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BGH Urteil vom 15.07.2009 – VIII ZR 307/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 15. Juli 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 307 Abs. 1 (Bb), § 542 Abs. 1, § 557a, § 568 Abs. 1, § 573c,

§ 575 Abs. 4, § 812 Abs. 1

Zur Frage der Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten zweijährigen Kündi-

gungsverzichts in einem Mietvertrag über ein von einem Studenten an seinem Stu-

dienort angemietetes Zimmer.

BGH, Urteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 307/08 - LG Nürnberg-Fürth

AG Erlangen

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger,

die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider und die Richterin Dr. Fetzer

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des

Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Oktober 2008 wird zurück-

gewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagten, Vater und Sohn, sind nach einem am 21. September

2006 mit der Klägerin geschlossenen Mietvertrag Mieter eines in einem Wohn-

heim der Klägerin in E. gelegenen möblierten Zimmers, das der Beklagte

zu 2 anlässlich der Aufnahme eines Studiums in E. zum Wintersemester

2006 bezog. Zur Mietzeit enthält der von der Klägerin verwendete Formularver-

trag in § 2 folgende Bestimmung, wobei die Datumsangaben in einer dafür vor-

gesehenen Textlücke handschriftlich eingetragen sind:

"Das Mietverhältnis beginnt am 1. 10. 2006. Der Vertrag läuft auf unbe- stimmte Dauer. Es wird vereinbart, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung für beide Parteien bis zum 15.10.2008 ausgeschlossen ist".

3

Die Miete ist mit 255 € monatlich vereinbart (205 € zuzüglich 50 € für

Wohnungsstrom). Darüber hinaus sieht der Mietvertrag in § 8 die zinsfreie Ent-

richtung einer Kaution von 615 € an die Klägerin vor; diese Kaution ist Anfang

Oktober 2006 vom Beklagten zu 2 geleistet worden.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 kündigte der Beklagte zu 1 unter dem

Briefkopf des Beklagten zu 2 und mit dem Unterschriftszusatz "i.A." den Miet-

vertrag wegen "der durchweg unzumutbaren gesundheitsgefährdenden unhy-

gienischen Zustände im (gemeinschaftlichen) sanitären Bereich, als auch im

Eingangsbereich" zum 31. August 2007. Die Zimmerschlüssel wurden Anfang

August 2007 vom Beklagten zu 2 zurückgegeben, die Miete ab August 2007

nicht mehr bezahlt.

4

Das Amtsgericht hat zwar die außerordentliche Kündigung nicht als wirk-

sam angesehen. Es ist aber von einer Beendigung des Mietverhältnisses durch

ordentliche Kündigung zum 31. Oktober 2007 ausgegangen und hat der auf

Zahlung der Mieten für die Monate August bis Oktober 2007 gerichteten Klage

mit Ausnahme der Mietforderung für August stattgegeben, die es durch Auf-

rechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Kautionsrückzahlung als erlo-

schen angesehen hat. Zugleich hat das Amtsgericht die Klägerin auf die Wider-

klage der Beklagten zur Rückzahlung der überschießenden Kaution verurteilt.

Die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Landgericht - ebenso wie die

Anschlussberufung der Beklagten - zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung

ihrer Berufung wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Landgericht zugelasse-

nen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Interesse - ausgeführt:

Die ausgesprochene Kündigung sei mangels vorheriger Abmahnung

zwar nicht als außerordentliche Kündigung wirksam geworden. Sie sei jedoch in

eine ordentliche Kündigung umzudeuten und habe das Mietverhältnis zum

31. Oktober 2007 beendet. Bei ihrem Ausspruch habe der Beklagte zu 1 zum

einen als Vertreter des Beklagten zu 2 handeln wollen und dies durch Angabe

von dessen Namen und den Gebrauch des Vertreterzusatzes "i.A." zum Aus-

druck gebracht. Zugleich habe er für sich selbst handeln wollen. Ein juristischer

