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BGH Urteil vom 05.03.2009 – IX ZR 15/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 5. März 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZVG § 154 Satz 1
Das Versorgungsunternehmen, das für das verwaltete Grundstück Energie und
Wasser liefert, kann "Beteiligter" im Sinne von § 154 Satz 1 ZVG sein.
ZVG § 155 Abs. 1
Zu den vorweg zu berichtigenden Ausgaben der Verwaltung gehören Kosten für
Energie und Wasser, die aufgrund der vom Verwalter abgeschlossenen oder
fortgesetzten Lieferungsverträge entstehen.
BGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 15/08 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Dezem-
ber 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Am 5. Juni 2001 ordnete das zuständige Amtsgericht auf Antrag einer
Gläubigerin die Zwangsverwaltung für den Gebäudekomplex "T. " in
T. an und bestellte den Beklagten zum Zwangsverwalter. Bei dem Ge-
bäudekomplex handelt es sich um eine Wohn- und Geschäftsgebäudeanlage,
dessen Räumlichkeiten an unterschiedliche Nutzer vermietet waren. Die Kläge-
rin, ein kommunales Versorgungsunternehmen, lieferte für die Gebäudeanlage
Gas, Strom und Wasser. Mit Schreiben vom 14. Juni 2001 teilte der Beklagte
der Klägerin die Anordnung der Zwangsverwaltung und seine Bestellung zum
Verwalter mit. Er bat sie, die Rechnungen für alle Verbrauchsstellen, die der
Allgemeinversorgung sämtlicher Mieter in der verwalteten Anlage dienten, ab
sofort an ihn zu erteilen.
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Die Klägerin setzte ihre Lieferungen fort. In der Folgezeit entrichtete der
Beklagte lediglich (Abschlags-)Zahlungen auf Allgemeinstrom (21.465,39 €),
Heizungsstrom (5.598,35 €) sowie Gas (158.328 €), während er bezüglich der
Wasserlieferungen keine Zahlungen an die Klägerin erbrachte. Für die Mieter
der zwangsverwalteten Anlage erstellte er Betriebskostenabrechnungen, in die
er die von der Klägerin erteilten Rechnungen für Allgemeinstrom, Gas und
Wasser einstellte. Am 19. November 2004 wurde die Gebäudeanlage zwangs-
versteigert, worauf das Amtsgericht das Zwangsverwaltungsverfahren aufhob
und dem Beklagten aufgab, zum 9. Februar 2005 die Schlussrechnung zu
erstellen. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2004
die Aufhebung der Zwangsverwaltung mit und meldete mit sofortiger Wirkung
die Verbrauchsstellen auf die Ersteherin der Gebäudeanlage um.
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Für den Bezug von Allgemeinstrom im Jahre 2004 erhielt der Beklagte
von der Klägerin eine als Schlussrechnung bezeichnete Abrechnung vom
16. Dezember 2004, auf die er keine Zahlungen leistete. Weitere Abrechnungen
der Klägerin hat der Beklagte nach seinem Vorbringen erst mit Schreiben vom
8. April 2005 erhalten. Zuvor hatte er seine Schlussrechnung als Zwangsver-
walter erstellt und als Überschuss an die Gläubigerin insgesamt 389.970,69 €
ausgezahlt.
