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BGH Beschluss vom 10.03.2009 – VIII ZB 105/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. März 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Die - mit Wirkung zum 1. September 2009 aufgehobene - Vorschrift des

§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist nicht anwendbar, wenn eine Gesell-

schaft bürgerlichen Rechts einen allgemeinen Gerichtsstand jedenfalls auch

im Inland hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB

114/06, ZIP 2007, 1626).

b) Es fehlt an einer Grundlage für die Annahme, eine Gesellschaft bürgerli-

chen Rechts habe ausschließlich einen ausländischen und nicht zumindest

auch einen inländischen Verwaltungssitz (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wenn

das zu verwaltende Gesellschaftsvermögen in Deutschland belegen ist, ei-

ner der beiden Gesellschafter seinen Wohnsitz in Deutschland hat, die Ge-

sellschaft nach außen unter einer deutschen Adresse auftritt und ihre lau-

fenden Geschäfte durch eine deutsche Hausverwaltung geführt werden,

während ihre einzige Verbindung mit dem Ausland in dem ausländischen

Wohnsitz ihres anderen Gesellschafters besteht.

BGH, Beschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07 - LG Berlin

AG Charlottenburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen sowie die Richterinnen

Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der

Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 4. September 2007

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.703,08 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten, ihre ehemaligen Mieter, auf Zahlung

von Schadensersatz in Höhe von 2.703,08 € in Anspruch. In der Klageschrift

hat sich die Klägerin wie folgt bezeichnet:

"Grundstücksgemeinschaft L. straße 43, B. , be- stehend aus

1. Herrn W. P. , P. straße , Ö. - G. , 2. Frau D. K. , F. allee , B. D. ".

2

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen haben die Be-

klagten Berufung beim Landgericht eingelegt. Nach entsprechendem Hinweis

hat das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig

verworfen, weil sie nicht beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt worden

sei. Zur Begründung hat es ausgeführt:

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Die Klägerin habe keinen inländischen Sitz. Sie sei zwar als Gesellschaft

bürgerlichen Rechts durch die Verwendung eines eigenen Namens im Rechts-

verkehr wie eine juristische Person aufgetreten. Zutreffend sei auch, dass als

Außengesellschaften wie eine juristische Person auftretende Gesellschaften

bürgerlichen Rechts im eigenen Namen klagen könnten. Für einen inländischen

Sitz der Klägerin gebe es aber keine Anhaltspunkte. Die Klägerin habe weder in

der Klageschrift noch im Mietvertrag einen eigenen Sitz im Inland angegeben.

Vielmehr sei in der Klageschrift die Klägerin insoweit näher bezeichnet worden,

als sie aus den beiden Gesellschaftern mit deren angegebenen Anschriften be-

stehe.

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Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstreben die Beklagten die Zurückverwei-

sung der Sache an das Landgericht B. .

II.

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1. Die kraft Gesetzes statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbe-

schwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2

ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint und

die Beklagten dadurch in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen

Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip)

verletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in

der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgrün-

den nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom

1. März 2006 - VIII ZB 28/05, NJW 2006, 1810, Tz. 2 m.w.N.).

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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Landgericht hat die

Berufung der Beklagten zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig verwor-

fen, gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sei nicht das Landgericht, son-

dern das Kammergericht für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig.

Nach dieser - durch das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I

S. 2586) mit Wirkung zum 1. September 2009 aufgehobenen - Vorschrift sind

die Oberlandesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die

Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel in Streitigkeiten über An-

sprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allge-

meinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit außerhalb

Deutschlands hatte. Das trifft hier entgegen der Meinung des Landgerichts nicht

zu.

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a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass Partei des Rechts-

streits die durch W. P. und D. K. gebildete Gesellschaft

bürgerlichen Rechts ist. Sie ist als Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, die

durch die Teilnahme am Rechtsverkehr - wie beim Abschluss des Mietvertrags

mit den Beklagten - eigene Rechte und Pflichten begründet, aktiv und passiv

parteifähig (BGHZ 146, 341, 348 ff.).

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b) Für die Frage der Rechtsmittelzuständigkeit nach § 119 Abs. 1

Nr. 1 Buchst. b GVG ist regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht un-

angegriffen gebliebene inländische oder ausländische allgemeine Gerichtsstand

einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittel-

gericht grundsätzlich entzogen (Senatsbeschluss vom 1. März 2006, aaO, Tz. 4

m.w.N.). Dabei liegen die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

GVG nicht vor, wenn eine Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im

Ausland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (BGH, Beschluss

vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, ZIP 2007, 1626, Tz. 13 f.). Nach diesen

Grundsätzen ergibt sich aus den - hier allein zugrunde zu legenden - Angaben

in der Klageschrift entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein (allei-

niger) ausländischer allgemeiner Gerichtsstand der Klägerin.

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aa) Der allgemeine Gerichtsstand gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

GVG ist nach den Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO und im Anwendungsbereich

der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa-

chen (EuGVVO) nach Art. 2, 59 f. EuGVVO zu beurteilen (BGHZ 155, 46, 49;

BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, aaO, Tz. 9 m.w.N.). Der Anwendungsbe-

reich der EuGVVO ist vorliegend aber nicht eröffnet, weil es im Streitfall nicht

auf den allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (Art. 2 Abs. 1

EuGVVO), sondern auf den der klagenden Partei ankommt (vgl. auch BGH,

Beschluss vom 27. Juni 2007, aaO, Tz. 8).

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bb) Der allgemeine Gerichtsstand der Klägerin wird gemäß § 17 Abs. 1

ZPO durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt,

der Ort, wo die Verwaltung geführt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hier kann

offen bleiben, ob in der Bezeichnung der Klägerin in der Klageschrift gleichzeitig

die Angabe ihres satzungsmäßigen (inländischen) Sitzes gemäß § 17 Abs. 1

Satz 1 ZPO liegt. Denn jedenfalls fehlt es an einer Grundlage für die Annahme,

die Klägerin habe ausschließlich einen ausländischen und nicht zumindest auch

einen inländischen Verwaltungssitz.

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Der Ort, wo die Verwaltung geführt wird, ist der Tätigkeitsort der Ge-

schäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die

grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende

Geschäftsführungsakte

umgesetzt werden

(BGHZ

97,

269,

272;

Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 17 Rdnr. 15; Zöller/Vollkommer, ZPO,

27. Aufl., § 17 Rdnr. 10).

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Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin jedenfalls auch einen inländi-

schen Verwaltungssitz. Das zu verwaltende Gesellschaftsvermögen ist in

Deutschland belegen. Einer der beiden Gesellschafter hat seinen Wohnsitz in

Deutschland. Die Klägerin tritt nach außen - wie etwa bei Abschluss des Miet-

vertrags mit den Beklagten - unter einer deutschen Adresse auf. Ihre laufenden

Geschäfte führt eine deutsche Hausverwaltung am Belegenheitsort des Gesell-

schaftsgrundstücks. Die einzige Verbindung der Klägerin mit dem Ausland be-

steht dagegen in dem ausländischen Wohnsitz ihres anderen Gesellschafters.

Das reicht für die Annahme eines (alleinigen) Verwaltungssitzes im Ausland

angesichts der für einen inländischen Verwaltungssitz sprechenden gewichti-

gen Umstände nicht aus. Die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. b GVG liegen mithin nicht vor.

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 20.04.2007 - 220 C 330/06 -

LG Berlin, Entscheidung vom 04.09.2007 - 65 S 214/07 -