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BGH Urteil vom 05.03.2009 – IX ZR 15/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 15/08

URTEIL

Verkündet am: 5. März 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZVG § 154 Satz 1

Das Versorgungsunternehmen, das für das verwaltete Grundstück Energie und

Wasser liefert, kann "Beteiligter" im Sinne von § 154 Satz 1 ZVG sein.

ZVG § 155 Abs. 1

Zu den vorweg zu berichtigenden Ausgaben der Verwaltung gehören Kosten für

Energie und Wasser, die aufgrund der vom Verwalter abgeschlossenen oder

fortgesetzten Lieferungsverträge entstehen.

BGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 15/08 - OLG Schleswig

LG Itzehoe

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und Richter

Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-

Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Dezem-

ber 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 5. Juni 2001 ordnete das zuständige Amtsgericht auf Antrag einer

Gläubigerin die Zwangsverwaltung für den Gebäudekomplex "T. " in

T. an und bestellte den Beklagten zum Zwangsverwalter. Bei dem Ge-

bäudekomplex handelt es sich um eine Wohn- und Geschäftsgebäudeanlage,

dessen Räumlichkeiten an unterschiedliche Nutzer vermietet waren. Die Kläge-

rin, ein kommunales Versorgungsunternehmen, lieferte für die Gebäudeanlage

Gas, Strom und Wasser. Mit Schreiben vom 14. Juni 2001 teilte der Beklagte

der Klägerin die Anordnung der Zwangsverwaltung und seine Bestellung zum

Verwalter mit. Er bat sie, die Rechnungen für alle Verbrauchsstellen, die der

Allgemeinversorgung sämtlicher Mieter in der verwalteten Anlage dienten, ab

sofort an ihn zu erteilen.

2

Die Klägerin setzte ihre Lieferungen fort. In der Folgezeit entrichtete der

Beklagte lediglich (Abschlags-)Zahlungen auf Allgemeinstrom (21.465,39 €),

Heizungsstrom (5.598,35 €) sowie Gas (158.328 €), während er bezüglich der

Wasserlieferungen keine Zahlungen an die Klägerin erbrachte. Für die Mieter

der zwangsverwalteten Anlage erstellte er Betriebskostenabrechnungen, in die

er die von der Klägerin erteilten Rechnungen für Allgemeinstrom, Gas und

Wasser einstellte. Am 19. November 2004 wurde die Gebäudeanlage zwangs-

versteigert, worauf das Amtsgericht das Zwangsverwaltungsverfahren aufhob

und dem Beklagten aufgab, zum 9. Februar 2005 die Schlussrechnung zu

erstellen. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2004

die Aufhebung der Zwangsverwaltung mit und meldete mit sofortiger Wirkung

die Verbrauchsstellen auf die Ersteherin der Gebäudeanlage um.

3

Für den Bezug von Allgemeinstrom im Jahre 2004 erhielt der Beklagte

von der Klägerin eine als Schlussrechnung bezeichnete Abrechnung vom

16. Dezember 2004, auf die er keine Zahlungen leistete. Weitere Abrechnungen

der Klägerin hat der Beklagte nach seinem Vorbringen erst mit Schreiben vom

8. April 2005 erhalten. Zuvor hatte er seine Schlussrechnung als Zwangsver-

walter erstellt und als Überschuss an die Gläubigerin insgesamt 389.970,69 €

ausgezahlt.

4

Die Klägerin macht geltend, der Beklagte hätte vor Auszahlung des

Überschusses angemessene Rücklagen bilden müssen, um die noch offen ste-

henden Ansprüche aus den erfolgten Versorgungslieferungen erfüllen zu kön-

nen. Das Landgericht hat der Klage - unter Zurückweisung im Übrigen - in Höhe

von 86.242,87 € stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklag-

ten blieb ohne Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision

verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

5

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Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Verpflichtung aus § 154 ZVG

bestehe nicht nur gegenüber den formell Beteiligten i.S.d. § 9 ZVG, sondern

auch gegenüber anderen, materiell Beteiligten. Hierzu gehörten insbesondere

diejenigen, denen gegenüber der Zwangsverwalter vertragliche Verpflichtungen

für das verwaltete Objekt eingegangen ist. Die analoge Anwendung von § 154

ZVG müsse sich an der gegenwärtigen Reichweite der Haftung des Insolvenz-

verwalters aus §§ 60 ff InsO orientieren. Danach hafte der Verwalter bei der

Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten. Entsprechendes müsse für den

