Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 16.10.2008 – IX ZR 135/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 16. Oktober 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

§ 531 ZPO; § 51b BRAO a.F.

Sind die die Erhebung der Verjährungseinrede und den Verjährungseintritt begrün-

denden tatsächlichen Umstände unstreitig, ist die erstmals in der Berufungsinstanz

eines Anwaltshaftungsprozesses erhobene Verjährungseinrede auch dann zuzulas-

sen, wenn zur Frage der Sekundärhaftung weitere Feststellungen erforderlich sind.

BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07 - Kammergericht

LG Berlin

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter

Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 25. Juni 2007 im Kostenpunkt sowie in-

soweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als

11.713,18 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger verlangen vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz. Sie

hatten den Beklagten in den Jahren 1998 bis 2002 mit der Erstellung und Ein-

reichung ihrer Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 2001 beauf-

tragt und ihm die erforderlichen Unterlagen übermittelt. Der Beklagte gab keine

Einkommensteuererklärungen für die genannten Jahre ab. Mit Schreiben vom

18. Mai 2004 kündigten die Kläger sämtliche bestehenden Mandate.

2

Am 4. August 2004 reichte der neue Steuerberater der Kläger Einkom-

mensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 2001 beim zuständigen Finanz-

amt ein. Mit Bescheiden vom 6. August 2004 und vom 21. Dezember 2004

lehnte das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 1996 und

1998 bis 2001 ab, da die Anträge nach Ablauf der jeweiligen Festsetzungs-

bzw. Antragsfrist eingegangen seien.

3

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger Schadensersatz we-

gen der ihnen entgangenen Steuererstattungen. Am 30. Dezember 2004 haben

sie den Erlass eines Mahnbescheids beantragt. Der Mahnbescheid ist am

7. Februar 2005 erlassen und dem Beklagten am 10. Februar 2005 zugestellt

worden. Nachdem der Beklagte am 22. Februar 2005 Widerspruch erhoben hat,

haben die Kläger ihren Anspruch am 11. August 2005 begründet und die Abga-

be an das zuständige Landgericht Berlin beantragt.

4

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 35.474,96 € nebst

Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten, der nach Schluss der mündli-

chen Verhandlung vor dem Landgericht in einem nicht nachgelassenen Schrift-

satz und sodann im Berufungsverfahren die Einrede der Verjährung erhoben

hat, ist zurückgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen

Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen, soweit sie auf

Schadensersatz wegen der verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklä-

rungen für die Jahre 1996, 1998 und 1999 gerichtet ist. Die Verurteilung in Hö-

he von 11.713,18 € nebst Zinsen nimmt die Revision hin.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6

Das Berufungsgericht hat - teils unter Bezugnahme auf das Urteil des

Landgerichts - ausgeführt: Der Beklagte hafte aus positiver Vertragsverletzung

auf Schadensersatz, weil er die Einkommensteuererklärungen nicht erstellt und

eingereicht habe. Die Schadenshöhe sei unstreitig. Die Einrede der Verjährung

sei gem. § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz ausgeschlossen, nachdem

sie in erster Instanz erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einem

nicht nachgelassenen Schriftsatz erhoben worden sei.

II.

7

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem we-

sentlichen Punkt nicht stand. Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundes-

gerichtshofs nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, ist die im

Berufungsrechtszug erstmals erhobene Verjährungseinrede unabhängig von

den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen,

wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt be-

gründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig

sind (Beschl. v. 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, z.V.b.). Diese Voraussetzungen wa-

ren im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte hat die Verjährungseinrede im lau-

fenden Rechtsstreit erhoben. Auch die tatsächlichen Umstände, von denen die

Verjährung abhängt (s.unten unter III.), stehen außer Streit.

III.

9

Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561

ZPO). Nach derzeitigem Sach- und Streitstand lässt sich nicht ausschließen,

dass die Einrede der Verjährung ganz oder teilweise Erfolg hat.

