BGH Urteil vom 15.07.2009 – VIII ZR 307/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 15. Juli 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 307 Abs. 1 (Bb), § 542 Abs. 1, § 557a, § 568 Abs. 1, § 573c,
§ 575 Abs. 4, § 812 Abs. 1
Zur Frage der Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten zweijährigen Kündi-
gungsverzichts in einem Mietvertrag über ein von einem Studenten an seinem Stu-
dienort angemietetes Zimmer.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 307/08 - LG Nürnberg-Fürth
AG Erlangen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger,
die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider und die Richterin Dr. Fetzer
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Oktober 2008 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten, Vater und Sohn, sind nach einem am 21. September
2006 mit der Klägerin geschlossenen Mietvertrag Mieter eines in einem Wohn-
heim der Klägerin in E. gelegenen möblierten Zimmers, das der Beklagte
zu 2 anlässlich der Aufnahme eines Studiums in E. zum Wintersemester
2006 bezog. Zur Mietzeit enthält der von der Klägerin verwendete Formularver-
trag in § 2 folgende Bestimmung, wobei die Datumsangaben in einer dafür vor-
gesehenen Textlücke handschriftlich eingetragen sind:
"Das Mietverhältnis beginnt am 1. 10. 2006. Der Vertrag läuft auf unbe- stimmte Dauer. Es wird vereinbart, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung für beide Parteien bis zum 15.10.2008 ausgeschlossen ist".
Die Miete ist mit 255 € monatlich vereinbart (205 € zuzüglich 50 € für
Wohnungsstrom). Darüber hinaus sieht der Mietvertrag in § 8 die zinsfreie Ent-
richtung einer Kaution von 615 € an die Klägerin vor; diese Kaution ist Anfang
Oktober 2006 vom Beklagten zu 2 geleistet worden.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 kündigte der Beklagte zu 1 unter dem
Briefkopf des Beklagten zu 2 und mit dem Unterschriftszusatz "i.A." den Miet-
vertrag wegen "der durchweg unzumutbaren gesundheitsgefährdenden unhy-
gienischen Zustände im (gemeinschaftlichen) sanitären Bereich, als auch im
Eingangsbereich" zum 31. August 2007. Die Zimmerschlüssel wurden Anfang
August 2007 vom Beklagten zu 2 zurückgegeben, die Miete ab August 2007
nicht mehr bezahlt.
Das Amtsgericht hat zwar die außerordentliche Kündigung nicht als wirk-
sam angesehen. Es ist aber von einer Beendigung des Mietverhältnisses durch
ordentliche Kündigung zum 31. Oktober 2007 ausgegangen und hat der auf
Zahlung der Mieten für die Monate August bis Oktober 2007 gerichteten Klage
mit Ausnahme der Mietforderung für August stattgegeben, die es durch Auf-
rechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Kautionsrückzahlung als erlo-
schen angesehen hat. Zugleich hat das Amtsgericht die Klägerin auf die Wider-
klage der Beklagten zur Rückzahlung der überschießenden Kaution verurteilt.
Die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Landgericht - ebenso wie die
Anschlussberufung der Beklagten - zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung
ihrer Berufung wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Landgericht zugelasse-
nen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Interesse - ausgeführt:
Die ausgesprochene Kündigung sei mangels vorheriger Abmahnung
zwar nicht als außerordentliche Kündigung wirksam geworden. Sie sei jedoch in
eine ordentliche Kündigung umzudeuten und habe das Mietverhältnis zum
31. Oktober 2007 beendet. Bei ihrem Ausspruch habe der Beklagte zu 1 zum
einen als Vertreter des Beklagten zu 2 handeln wollen und dies durch Angabe
von dessen Namen und den Gebrauch des Vertreterzusatzes "i.A." zum Aus-
druck gebracht. Zugleich habe er für sich selbst handeln wollen. Ein juristischer
Laie wie der Beklagte zu 1, der als Vertreter unterschreibe, gehe gewöhnlich
davon aus, dass damit zugleich seine eigene erforderliche Unterschrift geleistet
werde. Nach Lage der Dinge könne deshalb ausgeschlossen werden, dass der
Beklagte zu 1 als Vertreter für den Beklagten zu 2 eine Erklärung abgegeben
habe, die er sachlich nicht habe mittragen wollen. Unstreitig habe allein der Be-
klagte zu 2 in dem angemieteten Zimmer aus Anlass seines Studiums wohnen
sollen. Die Aufnahme des Beklagten zu 1 in den Mietvertrag habe lediglich dazu
gedient, der Klägerin einen weiteren solventen Schuldner zu verschaffen. Er sei
deshalb ebenfalls daran interessiert gewesen, das Mietverhältnis, von dem sein
Sohn sich aus sachlichen Gründen habe lösen wollen, rasch zum Ende zu brin-
gen, um eine eigene Inanspruchnahme zu vermeiden. Wäre ihm bewusst ge-
wesen, dass er den Mietvertrag ebenfalls unterschrieben habe und daher auch
eine Kündigung von seiner Seite notwendig gewesen sei, hätte er die Adres-
senangabe entsprechend anders formuliert. Auch wenn sich der Kündigungser-
klärung selbst nur andeutungsweise ein eigener Kündigungswille des Beklagten
zu 1 entnehmen lasse, habe für die Klägerin bei der ihr bekannten Interessen-
lage kein Zweifel bestehen können, dass der Beklagte zu 1 die Kündigung er-
sichtlich auch als eigene habe aussprechen wollen.
