BGH Beschluss vom 24.03.2009 – X ZB 7/08
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. März 2009
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 299 14 453
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Dr. Lemke,
Gröning und Dr. Achilles
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 19. Dezember 2007 verkün-
deten Beschluss des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdese-
nats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Antragsgegne-
rin zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- €
festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 299 14 453,
dessen Schutzanspruch 1 ohne Bezugszeichen wie folgt lautet:
Deck- und Fassadenplatte für die Bogenschnitt-Deckung (deut-
sche Deckung) von Gebäudedächern oder -fassaden, bestehend
aus einer im Wesentlichen quadratischen Platte aus Schiefer, Na-
turstein, Faserzement od. dgl., wobei die Ecke zwischen zwei
Längsseiten, die bei der Dach- oder Fassadendeckung die Sicht-
kante bilden, im Bogenschnitt geformt und zugerichtet ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Bogenschnittab-
schnitt rund, insbesondere kreisrund ist und die Platte symmetrisch
bezüglich einer den Bogenschnittabschnitt und die Platte halbie-
renden Diagonalen ausgebildet ist, wobei der Übergangsbereich
Bogenschnitt zu Längsseiten unstetig ist und jeweils eine Ferse
ausbildet und die dem Bogenschnittabschnitt gegenüberliegenden
Längsseiten senkrecht zur Plattenebene gesägt oder umgekehrt
zugerichtet sind.
Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf diesen Schutzanspruch rück-
bezogenen Unteransprüche 2 bis 9 wird auf das Streitgebrauchsmuster verwie-
sen.
Den Löschungsantrag der Antragstellerin gegen das Streitgebrauchs-
muster hat das Deutsche Patent- und Markenamt zurückgewiesen. Unter Auf-
hebung dieses Beschlusses hat das von der Antragstellerin mittels Beschwerde
angerufene Bundespatentgericht das Streitgebrauchsmuster gelöscht. Der Ge-
genstand des Schutzanspruchs 1 sei ebenso wie der zweier hilfsweiser Fas-
sungen angesichts des vorveröffentlichten deutschen Geschmacksmusters
498 07 218 nicht neu; der Gegenstand der dritten hilfsweise geltend gemachten
Fassung habe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus diesem Ge-
schmacksmuster ergeben.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde.
Die Antragstellerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
II. Obwohl sie von dem Bundespatentgericht nicht zugelassen worden ist,
ist die Rechtsbeschwerde zulässig, weil mit ihr geltend gemacht wird, der An-
spruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör vor dem Bundespatentge-
richt sei verletzt (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG i.V. mit § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG).
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist jedoch nicht begründet, weil der ge-
rügte Mangel des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht nicht festgestellt
werden kann.
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör setzt - soweit es angesichts des
zur Begründung der Rechtsbeschwerde Vorgebrachten hier von Bedeutung ist -
voraus, dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Betei-
ligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche oder verfahrens-
rechtliche Entscheidungserheblichkeit prüft
(Sen.Beschl. v. 02.12.2008
- X ZB 33/07 Tz. 2, m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt hin-
gegen nicht, dass das Gericht in der von ihm nach dieser Prüfung erlassenen
Entscheidung auf jedes tatsächliche oder rechtliche Vorbringen auch ausdrück-
lich eingeht. Insbesondere Vorbringen, das ersichtlich oder ausgehend von der
sonstigen Begründung der Entscheidung nach Auffassung des Gerichts uner-
heblich oder unsubstantiiert war, bedarf keiner besonderen Behandlung
(Sen.Beschl. v. 24.07.2007 - X ZB 17/05, GRUR 2007, 996 Tz. 11 - Angussvor-
richtung für Spritzgießwerkzeuge, m.w.N.).
2. Das von der Rechtsbeschwerde Vorgebrachte, ergibt die behaupteten
Gehörsverletzungen nicht.
a) Das Bundespatentgericht hat als zum Stand der Technik gehörend das
deutsche Geschmacksmuster 498 07 218 angesehen und bei seiner Be-
schwerdeentscheidung deshalb hierauf abgestellt, wobei es wegen der besse-
ren Darstellung der Abbildungen die Fotos des mit dem Geschmacksmuster
gegenstandsgleichen parallelen WIPO-Zertifikats herangezogen hat. Insbeson-
dere dem dortigen Foto Nr. 16 hat es sodann entnommen, dass der das Streit-
gebrauchsmuster kennzeichnende unstetige (geknickte) Übergang des Eckbo-
gens in die jeweilige gerade Längsseite der Platte vorbekannt gewesen sei.
Das Bundespatentgericht hat mithin den auch aus den Fotos des WIPO-
Zertifikats entnehmbaren Offenbarungsgehalt des Geschmacksmusters als
maßgeblich für seine Beschwerdeentscheidung gehalten, in drei verteidigten
Fassungen sei das Streitgebrauchsmuster neuheitsschädlich getroffen und in
der weiter verteidigten Fassung sei es nahegelegt gewesen. Dann aber konnte
das Bundespatentgericht für unerheblich halten, wie die Antragstellerin die von
ihr gehandelten, angeblich dem Geschmacksmuster entsprechenden Deckstei-
ne beworben hat, wie diese in der Verlegeanleitung beschrieben sind oder ob
die Antragstellerin auch schon vor dem Löschungsverfahren oder vor dem an-
gefochtenen Beschluss des Bundespatentgerichts zu der Erkenntnis gelangt
war, keine bloßen Rundbogenplatten, sondern Platten mit unstetem Bogenab-
schnitt zu vertreiben. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragsgegnerin, auf
das sich die Rechtsbeschwerde unter Angaben verschiedener Einzelheiten
stützt, brauchte das Bundespatentgericht deshalb nicht zu behandeln. Aus dem
Fehlen entsprechender Ausführungen kann daher auch nicht darauf geschlos-
sen werden, das Bundespatentgericht habe dieses Vorbringen oder Einzelhei-
ten hiervon überhaupt nicht zur Kenntnis genommen.