Laie wie der Beklagte zu 1, der als Vertreter unterschreibe, gehe gewöhnlich

davon aus, dass damit zugleich seine eigene erforderliche Unterschrift geleistet

werde. Nach Lage der Dinge könne deshalb ausgeschlossen werden, dass der

Beklagte zu 1 als Vertreter für den Beklagten zu 2 eine Erklärung abgegeben

habe, die er sachlich nicht habe mittragen wollen. Unstreitig habe allein der Be-

klagte zu 2 in dem angemieteten Zimmer aus Anlass seines Studiums wohnen

sollen. Die Aufnahme des Beklagten zu 1 in den Mietvertrag habe lediglich dazu

gedient, der Klägerin einen weiteren solventen Schuldner zu verschaffen. Er sei

deshalb ebenfalls daran interessiert gewesen, das Mietverhältnis, von dem sein

Sohn sich aus sachlichen Gründen habe lösen wollen, rasch zum Ende zu brin-

gen, um eine eigene Inanspruchnahme zu vermeiden. Wäre ihm bewusst ge-

wesen, dass er den Mietvertrag ebenfalls unterschrieben habe und daher auch

eine Kündigung von seiner Seite notwendig gewesen sei, hätte er die Adres-

senangabe entsprechend anders formuliert. Auch wenn sich der Kündigungser-

klärung selbst nur andeutungsweise ein eigener Kündigungswille des Beklagten

zu 1 entnehmen lasse, habe für die Klägerin bei der ihr bekannten Interessen-

lage kein Zweifel bestehen können, dass der Beklagte zu 1 die Kündigung er-

sichtlich auch als eigene habe aussprechen wollen.

8

Der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung stehe nicht der im

Mietvertrag vereinbarte Kündigungsausschluss entgegen. Hierbei handele es

sich nach dem Ergebnis des erhobenen Zeugenbeweises sowie der Anhörung

des Beklagten zu 2 nicht um eine individualvertraglich getroffene Abrede, son-

dern um einen formularmäßigen Kündigungsausschluss. Dieser sei nach § 307

Abs. 1 BGB unwirksam, weil er in seinem Ergebnis einem einfachen Zeitmiet-

vertrag gleichkomme, wie ihn der Gesetzgeber im Zuge des Mietrechtsreform-

gesetzes wegen einer unerwünschten Beeinträchtigung der Flexibilität und Mo-

bilität des Mieters nicht mehr gewollt habe. Diesen Interessen komme hier be-

sondere Bedeutung zu, weil gerade Studenten oftmals nach wenigen Monaten

feststellten, dass das begonnene Studium für sie nicht das Richtige sei, oder

weil sie in späteren Phasen ihr Studium im Ausland fortsetzen wollten oder gar

müssten. Dem Interesse des Mieters, sich von einem Vertrag jederzeit inner-

halb eines relativ kurzen Zeitraums lösen zu können, habe der Gesetzgeber

den Vorrang vor der Vertragsfreiheit jedenfalls dort einräumen wollen, wo aus

Gründen der Mietersituation die Flexibilität den Vorrang besitzen müsse. Zu-

mindest sei nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber es generell oder für Kon-

stellationen, in denen der Mieter erkennbar ein gesteigertes Interesse an einer

jederzeitigen Lösungsmöglichkeit habe, erlauben wolle, durch einen Ausschluss

des Kündigungsrechts die Wirkungen herbeizuführen, wie sie sonst durch eine

nach § 573c BGB gerade nicht zulässige Verlängerung der Kündigungsfrist ein-

treten würden. Das gelte hier umso mehr, als allein die klagende Vermieterin

durch den Kündigungsausschluss begünstigt werde. Den Gesetzesmaterialien

sei jedoch zu entnehmen, dass ein Ausschluss des Kündigungsrechts in ir-

gendeiner Weise auch im Interesse des Mieters liegen müsse. Dass der Ver-

zicht dem Beklagten zu 2 irgendeinen Vorteil gebracht habe, sei nicht ersicht-

lich. Insbesondere habe er mit Rücksicht auf den vorliegend anwendbaren

§ 573 BGB nicht ernstlich eine ordentliche Kündigung befürchten müssen, so

dass der Kündigungsverzicht bei genauer Wertung der beiderseitigen Interes-

sen ein einseitiger sei, der allein den Interessen der Klägerin diene, die Fluktua-

