BGH Urteil vom 25.01.2005 – XI ZR 325/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. Januar 2005 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB § 138 Bb
Zur Abgrenzung zwischen echter Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig ver-
pflichtender Mithaftungsübernahme.
BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil
des Einzelrichters des 24. Zivilsenats in Darmstadt des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. August
2003 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2001 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages
und früherer Bürgschaften. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Ehemann der Beklagten, einer 1954 geborenen Verkäuferin,
war zusammen mit zwei weiteren Gesellschaftern an der V.
GmbH (nachfolgend: GmbH) beteiligt und deren Geschäfts-
führer. Die Klägerin gewährte der GmbH mehrere Geschäftskredite, für
die ihre Gesellschafter und die Beklagte seit 1986 selbstschuldnerische
Bürgschaften über insgesamt 357.038 DM übernahmen. Die Darlehens-
forderungen der Klägerin waren außerdem durch eine Grundschuld von
350.000 DM an dem Hausgrundstück der Schwiegereltern der Beklagten
gesichert. Nachdem über das Vermögen der GmbH das Liquidationsver-
fahren eröffnet worden war, machte die Klägerin eine Restforderung über
350.000 DM geltend und kündigte die Verwertung ihrer Grundschuld an.
Am 1. März 1993 schlossen die Beklagte und ihr Ehemann mit der
Klägerin einen "Kreditvertrag" über 350.000 DM zu 8% p.a. und einer
monatlichen Zins- und Tilgungsrate von 2.250 DM ab. Nach dem Ver-
tragsinhalt diente die Kreditaufnahme ausschließlich zur Ablösung der
noch bestehenden Gesellschaftsschulden. Die Rückführung des Darle-
hens sollte über ein von der Klägerin für die Beklagte geführtes Konto-
korrentkonto erfolgen. Das Darlehen wurde in der Folgezeit ordnungs-
gemäß bedient. Nach Ablauf der Festzinsperiode vereinbarte die Kläge-
rin mit der Beklagten
für den offenen Darlehensrestbetrag von
269.800 DM am 27. Oktober 1998 eine Ermäßigung des Zinssatzes auf
5% p.a. und der monatlichen Annuitätenrate auf 1.500 DM. Als Anfang
des Jahres 2000 keine Zahlungen mehr erfolgten, kündigte die Klägerin
die Geschäftsverbindung am 12. Juli 2000 fristlos und forderte einen Ge-
samtbetrag von 283.552,72 DM.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem Darlehensvertrag im
Wege der Teilklage auf Zahlung von 100.000 DM zuzüglich Zinsen in
Anspruch. Die Beklagte meint, der Darlehensvertrag entspreche seinem
Sinn nach den von ihr im Auftrag der GmbH übernommenen Bürgschaf-
ten und sei wie diese wegen krasser finanzieller Überforderung sitten-
widrig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-
klagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelas-
senen Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt:
Der Darlehensvertrag der Parteien sei wirksam. Eine etwaige Nich-
tigkeit der von der Beklagten zur Sicherung der Gesellschaftsdarlehen
gestellten Bürgschaften wegen sittenwidriger finanzieller Überforderung
setze sich in dem neuen Rechtsgeschäft nicht fort. Die zur Fortwirkung
der Sittenwidrigkeit bei interner Umschuldung entwickelten Grundsätze
seien nicht anwendbar. Die verbürgten Darlehensforderungen der Kläge-
rin hätten tatsächlich bestanden und seien wirksam. Lediglich die zwi-
schenzeitlich weggefallenen Bürgschaften der Beklagten verstießen
möglicherweise gegen die guten Sitten und seien infolgedessen nichtig.
Die Beklagte habe aber an deren Stelle die darlehensvertragliche Haf-
tung für neue und noch bestehende Zahlungsansprüche übernommen.
Eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten lasse sich
nicht feststellen. Selbst nach ihren Angaben in der Berufungsbegrün-
dungsschrift habe ihr laufendes Einkommen bei Abschluß des Darle-
hensvertrages ausgereicht, um die vereinbarten Annuitäten ordnungs-
gemäß zu bedienen. Dabei sei freilich auch auf die Einkünfte ihres Ehe-
mannes abzustellen, weil die Eheleute den Vertrag gemeinsam ge-
schlossen und auch die Zins- und Tilgungsraten gemeinsam gezahlt hät-
ten. Davon, daß der Darlehensvertrag auf seiten der Beklagten einer
Bürgschaft entspreche, könne demnach keine Rede sein.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte, wie die Revision zu
Recht rügt, unter Mißachtung der Interessenlage und damit in rechtlich
unvertretbarer Weise für eine echte Darlehensnehmerin gehalten.