1. Die Verjährung des Anspruchs der Kläger richtet sich gem. Art. 229

§ 12 Abs. 1 Nr. 3, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB nach der durch das Gesetz zur

Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des

Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3214) mit Wirkung vom 15. De-

zember 2004 aufgehobenen Vorschrift des § 51b BRAO. Entgegen der Ansicht

der Revisionserwiderung findet die - ebenfalls aufgehobene - Vorschrift des

§ 68 StBerG keine Anwendung, weil der Beklagte Rechtsanwalt, nicht auch

Steuerberater ist (vgl. BGHZ 78, 335, 339; BGH, Urt. v. 27. Januar 1994 - IX ZR

195/93, WM 1994, 504, 505; Rinsche/Fahrendorf, Die Haftung des Rechtsan-

walts 7. Aufl. Rn. 977). Die Erstellung der Einkommensteuererklärungen lässt

sich ohne weiteres unter den Tatbestand der Beratung und Vertretung in

Rechtsangelegenheiten subsumieren (§ 3 Abs. 1 BRAO).

10

2. Nach § 51b Satz 1 BRAO verjährte der Anspruch des Auftraggebers

auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehen-

den Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der An-

spruch entstanden ist.

11

a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Schaden, der

neben der Pflichtverletzung Anspruchsvoraussetzung ist, nicht erst mit den Be-

scheiden vom 6. August 2004 und vom 21. Dezember 2004 eingetreten, in de-

nen das zuständige Finanzamt die Anträge auf Einkommensteuerveranlagung

abgelehnt hat.

12

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht

der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die

Pflichtverletzung des Beraters im Vergleich zu seinem früheren Vermögens-

stand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigs-

tens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht bezif-

fert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße

bestehen bleibt und damit endgültig wird; es reicht auch aus, dass ein endgülti-

ger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachtei-

len gerechnet werden muss (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f; BGH, Urt. v.

13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612 Rn. 10; v. 28. Mai

2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14). Unkenntnis des Schadens und

damit des Ersatzanspruchs hindert den Beginn der Verjährung nicht (BGHZ

119, 69, 71; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO). Eine bloße Vermögensge-

fährdung reicht für die Annahme eines Schadens dagegen nicht aus. Ein Scha-

den ist noch nicht eingetreten, solange nur das Risiko eines Vermögensnach-

teils besteht, bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermö-

gensgefährdung vorliegt, es also noch nicht klar ist, ob es wirklich zu einem

Schaden kommt (BGHZ 119, 69, 71).

13

bb) Die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Berater, der steu-

erliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt regelmäßig frühes-

tens mit dem Zugang des Bescheides des Finanzamts (BGHZ 119, 69, 73; 129,

386, 388). Das hat der Senat auch in einem Fall angenommen, in dem der Be-

rater die Ausschlussfrist des § 55 Abs. 5 EStG a.F. versäumt hatte, welche den

Antrag auf Ansetzung des höheren Teilwerts für vor dem 1. Juli 1970 ange-

schafften Grundbesitz bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Werts aufgelöster

stiller Reserven betraf (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 102/92, WM 1993,

1511, 1513; vgl. auch Urt. v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590,

591). Diese Rechtsprechung beruht im Wesentlichen darauf, dass es sich nicht

allgemein voraussehen lässt, ob die Finanzbehörde einen steuerlich bedeutsa-

men Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sie aufgreift und welche

Rechtsfolgen sie aus ihnen herleitet. Deshalb verschlechtert sich die Vermö-

genslage des Mandanten infolge einer steuerlichen Fehlberatung erst, wenn die

Finanzbehörde mit dem Erlass ihres Steuerbescheids ihren Entscheidungspro-

zess abschließt und auf diese Weise den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch

konkretisiert (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO Rn. 12).