tion in ihren Mietobjekten gering zu halten und eine nahtlose Vermietung si-

cherzustellen. Für den Beklagten zu 2 und seine Flexibilität bei der Gestaltung

des Studiums sei dagegen der Ausschluss des Kündigungsrechts erheblich

nachteilig, ohne dass die Möglichkeit, bei vorzeitigem Auszug einen Nachmieter

zu stellen, als hinreichender Ausgleich der Benachteiligung angesehen werden

könne. Zudem sei der Kündigungsverzicht als eine nach § 575 Abs. 4 BGB un-

zulässige und damit zugleich gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksame Um-

gehung des § 575 BGB zu werten, weil der Verzicht hier im Ergebnis darauf

hinauslaufe, einem vorzeitigem Auszug des Beklagten zu 2 entgegenzuwirken

und ihm eine bestimmte Mietzeit praktisch vorzugeben.

9

Da die Mietzeit hiernach zum 31. Oktober 2007 geendet habe und kein

Grund für eine weitere Zurückbehaltung der Kaution ersichtlich sei, insbesonde-

re über die Nebenkosten nicht abgerechnet werden müsse und auch sonst nicht

erkennbar sei, welche weiteren Forderungen die Klägerin noch gegen die Be-

klagten aus dem Mietverhältnis haben könnte, sei die Kaution zur Rückzahlung

fällig geworden und auszukehren, so dass sie den Beklagten für eine Aufrech-

nung zur Verfügung stehe.

II.

10

Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das

Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der im Mietvertrag

vereinbarte Kündigungsausschluss die Beklagten unangemessen benachteiligt

und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Das Mietverhältnis

der Parteien ist deshalb durch ordentliche Kündigung zum 31. Oktober 2007

beendet worden. Da die Klägerin ihrer mit Beendigung des Mietverhältnisses

entstandenen Pflicht nicht nachgekommen ist, die geleistete Kaution binnen

einer angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist abzurechnen und die da-

nach zur Sicherung ihrer Ansprüche nicht mehr benötigte Kaution an den Mieter

auszukehren (vgl. BGHZ 141, 160, 162), hat das Berufungsgericht ebenfalls

ohne Rechtsfehler angenommen, dass die geleistete Barkaution zur Rückzah-

lung fällig geworden ist (§ 812 Abs. 1 BGB). Die Beklagten können deshalb mit

ihrem Rückzahlungsanspruch gegen die Miete für August 2007 aufrechnen

(§ 387 BGB) und den überschießenden Betrag ausgezahlt verlangen.

11

1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die

unter dem 26. Juni 2007 ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages nicht

nur als eine Kündigung des Beklagten zu 2, sondern auch als eine Kündigung

des Beklagten zu 1 und deshalb als wirksam angesehen hat.

12

Dem steht nicht entgegen, dass er die Kündigungserklärung nach ihrem

Wortlaut im Namen des Beklagten zu 2 abgegeben hat, für den er nach den von

der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die er-

forderliche Vertretungsmacht hatte. Denn ein Handeln zugleich im fremden und

im eigenen Namen ist rechtlich möglich und hat in diesem Fall zur Folge, dass

die abgegebene Erklärung neben dem Vertretenen auch dem Erklärenden als

eigene zugerechnet wird (BGHZ 104, 95, 100; MünchKommBGB/Schramm,

5. Aufl., § 164 Rdnr. 17; Habermeier in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 164

Rdnr. 23 m.w.N.). Um dem Beklagten zu 1 die Kündigung auch als eigene zu-

rechnen zu können, ist es jedoch angesichts des bestehenden Schriftformerfor-

dernisses notwendig, dass sein dahingehender eigener Kündigungswille in der

Kündigungserklärung selbst - wenn auch nur unvollkommen - mit hinreichender

Deutlichkeit Ausdruck gefunden hat (vgl. BGHZ 125, 175, 178; 176, 301,

Tz. 25). Dass dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler an-

genommen.

