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BGH Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 22/08

BESCHLUSS

vom

18. November 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB § 249 (Gb)

Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungs-

wert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren,

so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen-

den Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.

BGH, Beschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

sowie die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des

1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März

2008 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der

3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. August 2007

- 3 O 123/07 - dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechts-

streits der Beklagten auferlegt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwer-

deverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Beschwerdewert: bis 1.500,00 €

Gründe:

I.

1

Bei einem Verkehrsunfall am 12. Dezember 2006 wurde das Kraftfahr-

zeug des Klägers, Opel Astra 1.6, Erstzulassung 14. September 2000, beschä-

digt. Der Kläger ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die Reparaturkos-

ten auf 7.189,10 €, der Wiederbeschaffungswert auf 5.700,00 € und der Rest-

wert auf 1.800,00 € beziffert wurden (sämtlich inklusive Mehrwertsteuer). Der

Kläger ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 19. Dezember 2006 bis zum 5. Januar

2007 vollständig und fachgerecht nach Maßgabe dieses Gutachtens reparieren.

Er reichte bei der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des eintrittspflichtigen

Unfallgegners, zur Regulierung die Reparaturkostenrechnung eines Autohau-

ses vom 4. Januar 2007 in Höhe von 7.178,64 € einschließlich Mehrwertsteuer

ein. Diesen Betrag nebst Sachverständigenkosten (564,34 €), Mietwagenkosten

(760,01 €) und einer Kostenpauschale (30,00 €) verlangte er von der Beklagten

ersetzt.

2

Die Beklagte zahlte jedoch - neben den Mietwagenkosten und den Sach-

verständigengebühren - zunächst lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand

(Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) sowie eine Kostenpauschale von

25,00 €. Zur Begründung gab sie an, eine Erstattung innerhalb der 130 %-

Grenze erfolge erst, wenn der Nachweis einer Weiternutzung des Fahrzeugs für

mindestens sechs Monate geführt werde.

3

Mit seiner am 26. Mai 2007 zugestellten Klage hat der Kläger seinen

restlichen Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Nachdem die Beklagte im

Juni 2007 den Restbetrag gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit

übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende

Kostenanträge gestellt.

4

Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.

Das Beschwerdegericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des

Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht

zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

5

6

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zu-

lässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in r+s 2008, 216 f. und

Schaden-Praxis 2008, 216 ff. veröffentlicht ist, meint, es entspreche billigem

Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Der Senat

habe es bislang zum Nachweis des Integritätsinteresses und zur Begrün-

dung des Anspruchs auf vollständigen Reparaturkostenersatz bis 130 %

ausreichen lassen, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der vollständig und

fachgerecht ausgeführten Reparatur die Absicht hatte, das Fahrzeug selbst

weiter zu nutzen, so dass es für den Anspruch sogar unschädlich habe sein

können, wenn der Geschädigte diese Absicht noch während der Reparatur

geändert habe.

7

Diese Rechtsprechung gebe der Senat jedoch im Hinblick auf die

neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf. Hiernach sei es

grundsätzlich zum Nachweis des Integritätsinteresses erforderlich, dass der

Geschädigte sein Fahrzeug noch längere Zeit weiter nutzt, wobei ein Zeit-

raum von 6 Monaten regelmäßig als ausreichend, aber auch als erforderlich

anzusehen sei. Dies betreffe sowohl Konstellationen der Nicht- bzw. Teilre-

paratur, in denen der Fahrzeugschaden unter dem Wiederbeschaffungswert

liege und fiktiv abgerechnet werde, als auch Fälle bei denen der - fiktiv ab-

gerechnete - Fahrzeugschaden über dem Wiederbeschaffungswert inner-

halb der 130 %-Grenze liege. Etwas anderes gelte zwar bei konkreter Ab-

rechnung eines unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Fahrzeug-

schadens; in einem solchen Fall könnten die konkret entstandenen Repara-

turkosten ohne weiteres sofort - also ohne eine weitere Nutzung des Fahr-

zeuges - ersetzt verlangt werden. Dieser Fall lasse sich jedoch nicht auf die

Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 %-Grenze übertragen. Viel-

mehr gälten hierzu die insoweit vom Bundesgerichtshof zum fiktiv abge-

rechneten Fahrzeugschaden innerhalb dieser Grenze aufgestellten Grund-

sätze gleichermaßen. Überstiegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaf-

fungswert, könne dem Schädiger der Ersatz eigentlich unwirtschaftlicher

Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehebung im

Vordergrund stehende Integritätsinteresse des Geschädigten zugemutet

werden. Dieser für die fiktive Abrechnung betonte Grundsatz sei in konse-

quenter Anwendung auf die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der