14

cc) Der vorliegende Fall liegt anders. Der Beklagte hat jeweils die (mitt-

lerweile durch Gesetz vom 20. Dezember 2007, BGBl. I 3150, aufgehobene)

Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung von Arbeitnehmern gem. § 46

Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der bis zum 28. Dezember 2007 geltenden Fassung

verstreichen lassen, ohne eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Mit

Ablauf der jeweiligen Frist kam die Durchführung eines Veranlagungsverfahrens

nicht mehr in Betracht. Einer gesonderten Entschließung der zuständigen Fi-

nanzbehörde bedurfte es nicht mehr. Die von den Klägern errechneten Rücker-

stattungen waren unabhängig davon verloren, ob - wie geschehen - überhaupt

noch ein verspäteter und daher abschlägig zu bescheidender Antrag gestellt

wurde. Obwohl es hier um eine Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten geht,

sind daher die Grundsätze anzuwenden, die allgemein für die Versäumung ei-

ner Einspruchs-, Klage- oder Rechtsmittelfrist durch den Berater gelten. Hier ist

der Mandant regelmäßig bereits im Augenblick des Fristablaufs geschädigt (vgl.

BGH, Beschl. v. 28. März 1996 - IX ZR 197/95, WM 1996, 1108, 1109 zur Ver-

säumung der Frist zur Beantragung einer Investitionszulage; Urt. v. 3. Novem-

ber 2005, aaO; vgl. weiter Rinsche/Fahrendorf, aaO Rn. 1035 mit weiteren

Nachweisen, etwa zur Versäumung der Klagefristen aus § 12 Abs. 3 VVG a.F.

oder aus § 4 KSchG).

15

b) Die unterlassene Einreichung der Anträge auf Veranlagung zur Ein-

kommensteuer hat also in dem Augenblick zum Eintritt eines Schadens geführt,

in dem die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG a.F. ablief. Die Anträ-

ge waren jeweils durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung bis zum Ab-

lauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres zu

stellen. Veranlagungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr (§ 25 Abs. 1 EStG).

Die Verjährung des Anspruch hinsichtlich der Einkommensteuererstattung für

das Jahr 1996 begann folglich mit Ablauf des Jahres 1998, hinsichtlich des Jah-

res 1998 mit Ablauf des Jahres 2000, hinsichtlich des Jahres 1999 mit Ablauf

des Jahres 2001, und endete jeweils drei Jahre danach. Die Verjährung sämtli-

cher Ansprüche ist frühestens mit Eingang des Antrags auf Erlass des Mahnbe-

scheids bei Gericht am 30. Dezember 2004 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1

Nr. 3 BGB, § 167 ZPO).

IV.

16

Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-

heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht - auch nicht teilweise - entschei-

dungsreif, so dass die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden

muss (§ 563 Abs. 3, 1 ZPO).

17

1. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Mahnbescheid die Ver-

jährung des Anspruchs auf Ersatz der entgangenen Steuererstattung für das

Jahr 1999 gehemmt haben.

18

a) Die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen, die am 15. Dezember

2004 noch nicht verjährt waren, richtet sich nach neuem Recht (Art. 229 § 12

wird die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren

gehemmt. Soll durch die Zustellung die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt

werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung

ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Im vorliegenden Fall

ist der am 30. Dezember 2004 beantragte Mahnbescheid zwar erst am 10. Feb-

ruar 2005 zugestellt worden. Die Verzögerung liegt jedoch nicht im Verantwor-

tungsbereich der Kläger, welche die unter dem 14. Januar 2005 angeforderten

Gerichtskosten am 25. Januar 2005 eingezahlt haben, und ist ihnen deshalb

nicht zuzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR

1992, 470, 471).

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b) Gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat der Mahnbescheid den geltend

gemachten Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung zu be-

zeichnen. Der Anspruch muss so gegenüber anderen Ansprüchen abgegrenzt

werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstre-

ckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder

welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen

kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH, Urt. v.

