BGH Beschluss vom 27.06.2007 – XII ZB 114/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b; Brüssel I-VO Art. 60
§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist nicht anwendbar, wenn eine Gesellschaft einen
allgemeinen Gerichtsstand (auch) im Inland hat (Schein-Auslandsgesellschaft,
hier Limited Company). Auf den Umstand, dass sie in einem anderen Mitglieds-
staat der EU einen weiteren allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Art. 60 Brüssel
I-VO = EuGVVO), kommt es dann nicht an. Eine Berufung ist daher zum Land-
gericht, nicht zum Oberlandesgericht einzulegen.
BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der
23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2006
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.200 €
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1, eine Limited Company mit
satzungsmäßigem Sitz in Birmingham (Vereinigtes Königreich), Miete für die in
Düsseldorf erfolgte Überlassung zweier Pkw und gegen die für die Beklagte
zu 1 handelnden Beklagten zu 2 und 3, wohnhaft in Deutschland, Schadenser-
satz wegen unerlaubter Handlung geltend.
Das am 10. Januar 2006 verkündete Urteil, mit dem das Amtsgericht der
Klage stattgegeben hat, wurde den Beklagten am 14. Januar 2006 zugestellt.
Hiergegen haben die Beklagten am 10. Februar 2006 beim Landgericht Beru-
fung eingelegt. Am 10. Mai 2006 wies das Landgericht die Beklagten darauf hin,
dass es gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG für die Berufung nicht zuständig sei.
Demgegenüber machten die Beklagten geltend, dass die Beklagte zu 1 - wie
von der Klägerin bereits in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen - eine
Limited, also eine Gesellschaft englischen Rechts, in Birmingham lediglich ei-
nen Briefkastensitz unterhalte, dort aber keine Geschäfte betreibe, diese viel-
mehr ausschließlich und unmittelbar in Deutschland über die im Handelsregister
Düsseldorf eingetragene Zweigniederlassung führe.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung der
Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nicht
das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht sei gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1
lit. b GVG sachlich zuständig, da die Beklagte zu 1 im Zeitpunkt der Rechts-
hängigkeit in erster Instanz ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Gel-
tungsbereiches des GVG gehabt habe. Dass dies auf die Beklagten zu 2 und 3
nicht zutreffe, sei unerheblich, da bei Streitgenossenschaften die Zuständigkeit
des Oberlandesgerichts schon dann insgesamt gegeben sei, wenn auch nur
einer der Streitgenossen keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland ha-
be. Die Beklagte zu 1 sei eine nach englischem Recht errichtete Limited. Dies
allein zeige bereits, dass sie ihren Sitz und mithin gemäß § 17 Abs. 1 ZPO ihren
allgemeinen Gerichtsstand außerhalb Deutschlands habe. Anhaltspunkte dafür,
es handle sich bei der Zweigniederlassung in Deutschland um eine selbständi-
ge Tochtergesellschaft in Form einer deutschen juristischen Person, bestünden
nicht.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstreben die Beklagten die Zurückverwei-
sung der Sache an das Landgericht. Sie machen geltend, die Beklagte zu 1
habe lediglich einen Briefkastensitz im Ausland, betreibe ihre gesamte Ge-
schäftstätigkeit aber ausschließlich von Deutschland aus. § 119 Abs. 1 Nr. 1
lit. b GVG müsse deshalb teleologisch dahin einschränkend ausgelegt werden,
dass die Vorschrift auf solche Unternehmen keine Anwendung finde. Die Tätig-
keit der Beklagten zu 2 und 3 weise keinen Auslandsbezug auf. Der Streitfall
müsse von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 155, 46 abge-
grenzt werden, wonach die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts auch dann
gegeben ist, wenn nur einer der Streitgenossen bei Klageerhebung seinen
Wohnsitz im Ausland hatte. Nach Sinn und Zweck des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
GVG könne der Briefkastensitz einer Partei nämlich keine Sonderzuständigkeit
für die übrigen Streitgenossen begründen. Im Rahmen des § 17 ZPO werde für
die Frage des Gerichtsstandes bei einer sogenannten Briefkastenfirma nicht auf
den Briefkastensitz, sondern auf den tatsächlichen Ort der Geschäftstätigkeit
abgestellt. Das müsse auch für die Auslegung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG
gelten.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1
Satz 4 statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Rechtssache wegen
der weitgehend ungelösten Anwendungsprobleme des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
GVG grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Landgericht Düssel-
dorf ist gemäß § 72 GVG funktionell zur Entscheidung über die Berufung der
Beklagten zuständig.
a) Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass
zur Entscheidung über die Berufung der Beklagten das Oberlandesgericht funk-
tionell zuständig wäre, wenn die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
GVG vorliegen sollten. Dies ist jedoch entgegen der Meinung des Landgerichts
nicht der Fall. Nach der genannten Vorschrift sind die Oberlandesgerichte in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und Entschei-
dung über die Rechtsmittel in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder
gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im
Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit außerhalb Deutschlands hatte.
Dies trifft auch auf die Beklagte zu 1 entgegen der Meinung des Landgerichts
nicht zu.
Richtig ist allerdings dessen Auffassung insofern, als die Beklagte zu 1,
weil sie ihren satzungsmäßigen Sitz in Birmingham hat, bei Klageerhebung
(auch) einen allgemeinen Gerichtsstand außerhalb Deutschlands hatte. Dieser
ergibt sich jedoch nicht, wie das Landgericht meint, aus § 17 Abs. 1 ZPO. Viel-
mehr ist in Bezug auf die Beklagte zu 1, die ihren satzungsmäßigen Sitz im
Vereinigten Königreich hat und gegen die im Inland geklagt wird, der Anwen-
dungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) eröffnet. Danach hat die Beklagte zu 1
gemäß Artt. 2, 59, 60 EuGVVO einen allgemeinen Gerichtsstand im Vereinigten
Königreich, weil sie dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Denn nach Art. 60
Abs. 1 EuGVVO haben Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz
im Sinne von Artt. 2, 59 EuGVVO "an dem Ort, an dem sich a) ihr satzungsmä-
ßiger Sitz, b) ihre Hauptverwaltung oder c) ihre Hauptniederlassung befindet."
Nach Art. 2 EuGVVO haben sie einen allgemeinen Gerichtsstand jeweils in dem
Mitgliedsstaat, in dem sich ihr Wohnsitz befindet.
Zwar wird z.T. die Meinung vertreten, wegen der Schwierigkeiten bei der
Bestimmung des Wohnsitzes einer Partei nach Art. 59 Abs. 2 EuGVVO beurtei-
le sich das Vorliegen eines allgemeinen Gerichtsstands im Sinne von § 119
Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG allein nach deutschem Recht, was gemeinschaftsrecht-
lich zulässig sei (vgl. Zöller/Gummer ZPO 26. Aufl. § 119 GVG Rdn. 14). Nach
der Gegenansicht ist hingegen auch die EuGVVO zu berücksichtigen (vgl.
BGHZ 155, 46, 49; BayObLG MDR 2005, 1243; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO
Senat folgt der zuletzt genannten Ansicht. Zwar mag es richtig sein, dass das
Gemeinschaftsrecht einer von Artt. 2, 59, 60 EuGVVO unabhängigen Ausle-
gung des Begriffs "allgemeiner Gerichtsstand" in § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG
nicht entgegenstünde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im
Rahmen der Bestimmung der funktionellen Zuständigkeit der Berufungsgerichte
die Anwendung der EuGVVO, die zwar kein deutsches Recht ist, aber in
Deutschland unmittelbar gilt (vgl. Art. 249 Abs. 2 EG), ausschließen und somit
dem Begriff "allgemeiner Gerichtsstand" § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG eine an-
dere Bedeutung als im internationalen Zivilprozessrecht geben wollte. Hinzu
kommt, dass es unpraktikabel und verwirrend wäre, den Begriff jeweils unter-
schiedlich auszulegen. Denn es müssten dann die Parteien und das Beru-
fungsgericht für die internationale Zuständigkeit regelmäßig das Vorliegen eines
allgemeinen Gerichtsstands nach der EuGVVO und für die funktionelle Zustän-
digkeit zusätzlich - und nach anderen Kriterien - die Voraussetzungen eines
allgemeinen Gerichtsstands im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG prüfen
(vgl. v. Hein ZZP 116 (2003), 335, 349 ff.).