13

Die gemäß § 559 Abs. 2 ZPO vom Revisionsgericht nur eingeschränkt

nachprüfbare tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, in der Kündi-

gungserklärung habe ein den Anforderungen des Schriftformerfordernisses ge-

nügender eigener Kündigungswille des Beklagten zu 1 seinen Ausdruck gefun-

den, weil die Klägerin nach ihrem Empfängerhorizont aufgrund der allen Betei-

ligten bekannten Interessenlage habe erkennen müssen, dass der Beklagte zu

1 die Kündigungserklärung als eigene habe mittragen wollen, liegt nach den

Umständen nahe und lässt entgegen der Auffassung der Revision keinen

Rechtsfehler erkennen. Die (Hilfs-) Überlegung des Berufungsgerichts, der Be-

klagte zu 1 hätte die Adressenangabe entsprechend anders formuliert, wenn

ihm bewusst gewesen wäre, dass er den Mietvertrag ebenfalls unterschrieben

hatte und daher auch eine Kündigung von seiner Seite notwendig war, steht

dem nicht entgegen, weil sie den Inhalt der Kündigungserklärung, für den es

entscheidend auf den Empfängerhorizont der Klägerin ankommt, nicht in Frage

stellt. Sie betrifft vielmehr nur die nicht nach außen in Erscheinung getretene

Willensbildung des Beklagten zu 1 in Bezug auf die Abfassung der Kündi-

gungserklärung und ist dahin zu verstehen, dass der Beklagte zu 1 die Kündi-

gungserklärung deutlicher als geschehen, nämlich unter beiderseitiger Adres-

senangabe, formuliert hätte, wenn er sich des Erfordernisses bewusst gewesen

wäre, aufgrund seiner Beteiligung am Mietvertrag zum Ausdruck zu bringen,

dass er die Kündigungserklärung als eigene mitträgt.

14

2. Die Revision rügt ebenfalls ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht,

das der Kündigungserklärung unangegriffen auch den Erklärungsgehalt beige-

messen hat, das Mietverhältnis jedenfalls zum nächstmöglichen Zeitpunkt und

damit hilfsweise ordentlich zum 31. Oktober 2007 beenden zu wollen, den im

Mietvertrag vereinbarten Ausschluss des Kündigungsrechts als unwirksam an-

gesehen hat.

15

a) Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, dass der Senat in

ständiger Rechtsprechung einen beiderseitigen zeitlich begrenzten Ausschluss

des Kündigungsrechts für - wie hier - zwei Jahre grundsätzlich auch dann als

wirksam ansieht, wenn ein solcher Ausschluss - wie das Berufungsgericht von

der Revision unangegriffen festgestellt hat - formularmäßig vereinbart ist. Ins-

besondere gebieten es weder § 573c Abs. 4 BGB noch § 575 Abs. 4 BGB, die

Vereinbarung eines formularmäßigen Kündigungsverzichts für sich allein schon

als eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 307 Abs.

2 BGB zu werten (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, WuM 2005,

346, unter II 1 m.w.N.). Anders als das Berufungsgericht meint, steht nament-

lich § 573c BGB einem solchen Verzicht nicht entgegen, weil diese Vorschrift

lediglich die Kündigungsfrist regelt und somit ein Bestehen des Kündigungs-

rechts, das vorliegend im Streit ist, gerade voraussetzt (Senatsurteil vom 6. Ok-

tober 2004 - VIII ZR 2/04, WuM 2004, 672, unter II m.w.N.).