Zwangsverwalter bei der Verletzung der ihm obliegenden Pflichten gelten. Im

Übrigen ergebe sich eine Ersatzpflicht des Beklagten auch aus § 823 Abs. 2

BGB. § 155 ZVG, § 9 Abs. 1 ZwVwV seien Schutzgesetze zu Gunsten der

Gläubiger von Verwaltungskosten. Indem der Beklagte keine Rücklagen für die

mindestens bis zum 7. Dezember 2004 begründeten Verbindlichkeiten geschaf-

fen habe, habe er sich gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig ge-

macht. Die Höhe des Ersatzanspruchs belaufe sich auf 86.242,87 €. Maßgeb-

lich sei die von der Klägerin am 22. Dezember 2005 vorgelegte Neuberech-

nung, die nachvollziehbar sei und der der Beklagte nicht substantiiert entge-

gengetreten sei. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife

nicht durch. Die gegen ihn gerichtete Schadensersatzforderung habe nicht vor

Auskehr des "Überschusses" an die Gläubiger Anfang 2005 fällig werden kön-

nen.

II.

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8

9

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Ver-

pflichtungen des § 154 ZVG nicht nur gegenüber den in § 9 ZVG genannten

Verfahrensbeteiligten bestehen.

1. Mit Urteil vom 5. Februar 2009 (IX ZR 21/07, WM 2009, 474) hat der

Senat entschieden, dass der Zwangsverwalter allen Personen verantwortlich

ist, gegenüber denen ihm das Zwangsversteigerungsgesetz besondere Pflich-

ten auferlegt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 82 KO und § 8 Abs. 1

Satz 2 GesO (BGHZ 99, 151, 154; 100, 346, 352; BGH, Urt. v. 9. März 2006

- IX ZR 55/04, ZIP 2006, 859, 861), wonach der Konkursverwalter für die Ver-

letzung konkursspezifischer Pflichten haftet, lässt sich auf § 154 ZVG übertra-

gen. Die Bestimmungen des § 82 KO einerseits, des § 154 Satz 1 ZVG ande-

rerseits entsprachen einander. Sowohl der Konkurs- als auch der Zwangsver-

walter sollten "für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten

verantwortlich" sein. Auch § 60 InsO regelt eine Verpflichtung zum Schadenser-

satz wegen der Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten gegenüber "allen

Beteiligten". Daher liegt es nahe, den Begriff "alle Beteiligte" im Rahmen des

§ 154 ZVG in gleicher Weise zu verstehen. Der Wortlaut der Vorschrift lässt es

ohne weiteres zu, als "Beteiligten" denjenigen anzusehen, dem gegenüber dem

Verwalter aus dem Zwangsversteigerungsgesetz herrührende Pflichten oblie-

gen (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 aaO, S. 476 Rn. 14). Grund der Haftung des

Zwangsverwalters aus § 154 ZVG ist nicht die Beteiligung am Verfahren, son-

dern der ihm obliegende Pflichtenkreis. Daher hat der Verwalter für die Verlet-

zung verwalterspezifischer Pflichten auch denjenigen gegenüber einzustehen,

die formell am Verfahren nicht beteiligt sind (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 aaO,

Rn. 16).

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2. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin seine verwalterspezifische

Pflicht aus § 155 ZVG verletzt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auch

aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 155 ZVG, § 9 Abs. 1 ZwVwV, wie vom Beru-

fungsgericht angenommen, ein Schadensersatzanspruch zu Gunsten der Klä-

gerin abgeleitet werden kann.