b) Im Gegensatz zur Meinung der Rechtsbeschwerde hat die Beklagte zu
1 nicht deswegen ihren allgemeinen Gerichtsstand nach § 17 ZPO in Deutsch-
land, weil es sich bei ihr um eine sog. Briefkastenfirma handelt, die ihren tat-
sächlichen Verwaltungssitz hier hat. Zwar wurde in der Rechtsprechung ur-
sprünglich die Meinung vertreten, dass eine ausländische rechtsfähige Gesell-
schaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz aus einem anderen Mitgliedstaat
der EG nach Deutschland verlegt, hier nicht als ausländische juristische Person
anzuerkennen, sondern als rechtsfähige Personengesellschaft deutschen
Rechts zu behandeln sei (vgl. BGHZ 151, 204). Auf eine solche Gesellschaft
deutschen Rechts wäre zwar § 17 ZPO anwendbar gewesen (vgl. Stein/Jonas/
Roth ZPO 22. Aufl. § 17 Rdn. 10, 11). Nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europä-
ischen Gerichtshofs davon auszugehen, dass die in einem Mitgliedstaat nach
dessen Vorschriften gegründete Gesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat
unabhängig vom Ort ihres Verwaltungssitzes in der Rechtsform anzuerkennen
ist, in der sie gegründet wurde (BGHZ 154, 185, 189; BGH Urteil vom 14. März
2005 - II ZR 5/03 - NJW 2005, 1648, 1649 m.N.). Dies aber bedeutet, dass die
Beklagte zu 1, auch als so genannte Schein-Auslandsgesellschaft, hier als Limi-
ted Company englischen Rechts anzuerkennen ist und sich ihr allgemeiner Ge-
richtsstand nach der EuGVVO bestimmt.
c) Nach Art. 60 Abs. 1 lit. b EuGVVO hatte die Beklagte zu 1, da sich ihre
Hauptverwaltung in Düsseldorf befindet, bei Eintritt der Rechtshängigkeit einen
allgemeinen Gerichtsstand auch im Inland. Zwar haben die Parteien und die
Vorinstanzen dies nicht erkannt. Sie sind vielmehr davon ausgegangen, dass
die Beklagte zu 1 nach § 21 ZPO in Düsseldorf als dem Gerichtsstand der Nie-
derlassung verklagt werden könne. Dies steht jedoch der Tatsache nicht entge-
gen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 60 Abs. 1 lit. b EuGVVO
zwischen den Parteien in erster Instanz unstreitig waren und weiterhin unstreitig
sind. Entsprechend Art. 48 Abs. 1 EG, der das Niederlassungsrecht der Gesell-
schaften in der Gemeinschaft regelt, ist Hauptverwaltung der Ort, an dem die
Willensbildung und die eigentliche unternehmerische Leitung der Gesellschaft
erfolgt (vgl. Kropholler Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 60 EuGVVO
Rdn. 2). Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich der Beklagten zu 1 in Düs-
seldorf vor. Denn der Kläger hat in erster Instanz unbestritten vorgetragen, dass
die Beklagte ihre Geschäfte ausschließlich und unmittelbar in Deutschland über
die im Handelsregister von Düsseldorf eingetragene Zweigniederlassung führe.