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b) Gleichwohl kann ein formularmäßiger Kündigungsverzicht gemäß

§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein, wenn er den Mieter nach den Um-

ständen entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

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aa) Eine solche unangemessene Benachteiligung nimmt der Senat etwa

für einen einseitigen Kündigungsausschluss bei Verträgen an, denen keine

Staffelmietvereinbarung nach § 557a BGB mit den ihr innewohnenden Vorteilen

für den Mieter zugrunde liegt, wenn es an der Gewährung eines sonstigen aus-

gleichenden Vorteils für den Mieter fehlt, der den einseitigen Kündigungsver-

zicht gleichwohl zu rechtfertigen vermag (Senatsurteil vom 19. November 2008

- VIII ZR 30/08, WuM 2009, 47, Tz. 11). Ebenso sieht der Senat einen beider-

seitigen Kündigungsausschluss von mehr als vier Jahren Dauer wegen unan-

gemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel als unwirksam an, weil

ungeachtet der damit verbundenen Absicherung des Mieters vor einer ordentli-

chen Kündigung des Vermieters über den durch §§ 573, 574 BGB gewährten

Kündigungsschutz hinaus jedenfalls bei Fehlen besonderer zusätzlicher Vorteile

für den Mieter dessen Dispositionsmöglichkeiten in Bezug auf Mobilität und Fle-

xibilität in einem nicht mehr erträglichen Maße einengt (Senatsurteil vom 6. April

2005, aaO, unter II 2 d).

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bb) Auch der hier vereinbarte Ausschluss des Kündigungsrechts benach-

teiligt die Beklagten unangemessen. Insoweit hat das Berufungsgericht in nicht

zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung dem Beklagten zu 2 ein schutz-

würdiges Bedürfnis nach einem besonderen Maß an Mobilität und Flexibilität

zugebilligt, um auf Unwägbarkeiten des Studienverlaufs und ausbildungsbe-

dingte Erfordernisse eines Ortswechsels angemessen reagieren zu können,

während es ins Gewicht fallende Interessen der Klägerin, die Beklagten für län-

gere Zeit als die gesetzliche Kündigungsfrist zu binden, nicht erkennen konnte.

Besondere Bedeutung kommt vor allem dem Umstand zu, dass das angemiete-

te Zimmer mit dem vom Beklagten zu 2 verfolgten Zweck verknüpft war, in E.

studieren zu können. Diese Zweckbeziehung und ein daraus resultie-

rendes sachliches Veränderungsbedürfnis des Beklagten zu 1 durfte die Kläge-

rin nicht einfach ignorieren, um einseitig und ausnahmslos ihr vom Berufungs-

gericht festgestelltes Interesse durchzusetzen, die Fluktuation in ihren Mietob-

jekten gering zu halten und durch Vermeidung eines innerhalb des Semesters

liegenden Mietendes eine nahtlose Anschlussvermietung sicherzustellen. Es

begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht

darauf abgestellt hat, dass gerade Studenten ausbildungsbedingt ein derartigen

Kündigungsbeschränkungen entgegen stehendes gesteigertes Interesse an

einer Wahrung ihrer Flexibilität haben, weil sie oftmals nach wenigen Monaten

feststellen, dass das begonnene Studium nicht das Richtige für sie ist, oder weil

in späteren Ausbildungsphasen ein Auslandsaufenthalt sinnvoll ist oder sogar

erforderlich wird, und mangels entsprechend gewichtiger Interessen der Kläge-

rin an einer bestimmten Kontinuität der Mietbeziehung den vereinbarten Kündi-

gungsausschluss als unangemessen verworfen hat.