a) Die Qualifizierung der von der Beklagten mit Vertrag vom
1. März 1993 übernommenen Verpflichtung als Darlehensschuld oder als
Beitrittsschuld ist davon abhängig, ob die Beklagte als gleichberechtigte
Vertragspartnerin neben ihrem Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung
der Darlehensvaluta haben und deshalb gleichgründig zur Rückzahlung
des Darlehens verpflichtet sein sollte, oder ob sie aus dem Darlehens-
vertrag keine Rechte erwerben, sondern der Klägerin nur zu Sicherungs-
zwecken in Höhe der noch offenen Darlehensschuld der GmbH haften
sollte. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Begründung einer
echten Mitdarlehensnehmerschaft und einer Mithaftungsübernahme des
Kreditgebers
ist die von den Vertragsparteien
tatsächlich gewollte
Rechtsfolge (Madaus WM 2003, 1705, 1706 f.). Die Privatautonomie
schließt - in den Grenzen der §§ 134 und 138 BGB - die Freiheit der
Wahl der Rechtsfolgen und damit des vereinbarten Vertragstyps ein, um-
faßt allerdings nicht die Freiheit zu dessen beliebiger rechtlicher Qualifi-
kation (Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083,
1084). Die kreditgebende Bank hat es deshalb nicht in der Hand, durch
eine im Darlehensvertrag einseitig gewählte Formulierung wie "Mitdarle-
hensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder dergleichen einen
materiell-rechtlich bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdar-
lehensnehmer zu machen und dadurch den weitreichenden Nichtigkeits-
folgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen
(Senatsurteile vom
4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224, vom 28. Mai 2002
- XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650 und vom 23. März 2004, aaO
S. 1084). Maßgeblich ist vielmehr der wirkliche Parteiwille bei Abschluß
des Darlehensvertrages.
Dieser ist in Streitfällen im Wege der Vertragsauslegung nach
ten Auslegungssätzen gehören die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts
als Ausgangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 121, 13,
16; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371,
2372) und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner
(st.Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, WM 1998,
1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001, 1863,
1864). Dem trägt das Berufungsgericht keine Rechnung.
b) Zwar spricht der Wortlaut des Darlehensvertrages der Parteien
vom 1. März 1993 für eine echte Mitvertragspartnerschaft der Beklagten.
Sie ist im "Kreditvertrag" ebenso wie ihr Ehemann als "Kreditnehmer"
bezeichnet. Eine Vertragsauslegung kann aber zu einem vom Wortlaut
abweichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender
übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen läßt (§ 133
BGB). Überdies ist dem Wortlaut angesichts der Stärke der Verhand-
lungsposition der kreditgebenden Bank (vgl. Schimansky WM 2002,
2437, 2438 f.) und der Verwendung von Vertragsformularen in Fällen der
vorliegenden Art grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als
sonst. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist
als echter Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der Vertragsbezeich-
nung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber
erkennbar ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an
der Kreditaufnahme hat sowie als im wesentlichen gleichberechtigter
Partner über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mit-
entscheiden darf
(Senat BGHZ 146, 37, 41; Senatsurteile vom
4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 28. Mai
2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650; vgl. auch Senatsurteil vom
23. März 2004, aaO S. 1084). Dazu hat das Berufungsgericht rechtsfeh-
lerhaft keine Feststellungen getroffen.
c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung liegen keine
Umstände oder Verhältnisse vor, die die Beklagte trotz ihrer fehlenden
Beteiligung an der liquidierten GmbH nach dem Willen verständiger und
redlicher Vertragsparteien als gleichgestellte Mitdarlehensnehmerin ne-
ben ihrem Ehemann als deren ehemaligen Gesellschafter/Geschäfts-
führer erscheinen lassen.
Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages dient die Kreditaufnahme
der "Übernahme der Verbindlichkeiten der ... GmbH i.L." in Höhe von
350.000 DM. Damit war für die Beklagte nicht einmal ein bloßes mittelba-
res wirtschaftliches oder persönliches Eigeninteresse verbunden. Wäh-
rend sie nämlich von einer mit den verbürgten Geschäftskrediten zu-
sammenhängenden Verbesserung der Ertragslage des von der Gesell-
schaft betriebenen Unternehmens und einer daraus resultierenden Wert-
steigerung der Beteiligung ihres Ehemannes oder von Gewinnausschüt-
tungen bzw. einer Erhöhung seines Geschäftsführergehalts immerhin
indirekt profitieren konnte, ist selbst diese äußerst vage Erwerbschance
mit der Geschäftsaufgabe entfallen. Ebenso unterliegt es keinem ver-
nünftigen Zweifel, daß die Beklagte weder als Bürgin noch als angebli-
che Darlehensnehmerin über die Auszahlung bzw. Verwendung der aus-
gereichten Kredite mitentschieden hat oder dazu berechtigt gewesen wä-
re.
