BGH Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZR 31/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 8. Januar 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 19. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zu-
rückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
200.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der anfechtungsrechtliche Begriff der Zahlungsunfähigkeit stimmt zwar
mit demjenigen des § 17 InsO überein (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006
- IX ZR 228/03, NZI 2007, 36 ff). Der von der Nichtzulassungsbeschwerde zi-
tierte Grundsatz, dass die Forderung des antragstellenden Gläubigers dann voll
bewiesen werden muss, wenn sie zugleich den Eröffnungsgrund darstellt (vgl.
z.B. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247), betrifft
nicht den Begriff der Zahlungsunfähigkeit, sondern die Anforderungen an
Glaubhaftmachung und Beweis ihrer tatsächlichen Voraussetzungen. Diese
sind im Eröffnungsverfahren und im streitigen Zivilprozess verschieden. Dass
es im Eröffnungsverfahren gegebenenfalls auf die Titulierung einer streitigen
Forderung ankommt, hängt damit zusammen, dass die Entscheidung schwieri-
ger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts
ist (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452,
1453 f; v. 27. Juli 2007 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v. 1. Februar 2007
- IX ZB 79/06, NZI 2007, 350). Im streitigen Zivilprozess gilt dies nicht. Das Ge-
richt, das über die Anfechtung zu entscheiden hat, hat über alle Tatbestands-
merkmale des geltend gemachten Anspruchs nach den allgemeinen Regeln zu
befinden. So ist das Berufungsgericht auch verfahren. Es hat die Vorausset-
zungen des die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin am 30. Dezember 2002
begründenden Anspruchs aus der Mietgarantie aufgrund eigener Prüfung be-
jaht.
Verfahrensgrundrechte der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht
verletzt. Insbesondere wurde kein entscheidungserhebliches, unter Beweis ge-
stelltes Vorbringen übergangen. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet,
überreichte Anlagen von sich aus daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihnen
die tatsächlichen Voraussetzungen des Scheingeschäftseinwandes sowie er-
hebliche Beweisantritte ergaben. Dass die Schuldnerin in der Lage war, die An-
sprüche aus der von ihr übernommenen Mietgarantie auch nur für das Jahr
1997 vollständig zu erfüllen, hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht
behauptet. Die Kenntnis der Beklagten von denjenigen Tatsachen, die auf eine
Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bereits am 30. Dezember 2002 schließen
ließen, folgt schließlich aus dem nicht mit einem Berichtigungsantrag angegrif-
fenen Tatbestand des Berufungsurteils. Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 17.11.2006 - 2 O 452/05 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.01.2008 - 19 U 176/06 -