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BGH Urteil vom 18.12.2008 – I ZR 128/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. Dezember 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und

Dr. Koch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kam-

mer 15 für Handelssachen, vom 3. Juli 2006 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Assekuradeurin der Transportversicherer der G.

GmbH in Hamburg (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Be-

klagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus übergegangenem

Recht der Versicherungsnehmerin wegen Verlusts von Transportgut auf Scha-

densersatz in Anspruch.

2

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Juni 2005 zu fi-

xen Kosten mit der Beförderung einer aus vier Paketen bestehenden Waren-

sendung von Hamburg nach Luftenberg/Österreich. Die Sendung kam bei der

Empfängerin nicht an. Mit Schreiben vom 18. Juni 2005 teilte die Beklagte der

Versicherungsnehmerin mit, dass die Sendung beschädigt und der gesamte

Inhalt vernichtet worden sei. Die Beklagte hat für den Verlust der Ware an die

Versicherungsnehmerin 510,81 € gezahlt.

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Die Klägerin hat behauptet, in den vier bei der Empfängerin nicht abge-

lieferten Paketen hätten sich Waren im Gesamtwert von 1.705,26 € befunden.

Die Transportversicherer der Versicherungsnehmerin hätten für den Verlust der

Pakete an die Versicherungsnehmerin unter Berücksichtigung der Ersatzleis-

tung der Beklagten 1.194,45 € gezahlt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklag-

te hafte für den Verlust der Sendung unbeschränkt, da sie sich zur Ursache des

Abhandenkommens unzureichend und widersprüchlich eingelassen habe. Sie

hat die Beklagte auf Zahlung von 1.194,45 € nebst Zinsen in Anspruch genom-

men.

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Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, sie hafte nicht

wegen qualifizierten Verschuldens. Die vorprozessuale Mitteilung an die Versi-

cherungsnehmerin sei eine Standarderklärung gewesen, die aufgrund der ma-

schinellen Massenbearbeitung in ungeklärten Fällen an den Geschädigten her-

ausgeschickt werde. Tatsächlich sei die Sendung dadurch in Verlust geraten,

dass der Frachtcontainer, in dem sich die Sendung befunden habe, in der

Nacht vom 13. auf den 14. Juni 2005 von einem U. -Gelände am Flughafen

Linz von Dritten entwendet worden sei. Dieses Gelände sei gegen Diebstahls-

gefahren gesichert.

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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete

Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-

klagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das

Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Die Vorinstanzen haben den geltend gemachten Schadensersatzan-

spruch aus Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG a.F. für be-

gründet erachtet. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt:

Die von der Klägerin vertretenen Transportversicherer der Versiche-

rungsnehmerin seien aktivlegitimiert. Die Beklagte hafte für den der Versiche-

rungsnehmerin entstandenen Schaden gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR un-

beschränkt, weil sie oder der österreichische Lagerhalter, für den die Beklagte

einzustehen habe, den Schaden leichtfertig und im Bewusstsein des wahr-

scheinlichen Schadenseintritts verursacht hätten. Die Beklagte treffe in Bezug

auf die näheren Umstände des Schadensfalls eine sekundäre Einlassungsob-

liegenheit, der sie nicht nachgekommen sei. Ihr Vortrag zu den gegen einen

Diebstahl ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen sei lückenhaft. Das rechtfertige

den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens.

9

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg.

10

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer

vertraglichen Haftung der Beklagten für den hier in Rede stehenden Verlust von

Transportgut nach Art. 17 Abs. 1 CMR bejaht. Es ist dabei zutreffend und von

der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Beklagte von

der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 459 HGB beauf-

tragt worden ist und sich ihre Haftung demgemäß grundsätzlich nach den Be-

stimmungen über die Haftung des Frachtführers (Art. 17 ff. CMR) und - auf-

grund vertraglicher Einbeziehung - nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedin-

gungen richtet.

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2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, die Beklagte schulde für den Verlust des Transportgutes gemäß

Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR Schadensersatz, ohne sich auf die im Gesetz und

in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbe-

schränkungen berufen zu können, da sie den streitgegenständlichen Warenver-

lust leichtfertig und im Bewusstsein verursacht habe, dass ein Schaden mit

Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

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a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es der Beklagten

oblegen habe, zu den näheren Umständen des Warenverlustes konkret vorzu-

tragen, weil sie vorprozessual eine auch nicht ansatzweise zutreffende Begrün-

dung für den eingetretenen Schaden gegeben habe. Dagegen hat die Revision

nichts erinnert. Den Vorwurf des qualifizierten Verschuldens hat das Beru-

fungsgericht darauf gestützt, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungs-

last betreffend den Ablauf des hier in Rede stehenden Schadensfalls ein-

schließlich der zur Schadensverhinderung getroffenen organisatorischen Kon-

trollmaßnahmen nicht genügt habe.

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b) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie

entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ

127, 275, 284; 129, 345, 350 f.; 145, 170, 183 f.; BGH, Urt. v. 14.6.2006

- I ZR 136/03, VersR 2007, 273 Tz. 13).

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aa) Grundsätzlich ist der Anspruchsteller gehalten, die Voraussetzungen

für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen

oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu

beweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der

Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und im Bewusstsein

gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde

(vgl. BGH VersR 2007, 273 Tz. 13; BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05,

TranspR 2008, 113 Tz. 30 m.w.N.). Die dem Anspruchsteller obliegende Darle-

gungs- und Beweislast kann - wovon auch das Berufungsgericht zutreffend

ausgegangen ist - jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer an-

gesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach

Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar, zu den näheren

Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre

Darlegungslast der Beklagten ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag nach den

Umständen des Falles ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrschein-

lichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein solches Verschulden aus dem

unstreitigen Sachverhalt ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00,

TranspR 2003, 467, 469). Insbesondere hat der Frachtführer dann substantiiert

darzulegen, welche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht

nach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifizier-

tes Verschulden gerechtfertigt sein (BGH VersR 2007, 273 Tz. 13; TranspR

2008, 113 Tz. 30 m.w.N.).