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Die Klägerin macht geltend, der Beklagte hätte vor Auszahlung des
Überschusses angemessene Rücklagen bilden müssen, um die noch offen ste-
henden Ansprüche aus den erfolgten Versorgungslieferungen erfüllen zu kön-
nen. Das Landgericht hat der Klage - unter Zurückweisung im Übrigen - in Höhe
von 86.242,87 € stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklag-
ten blieb ohne Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Verpflichtung aus § 154 ZVG
bestehe nicht nur gegenüber den formell Beteiligten i.S.d. § 9 ZVG, sondern
auch gegenüber anderen, materiell Beteiligten. Hierzu gehörten insbesondere
diejenigen, denen gegenüber der Zwangsverwalter vertragliche Verpflichtungen
für das verwaltete Objekt eingegangen ist. Die analoge Anwendung von § 154
ZVG müsse sich an der gegenwärtigen Reichweite der Haftung des Insolvenz-
verwalters aus §§ 60 ff InsO orientieren. Danach hafte der Verwalter bei der
Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten. Entsprechendes müsse für den
Zwangsverwalter bei der Verletzung der ihm obliegenden Pflichten gelten. Im
Übrigen ergebe sich eine Ersatzpflicht des Beklagten auch aus § 823 Abs. 2
BGB. § 155 ZVG, § 9 Abs. 1 ZwVwV seien Schutzgesetze zu Gunsten der
Gläubiger von Verwaltungskosten. Indem der Beklagte keine Rücklagen für die
mindestens bis zum 7. Dezember 2004 begründeten Verbindlichkeiten geschaf-
fen habe, habe er sich gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig ge-
macht. Die Höhe des Ersatzanspruchs belaufe sich auf 86.242,87 €. Maßgeb-
lich sei die von der Klägerin am 22. Dezember 2005 vorgelegte Neuberech-
nung, die nachvollziehbar sei und der der Beklagte nicht substantiiert entge-
gengetreten sei. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife
nicht durch. Die gegen ihn gerichtete Schadensersatzforderung habe nicht vor
Auskehr des "Überschusses" an die Gläubiger Anfang 2005 fällig werden kön-
nen.
II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Ver-
pflichtungen des § 154 ZVG nicht nur gegenüber den in § 9 ZVG genannten
Verfahrensbeteiligten bestehen.
1. Mit Urteil vom 5. Februar 2009 (IX ZR 21/07, WM 2009, 474) hat der
Senat entschieden, dass der Zwangsverwalter allen Personen verantwortlich
ist, gegenüber denen ihm das Zwangsversteigerungsgesetz besondere Pflich-
ten auferlegt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 82 KO und § 8 Abs. 1
Satz 2 GesO (BGHZ 99, 151, 154; 100, 346, 352; BGH, Urt. v. 9. März 2006
- IX ZR 55/04, ZIP 2006, 859, 861), wonach der Konkursverwalter für die Ver-
letzung konkursspezifischer Pflichten haftet, lässt sich auf § 154 ZVG übertra-
gen. Die Bestimmungen des § 82 KO einerseits, des § 154 Satz 1 ZVG ande-
rerseits entsprachen einander. Sowohl der Konkurs- als auch der Zwangsver-
walter sollten "für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten
verantwortlich" sein. Auch § 60 InsO regelt eine Verpflichtung zum Schadenser-
satz wegen der Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten gegenüber "allen
Beteiligten". Daher liegt es nahe, den Begriff "alle Beteiligte" im Rahmen des
§ 154 ZVG in gleicher Weise zu verstehen. Der Wortlaut der Vorschrift lässt es
ohne weiteres zu, als "Beteiligten" denjenigen anzusehen, dem gegenüber dem
Verwalter aus dem Zwangsversteigerungsgesetz herrührende Pflichten oblie-
gen (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 aaO, S. 476 Rn. 14). Grund der Haftung des
Zwangsverwalters aus § 154 ZVG ist nicht die Beteiligung am Verfahren, son-
dern der ihm obliegende Pflichtenkreis. Daher hat der Verwalter für die Verlet-
zung verwalterspezifischer Pflichten auch denjenigen gegenüber einzustehen,
die formell am Verfahren nicht beteiligt sind (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 aaO,
Rn. 16).
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2. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin seine verwalterspezifische
Pflicht aus § 155 ZVG verletzt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auch
aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 155 ZVG, § 9 Abs. 1 ZwVwV, wie vom Beru-
fungsgericht angenommen, ein Schadensersatzanspruch zu Gunsten der Klä-
gerin abgeleitet werden kann.
