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BGH Urteil vom 19.11.2008 – VIII ZR 30/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter

Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter

Dr. Achilles

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des

Landgerichts Halle vom 11. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung der Kläger in W. . Der

Formularmietvertrag vom 17. Januar 2005 lautet in § 2:

"Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungs- recht ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet und er in dieser Zeit dem- nach nur außerordentlich kündigen kann!"

Mit Schreiben vom 11. Juli 2005, das am 18. Juli 2005 bei der Mietver-

waltung der Kläger einging, kündigte die Beklagte das Mietverhältnis zum

30. September 2005. Die Mietverwaltung der Kläger wies die Kündigung schrift-

lich unter Hinweis auf den vertraglichen Kündigungsausschluss zurück. Die Be-

klagte überwies für die Zeit ab Oktober keine Miete und keine Betriebskosten-

vorauszahlungen mehr an die Kläger. Sie gab die Wohnung am 28. Oktober

2005 zurück.

Die Kläger forderten von der Beklagten die Bezahlung der Betriebskos-

ten für das Jahr 2005 und der Miete für die Monate Oktober 2005 bis ein-

schließlich Februar 2006. Die Beklagte leistete keine Zahlung.

Die Kläger haben die von ihnen beanspruchte Forderung von insgesamt

3.308,88 € nebst Zinsen gerichtlich geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Bezahlung der Miete für Oktober

2005 (450 €) sowie von Betriebskosten in Höhe von 336,54 € verurteilt und die

Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Kläger, mit der sie die Verur-

teilung der Beklagten zur Zahlung der Miete für die Monate November 2005 bis

einschließlich Februar 2006 erreichen wollten, hat das Landgericht zurückge-

wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die

Kläger ihre Forderung auf Zahlung der Miete für die Monate November bis ein-

schließlich Februar 2006 weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit

für die Revisionsinstanz noch von Interesse, ausgeführt:

Die den Klägern am 18. Juli 2005 zugegangene wirksame Kündigung der

Beklagten habe das Mietverhältnis gemäß § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB zum

30. September 2005 (gemeint wohl: 31. Oktober 2005) beendet. Der formular-

mäßige Kündigungsausschluss zu Lasten der Mieterin scheitere zwar weder an

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§ 573c Abs. 4 BGB noch an § 575 Abs. 4 BGB. Der einseitige Kündigungsaus-

schluss zu Lasten der Beklagten sei jedoch nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Die Mieterin sei unangemessen benachteiligt, weil die Vermieter sich nicht in

gleicher Weise gebunden hätten.

II.

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Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die

Revision der Kläger zurückzuweisen ist.

1. Zu Recht hat das Landgericht - in Übereinstimmung mit der Recht-

sprechung des Senats (Urt. v. 30. Juni 2004 - VIII ZR 379/03, NJW 2004, 3117

unter II 1) - einen Verstoß gegen § 573c Abs. 4 BGB oder gegen § 575 Abs. 4

BGB verneint.

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2. Durch den einseitigen, befristeten Kündigungsausschluss wurde indes

die Beklagte - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - unan-

gemessen benachteiligt i.S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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a) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs ein einseitiger Ausschluss des Kündigungs-

rechts des Mieters im Zusammenhang mit einer Staffelmietvereinbarung nach

§ 557a BGB wirksam vereinbart werden kann (Senat, Urteil vom 23. November

2005 - VIII ZR 154/04, NZM 2006, 256 ff., Tz. 21 f.). Die Kläger übersehen,

dass in der genannten Entscheidung eine unangemessene Benachteiligung des

Mieters deshalb verneint wurde, weil der den Mieter benachteiligende einseitige

Kündigungsausschluss durch die Gewährung von Vorteilen ausgeglichen wur-

de, welche die Staffelmietvereinbarung (auch) für den Mieter bietet und in de-

nen bereits der Gesetzgeber die sachliche Rechtfertigung für einen zeitlich be-

grenzten Ausschluss des Kündigungsrechts des Mieters gesehen hat. Im vor-

liegenden Fall wurde kein Staffelmietvertrag vereinbart. Es fehlt auch sonst an

der Gewährung eines ausgleichenden Vorteils für den Mieter, der den einseiti-

gen Kündigungsverzicht rechtfertigen könnte.

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b) Vergeblich will die Revision aus §§ 544, 550 BGB die Wirksamkeit des

einseitigen Kündigungsverzichts herleiten. Zwar ist richtig, wie die Revision un-

ter Berufung auf § 550 BGB ausführt, dass bei einem Mietvertrag, der sich über

ein Jahr hinaus erstrecken soll, der Mieter jedenfalls ein Jahr an den Vertrag

gebunden ist, wenn der Vertrag nur mündlich geschlossen wurde. Die Kläger

lassen dabei allerdings außer Acht, dass nach § 550 Satz 2 BGB beide Partei-

en frühestens zum Ablauf eines Jahres wirksam kündigen können. Vorliegend

hingegen ist allein das Kündigungsrecht der Mieterin befristet ausgeschlossen.

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c) Auch der Hinweis der Kläger, der Mieterin sei es erlaubt, bei einem be-

rechtigten Interesse an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung einen Nachmieter

zu stellen, vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Denn diese Möglich-

keit beseitigt die nachteiligen Folgen der unangemessenen Benachteiligung

nicht, weil es im Einzelfall durchaus fraglich ist, ob es der Mieterin gelingen

würde, einen Nachmieter zeitgerecht zu finden. Durch die (unwirksame) Rege-

lung im Mietvertrag der Parteien würde das grundsätzlich dem Vermieter oblie-

gende Risiko, einen Nachmieter zu finden, auf den Mieter verlagert. Dafür gibt

es keinen rechtfertigenden Grund.

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d) Der Senat befindet sich mit seiner Ansicht im Einklang mit der ein-

schlägigen Rechtsprechung und dem Schrifttum.

Ein Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 22. Dezember 2003

(VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448) ist nicht ersichtlich. Dort wurde zwar die Wirk-

samkeit eines einseitigen Verzichts des Wohnraummieters auf sein gesetzli-

ches Kündigungsrecht bejaht (aaO). Der vorliegende Fall unterscheidet sich

allerdings von dem damaligen Rechtsstreit in einem wesentlichen Punkt: Im

dortigen Verfahren war der Kündigungsverzicht individualrechtlich vereinbart.

Damit war die hier einschlägige Vorschrift des § 307 BGB unanwendbar, der

nur eine Regelung für Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält.

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Im Übrigen ist es in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und

- soweit ersichtlich - auch im Schrifttum einhellige Auffassung, dass ein einseiti-

ger, formularvertraglicher Kündigungsverzicht des Mieters außerhalb einer

wirksamen Staffelmietvereinbarung oder eines wirksamen Zeitmietvertrages

nicht vereinbart werden kann (LG Duisburg, NMZ 2003, 354; Staudinger/Rolfs,

BGB (2006), § 573c Rdnr. 51; Börstinghaus, GE 2006, 898 f.; Häublein, ZMR

2004, 252, 254; Hinz, WuM 2004, 126, 127 f.; Kandelhard, WuM 2004, 129,

132; Wieck, WuM 2005, 369; Weitemeyer in: Emmerich/Sonnenschein, Miete,

§ 557a Rdnr. 13; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 573c Rdnr. 3; Wete-

kamp, Mietsachen, 4. Aufl., Kap. 8, Rdnr. 422).

Ball

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Achilles

Vorinstanzen: AG Weißenfels, Entscheidung vom 25.01.2007 - 3 C 410/06 - LG Halle, Entscheidung vom 11.12.2007 - 2 S 54/07 -