130 %-Grenze zu übertragen. Denn insoweit sei kein entscheidender Grund

zu einer Differenzierung ersichtlich. Damit habe der Kläger hier - trotz kon-

kreter Abrechnung sowie vollständiger und fachgerechter Reparatur - die

über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehenden Reparaturkosten

erst nach einer Weiterbenutzung seines Fahrzeuges über einen Zeitraum

von mindestens 6 Monaten erfolgreich ersetzt verlangen können.

8

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.

Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbe-

schaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und

fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbe-

schaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst

sechs Monate nach dem Unfall fällig.

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a) Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der

Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007

- III ZR 159/06 - VersR 2007, 806, 807 Rn. 16, insoweit in BGHZ 171, 33 ff.

nicht abgedruckt). Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den

Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen

(§ 271 Abs. 1 BGB; vgl. auch § 849 BGB). Kann der Geschädigte wegen Be-

schädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den zur

Herstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) verlangen, so

tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein.

Dass der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers in der Praxis regelmäßig

erst nach einiger Zeit festgestellt werden kann, weil etwa Gutachten zum Um-

fang des Schadens eingeholt oder die Rechnungsstellung durch eine Repara-

turwerkstatt abgewartet werden müssen, ändert daran nichts. Sobald der Ge-

schädigte über die zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen In-

formationen verfügt, kann er prinzipiell den Verzug (§ 286 BGB) des Schädigers

bzw. seines Haftpflichtversicherers mit der fälligen Forderung herbeiführen und

gegebenenfalls die Verzugsfolgen (§§ 287, 288 BGB) geltend machen. Auch

wenn einzelne Schadenspositionen zwischen der Geschädigtenseite und der

Schädigerseite streitig sind und ihre Berechtigung in einem möglicherweise lang

dauernden Rechtsstreit geklärt werden muss, ändert dies nichts an der Fällig-

keit des Schadensersatzanspruchs, soweit er sich (später) als gerechtfertigt

erweist, und auch nichts daran, dass die Schädigerseite, wenn sie wirksam in

Verzug gesetzt wurde, für den Verzugsschaden einzustehen und Verzugszin-

sen zu zahlen hat.

10

Ob die Fälligkeit des Direktanspruchs des geschädigten Dritten gegen

den Versicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. in entsprechender Anwendung des

§ 11 Abs. 1 VVG a.F. nicht sofort, sondern erst mit Beendigung der nötigen Er-

hebungen des Versicherers eintritt (zum Streitstand vgl. Prölss/Martin, VVG,

27. Aufl., § 11 Rn. 2; Hasse, NVersZ 2000, 497, 500, m.w.N.), kann im Streitfall

dahinstehen, weil der Kläger ersichtlich vor diesem Zeitpunkt weder Ersatz der

streitigen Positionen verlangt noch Klage erhoben hat.

11

b) Der Senat hatte bisher keinen Anlass, sich zur Frage der Fälligkeit

der Schadensersatzforderung in den Fällen der Schadensregulierung, wie

sie im vorliegenden Rechtsstreit in Frage stehen, zu äußern. Dazu ist den

vom Berufungsgericht und auch anderweit in Rechtsprechung und Literatur

herangezogenen Senatsurteilen auch nichts zu entnehmen. Der Senat hat

lediglich entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen

Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht

übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Hö-

he des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann,

wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate

nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 46 ff.), und dass der Geschädigte

zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um

nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaf-

fungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger

und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das

Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (Senatsurteile vom

13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134 f. und vom 27. November

2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136).