Der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung stehe nicht der im
Mietvertrag vereinbarte Kündigungsausschluss entgegen. Hierbei handele es
sich nach dem Ergebnis des erhobenen Zeugenbeweises sowie der Anhörung
des Beklagten zu 2 nicht um eine individualvertraglich getroffene Abrede, son-
dern um einen formularmäßigen Kündigungsausschluss. Dieser sei nach § 307
Abs. 1 BGB unwirksam, weil er in seinem Ergebnis einem einfachen Zeitmiet-
vertrag gleichkomme, wie ihn der Gesetzgeber im Zuge des Mietrechtsreform-
gesetzes wegen einer unerwünschten Beeinträchtigung der Flexibilität und Mo-
bilität des Mieters nicht mehr gewollt habe. Diesen Interessen komme hier be-
sondere Bedeutung zu, weil gerade Studenten oftmals nach wenigen Monaten
feststellten, dass das begonnene Studium für sie nicht das Richtige sei, oder
weil sie in späteren Phasen ihr Studium im Ausland fortsetzen wollten oder gar
müssten. Dem Interesse des Mieters, sich von einem Vertrag jederzeit inner-
halb eines relativ kurzen Zeitraums lösen zu können, habe der Gesetzgeber
den Vorrang vor der Vertragsfreiheit jedenfalls dort einräumen wollen, wo aus
Gründen der Mietersituation die Flexibilität den Vorrang besitzen müsse. Zu-
mindest sei nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber es generell oder für Kon-
stellationen, in denen der Mieter erkennbar ein gesteigertes Interesse an einer
jederzeitigen Lösungsmöglichkeit habe, erlauben wolle, durch einen Ausschluss
des Kündigungsrechts die Wirkungen herbeizuführen, wie sie sonst durch eine
nach § 573c BGB gerade nicht zulässige Verlängerung der Kündigungsfrist ein-
treten würden. Das gelte hier umso mehr, als allein die klagende Vermieterin
durch den Kündigungsausschluss begünstigt werde. Den Gesetzesmaterialien
sei jedoch zu entnehmen, dass ein Ausschluss des Kündigungsrechts in ir-
gendeiner Weise auch im Interesse des Mieters liegen müsse. Dass der Ver-
zicht dem Beklagten zu 2 irgendeinen Vorteil gebracht habe, sei nicht ersicht-
lich. Insbesondere habe er mit Rücksicht auf den vorliegend anwendbaren
§ 573 BGB nicht ernstlich eine ordentliche Kündigung befürchten müssen, so
dass der Kündigungsverzicht bei genauer Wertung der beiderseitigen Interes-
sen ein einseitiger sei, der allein den Interessen der Klägerin diene, die Fluktua-
tion in ihren Mietobjekten gering zu halten und eine nahtlose Vermietung si-
cherzustellen. Für den Beklagten zu 2 und seine Flexibilität bei der Gestaltung
des Studiums sei dagegen der Ausschluss des Kündigungsrechts erheblich
nachteilig, ohne dass die Möglichkeit, bei vorzeitigem Auszug einen Nachmieter
zu stellen, als hinreichender Ausgleich der Benachteiligung angesehen werden
könne. Zudem sei der Kündigungsverzicht als eine nach § 575 Abs. 4 BGB un-
zulässige und damit zugleich gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksame Um-
gehung des § 575 BGB zu werten, weil der Verzicht hier im Ergebnis darauf
hinauslaufe, einem vorzeitigem Auszug des Beklagten zu 2 entgegenzuwirken
und ihm eine bestimmte Mietzeit praktisch vorzugeben.
