah-
res 1998 mit Ablauf des Jahres 2000, hinsichtlich des Jahres 1999 mit Ablauf
des Jahres 2001, und endete jeweils drei Jahre danach. Die Verjährung sämtli-
cher Ansprüche ist frühestens mit Eingang des Antrags auf Erlass des Mahnbe-
scheids bei Gericht am 30. Dezember 2004 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1
Nr. 3 BGB, § 167 ZPO).
IV.
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-
heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht - auch nicht teilweise - entschei-
dungsreif, so dass die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden
muss (§ 563 Abs. 3, 1 ZPO).
1. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Mahnbescheid die Ver-
jährung des Anspruchs auf Ersatz der entgangenen Steuererstattung für das
Jahr 1999 gehemmt haben.
a) Die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen, die am 15. Dezember
2004 noch nicht verjährt waren, richtet sich nach neuem Recht (Art. 229 § 12
Abs. 1 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB
wird die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren
gehemmt. Soll durch die Zustellung die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt
werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung
ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Im vorliegenden Fall
ist der am 30. Dezember 2004 beantragte Mahnbescheid zwar erst am 10. Feb-
ruar 2005 zugestellt worden. Die Verzögerung liegt jedoch nicht im Verantwor-
tungsbereich der Kläger, welche die unter dem 14. Januar 2005 angeforderten
Gerichtskosten am 25. Januar 2005 eingezahlt haben, und ist ihnen deshalb
nicht zuzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR
1992, 470, 471).
b) Gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat der Mahnbescheid den geltend
gemachten Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung zu be-
zeichnen. Der Anspruch muss so gegenüber anderen Ansprüchen abgegrenzt
werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstre-
ckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder
welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen
kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH, Urt. v.
17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594; v. 3. Juni 2008 - XI ZR
353/07, ZIP 2008, 1624). Der Mahnbescheid selbst erfüllt diese Voraussetzun-
gen nicht. Der Anspruch ist wie folgt bezeichnet: "Schaden aus schuldhafter
Verletzung des Steuerberatungsvertrages vom 01.05.1998". Die Kläger haben
den Beklagten ihrem eigenen Vorbringen nach mehrfach mit der Erstellung von
Einkommensteuererklärungen beauftragt. Die Aufträge betrafen nicht nur die
Erklärungen für die Jahre 1996 sowie 1998 bis 2001, die Gegenstand des vor-
liegenden Rechtsstreits sind, sondern auch diejenigen für die Jahre 1995 und
1997. Welche Ansprüche für welche Jahre geltend gemacht werden sollten, ließ
sich dem Mahnbescheid nicht entnehmen. Für die verjährungsunterbrechende
Wirkung eines Mahnbescheids kommt es jedoch nicht auf den Kenntnisstand
eines außenstehenden Dritten an, sondern auf denjenigen des Antragsgegners.
Es reicht aus, dass dieser erkennen kann, welche Forderungen gegen ihn er-
hoben werden. Zur Individualisierung des Anspruchs ausreichende Kenntnisse
können auf Informationen beruhen, auf die im Mahnbescheid nicht hingewiesen
wird, die dem Antragsgegner aber zur Verfügung stehen (BGHZ 172, 42, 57 f
Rn. 46, 48; vgl. auch BGH, Urt. v. 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, z.V.b., Rn. 7,
13). Nach den unwidersprochenen Angaben der Kläger ist der Beklagte mit
Schreiben vom 21. Dezember 2004 zur Zahlung von Schadensersatz aufgefor-
dert worden. Dieses Schreiben kann die erforderlichen Angaben dazu enthalten
haben, wegen welcher Jahre welcher Schadensersatz verlangt wird. Bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist es aller-
dings nicht zu den Akten gereicht worden.
2. Unabhängig davon kann es dem Beklagten verwehrt sein, sich auf den
Eintritt der Primärverjährung zu berufen, wenn die Voraussetzungen eines se-
kundären Schadensersatzanspruchs erfüllt waren.
a) Der Sekundäranspruch setzt neben dem unterlassenen Hinweis auf
begangene Pflichtverletzungen und dem Schaden in Gestalt der eingetretenen
Primärverjährung einen bei der weiteren Wahrnehmung desselben Mandats
oder eines neuen Auftrags mit demselben Gegenstand aufgrund objektiver Um-
stände begründeten Anlass voraus, der den Berater veranlassen musste zu
prüfen, ob er den Mandanten geschädigt hat (BGHZ 94, 380, 385 f; BGH, Urt. v.
7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 948 Rn. 34 f; vgl. Zugehör,
Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1384 mit weiteren Nachweisen). An-
lass, sein Verhalten zu prüfen, könnten die von den Klägern unter Beweisantritt
behaupteten telefonischen Mahnungen und Nachfragen geboten haben. Aller-
dings wird zu berücksichtigen sein, dass der Sekundäranspruch eine neue
schuldhafte Pflichtverletzung des Beraters voraussetzt und eine fehlerhafte Er-
klärungspraxis nicht ohne weiteres Anlass dafür bietet, dass der Steuerberater
über seine immer auf dem nämlichen Fehler beruhende Haftung zu belehren
hat (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 2005 - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107;
Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZR 174/05, n.v.).
b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung führt der Umstand,
dass hinsichtlich der Sekundäransprüche weitere Feststellungen erforderlich
sind, nicht dazu, dass die Verjährungseinreden insgesamt nicht zuzulassen
sind. § 531 Abs. 2 ZPO stellt nicht darauf ab, ob der Rechtsstreit durch die Be-
rücksichtigung des neuen Vortrags verzögert wird. Neuer unstreitiger Tatsa-
chenvortrag ist in der Berufungsinstanz selbst dann zuzulassen, wenn dies da-
zu führt, dass vor einer Sachentscheidung eine Beweisaufnahme erforderlich
wird (BGHZ 161, 138, 144; offen gelassen allerdings von BGH, Beschl. v.
23. Juni 2008 - GSZ 1/08, Rn. 10). Gleiches gilt für die Einrede der Verjährung.
Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 51b BRAO (Beratungsvertrag, Ent-
stehung des Schadensersatzanspruchs) stehen für sich genommen außer
Streit.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2006 - 3 O 356/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2007 - 22 U 229/06 -