12

Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass der Geschädigte

bestimmte Schadenspositionen nur verlangen kann, wenn sich der Grund für

ihre Zuerkennung als ausreichend beständig erweist. Ersatz des Wiederbe-

schaffungswerts bedeutet, dass der Restwert des beschädigten Fahrzeugs bei

der Schadensregulierung unberücksichtigt bleibt. Das ist nur dann gerechtfer-

tigt, wenn der Geschädigte ihn nicht realisiert, so dass er sich nur als hypotheti-

scher Rechnungsposten darstellt, der sich in der Schadensbilanz nicht nieder-

schlagen darf; hier genießt das Integritätsinteresse des Geschädigten Vorrang

und darf durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht

verkürzt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 f.; 168, 43, 46). Eben-

so ist, wenn der Schaden den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % über-

steigt, ein Ersatz, der über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaf-

fungswert minus Restwert) liegt, nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes

Integritätsinteresse des Geschädigten besteht (Senatsurteile vom 13. Novem-

ber 2007 - VI ZR 89/07 - und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

13

c) Den genannten Senatsurteilen kann entgegen der vom Beschwerde-

gericht sowie teilweise in Rechtsprechung (LG Hagen, VersR 2007, 1265 f.; AG

Essen, Urteil vom 2. August 2007 - 11 C 245/07 - Juris Rn. 29; weitere Nach-

weise bei Kallweit, VersR 2008, 895) und Literatur (Kallweit, aaO; Mergner,

VersR 2007, 1266; Staab, NZV 2007, 279, 281) vertretenen Auffassung nicht

entnommen werden, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten erst nach Ab-

lauf der Sechsmonatsfrist fällig wird. Der Senat ist in seiner bisherigen Recht-

sprechung davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob ein Integritätsinteres-

se des Geschädigten zu bejahen ist, er also ein nachhaltiges Interesse an der

Weiternutzung seines Fahrzeugs hat, häufig schwierig ist. Er hat deshalb die

Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss,

um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu brin-

gen, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer

praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeit-

raum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist (Senatsurteil

BGHZ 168, 43, 48; Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO,

S. 135, und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

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Die Sechsmonatsfrist stellt indes keine zusätzliche Anspruchsvorausset-

zung dar. Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Wird das beschädigte

Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall

ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu be-

jahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs

kommt der Frist nicht zu (so auch im Ergebnis OLG Frankfurt, ZfS 2008, 505,

506; LG Bonn, Urteil vom 7. November 2007 - 1 O 214/07 - Juris Rn. 18 ff.; LG

Duisburg, Urteil vom 7. November 2007 - 5 S 63/07 - juris Rn. 16 ff.; LG Ham-

burg, DAR 2007, 707 f.; LG Trier, Urteil vom 8. Juli 2008 - 1 S 76/08 - juris

Rn. 9 ff.; AG Trier, NJW-RR 2008, 185, 186 f.; AG Witten, Urteil vom 16. August

2007 - 2 C 561/07 - juris Rn. 10 ff.; Elsner, jurisPR-VerkR 1/2007 Anm. 6; Pop-

pe, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 3; Wittschier, NJW 2008, 898, 900; vgl. auch

OLG Celle, NJW 2008, 928).

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Sie als eigenständige Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, verbietet

sich schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Erweite-

rung der sich aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit

den §§ 249, 271 BGB, § 3 PflVG a.F. ergebenden Anspruchsvoraussetzungen

durch die Rechtsprechung angezeigt sein könnte. Dies würde auch zu einer für

die Mehrzahl der Geschädigten unzumutbaren Regulierungspraxis führen. Die-

se müssten, obwohl sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren ließen oder

lassen wollen, bis zu sechs Monate auf die Zahlung eines Großteils der ihnen

zustehenden Ersatzforderung warten. Würde die Fälligkeit der Restforderung

bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist verschoben, wäre es dem Geschädigten,

auch wenn sich sein Begehren als gerechtfertigt erweist, nicht möglich, den

Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Frist in Verzug zu

setzen, um so zumindest eine Verzinsung der Forderung zu erreichen. Dies

liefe dann auf eine entschädigungslose Vorfinanzierung durch den Geschädig-

ten oder, falls ihm eine Vorfinanzierung aus finanziellen Gründen nicht möglich

ist, auf einen gänzlichen Verzicht auf die gewünschte Reparatur hinaus, was

eine erhebliche Einschränkung der Ersetzungsbefugnis und der Dispositions-

freiheit des Geschädigten bedeuten würde.

