BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 294/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b
Wird im ersten Rechtszug neben dem in der Klageschrift angegebenen ausländi-
schen Wohnsitz des Beklagten im Blick auf die Zuständigkeit des Gerichts auch ein
inländischer Wohnsitz in den Raum gestellt, so ist die unbeanstandete ausländische
Anschrift, unter der dem Beklagten die Klage auf Veranlassung des Klägers tatsäch-
lich zugestellt wurde, für die Bestimmung des Berufungsgerichts maßgeblich.
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 294/08 - LG Köln
AG Bergheim
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 22. Oktober 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2008 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 3.972,30 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die beiden Beklagten im Wege einer Teilklage auf Zah-
lung von Anwaltshonorar in Höhe von 300 € in Anspruch; die Beklagten verlan-
gen von dem Kläger aus abgetretenem Recht im Wege der Widerklage Zahlung
von 3.672,30 €. Die Klage ist unter den in der Klageschrift angegebenen Adres-
sen dem Beklagten zu 1 in Pulheim und der Beklagten zu 2 in Eupen/Belgien
zugestellt worden. Das Amtsgericht Bergheim hat der Zahlungsklage - unter
Abweisung eines außerdem von dem Kläger verfolgten Feststellungsantrags -
stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Beklagten haben gegen die-
ses Urteil Berufung zum Landgericht Köln eingelegt. Dieses hat sich als unzu-
ständig angesehen und die Berufung als unzulässig verworfen.
II.
Das Landgericht meint, die Berufung sei nicht bei dem zuständigen Ge-
richt eingelegt worden. In vorliegender Sache sei gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b
GVG das Oberlandesgericht zuständiges Berufungsgericht, weil die Beklagte
zu 2 im Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz in Eupen/Belgien unterhal-
ten habe. Die Beklagte zu 2 habe erstmals in der Berufungsschrift ihren Wohn-
sitz mit Pulheim angegeben. Tatsächlich seien der Beklagten zu 2 die Klage
und die Terminsladung durch das Amtsgericht in Eupen/Belgien zugestellt wor-
den. Dadurch sei die Beklagte zu 2 über ihre in vorliegendem Verfahren als
maßgeblich erachtete ausländische Adresse unterrichtet worden. Mithin sei von
einem Wohnsitz der Beklagten zu 2 in Eupen/Belgien auszugehen.
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte
und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. In Einklang
mit der rechtlichen Würdigung des Landgerichts ist die Berufung der Beklagten
unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist bei dem in vorliegender
Sache zuständigen Oberlandesgericht Köln eingelegt wurde.
1. Die Oberlandesgerichte sind gemäß der mit Wirkung zum 1. Septem-
ber 2009 aufgehobenen, im vorliegenden Altfall noch anwendbaren Vorschrift
des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für
die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung in Strei-
tigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben wer-
den, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit
außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hat. Maß-
geblich für die Bewertung ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit,
also regelmäßig der Zustellung der Klageschrift an die Partei (BGHZ 155, 46,
48). Die Regelung ist grundsätzlich auch einschlägig, wenn - wie im Streitfall die
Beklagte zu 2 - nur einer von mehreren Streitgenossen seinen Wohnsitz im
Ausland hat (BGHZ 155, 46, 49).
2. Im Berufungsverfahren ist regelmäßig der im Verfahren vor dem Amts-
gericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz einer
Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht
grundsätzlich entzogen (BGH, Beschl. v. 10. Juli 2007 - VIII ZB 73/06, NJW-RR
2008, 144 Rn. 4). Könnte der Wohnsitz einer Partei im Rechtsmittelverfahren in
Frage gestellt werden, hätte dies wegen der nahe liegenden Möglichkeit konträ-
ren Parteivortrags zum allgemeinen Gerichtsstand der Parteien im Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Unsicherheiten für
die Bestimmung des zuständigen Berufungsgerichts zur Folge. Dem Rechts-
staatsprinzip kann mithin nur dadurch wirksam Rechnung getragen werden,
dass im Rechtsmittelverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsge-
richt unangegriffene inländische oder ausländische Gerichtsstand einer Partei
als maßgeblich erachtet wird und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelge-
richt entzogen ist (BGH, Beschl. v. 28. März 2006 - VIII ZB 100/04, NJW 2006,
1808, 1809 Rn. 11 m.w.N.).
3. Nach diesen auch von dem Berufungsgericht angenommenen Grund-
sätzen war der im Verfahren vor dem Amtsgericht unbestrittene ausländische
Wohnsitz der Beklagten zu 2 auch im Berufungsverfahren beachtlich. Der Be-
klagten zu 2 ist die ihren ausländischen Wohnsitz ausweisende Klageschrift
unter der angegebenen Adresse in Belgien zugestellt worden. Außerdem wurde
sie über diese Adresse geladen. Beanstandungen gegen die Richtigkeit der An-
schrift hat die Beklagte zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben.
a) Allerdings wäre die Regelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht an-
wendbar, wenn die Beklagte zu 2 neben einem allgemeinen Gerichtsstand im
Ausland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland gehabt hätte (vgl.
BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, ZIP 2007, 1626, 1627 Rn. 13 f;
v. 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, ZIP 2009, 987, 988 Rn. 8). Einen inländi-
schen Gerichtsstand der Beklagten zu 2 vermag jedoch die Rechtsbeschwerde
nicht aufzuzeigen. Der Kläger hat lediglich in einem der Klageschrift nachfol-
genden Schriftsatz zwecks Ausräumung gerichtlicher Zuständigkeitsbedenken
die nicht näher konkretisierte Möglichkeit eines inländischen Gerichtsstands der
Beklagten zu 2 in den Raum gestellt. Die Beklagte zu 2, der die Klage entspre-
chend der dort angegebenen Anschrift in Belgien zugestellt wurde, hat diesen
Vortrag nicht zum Anlass genommen, sich erstinstanzlich auf einen solchen
inländischen Gerichtsstand zu berufen. Feststellungen hinsichtlich eines inlän-
dischen Gerichtsstands konnte das Amtsgericht mangels eines entsprechenden
Sachvortrags nicht treffen. Bei dieser Sachlage ist der von dem Kläger behaup-
tete ausländische Gerichtsstand der Beklagten zu 2 - zumal sich diesen im Lau-
fe des amtsgerichtlichen Verfahrens auch der Beklagte zu 1 zu Eigen gemacht
hat - erstinstanzlich unbeanstandet geblieben.
b) Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde auf den Beschluss des
Bundesgerichtshofes vom 8. Januar 2008 (X ZB 26/07, GuT 2008, 46). Dort
konnte mangels einer eindeutigen Bezeichnung des Sitzes der beklagten Ge-
sellschaft nicht von dessen Nichtbestreiten ausgegangen werden. Anders ver-
hält es sich dagegen im Streitfall, wo eine keine inhaltlichen Zweifeln unterlie-
gende ausländische Anschrift angegeben wurde, gegen deren Richtigkeit die
Beklagte zu 2 in Einklang mit dort an sie wiederholt bewirkten Zustellungen kei-
ne Einwendungen erhoben hat.
ständigen Berufungsgericht konnte die Berufungsfrist nicht gewahrt werden
(BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99, NJW 2000, 1574 f; Beschl. v.
28. März 2006, aaO Rn. 9).
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen: AG Bergheim, Entscheidung vom 27.06.2008 - 22 C 166/07 - LG Köln, Entscheidung vom 23.10.2008 - 13 S 228/08 -