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a) Nach § 155 Abs. 1 ZVG ist der Verwalter verpflichtet, aus den Nutzun-
gen des Grundstücks die Ausgaben der Verwaltung vorweg zu bestreiten
(BGHZ 168, 339, 343 Rn. 9; BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 aaO, Rn. 18). Hierzu
gehören die verfahrensgegenständlichen Kosten für Strom, Wasser und Gas,
die aufgrund der vom Beklagten mit der Klägerin fortgesetzten Lieferungsver-
träge entstanden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2008 - V ZB 81/08,
NJW 2009, 598, 599 Rn. 12; OLG München NJW-RR 2007, 1025; LG Köln
NJW 2009, 599; Stöber, ZVG 18. Aufl. § 155 Rn. 4; § 152 Rn. 8; Haarmeyer/
Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung 4. Aufl. § 9 ZwVwV Rn. 4; Depré/
Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung 4. Aufl. Rn. 207).
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b) Dieser Verpflichtung ist der Beklagte schuldhaft nicht nachgekommen.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte
verpflichtet war, Rücklagen zur Zahlung der von ihm bezogenen Energieliefe-
rungen zu bilden. Dies gilt insbesondere für den Bezug von Wasser, für den der
Beklagte während des gesamten Verwaltungszeitraums keine Abschlagszah-
lungen an die Klägerin geleistet hat. Entgegen der Ansicht der Revision entlas-
tet den Beklagten nicht, dass die Klägerin erst am 21. Dezember 2005 eine
Neuberechnung der Einzellieferungen vorgenommen hat. Das Landgericht hat
zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte vor Auskehr des Überschusses an die
Gläubigerin am 6. Januar 2005 gehalten war, im Hinblick auf den Erhalt der
Teilrechnung vom 16. Dezember 2004 bezüglich des Haus-Stromverbrauchs
bei der Klägerin wegen der Abrechnungen für die übrigen Leistungen (Gas,
Wasser sowie Heizungsstrom) nachzufragen. Dies hat er unstreitig unterlassen.
Die nahe liegende Erwägung des Landgerichts, dass die Klägerin hierauf Ab-
lichtungen ihrer Rechnungen vom 7. Dezember 2004 an den Beklagten ver-
sandt hätte, wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. Den Sachvor-
trag des Beklagten hinsichtlich der von ihm als nicht rechtzeitig angesehenen
Geltendmachung der noch offen stehenden Forderungen der Klägerin hat das
Berufungsgericht entgegen der auf § 287 ZPO gestützten Rüge der Revision
zur Kenntnis genommen, aber aufgrund der vorstehenden Erwägungen in tat-
richterlich zulässiger Würdigung des Prozessstoffes für nicht entscheidungser-
heblich angesehen. Gleiches gilt für den Einwand des Beklagten, die Neube-
rechnung der Klägerin sei nicht nachvollziehbar. Auch insoweit hat das Beru-
fungsgericht - auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des Landgerichts,
wonach der Beklagte selbst die von der Klägerin mitgeteilten Einzelpreise und
Energieverbräuche in den Nebenkostenabrechnungen für die Mieter unverän-
dert übernommen habe - in tatrichterlich vertretbarer Würdigung eine nachvoll-
ziehbare Darlegung der Berechnung annehmen können.
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c) Entgegen der Ansicht der Revision vermag es den Beklagten nicht zu
entlasten, dass möglicherweise das Vollstreckungsgericht die vom Verwalter
vorgelegte Abrechnung für ordnungsgemäß angesehen hat. Der Verwalter ist
für die Einhaltung der verwalterspezifischen Pflichten gegenüber den jeweiligen
Beteiligten eigenständig verantwortlich. Allenfalls entgegenstehende Weisungen
des Vollstreckungsgerichts, auf die der Beklagte sich aber nicht stützt, hätten
Auswirkungen auf die Verwalterhaftung haben können.
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d) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der
geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht verjährt ist. Vor Auskehr des
den Ersatzanspruch begründenden "Überschusses" an die Gläubigerin am
6. Januar 2005 war der Schaden noch nicht entstanden.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 05.04.2007 - 10 O 289/06 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.12.2007 - 1 U 66/07 -