Daraus ergibt sich, dass die Geschäftsführung nicht von England aus erfolgte,
sondern "unmittelbar" in Deutschland vorgenommen wurde. In Deutschland
wurden somit auch die jeweiligen unternehmerischen Entscheidungen getrof-
fen. Damit steht im Einklang, dass die gesetzliche Vertreterin der Beklagten zu
1 nach den unbestrittenen Angaben in der Klageschrift und dem Rubrum des
erstinstanzlichen Urteils in Witten ansässig ist. Daraus folgt, dass sich die
Hauptverwaltung der Beklagten zu 1 bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Inland
befand, so dass die Beklagte zu 1 zu diesem Zeitpunkt - unstreitig - einen all-
gemeinen Gerichtsstand nicht nur im Vereinigten Königreich, sondern auch in
Deutschland hatte.
d) Damit stellt sich die Frage, ob es, wenn eine Partei einen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, für die Anwendbarkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
GVG ausreicht, dass sie darüber hinaus einen allgemeinen Gerichtsstand im
Ausland hat. Dies wird zum Teil mit dem Argument bejaht, dass auch bei einem
zusätzlichen allgemeinen Gerichtsstand im Inland die Vermutung bestehe, dass
der Rechtsstreit internationalprivatrechtliche Probleme aufweise, weshalb die
Vorschrift entsprechend ihrem Zweck, Rechtsstreitigkeiten mit internationalem
Bezug beim Oberlandesgericht zu konzentrieren, anzuwenden sei (vgl. OLG
Karlsruhe IPrax 2004, 433; MünchKommZPO/Aktualisierungsband 2. Aufl. Wolf
§ 119 GVG Rdn. 5; v. Hein ZZP 116 (2003), 335, 350 f.; ders. IPrax 2004, 418).
Dem kann jedoch nach Ansicht des Senats nicht gefolgt werden. Viel-
mehr liegen die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG nicht vor,
wenn eine Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch ei-
nen solchen im Inland hat. Denn in der genannten Vorschrift heißt es, dass das
Oberlandesgericht in Streitigkeiten über Ansprüche zuständig ist, die von einer
oder gegen eine Partei erhoben werden, "die ihren allgemeinen Gerichtsstand
im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieses Gesetzes hatte". Diese Voraussetzungen aber erfüllt eine Partei
nicht, die (auch) in Deutschland einen allgemeinen Gerichtsstand hat (Zöl-
ler/Gummer aaO; Kissel/Meyer aaO). Diese am Wortlaut orientierte Auslegung
ist vorzuziehen, weil sie eher für Rechtssicherheit sorgt und für die Parteien den
Zugang zur Berufungsinstanz klarer regelt und somit den verfassungsrechtli-
chen Anforderungen (noch) entspricht (vgl. BVerfG 88, 118, 123 ff.; BGH Be-
schluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 - NJW 2006, 1808; Zöller/Gummer
aaO).
Auch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen scheint es geboten, § 119
Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG in der Weise auszulegen, dass der Zugang zu dem Be-
rufungsgericht für ausländische Gesellschaften im Vergleich zu inländischen
möglichst nicht erschwert wird. Denn die Beklagte zu 1, die ihre durch Artt. 43,
48 EG garantierte Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt ausübt (vgl. EuGH
Urteil vom 30. September 2003, C-167/01, Slg. 2003 I-10155 Rdn. 138 - Inspire
Art = NJW 2003, 3331, 3334), hat nach Art. 12 EG ein Recht auf Gleichbehand-
lung (vgl. EuGH Urteil vom 26. September 1996, C-43/95, Slg. 1996, I-4661
Rdn. 12 - Data Delecta = NJW 1996, 3407). Dieses Recht könnte durch eine
Zuständigkeitsregelung verletzt werden, die im Gegensatz zur Regelung bei
rein innerstaatlichen Fällen nicht klar und eindeutig ist, sodass es für die betrof-
fene ausländische Partei erforderlich erschiene, sicherheitshalber Berufung so-
wohl beim Land- als auch beim Oberlandesgericht einzulegen, was zwar mit
zusätzlichen Kosten verbunden wäre, aber in der Literatur empfohlen wird (vgl.
z.B. Thomas/Putzo/Hüßtege aaO Rdn. 8).
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.01.2006 - 36 C 10916/05 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2006 - 23 S 37/06 -