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BGH Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 217/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. Juli 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 249 Hd

Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 %

des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-

)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungs-

kosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen

Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom

6. März 2007 - VI ZR 120/06 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - LG Bochum

AG Bochum

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach

Schriftsatzfrist bis zum 20. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und

die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer

des Landgerichts Bochum vom 5. September 2006 wird zurück-

gewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner auf

restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31. Dezember 2004

in Anspruch. Die Haftung der Beklagten steht außer Streit. Die Parteien streiten

nur noch darum, in welcher Höhe sich der Kläger bei der Ermittlung des Wie-

derbeschaffungsaufwandes den Restwert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeu-

ges anrechnen lassen muss.

2

Der vom Kläger mit der Schadensermittlung beauftragte Sachverständige

hat für das Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von 13.767,14 €, einen Brutto-

Wiederbeschaffungswert von 12.500 € und einen auf dem regionalen Markt er-

zielbaren Restwert von 2.000 € ermittelt. Die Parteien sind sich darüber einig,

5

dass der Netto-Wiederbeschaffungswert nach Abzug der Differenzsteuer

12.200 € beträgt.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 hat der Haftpflichtversicherer (Be-

klagte zu 2) dem Kläger ein höheres Restwertangebot von 4.300 € eines Rest-

wertaufkäufers aus einer Internet-Restwertbörse vorgelegt und auf dieser Basis

den Fahrzeugschaden mit 7.900 € reguliert.

Der Kläger will sich das höhere Restwertangebot nicht anrechnen lassen,

weil er das Unfallfahrzeug (teil-)repariert hat und weiternutzt und verlangt mit

der vorliegenden Klage die Differenz von 2.300 € zu dem Restwert von 2.000 €,

den sein Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat.

Das Amtsgericht hat die entsprechende Klage abgewiesen. Auf die Beru-

fung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts insoweit ab-

geändert und die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger wei-

tere 2.300 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Landgericht zugelassenen

Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne bei

der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands zwar nach dem Wirtschaft-

lichkeitsgebot unter Umständen verpflichtet sein, ein ihm vom Haftpflichtversi-

cherer übermitteltes höheres Restwertangebot aus dem Bereich spezialisierter

Restwertaufkäufer im Internet anzunehmen. Dies sei jedoch im vorliegenden

Fall schon deshalb nicht für die Schadensabrechnung maßgeblich, weil der Klä-

ger das Fahrzeug repariert habe und weiternutze. Würde man ihn auf das höhe-

re Restwertangebot verweisen, würde dies letztlich dazu führen, dass der Klä-

ger sein Fahrzeug statt der Reparatur zwingend hätte verkaufen müssen, um

nicht einen Teil des Schadens selbst zu tragen, obwohl er sich für eine Repara-

tur entschieden hätte. Damit würde in die Dispositionsfreiheit des Klägers und

die ihm allein zustehende Ersetzungsbefugnis eingegriffen. Dies gelte um so

mehr, als vom Grundsatz her das Fahrzeug durchaus reparaturwürdig gewesen

sei, weil die kalkulierten Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswer-

tes nicht überschritten hätten.

II.

8

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen

Überprüfung stand. Der Kläger muss sich bei der Berechnung des von den Be-

klagten zu ersetzenden Wiederbeschaffungsaufwandes lediglich den von sei-

nem Sachverständigen ermittelten Restwert von 2.000 € anrechnen lassen.

1. Da die geschätzten Reparaturkosten im Streitfall den Wiederbeschaf-

fungswert des Kraftfahrzeuges übersteigen, ist das Berufungsgericht zutreffend

davon ausgegangen, dass der Geschädigte im Wege der fiktiven Schadensab-

rechnung nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen

dem Netto-Wiederbeschaffungswert und dem Restwert ersetzt verlangen kann.

9

a) Nimmt der Geschädigte tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vor, leistet

er im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Genüge und bewegt sich in

den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen

Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu

demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger

als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile

BGHZ 163, 362, 366; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 -

VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769, 770 und

vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381, 382). Er ist grund-

sätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet

in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren

Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt durch

spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte; er muss sich einen hö-

heren Erlös allerdings anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher Inan-

spruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen

erzielt (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Dabei

können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine

ihm ohne weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzu-

nehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeuges in Höhe

des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen

(vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194). Doch müssen derartige Ausnahmen,

deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Gren-

zen gehalten werden, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2

Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sa-

che des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug

verfährt. Insbesondere dürfen dem Geschädigten bei der Schadensbehebung

nicht die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers gewünschten Verwer-

tungsmodalitäten aufgezwungen werden.

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b) Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens

tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädig-

tes Fahrzeug - ggf. nach einer Teilreparatur - weiter, ist nach dem Urteil des

erkennenden Senats vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - (zur Veröffentlichung

in BGHZ vorgesehen) im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (Repara-

turkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswerts) bei der Berechnung

des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem Sach-

verständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu

bringen. Dies gilt erst recht, wenn sich - wie im Streitfall - die geschätzten Repa-

raturkosten in einem Bereich bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes des

unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges bewegen und der Geschädigte nach der

Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 15. Februar 2005

- VI ZR 70/04 - VersR 2005, 663, 665) vom Schädiger und dessen Haftpflicht-

versicherer nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur im Rahmen

einer konkreten Schadensabrechnung sogar die entsprechenden Kosten ver-

langen könnte. Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur

teilreparieren, so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar

nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Er kann dabei aber

nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der

tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann. Da nach

dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Er-

setzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst

bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haft-

pflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung eines höhe-

ren Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise

nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des

Fahrzeuges zwingen (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 -

Umdr. S. 7, Rn. 10).

III.

11

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Vorinstanzen:

AG Bochum, Entscheidung vom 17.05.2006 - 70 C 385/05 -

LG Bochum, Entscheidung vom 05.09.2006 - 9 S 106/06 -