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Ein Hinausschieben der Fälligkeit für sechs Monate käme zudem nicht in

jedem Fall in Betracht. Die Weiternutzung für sechs Monate ist nur im Regelfall

ein ausreichendes Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse. Es sind indes

zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus

besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt

wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls oder deshalb, weil eine Fahrzeugnut-

zung aus finanziellen Gründen (z.B. Arbeitslosigkeit) nicht mehr möglich ist. In

solchen Fällen könnte für die Fälligkeit allenfalls auf den Zeitpunkt der jeweils

erzwungenen oder jedenfalls schadensrechtlich unschädlichen Nutzungsaufga-

be abgestellt werden. Dafür ist indes in Anbetracht der vorstehenden Erwägun-

gen kein Grund ersichtlich.

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d) Dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei sofortiger Fäl-

ligkeit des gesamten Schadensersatzbetrages nach fachgerechter Reparatur

das Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt,

sofern er in der Sechsmonatsfrist zahlt, vermag an der rechtlichen Beurteilung

nichts zu ändern. Die mit der Gesamtfälligkeit möglicherweise einher gehenden

Unsicherheiten erschweren die Regulierung für den Schädiger bzw. dessen

Haftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar. Die Zahlung des gesamten Be-

trages erfolgt auf eine vom Geschädigten veranlasste Wiederherstellung des

beschädigten Kraftfahrzeugs. Hierdurch ist der Wille zur Weiternutzung zu-

nächst ausreichend belegt. Ob der Versicherer in dieser Situation den gesam-

ten Schadensersatzbetrag bezahlt oder ob er sich verklagen lässt, muss er auf-

grund einer Bewertung der Umstände des jeweiligen Regulierungsfalls beurtei-

len. Eine solche Beurteilung der Umstände des Einzelfalls mag im Massenge-

schäft der Regulierungspraxis lästig sein, ist aber nicht zu vermeiden, wenn der

einzelne Regulierungsfall konkrete Zweifelsfragen aufwirft. Zahlt der Versiche-

rer, kann er die Zahlung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden

Betrages unter einem Rückforderungsvorbehalt leisten.

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e) Im Streitfall ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass für die Beklagte

bei Vorlage der Reparaturrechnung Anhaltspunkte für einen fehlenden Willen

des Klägers zur Weiternutzung des Fahrzeugs bestanden. Der Kläger hat das

Fahrzeug auch über einen Zeitraum von sechs Monaten genutzt und damit sein

Integritätsinteresse bestätigt. Mithin hat er zu Recht Ersatz der gesamten Repa-

raturkosten verlangt. Die Forderung war spätestens bei Absendung des Schrei-

bens vom 14. Februar 2007 fällig, in dem die Beklagte die Zahlung des Diffe-

renzbetrages zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und dem vollen Betrag der

Reparaturkosten zu Unrecht vom Nachweis einer sechsmonatigen Weiternut-

zung des Fahrzeugs abhängig machte.

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3. Da die Klage danach von Anfang an begründet war, kann der ange-

fochtene Beschluss keinen Bestand haben. Die gegen den Kostenbeschluss

des Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde ist vielmehr zulässig

(§§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO) und auch begründet. Denn es entspricht billigem

Ermessen im Sinne des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechts-

streits der Beklagten aufzuerlegen. Der Beschluss des Landgerichts ist auf die

sofortige Beschwerde dahin gehend abzuändern. Der Senat kann in der Sa-

che selbst entscheiden, weil keine tatsächlichen Fragen offen sind.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.08.2007 - 3 O 123/07 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.03.2008 - I-1 W 6/08 -