Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZR 31/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 8. Januar 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 19. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts

Karlsruhe vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zu-

rückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

200.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der anfechtungsrechtliche Begriff der Zahlungsunfähigkeit stimmt zwar

mit demjenigen des § 17 InsO überein (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006

- IX ZR 228/03, NZI 2007, 36 ff). Der von der Nichtzulassungsbeschwerde zi-

tierte Grundsatz, dass die Forderung des antragstellenden Gläubigers dann voll

bewiesen werden muss, wenn sie zugleich den Eröffnungsgrund darstellt (vgl.

z.B. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247), betrifft

nicht den Begriff der Zahlungsunfähigkeit, sondern die Anforderungen an

Glaubhaftmachung und Beweis ihrer tatsächlichen Voraussetzungen. Diese

sind im Eröffnungsverfahren und im streitigen Zivilprozess verschieden. Dass

es im Eröffnungsverfahren gegebenenfalls auf die Titulierung einer streitigen

Forderung ankommt, hängt damit zusammen, dass die Entscheidung schwieri-

ger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts

ist (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452,

1453 f; v. 27. Juli 2007 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v. 1. Februar 2007

- IX ZB 79/06, NZI 2007, 350). Im streitigen Zivilprozess gilt dies nicht. Das Ge-

richt, das über die Anfechtung zu entscheiden hat, hat über alle Tatbestands-

merkmale des geltend gemachten Anspruchs nach den allgemeinen Regeln zu

befinden. So ist das Berufungsgericht auch verfahren. Es hat die Vorausset-

zungen des die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin am 30. Dezember 2002

begründenden Anspruchs aus der Mietgarantie aufgrund eigener Prüfung be-

jaht.

3

Verfahrensgrundrechte der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht

verletzt. Insbesondere wurde kein entscheidungserhebliches, unter Beweis ge-

stelltes Vorbringen übergangen. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet,

überreichte Anlagen von sich aus daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihnen

die tatsächlichen Voraussetzungen des Scheingeschäftseinwandes sowie er-

hebliche Beweisantritte ergaben. Dass die Schuldnerin in der Lage war, die An-

sprüche aus der von ihr übernommenen Mietgarantie auch nur für das Jahr

1997 vollständig zu erfüllen, hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht

behauptet. Die Kenntnis der Beklagten von denjenigen Tatsachen, die auf eine

Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bereits am 30. Dezember 2002 schließen

ließen, folgt schließlich aus dem nicht mit einem Berichtigungsantrag angegrif-

fenen Tatbestand des Berufungsurteils. Von einer weiteren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

LG Konstanz, Entscheidung vom 17.11.2006 - 2 O 452/05 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.01.2008 - 19 U 176/06 -