17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594; v. 3. Juni 2008 - XI ZR

353/07, ZIP 2008, 1624). Der Mahnbescheid selbst erfüllt diese Voraussetzun-

gen nicht. Der Anspruch ist wie folgt bezeichnet: "Schaden aus schuldhafter

Verletzung des Steuerberatungsvertrages vom 01.05.1998". Die Kläger haben

den Beklagten ihrem eigenen Vorbringen nach mehrfach mit der Erstellung von

Einkommensteuererklärungen beauftragt. Die Aufträge betrafen nicht nur die

Erklärungen für die Jahre 1996 sowie 1998 bis 2001, die Gegenstand des vor-

liegenden Rechtsstreits sind, sondern auch diejenigen für die Jahre 1995 und

1997. Welche Ansprüche für welche Jahre geltend gemacht werden sollten, ließ

sich dem Mahnbescheid nicht entnehmen. Für die verjährungsunterbrechende

Wirkung eines Mahnbescheids kommt es jedoch nicht auf den Kenntnisstand

eines außenstehenden Dritten an, sondern auf denjenigen des Antragsgegners.

Es reicht aus, dass dieser erkennen kann, welche Forderungen gegen ihn er-

hoben werden. Zur Individualisierung des Anspruchs ausreichende Kenntnisse

können auf Informationen beruhen, auf die im Mahnbescheid nicht hingewiesen

wird, die dem Antragsgegner aber zur Verfügung stehen (BGHZ 172, 42, 57 f

Rn. 46, 48; vgl. auch BGH, Urt. v. 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, z.V.b., Rn. 7,

13). Nach den unwidersprochenen Angaben der Kläger ist der Beklagte mit

Schreiben vom 21. Dezember 2004 zur Zahlung von Schadensersatz aufgefor-

dert worden. Dieses Schreiben kann die erforderlichen Angaben dazu enthalten

haben, wegen welcher Jahre welcher Schadensersatz verlangt wird. Bis zum

Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist es aller-

dings nicht zu den Akten gereicht worden.

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2. Unabhängig davon kann es dem Beklagten verwehrt sein, sich auf den

Eintritt der Primärverjährung zu berufen, wenn die Voraussetzungen eines se-

kundären Schadensersatzanspruchs erfüllt waren.

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a) Der Sekundäranspruch setzt neben dem unterlassenen Hinweis auf

begangene Pflichtverletzungen und dem Schaden in Gestalt der eingetretenen

Primärverjährung einen bei der weiteren Wahrnehmung desselben Mandats

oder eines neuen Auftrags mit demselben Gegenstand aufgrund objektiver Um-

stände begründeten Anlass voraus, der den Berater veranlassen musste zu

prüfen, ob er den Mandanten geschädigt hat (BGHZ 94, 380, 385 f; BGH, Urt. v.

7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 948 Rn. 34 f; vgl. Zugehör,

Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1384 mit weiteren Nachweisen). An-

lass, sein Verhalten zu prüfen, könnten die von den Klägern unter Beweisantritt

behaupteten telefonischen Mahnungen und Nachfragen geboten haben. Aller-

dings wird zu berücksichtigen sein, dass der Sekundäranspruch eine neue

schuldhafte Pflichtverletzung des Beraters voraussetzt und eine fehlerhafte Er-

klärungspraxis nicht ohne weiteres Anlass dafür bietet, dass der Steuerberater

über seine immer auf dem nämlichen Fehler beruhende Haftung zu belehren

hat (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 2005 - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107;

Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZR 174/05, n.v.).

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b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung führt der Umstand,

dass hinsichtlich der Sekundäransprüche weitere Feststellungen erforderlich

sind, nicht dazu, dass die Verjährungseinreden insgesamt nicht zuzulassen

sind. § 531 Abs. 2 ZPO stellt nicht darauf ab, ob der Rechtsstreit durch die Be-

rücksichtigung des neuen Vortrags verzögert wird. Neuer unstreitiger Tatsa-

chenvortrag ist in der Berufungsinstanz selbst dann zuzulassen, wenn dies da-

zu führt, dass vor einer Sachentscheidung eine Beweisaufnahme erforderlich

wird (BGHZ 161, 138, 144; offen gelassen allerdings von BGH, Beschl. v.

23. Juni 2008 - GSZ 1/08, Rn. 10). Gleiches gilt für die Einrede der Verjährung.

Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 51b BRAO (Beratungsvertrag, Ent-

stehung des Schadensersatzanspruchs) stehen für sich genommen außer

Streit.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2006 - 3 O 356/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2007 - 22 U 229/06 -