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Die Erwägungen des Berufungsgerichts stehen zudem im Einklang mit

den Maßstäben, die der Senat bei Schul- und Ausbildungsverträgen an die Be-

urteilung von formularmäßigen Beschränkungen eines ordentlichen Kündi-

gungsrechts angelegt hat. Auch hierbei hat der Senat den hohen Stellenwert

hervorgehoben, der dem Einzelnen an der Wahl des für ihn richtigen Berufs und

der dafür geeigneten Ausbildungsstätte sowie daran zuzubilligen ist, etwaige

Fehlentscheidungen ohne gravierende, insbesondere ohne wirtschaftlich viel-

fach nicht mehr tragbare Belastungen korrigieren zu können. Formularmäßig

fest vorgegebene Vertragslaufzeiten benachteiligen die andere Seite deshalb

angesichts der besonderen Schutzwürdigkeit dieser Interessen und dem sol-

chen Verträgen vertragstypisch anhaftenden Risiko einer geänderten berufli-

chen Orientierung unangemessen, wenn der Verwender seine eigenen Interes-

sen an einer langfristigen Vertragsdauer einseitig durchsetzt und dem für ihn

erkennbaren Interesse des Ausbildungswilligen, ohne gravierende Nachteile

sein Berufsziel oder seine Ausbildungsstätte aufgeben zu können, nicht durch

angemessene Vertragsgestaltung Rechnung trägt (BGHZ 120, 108, 120 f.; vgl.

ferner BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 - IX ZR 92/84, WM 1985, 780, unter III

4 c cc, d).

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cc) Da die Klägerin bei der von ihr vorgegebenen Vertragsgestaltung

dem Umstand keine Rechnung getragen hat, dass der Beklagte zu 1, ohne in

E. seinen Lebensmittelpunkt begründen zu wollen, das Zimmer lediglich

vorübergehend nach Maßgabe seiner in Ablauf und Erfolg in aller Regel nicht

genau überschaubaren Ausbildungsbedürfnisse benötigte, sondern einseitig ihr

Interesse an einer gewissen Kontinuität des Mietverhältnisses und einer Wei-

tervermietbarkeit des Zimmers zu einem ihr günstigen Nachfragezeitpunkt

durchgesetzt hat, ist der vereinbarte Ausschluss des Kündigungsrechts gemäß

§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Zu Recht weist das Berufungsgericht dar-

auf hin, dass auch die Möglichkeit der Beklagten, bei einem berechtigten Inte-

resse an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung einen Nachmieter zu stellen,

kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen vermag. Diese Möglichkeit beseitigt die

nachteiligen Folgen der unangemessenen Benachteiligung schon deshalb nicht,

weil es im Einzelfall durchaus fraglich ist, ob es den Beklagten gelingen würde,

einen Nachmieter zeitgerecht zu finden. Durch die (unwirksame) Regelung im

Mietvertrag der Parteien würde jedoch das grundsätzlich dem Vermieter oblie-

gende Risiko, einen Nachmieter zu finden, unzulässig auf den Mieter verlagert

(Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 13).

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An die Stelle des unwirksamen Kündigungsausschlusses in § 2 des

Mietvertrages der Parteien ist gemäß § 306 Abs. 2 BGB das Recht zur ordentli-

chen Kündigung (§ 542 Abs. 1, § 573c Abs. 1 BGB) getreten. Dieses haben die

Beklagten wirksam zum 31. Oktober 2007 ausgeübt (dazu vorstehend unter

II 1). Dagegen kommt eine Aufrechterhaltung des Kündigungsausschlusses mit

einer über den 31. Oktober 2007 hinausreichenden verkürzten Dauer wegen

des für Allgemeine Geschäftsbedingungen generell zu beachtenden Verbots

einer geltungserhaltenden Reduktion nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom

3. Mai 2006 - VIII ZR 243/05, WuM 2006, 385, Tz. 20; vom 25. Januar 2006

- VIII ZR 3/05, WuM 2006, 152, Tz. 20 ff.; vom 6. April 2005, aaO, unter II 3).

Ball

Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Dr. Fetzer

Vorinstanzen:

AG Erlangen, Entscheidung vom 15.05.2008 - 6 C 2114/07 -

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.10.2008 - 7 S 5296/08 -