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BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 294/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Wird im ersten Rechtszug neben dem in der Klageschrift angegebenen ausländi-

schen Wohnsitz des Beklagten im Blick auf die Zuständigkeit des Gerichts auch ein

inländischer Wohnsitz in den Raum gestellt, so ist die unbeanstandete ausländische

Anschrift, unter der dem Beklagten die Klage auf Veranlassung des Klägers tatsäch-

lich zugestellt wurde, für die Bestimmung des Berufungsgerichts maßgeblich.

BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 294/08 - LG Köln

AG Bergheim

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 22. Oktober 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2008 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 3.972,30 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die beiden Beklagten im Wege einer Teilklage auf Zah-

lung von Anwaltshonorar in Höhe von 300 € in Anspruch; die Beklagten verlan-

gen von dem Kläger aus abgetretenem Recht im Wege der Widerklage Zahlung

von 3.672,30 €. Die Klage ist unter den in der Klageschrift angegebenen Adres-

sen dem Beklagten zu 1 in Pulheim und der Beklagten zu 2 in Eupen/Belgien

zugestellt worden. Das Amtsgericht Bergheim hat der Zahlungsklage - unter

Abweisung eines außerdem von dem Kläger verfolgten Feststellungsantrags -

stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Beklagten haben gegen die-

ses Urteil Berufung zum Landgericht Köln eingelegt. Dieses hat sich als unzu-

ständig angesehen und die Berufung als unzulässig verworfen.

II.

2

Das Landgericht meint, die Berufung sei nicht bei dem zuständigen Ge-

richt eingelegt worden. In vorliegender Sache sei gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b

GVG das Oberlandesgericht zuständiges Berufungsgericht, weil die Beklagte

zu 2 im Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz in Eupen/Belgien unterhal-

ten habe. Die Beklagte zu 2 habe erstmals in der Berufungsschrift ihren Wohn-

sitz mit Pulheim angegeben. Tatsächlich seien der Beklagten zu 2 die Klage

und die Terminsladung durch das Amtsgericht in Eupen/Belgien zugestellt wor-

den. Dadurch sei die Beklagte zu 2 über ihre in vorliegendem Verfahren als

maßgeblich erachtete ausländische Adresse unterrichtet worden. Mithin sei von

einem Wohnsitz der Beklagten zu 2 in Eupen/Belgien auszugehen.

III.

3

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte

und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. In Einklang

mit der rechtlichen Würdigung des Landgerichts ist die Berufung der Beklagten

unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist bei dem in vorliegender

Sache zuständigen Oberlandesgericht Köln eingelegt wurde.

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1. Die Oberlandesgerichte sind gemäß der mit Wirkung zum 1. Septem-

ber 2009 aufgehobenen, im vorliegenden Altfall noch anwendbaren Vorschrift

des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für

die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung in Strei-

tigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben wer-

den, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit

außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hat. Maß-

geblich für die Bewertung ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit,

also regelmäßig der Zustellung der Klageschrift an die Partei (BGHZ 155, 46,

48). Die Regelung ist grundsätzlich auch einschlägig, wenn - wie im Streitfall die

Beklagte zu 2 - nur einer von mehreren Streitgenossen seinen Wohnsitz im

Ausland hat (BGHZ 155, 46, 49).

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2. Im Berufungsverfahren ist regelmäßig der im Verfahren vor dem Amts-

gericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz einer

Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht

grundsätzlich entzogen (BGH, Beschl. v. 10. Juli 2007 - VIII ZB 73/06, NJW-RR

2008, 144 Rn. 4). Könnte der Wohnsitz einer Partei im Rechtsmittelverfahren in

Frage gestellt werden, hätte dies wegen der nahe liegenden Möglichkeit konträ-

ren Parteivortrags zum allgemeinen Gerichtsstand der Parteien im Zeitpunkt der

Rechtshängigkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Unsicherheiten für

die Bestimmung des zuständigen Berufungsgerichts zur Folge. Dem Rechts-

staatsprinzip kann mithin nur dadurch wirksam Rechnung getragen werden,

dass im Rechtsmittelverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsge-

richt unangegriffene inländische oder ausländische Gerichtsstand einer Partei

als maßgeblich erachtet wird und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelge-

richt entzogen ist (BGH, Beschl. v. 28. März 2006 - VIII ZB 100/04, NJW 2006,

1808, 1809 Rn. 11 m.w.N.).

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3. Nach diesen auch von dem Berufungsgericht angenommenen Grund-

sätzen war der im Verfahren vor dem Amtsgericht unbestrittene ausländische

Wohnsitz der Beklagten zu 2 auch im Berufungsverfahren beachtlich. Der Be-

klagten zu 2 ist die ihren ausländischen Wohnsitz ausweisende Klageschrift

unter der angegebenen Adresse in Belgien zugestellt worden. Außerdem wurde

sie über diese Adresse geladen. Beanstandungen gegen die Richtigkeit der An-

schrift hat die Beklagte zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben.

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a) Allerdings wäre die Regelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht an-

wendbar, wenn die Beklagte zu 2 neben einem allgemeinen Gerichtsstand im

Ausland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland gehabt hätte (vgl.

BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, ZIP 2007, 1626, 1627 Rn. 13 f;

v. 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, ZIP 2009, 987, 988 Rn. 8). Einen inländi-

schen Gerichtsstand der Beklagten zu 2 vermag jedoch die Rechtsbeschwerde

nicht aufzuzeigen. Der Kläger hat lediglich in einem der Klageschrift nachfol-

genden Schriftsatz zwecks Ausräumung gerichtlicher Zuständigkeitsbedenken

die nicht näher konkretisierte Möglichkeit eines inländischen Gerichtsstands der

Beklagten zu 2 in den Raum gestellt. Die Beklagte zu 2, der die Klage entspre-

chend der dort angegebenen Anschrift in Belgien zugestellt wurde, hat diesen

Vortrag nicht zum Anlass genommen, sich erstinstanzlich auf einen solchen

inländischen Gerichtsstand zu berufen. Feststellungen hinsichtlich eines inlän-

dischen Gerichtsstands konnte das Amtsgericht mangels eines entsprechenden

Sachvortrags nicht treffen. Bei dieser Sachlage ist der von dem Kläger behaup-

tete ausländische Gerichtsstand der Beklagten zu 2 - zumal sich diesen im Lau-

fe des amtsgerichtlichen Verfahrens auch der Beklagte zu 1 zu Eigen gemacht

hat - erstinstanzlich unbeanstandet geblieben.

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b) Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde auf den Beschluss des

Bundesgerichtshofes vom 8. Januar 2008 (X ZB 26/07, GuT 2008, 46). Dort

konnte mangels einer eindeutigen Bezeichnung des Sitzes der beklagten Ge-

sellschaft nicht von dessen Nichtbestreiten ausgegangen werden. Anders ver-

hält es sich dagegen im Streitfall, wo eine keine inhaltlichen Zweifeln unterlie-

gende ausländische Anschrift angegeben wurde, gegen deren Richtigkeit die

Beklagte zu 2 in Einklang mit dort an sie wiederholt bewirkten Zustellungen kei-

ne Einwendungen erhoben hat.

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4. Durch die Einlegung der Berufung (§§ 517, 519 ZPO) bei dem unzu-

ständigen Berufungsgericht konnte die Berufungsfrist nicht gewahrt werden

(BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99, NJW 2000, 1574 f; Beschl. v.

28. März 2006, aaO Rn. 9).

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen: AG Bergheim, Entscheidung vom 27.06.2008 - 22 C 166/07 - LG Köln, Entscheidung vom 23.10.2008 - 13 S 228/08 -