Anders als die Revisionserwiderung meint, ist das mit der Ablö-
sung der noch bestehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten verbundene
Erlöschen der früheren Bürgschaften der Beklagten kein geeignetes Be-
weisanzeichen dafür, daß der Klägerin von Anfang an zwei gleichberech-
tigte Darlehensnehmer gegenüberstanden. Denn abgesehen davon, daß
dies die Wirksamkeit der im Auftrag der GmbH übernommenen Bürg-
schaften voraussetzt, stellt der Austausch einer auf den Eintritt des Si-
cherungsfalles beschränkten Bürgenhaftung durch eine darlehensver-
tragliche Primärhaftung jedenfalls unter den vorliegenden Umständen
und Verhältnissen keinen Vorteil, sondern eher einen Nachteil dar.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung zeigt sich die Stel-
lung der Beklagten als gleichberechtigte Kreditnehmerin auch nicht dar-
an, daß die Zins- und Tilgungsleistungen entsprechend der darlehens-
vertraglichen Vereinbarung ihrem Konto belastet wurden. Zwar kann in
der vertragsgemäßen Bedienung des aufgenommenen Darlehens durch
einen Vertragsteil durchaus eine für die Vertragsauslegung bedeutsame
Indiztatsache liegen (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004, aaO). Dies
setzt aber grundsätzlich voraus, daß aus der maßgebenden Sicht eines
rational handelnden Kreditgebers bereits konkrete Anhaltspunkte für ein
unmittelbares Eigeninteresse des Betroffenen an der Kreditgewährung
bestehen. Andernfalls ist das Beweisanzeichen nicht stark genug, um im
Wege der Vertragsauslegung auf eine echte Mitgläubigerschaft zu
schließen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die den darle-
hensvertraglichen Zinssatz und die monatliche Rückzahlungsrate än-
dernde Vereinbarung der Parteien vom 27. Oktober 1993 nur von der
Beklagten und nicht von den Eheleuten gemeinsam unterzeichnet wor-
den ist. Denn abgesehen davon, daß es hierfür verschiedene Gründe
gibt, ist von der Klägerin in den Vorinstanzen nichts vorgetragen worden,
was für ein auslegungsrelevantes nachvertragliches Verhalten der Be-
klagten sprechen könnte.
Schließlich ist auch in der vorläufigen Abwendung der Zwangsver-
steigerung des beliehenen Hausgrundstücks der Schwiegereltern der
Beklagten kein geeignetes Beweisanzeichen zu sehen. Sollte darin auf
seiten der Beklagten ein Motiv für den Abschluß des Darlehensvertrages
gelegen haben, so würde dies die Klägerin nicht entlasten, sondern nur
den Blick auf ihre wirtschaftliche Überlegenheit richten.
2. Die von der Klägerin in Wirklichkeit verlangte Mithaftungsüber-
nahme der Beklagten über 350.000 DM verstößt gegen die guten Sitten
(§ 138 Abs. 1 BGB) und ist daher nichtig.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit
privaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschafts- und Mithaftungs-
verträge regelmäßig entscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zwi-
schen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit
des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mit-
verpflichteten ab (BGHZ 136, 347, 351; 146, 37, 42; 151, 34, 36 f.; zu-
letzt Senatsurteil vom 11. Februar 2003 - XI ZR 214/01, ZIP 2003, 796,
797 und Senat BGHZ 156, 302, 307 m.w.Nachw.). Zwar reicht selbst der
Umstand, daß der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die von den
Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil
seines laufenden Einkommens und/oder Vermögens bei Eintritt des Si-
cherungsfalles dauerhaft allein tragen kann, regelmäßig nicht aus, um
das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem solchen Fall
krasser finanzieller Überforderung ist aber nach der allgemeinen Le-
benserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu ver-
muten, daß er die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotio-
naler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kre-
ditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (st.Rspr., siehe
z.B. Senatsurteil vom 11. Februar 2003, aaO m.w.Nachw. und Senat
BGHZ 156, aaO).
b) Die weitgehend vermögenslose Beklagte war von Anfang an
voraussichtlich nicht
in der Lage, die
im Darlehensvertrag über
350.000 DM festgeschriebenen Zinsen von 8% p.a. aus eigenem Ar-
beitsverdienst dauerhaft allein aufzubringen.