Da die Mietzeit hiernach zum 31. Oktober 2007 geendet habe und kein
Grund für eine weitere Zurückbehaltung der Kaution ersichtlich sei, insbesonde-
re über die Nebenkosten nicht abgerechnet werden müsse und auch sonst nicht
erkennbar sei, welche weiteren Forderungen die Klägerin noch gegen die Be-
klagten aus dem Mietverhältnis haben könnte, sei die Kaution zur Rückzahlung
fällig geworden und auszukehren, so dass sie den Beklagten für eine Aufrech-
nung zur Verfügung stehe.
II.
Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das
Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der im Mietvertrag
vereinbarte Kündigungsausschluss die Beklagten unangemessen benachteiligt
und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Das Mietverhältnis
der Parteien ist deshalb durch ordentliche Kündigung zum 31. Oktober 2007
beendet worden. Da die Klägerin ihrer mit Beendigung des Mietverhältnisses
entstandenen Pflicht nicht nachgekommen ist, die geleistete Kaution binnen
einer angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist abzurechnen und die da-
nach zur Sicherung ihrer Ansprüche nicht mehr benötigte Kaution an den Mieter
auszukehren (vgl. BGHZ 141, 160, 162), hat das Berufungsgericht ebenfalls
ohne Rechtsfehler angenommen, dass die geleistete Barkaution zur Rückzah-
lung fällig geworden ist (§ 812 Abs. 1 BGB). Die Beklagten können deshalb mit
ihrem Rückzahlungsanspruch gegen die Miete für August 2007 aufrechnen
(§ 387 BGB) und den überschießenden Betrag ausgezahlt verlangen.
1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die
unter dem 26. Juni 2007 ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages nicht
nur als eine Kündigung des Beklagten zu 2, sondern auch als eine Kündigung
des Beklagten zu 1 und deshalb als wirksam angesehen hat.
Dem steht nicht entgegen, dass er die Kündigungserklärung nach ihrem
Wortlaut im Namen des Beklagten zu 2 abgegeben hat, für den er nach den von
der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die er-
forderliche Vertretungsmacht hatte. Denn ein Handeln zugleich im fremden und
im eigenen Namen ist rechtlich möglich und hat in diesem Fall zur Folge, dass
die abgegebene Erklärung neben dem Vertretenen auch dem Erklärenden als
eigene zugerechnet wird (BGHZ 104, 95, 100; MünchKommBGB/Schramm,
Rdnr. 23 m.w.N.). Um dem Beklagten zu 1 die Kündigung auch als eigene zu-
rechnen zu können, ist es jedoch angesichts des bestehenden Schriftformerfor-
dernisses notwendig, dass sein dahingehender eigener Kündigungswille in der
Kündigungserklärung selbst - wenn auch nur unvollkommen - mit hinreichender
Deutlichkeit Ausdruck gefunden hat (vgl. BGHZ 125, 175, 178; 176, 301,
Tz. 25). Dass dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler an-
genommen.
Die gemäß § 559 Abs. 2 ZPO vom Revisionsgericht nur eingeschränkt
nachprüfbare tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, in der Kündi-
gungserklärung habe ein den Anforderungen des Schriftformerfordernisses ge-
nügender eigener Kündigungswille des Beklagten zu 1 seinen Ausdruck gefun-
den, weil die Klägerin nach ihrem Empfängerhorizont aufgrund der allen Betei-
ligten bekannten Interessenlage habe erkennen müssen, dass der Beklagte zu
1 die Kündigungserklärung als eigene habe mittragen wollen, liegt nach den
Umständen nahe und lässt entgegen der Auffassung der Revision keinen
Rechtsfehler erkennen. Die (Hilfs-) Überlegung des Berufungsgerichts, der Be-
klagte zu 1 hätte die Adressenangabe entsprechend anders formuliert, wenn
ihm bewusst gewesen wäre, dass er den Mietvertrag ebenfalls unterschrieben
hatte und daher auch eine Kündigung von seiner Seite notwendig war, steht
dem nicht entgegen, weil sie den Inhalt der Kündigungserklärung, für den es
entscheidend auf den Empfängerhorizont der Klägerin ankommt, nicht in Frage
stellt. Sie betrifft vielmehr nur die nicht nach außen in Erscheinung getretene
Willensbildung des Beklagten zu 1 in Bezug auf die Abfassung der Kündi-
gungserklärung und ist dahin zu verstehen, dass der Beklagte zu 1 die Kündi-
gungserklärung deutlicher als geschehen, nämlich unter beiderseitiger Adres-
senangabe, formuliert hätte, wenn er sich des Erfordernisses bewusst gewesen
wäre, aufgrund seiner Beteiligung am Mietvertrag zum Ausdruck zu bringen,
dass er die Kündigungserklärung als eigene mitträgt.
