Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZR 30/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 8. Januar 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 19. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts

Karlsruhe vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zu-

rückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

153.812,98 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der anfechtungsrechtliche Begriff der Zahlungsunfähigkeit stimmt zwar

mit demjenigen des § 17 InsO überein (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006

- IX ZR 228/03, NZI 2007, 36 ff). Der von der Nichtzulassungsbeschwerde zi-

tierte Grundsatz, dass die Forderung des antragstellenden Gläubigers dann voll

bewiesen werden muss, wenn sie zugleich den Eröffnungsgrund darstellt (vgl.

z.B. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247), betrifft

jedoch nicht den Begriff der Zahlungsunfähigkeit, sondern die Anforderungen

an Glaubhaftmachung und Beweis der tatsächlichen Voraussetzungen einer

Zahlungsunfähigkeit. Diese sind im Eröffnungsverfahren und im streitigen Zivil-

prozess verschieden. Dass es im Eröffnungsverfahren gegebenenfalls auf die

Titulierung einer streitigen Forderung ankommt, hängt damit zusammen, dass

die Entscheidung schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht Aufga-

be des Insolvenzgerichts ist (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB

245/05, ZIP 2006, 1452, 1453 f; v. 27. Juli 2007 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564,

565; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350). Im streitigen Zivilprozess

gilt dies nicht. Das Gericht, das über die Anfechtung zu entscheiden hat, hat

über alle Tatbestandsmerkmale des geltend gemachten Anspruchs nach den

allgemeinen Regeln zu befinden.

3

Das angefochtene Urteil hat in Übereinstimmung mit der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Inkongruenz der Zahlung ein

starkes Beweisanzeichen

für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht der

Schuldnerin gesehen und schon deshalb den Tatbestand des § 133 Abs. 1

InsO bejaht. Ob das weitere Beweisanzeichen der Zahlung trotz drohender

oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit ebenfalls vorlag (vgl. dazu

G. Fischer NZI 2008, 588, 592 f), kann offen bleiben.

4

Verfahrensgrundrechte der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht

verletzt. Die Beklagte hat die Feststellung des Landgerichts, eine Darlehensge-

währung sei nicht schlüssig vorgetragen, weshalb die angefochtene Zahlung

inkongruent gewesen sei, in der Berufungsbegründung nicht angegriffen. Sie

hat weder ergänzend vorgetragen noch dazu ausgeführt, warum ihr bisheriger

Vortrag entgegen der Ansicht des Landgerichts doch den Schluss auf einen

Darlehensvertrag zulassen könnte. Auf die nach Ansicht der Nichtzulassungs-

beschwerde übergangenen Beweisantritte zur Frage des Wissens der Schuld-

nerin um ihre drohende Zahlungsunfähigkeit und der Kenntnis der Beklagten

kommt es im Hinblick auf das nicht widerlegte Beweisanzeichen der Inkon-

gruenz nicht an.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Ganter Vill Lohmann

Fischer Pape

Vorinstanzen:

LG Konstanz, Entscheidung vom 17.11.2006 - 2 O 451/05 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.01.2008 - 19 U 175/06 -