BGH Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 217/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. Juli 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 249 Hd
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 %
des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-
)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungs-
kosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen
Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom
6. März 2007 - VI ZR 120/06 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - LG Bochum
AG Bochum
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach
Schriftsatzfrist bis zum 20. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und
die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Bochum vom 5. September 2006 wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner auf
restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31. Dezember 2004
in Anspruch. Die Haftung der Beklagten steht außer Streit. Die Parteien streiten
nur noch darum, in welcher Höhe sich der Kläger bei der Ermittlung des Wie-
derbeschaffungsaufwandes den Restwert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeu-
ges anrechnen lassen muss.
Der vom Kläger mit der Schadensermittlung beauftragte Sachverständige
hat für das Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von 13.767,14 €, einen Brutto-
Wiederbeschaffungswert von 12.500 € und einen auf dem regionalen Markt er-
zielbaren Restwert von 2.000 € ermittelt. Die Parteien sind sich darüber einig,
dass der Netto-Wiederbeschaffungswert nach Abzug der Differenzsteuer
12.200 € beträgt.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 hat der Haftpflichtversicherer (Be-
klagte zu 2) dem Kläger ein höheres Restwertangebot von 4.300 € eines Rest-
wertaufkäufers aus einer Internet-Restwertbörse vorgelegt und auf dieser Basis
den Fahrzeugschaden mit 7.900 € reguliert.
Der Kläger will sich das höhere Restwertangebot nicht anrechnen lassen,
weil er das Unfallfahrzeug (teil-)repariert hat und weiternutzt und verlangt mit
der vorliegenden Klage die Differenz von 2.300 € zu dem Restwert von 2.000 €,
den sein Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat.
Das Amtsgericht hat die entsprechende Klage abgewiesen. Auf die Beru-
fung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts insoweit ab-
geändert und die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger wei-
tere 2.300 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Landgericht zugelassenen
Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne bei
der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands zwar nach dem Wirtschaft-
lichkeitsgebot unter Umständen verpflichtet sein, ein ihm vom Haftpflichtversi-
cherer übermitteltes höheres Restwertangebot aus dem Bereich spezialisierter
Restwertaufkäufer im Internet anzunehmen. Dies sei jedoch im vorliegenden
Fall schon deshalb nicht für die Schadensabrechnung maßgeblich, weil der Klä-
ger das Fahrzeug repariert habe und weiternutze. Würde man ihn auf das höhe-
re Restwertangebot verweisen, würde dies letztlich dazu führen, dass der Klä-
ger sein Fahrzeug statt der Reparatur zwingend hätte verkaufen müssen, um
nicht einen Teil des Schadens selbst zu tragen, obwohl er sich für eine Repara-
tur entschieden hätte. Damit würde in die Dispositionsfreiheit des Klägers und
die ihm allein zustehende Ersetzungsbefugnis eingegriffen. Dies gelte um so
mehr, als vom Grundsatz her das Fahrzeug durchaus reparaturwürdig gewesen
sei, weil die kalkulierten Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswer-
tes nicht überschritten hätten.
II.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen
Überprüfung stand. Der Kläger muss sich bei der Berechnung des von den Be-
klagten zu ersetzenden Wiederbeschaffungsaufwandes lediglich den von sei-
nem Sachverständigen ermittelten Restwert von 2.000 € anrechnen lassen.
1. Da die geschätzten Reparaturkosten im Streitfall den Wiederbeschaf-
fungswert des Kraftfahrzeuges übersteigen, ist das Berufungsgericht zutreffend
davon ausgegangen, dass der Geschädigte im Wege der fiktiven Schadensab-
rechnung nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen
dem Netto-Wiederbeschaffungswert und dem Restwert ersetzt verlangen kann.
a) Nimmt der Geschädigte tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vor, leistet
er im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Genüge und bewegt sich in
den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen
Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu
demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger
als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile
BGHZ 163, 362, 366; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 -
VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769, 770 und
vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381, 382). Er ist grund-
sätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet
in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren
Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt durch
spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte; er muss sich einen hö-
heren Erlös allerdings anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher Inan-
spruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen
erzielt (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Dabei
können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine
ihm ohne weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzu-
nehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeuges in Höhe
des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen
(vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194). Doch müssen derartige Ausnahmen,
deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Gren-
zen gehalten werden, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2
Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sa-
che des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug
verfährt. Insbesondere dürfen dem Geschädigten bei der Schadensbehebung
nicht die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers gewünschten Verwer-
tungsmodalitäten aufgezwungen werden.
b) Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens
tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädig-
tes Fahrzeug - ggf. nach einer Teilreparatur - weiter, ist nach dem Urteil des
erkennenden Senats vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - (zur Veröffentlichung
in BGHZ vorgesehen) im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (Repara-
turkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswerts) bei der Berechnung
des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem Sach-
verständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu
bringen. Dies gilt erst recht, wenn sich - wie im Streitfall - die geschätzten Repa-
raturkosten in einem Bereich bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes des
unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges bewegen und der Geschädigte nach der
Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 15. Februar 2005
- VI ZR 70/04 - VersR 2005, 663, 665) vom Schädiger und dessen Haftpflicht-
versicherer nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur im Rahmen
einer konkreten Schadensabrechnung sogar die entsprechenden Kosten ver-
langen könnte. Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur
teilreparieren, so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar
nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Er kann dabei aber
nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der
tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann. Da nach
dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Er-
setzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst
bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haft-
pflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung eines höhe-
ren Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise
nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des
Fahrzeuges zwingen (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 -
Umdr. S. 7, Rn. 10).
III.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 17.05.2006 - 70 C 385/05 -
LG Bochum, Entscheidung vom 05.09.2006 - 9 S 106/06 -