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Hat der Spediteur/Frachtführer seiner Einlassungsobliegenheit genügt,

muss der Anspruchsteller die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung

des Frachtführers darlegen und gegebenenfalls beweisen (BGH TranspR 2008,

113 Tz. 33).

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bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Vortrag

der Klägerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf ein qualifiziertes Ver-

schulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB schließen lässt, das Voraussetzung

für eine unbeschränkte Haftung des Frachtführers nach Art. 29 Abs. 1 CMR ist.

Die der Beklagten zum Transport nach Österreich übergebenen vier Pakete

sind in Verlust geraten, während sie in ihrer Obhut waren. Mit Schreiben vom

18. Juni 2005 hat die Beklagte der Versicherungsnehmerin lediglich mitgeteilt,

dass "die Sendung beschädigt und der gesamte Inhalt vernichtet" worden sei.

Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin hat die Beklagte der Versiche-

rungsnehmerin vorprozessual trotz mehrfacher Nachfrage keinerlei Einzelheiten

zur Schadensursache mitgeteilt. Aufgrund der Weigerung der Beklagten, zu den

näheren Umständen des Schadensfalls Angaben zu machen, ist der Scha-

denshergang bis zur Klageerhebung völlig ungeklärt geblieben. Das rechtfertigt

grundsätzlich den Schluss auf ein grobes Organisationsverschulden im Be-

triebsbereich der Beklagten mit der Folge, dass sie im Prozess detailliert zu den

Organisationsabläufen in ihrem Betrieb und zu den von ihr gegen einen Verlust

von Transportgut eingerichteten Sicherheitsmaßnahmen vortragen muss (vgl.

BGH TranspR 2003, 467, 469).

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cc) Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast insoweit nachge-

kommen, als sie einen Diebstahl des Frachtcontainers, in dem sich die vier ver-

lorengegangenen Pakete nach ihrem unbestrittenen Vortrag befunden haben,

als Schadensursache dargelegt hat. Ferner hat die Beklagte vorgetragen, dass

das Gelände, von dem der Container entwendet worden sei, mit einem hohen

Stacheldrahtzaun umgeben, durch ein Gittertor gesichert und videoüberwacht

gewesen sei. Das Gelände sei während der Nacht von Wachpersonal kontrol-

liert worden; der Fahrer habe seine Schlüssel für den entwendeten LKW im Bü-

ro abgelegt. Damit hat die Beklagte die ihr obliegende Darlegungslast nur un-

vollkommen erfüllt.

18

Bei Zugrundelegung des von der Beklagten gehaltenen Vortrags sind

entgegen der Auffassung der Revision Organisationsmängel in ihrem Betriebs-

bereich denkbar und Geschehensabläufe naheliegend, die auf ein qualifiziertes

Verschulden schließen lassen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenom-

men, dass es auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten gut vorstellbar

erscheint, dass weder das Gelände, von dem nach dem Vortrag der Beklagten

das komplette Transportfahrzeug entwendet wurde, noch das Fahrzeug selbst

in ausreichendem Maße gesichert waren. Es ist insbesondere offengeblieben,

ob und auf welche Weise (etwa durch eine Wegfahrsperre) das entwendete

Transportfahrzeug gegen Diebstahl gesichert war, ob das Gittertor zum Gelän-

de, auf dem der beladene LKW abgestellt war, aufgeschlossen oder aufgebro-

chen wurde, weshalb gerade die Aufzeichnung der eigentlichen Entwendung

durch die Videoanlage unterblieben ist, wie oft und in welchen Zeitabständen

das Gelände von Wachpersonal kontrolliert wurde, worauf sich die Bewachung

erstreckt und ob der Wachdienst seinerseits in Bezug auf die Einhaltung der

Überwachungspflichten kontrolliert wird. Ebenso fehlen Angaben dazu, ob es

vor dem streitgegenständlichen Schadensfall bereits zu Diebstählen von bela-

denen Transportfahrzeugen gekommen war und was die Beklagte gegebenen-

falls zur Erhöhung der Sicherheit unternommen hat. Die Beklagte hat auch nicht

dargelegt, ob die Täter sich die angeblich im Bürogebäude verwahrten Fahr-

zeugschlüssel verschafft haben. Mit Recht hat das Berufungsgericht von der

Beklagten des Weiteren die Angabe der Namen der beteiligten Personen (Fah-

rer, Wachmannschaft, zentrale Kontrolle) verlangt. Obwohl das Berufungsge-

richt die Beklagte rechtzeitig vor der mündlichen Berufungsverhandlung darauf

hingewiesen hat, in welchen konkreten Punkten ihr Vortrag ergänzt werden

müsse, ist die Beklagte dem nicht einmal ansatzweise nachgekommen.

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Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-

den, dass das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt ist, dass die Beklagte

den Verlust der vier Pakete leichtfertig und im Bewusstsein des wahrscheinli-

chen Schadenseintritts verursacht hat.

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III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Koch

Vorinstanzen:

AG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2006 - 31C C 215/05 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 03.07.2006 - 415 S 2/06 -