11

a) Nach § 155 Abs. 1 ZVG ist der Verwalter verpflichtet, aus den Nutzun-

gen des Grundstücks die Ausgaben der Verwaltung vorweg zu bestreiten

(BGHZ 168, 339, 343 Rn. 9; BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 aaO, Rn. 18). Hierzu

gehören die verfahrensgegenständlichen Kosten für Strom, Wasser und Gas,

die aufgrund der vom Beklagten mit der Klägerin fortgesetzten Lieferungsver-

träge entstanden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2008 - V ZB 81/08,

NJW 2009, 598, 599 Rn. 12; OLG München NJW-RR 2007, 1025; LG Köln

NJW 2009, 599; Stöber, ZVG 18. Aufl. § 155 Rn. 4; § 152 Rn. 8; Haarmeyer/

Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung 4. Aufl. § 9 ZwVwV Rn. 4; Depré/

Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung 4. Aufl. Rn. 207).

12

b) Dieser Verpflichtung ist der Beklagte schuldhaft nicht nachgekommen.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte

verpflichtet war, Rücklagen zur Zahlung der von ihm bezogenen Energieliefe-

rungen zu bilden. Dies gilt insbesondere für den Bezug von Wasser, für den der

Beklagte während des gesamten Verwaltungszeitraums keine Abschlagszah-

lungen an die Klägerin geleistet hat. Entgegen der Ansicht der Revision entlas-

tet den Beklagten nicht, dass die Klägerin erst am 21. Dezember 2005 eine

Neuberechnung der Einzellieferungen vorgenommen hat. Das Landgericht hat

zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte vor Auskehr des Überschusses an die

Gläubigerin am 6. Januar 2005 gehalten war, im Hinblick auf den Erhalt der

Teilrechnung vom 16. Dezember 2004 bezüglich des Haus-Stromverbrauchs

bei der Klägerin wegen der Abrechnungen für die übrigen Leistungen (Gas,

Wasser sowie Heizungsstrom) nachzufragen. Dies hat er unstreitig unterlassen.

Die nahe liegende Erwägung des Landgerichts, dass die Klägerin hierauf Ab-

lichtungen ihrer Rechnungen vom 7. Dezember 2004 an den Beklagten ver-

sandt hätte, wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. Den Sachvor-

trag des Beklagten hinsichtlich der von ihm als nicht rechtzeitig angesehenen

Geltendmachung der noch offen stehenden Forderungen der Klägerin hat das

Berufungsgericht entgegen der auf § 287 ZPO gestützten Rüge der Revision

zur Kenntnis genommen, aber aufgrund der vorstehenden Erwägungen in tat-

richterlich zulässiger Würdigung des Prozessstoffes für nicht entscheidungser-

heblich angesehen. Gleiches gilt für den Einwand des Beklagten, die Neube-

rechnung der Klägerin sei nicht nachvollziehbar. Auch insoweit hat das Beru-

fungsgericht - auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des Landgerichts,

wonach der Beklagte selbst die von der Klägerin mitgeteilten Einzelpreise und

Energieverbräuche in den Nebenkostenabrechnungen für die Mieter unverän-

dert übernommen habe - in tatrichterlich vertretbarer Würdigung eine nachvoll-

ziehbare Darlegung der Berechnung annehmen können.

13

c) Entgegen der Ansicht der Revision vermag es den Beklagten nicht zu

entlasten, dass möglicherweise das Vollstreckungsgericht die vom Verwalter

vorgelegte Abrechnung für ordnungsgemäß angesehen hat. Der Verwalter ist

für die Einhaltung der verwalterspezifischen Pflichten gegenüber den jeweiligen

Beteiligten eigenständig verantwortlich. Allenfalls entgegenstehende Weisungen

des Vollstreckungsgerichts, auf die der Beklagte sich aber nicht stützt, hätten

Auswirkungen auf die Verwalterhaftung haben können.

14

d) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der

geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht verjährt ist. Vor Auskehr des

den Ersatzanspruch begründenden "Überschusses" an die Gläubigerin am

6. Januar 2005 war der Schaden noch nicht entstanden.

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

LG Itzehoe, Entscheidung vom 05.04.2007 - 10 O 289/06 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.12.2007 - 1 U 66/07 -