2. Die Revision rügt ebenfalls ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht,
das der Kündigungserklärung unangegriffen auch den Erklärungsgehalt beige-
messen hat, das Mietverhältnis jedenfalls zum nächstmöglichen Zeitpunkt und
damit hilfsweise ordentlich zum 31. Oktober 2007 beenden zu wollen, den im
Mietvertrag vereinbarten Ausschluss des Kündigungsrechts als unwirksam an-
gesehen hat.
a) Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, dass der Senat in
ständiger Rechtsprechung einen beiderseitigen zeitlich begrenzten Ausschluss
des Kündigungsrechts für - wie hier - zwei Jahre grundsätzlich auch dann als
wirksam ansieht, wenn ein solcher Ausschluss - wie das Berufungsgericht von
der Revision unangegriffen festgestellt hat - formularmäßig vereinbart ist. Ins-
besondere gebieten es weder § 573c Abs. 4 BGB noch § 575 Abs. 4 BGB, die
Vereinbarung eines formularmäßigen Kündigungsverzichts für sich allein schon
als eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 307 Abs.
2 BGB zu werten (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, WuM 2005,
346, unter II 1 m.w.N.). Anders als das Berufungsgericht meint, steht nament-
lich § 573c BGB einem solchen Verzicht nicht entgegen, weil diese Vorschrift
lediglich die Kündigungsfrist regelt und somit ein Bestehen des Kündigungs-
rechts, das vorliegend im Streit ist, gerade voraussetzt (Senatsurteil vom 6. Ok-
tober 2004 - VIII ZR 2/04, WuM 2004, 672, unter II m.w.N.).
b) Gleichwohl kann ein formularmäßiger Kündigungsverzicht gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein, wenn er den Mieter nach den Um-
ständen entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
aa) Eine solche unangemessene Benachteiligung nimmt der Senat etwa
für einen einseitigen Kündigungsausschluss bei Verträgen an, denen keine
Staffelmietvereinbarung nach § 557a BGB mit den ihr innewohnenden Vorteilen
für den Mieter zugrunde liegt, wenn es an der Gewährung eines sonstigen aus-
gleichenden Vorteils für den Mieter fehlt, der den einseitigen Kündigungsver-
zicht gleichwohl zu rechtfertigen vermag (Senatsurteil vom 19. November 2008
- VIII ZR 30/08, WuM 2009, 47, Tz. 11). Ebenso sieht der Senat einen beider-
seitigen Kündigungsausschluss von mehr als vier Jahren Dauer wegen unan-
gemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel als unwirksam an, weil
ungeachtet der damit verbundenen Absicherung des Mieters vor einer ordentli-
Kündigungsschutz hinaus jedenfalls bei Fehlen besonderer zusätzlicher Vorteile
für den Mieter dessen Dispositionsmöglichkeiten in Bezug auf Mobilität und Fle-
xibilität in einem nicht mehr erträglichen Maße einengt (Senatsurteil vom 6. April
2005, aaO, unter II 2 d).
bb) Auch der hier vereinbarte Ausschluss des Kündigungsrechts benach-
teiligt die Beklagten unangemessen. Insoweit hat das Berufungsgericht in nicht
zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung dem Beklagten zu 2 ein schutz-
würdiges Bedürfnis nach einem besonderen Maß an Mobilität und Flexibilität
zugebilligt, um auf Unwägbarkeiten des Studienverlaufs und ausbildungsbe-
dingte Erfordernisse eines Ortswechsels angemessen reagieren zu können,
während es ins Gewicht fallende Interessen der Klägerin, die Beklagten für län-
gere Zeit als die gesetzliche Kündigungsfrist zu binden, nicht erkennen konnte.
Besondere Bedeutung kommt vor allem dem Umstand zu, dass das angemiete-
te Zimmer mit dem vom Beklagten zu 2 verfolgten Zweck verknüpft war, in E.
studieren zu können. Diese Zweckbeziehung und ein daraus resultie-
rendes sachliches Veränderungsbedürfnis des Beklagten zu 1 durfte die Kläge-
rin nicht einfach ignorieren, um einseitig und ausnahmslos ihr vom Berufungs-
gericht festgestelltes Interesse durchzusetzen, die Fluktuation in ihren Mietob-
jekten gering zu halten und durch Vermeidung eines innerhalb des Semesters
liegenden Mietendes eine nahtlose Anschlussvermietung sicherzustellen. Es
begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht
darauf abgestellt hat, dass gerade Studenten ausbildungsbedingt ein derartigen
Kündigungsbeschränkungen entgegen stehendes gesteigertes Interesse an
einer Wahrung ihrer Flexibilität haben, weil sie oftmals nach wenigen Monaten
feststellen, dass das begonnene Studium nicht das Richtige für sie ist, oder weil
in späteren Ausbildungsphasen ein Auslandsaufenthalt sinnvoll ist oder sogar
erforderlich wird, und mangels entsprechend gewichtiger Interessen der Kläge-
rin an einer bestimmten Kontinuität der Mietbeziehung den vereinbarten Kündi-
gungsausschluss als unangemessen verworfen hat.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts stehen zudem im Einklang mit
den Maßstäben, die der Senat bei Schul- und Ausbildungsverträgen an die Be-
urteilung von formularmäßigen Beschränkungen eines ordentlichen Kündi-
gungsrechts angelegt hat. Auch hierbei hat der Senat den hohen Stellenwert
hervorgehoben, der dem Einzelnen an der Wahl des für ihn richtigen Berufs und
der dafür geeigneten Ausbildungsstätte sowie daran zuzubilligen ist, etwaige
Fehlentscheidungen ohne gravierende, insbesondere ohne wirtschaftlich viel-
fach nicht mehr tragbare Belastungen korrigieren zu können. Formularmäßig
fest vorgegebene Vertragslaufzeiten benachteiligen die andere Seite deshalb
angesichts der besonderen Schutzwürdigkeit dieser Interessen und dem sol-
chen Verträgen vertragstypisch anhaftenden Risiko einer geänderten berufli-
chen Orientierung unangemessen, wenn der Verwender seine eigenen Interes-
sen an einer langfristigen Vertragsdauer einseitig durchsetzt und dem für ihn
erkennbaren Interesse des Ausbildungswilligen, ohne gravierende Nachteile
sein Berufsziel oder seine Ausbildungsstätte aufgeben zu können, nicht durch
angemessene Vertragsgestaltung Rechnung trägt (BGHZ 120, 108, 120 f.; vgl.
ferner BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 - IX ZR 92/84, WM 1985, 780, unter III
4 c cc, d).
cc) Da die Klägerin bei der von ihr vorgegebenen Vertragsgestaltung
dem Umstand keine Rechnung getragen hat, dass der Beklagte zu 1, ohne in
E. seinen Lebensmittelpunkt begründen zu wollen, das Zimmer lediglich
vorübergehend nach Maßgabe seiner in Ablauf und Erfolg in aller Regel nicht
genau überschaubaren Ausbildungsbedürfnisse benötigte, sondern einseitig ihr
Interesse an einer gewissen Kontinuität des Mietverhältnisses und einer Wei-
tervermietbarkeit des Zimmers zu einem ihr günstigen Nachfragezeitpunkt
durchgesetzt hat, ist der vereinbarte Ausschluss des Kündigungsrechts gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Zu Recht weist das Berufungsgericht dar-
auf hin, dass auch die Möglichkeit der Beklagten, bei einem berechtigten Inte-
resse an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung einen Nachmieter zu stellen,
kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen vermag. Diese Möglichkeit beseitigt die
nachteiligen Folgen der unangemessenen Benachteiligung schon deshalb nicht,
weil es im Einzelfall durchaus fraglich ist, ob es den Beklagten gelingen würde,
einen Nachmieter zeitgerecht zu finden. Durch die (unwirksame) Regelung im
Mietvertrag der Parteien würde jedoch das grundsätzlich dem Vermieter oblie-
gende Risiko, einen Nachmieter zu finden, unzulässig auf den Mieter verlagert
(Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 13).
An die Stelle des unwirksamen Kündigungsausschlusses in § 2 des
Mietvertrages der Parteien ist gemäß § 306 Abs. 2 BGB das Recht zur ordentli-
chen Kündigung (§ 542 Abs. 1, § 573c Abs. 1 BGB) getreten. Dieses haben die
Beklagten wirksam zum 31. Oktober 2007 ausgeübt (dazu vorstehend unter
II 1). Dagegen kommt eine Aufrechterhaltung des Kündigungsausschlusses mit
einer über den 31. Oktober 2007 hinausreichenden verkürzten Dauer wegen
des für Allgemeine Geschäftsbedingungen generell zu beachtenden Verbots
einer geltungserhaltenden Reduktion nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom
3. Mai 2006 - VIII ZR 243/05, WuM 2006, 385, Tz. 20; vom 25. Januar 2006
- VIII ZR 3/05, WuM 2006, 152, Tz. 20 ff.; vom 6. April 2005, aaO, unter II 3).
Ball
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
AG Erlangen, Entscheidung vom 15.05.2008 - 6 C 2114/07 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.10.2008 - 7 S 5296/08 -