b) Soweit die Rechtsbeschwerde dem Bundespatentgericht ferner vor-
hält, theoretische geometrische Überlegungen bezüglich des deutschen Ge-
schmacksmusters angestellt zu haben, ohne den Vortrag der Antragsgegnerin
zur Sicht- und Vorgehensweise des einschlägigen Fachmanns zu berücksichti-
gen, verkennt die Rechtsbeschwerde schon den Inhalt der beanstandeten Aus-
führungen des angefochtenen Beschlusses. Das Bundespatentgericht hat die
von der Rechtsbeschwerde als theoretisch geometrisch bezeichneten Ausfüh-
rungen für notwendig gehalten, weil der Schutzanspruch 1 in allen seinen strei-
tigen Fassungen Vorgaben macht, deren räumliche Parameter (z.B. symmet-
risch, halbierende Diagonale) eine abstrakte Befassung mit geometrischen
Formen erfordert. Deshalb deutet auch nichts darauf hin, dass das Bundespa-
tentgericht sich nicht mit der tatsächlichen Sicht des Fachmanns befasst und
hierbei insbesondere nicht auch das Vorbringen der Antragsgegnerin hierzu zur
Kenntnis genommen und erwogen hat.
c) Dem Umstand, dass das Bundespatentgericht das von der Antrags-
gegnerin zur Stützung des Streitgebrauchsmusters angezogene Urteil des
Landgerichts Köln nicht erwähnt und sich auch nicht mit der von ihm abgeän-
derten Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts auseinanderge-
setzt hat, deutet ebenfalls nicht auf eine Gehörsverletzung. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör verlangt nach dem eingangs Ausgeführten nicht, dass das
Gericht seine Entscheidung gegenüber derjenigen eines anderen Gerichts oder
einer Behörde rechtfertigt. Gerade wenn es um die Offenbarung einer Entge-
genhaltung geht, steht eine Wertung in Frage (vgl. Sen.Urt. v. 16.12.2008
- X ZR 89/07 Tz. 25 f. - Olanzapin, für BGHZ vorgesehen), die das Gericht ei-
genverantwortlich vorzunehmen hat (vgl. Sen.Urt. v. 17.04.2007 - X ZR 1/05,
GRUR 2007, 59 Tz. 20 - Pumpeinrichtung; BGHZ 171, 120 Tz. 18 f. - Ketten-
radanordnung, jeweils m.w.N.). Das schließt ein, andere entgegenstehende
Entscheidungen für unerheblich zu halten, weshalb aus dem von der Rechtsbe-
schwerde gerügten Unterlassen nichts dafür hergeleitet werden kann, dass das
Bundespatentgericht den sich auf die Entscheidung des Landgerichts Köln und
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts beziehenden Vortrag
der Antragsgegnerin außer Acht gelassen hat.
d) Zu Unrecht wirft die Rechtsbeschwerde dem Bundespatentgericht vor,
den Hinweis der Antragsgegnerin nebst Erläuterungen unberücksichtigt gelas-
sen zu haben, beim erfindungsgemäßen Deckstein seien die kennzeichnenden
Kanten doppelt vorhanden, so dass jede Decksteinausrichtung möglich sei.
Denn dem angefochtenen Beschluss lässt sich nicht entnehmen, dass das
Bundespatentgericht von etwas anderem ausgegangen ist. Ein Unterschied
besteht nur insoweit, als das Bundespatentgericht angenommen hat, der Fach-
mann sehe solche Kanten fachnotorisch vor, zumal sie auch aus den Fotos 9
bis 13 des WIPO-Zertifikats zu ersehen seien, während die Antragsgegnerin die
erfindungsgemäß vorausgesetzte Bearbeitung beider Längsseiten als nicht in
den Stand der Technik hineinlesbar ansieht. Damit stellt die Antragsgegnerin
jedoch nur die inhaltliche Richtigkeit der vom Bundespatentgericht getroffenen
Entscheidung in Frage. Das kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Ge-
hörs nicht zur Überprüfung gestellt werden (Sen.Beschl. v. 16.09.2008
- X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Tz. 7 - Beschichten eines Substrats, m.w.N.).
e) Der Sache nach wünscht die Antragsgegnerin schließlich eine auf eine
zulassungsfreie Rechtsbeschwerde hin nicht mögliche inhaltliche Überprüfung
der angefochtenen Entscheidung auch insoweit, als die Rechtsbeschwerde gel-
tend macht, man könne nicht - wie das Bundespatentgericht - lapidar sagen,
eine Ausbildung mit zwei unsteten Fersen gehe deutlich und eindeutig aus dem
deutschen Geschmacksmuster hervor, weil zwei unstetige Fersen nur in den
Figuren des Streitgebrauchsmusters wirklich eindeutig wahrnehmbar seien, und
als ferner die vom Bundespatentgericht angenommene Erkennbarkeit der ge-
genüberliegenden Längsseiten und deren Beschaffenheit in den Fotos 9 bis 13
des WIPO-Zertifikats angezweifelt wird. Weitere Ausführungen zu diesen Bean-
standungen erübrigen sich deshalb.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG i.V. mit
§ 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG. Eine mündliche Verhandlung hält der Senat nicht
für erforderlich.
Melullis
Scharen
Lemke
Gröning
Achilles
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.12.2007 - 5 W(pat) 403/07 -