aa) Wie sich aus der von der Klägerin selbst überreichten Gehalts-
abrechnung für Dezember 1997 ergibt, verdiente die Beklagte als kauf-
männische Angestellte monatlich 2.054,84 DM netto, wovon nach Abzug
der für die Direktversicherung und Vermögensbildung abzuführenden Be-
träge 1.684,80 DM ausgezahlt wurden. Dieses nicht einmal in Höhe von
100 DM monatlich pfändbare Einkommen der Beklagten, die gegenüber
ihrem 1985 geborenen Sohn unterhaltspflichtig ist, reichte bei weitem
nicht aus, um die jährliche Zinslast aus dem Darlehensvertrag in Höhe
von 28.000 DM dauerhaft allein zu tragen. Dafür, daß die Prozeßparteien
bei Vertragsschluß im März 1993 auf realistischer Grundlage von einem
wesentlich höheren Gehalt der Beklagten ausgegangen sind oder eine
erhebliche einkommenserhöhende Änderung in Betracht gezogen haben,
ist nichts festgestellt bzw. vorgetragen.
bb) Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
Beklagten ist - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - ledig-
lich das eigene, nicht aber auch das laufende Einkommen des Eheman-
nes zu berücksichtigen. Zwar liegt bei Darlehensnehmern, die ein ge-
meinsames Interesse an der Kreditgewährung haben und sich demge-
mäß als Gesamtschuldner verpflichten, eine krasse finanzielle Überfor-
derung nur vor, wenn die pfändbaren Einkommen aller Mitdarlehens-
nehmer zusammen nicht ausreichen, um die laufenden Zinsen des Kre-
dits aufzubringen (Senatsurteile vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97,
WM 1998, 2366, 2367 und vom 23. März 2004, aaO S. 1085). Dies be-
trifft aber nicht die Beklagte als einseitig verpflichtete Mithaftende. An-
dernfalls bliebe nämlich unberücksichtigt, daß der oder die Hauptschuld-
ner bei Eintritt des Sicherungsfalles gewöhnlich zahlungsunfähig sind
oder vergleichbare Leistungshindernisse vorliegen (st.Rspr., siehe Senat
BGHZ 146, 37, 43 und Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01,
WM 2002, 1649, 1651, jeweils m.w.Nachw.). Der Umstand, daß die Zins-
und Tilgungsraten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von
den Eheleuten jahrelang aus den gemeinsamen Einnahmen und Vermö-
gen geleistet worden sind, schließt daher eine krasse finanzielle Über-
forderung der Beklagten nicht aus.
c) Die danach bestehende tatsächliche Vermutung, daß die Be-
klagte die ruinöse Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit
ihrem Ehemann übernommen und die Klägerin dies in sittlich anstößiger
Weise ausgenutzt hat, ist von der insoweit darlegungs- und beweispflich-
tigen Klägerin nicht widerlegt oder entkräftet worden.
Es besteht vielmehr kein vernünftiger Zweifel daran, daß die Be-
klagte schon ihre Bürgschaften über 357.038 DM für Darlehensschulden
der GmbH, an der ihr Ehemann als geschäftsführender Gesellschafter
maßgeblich beteiligt war, nicht aufgrund einer im wesentlichen freien und
autonomen Willensentscheidung, sondern allein oder hauptsächlich aus
emotionaler Verbundenheit mit ihrem Ehemann übernommen hat. Nichts
spricht dafür, daß die Beklagte als Mutter eines Kleinkindes bei Über-
nahme der Bürgschaften in den Jahren 1986 und 1988 in Höhe etwa der
späteren Darlehenssumme nicht kraß finanziell überfordert war. Ebenso
war es mangels entstehender Anhaltspunkte vor allem die emotionale
Verbundenheit mit ihrem Ehemann, die die Klägerin in die Lage versetz-
te, die Beklagte dazu zu bewegen, sich als Nichtgesellschafterin und
auch sonst in keiner Weise für die GmbH verantwortliche Dritte an der
Entschuldung der Gesellschaft zu beteiligen und dabei eine ruinöse Ver-
pflichtung einzugehen.
Die Klägerin entlastende Umstände liegen nicht vor. Nach der
Wertung des § 138 BGB ist es den Kreditinstituten grundsätzlich unter-
sagt, eine erkennbar finanziell überforderte Person über eine Bürgschaft
oder Mithaftungsabrede mit dem unternehmerischen Risiko ihres Ehe-
partners oder nichtehelichen Lebensgefährten zu belasten und sie damit
möglicherweise bis zum Lebensende wirtschaftlich zu ruinieren. Daß es
noch anstößiger ist, wenn der Darlehensgeber - wie hier - versucht, bei
Liquidation der kreditnehmenden zahlungsunfähigen GmbH den finanz-
schwachen Ehepartner des ehemaligen Gesellschafters/Geschäftsfüh-
rers ohne jede Gegenleistung mit dem verbliebenen Debet zu belasten,
liegt auf der Hand.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat
in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage ab-
weisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen