Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.03.2006 – VIII ZB 28/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. März 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b; ZPO § 15 Abs. 1; DiplBezÜbk Art. 31, 37

a) Für die Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil eines Amtsgerichts in einem Wohnraummietprozess ist nicht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zuständig, wenn die beklagten Mieter bei Eintritt der Rechtshängigkeit zwar ihren Wohnsitz im Ausland hatten, dort jedoch das Recht der Exterritorialität genossen und demzufolge gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes behal- ten haben.

b) Der nach dem Inhalt der Klageschrift gegebene inländische Gerichtsstand einer Prozesspartei ist im Verfahren vor dem Amtsgericht auch dann "unan- gegriffen geblieben", wenn die eine Partei die dazu vorgetragenen Tatsachen zwar bestritten hat, sich bei Zugrundelegung ihrer Darstellung aber gleichfalls ein inländischer Gerichtsstand der anderen Partei ergäbe.

BGH, Beschluss vom 1. März 2006 - VIII ZB 28/05 - LG Berlin

AG Schöneberg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2006 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst so-

wie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der

Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 1. März 2005 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

der Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 16.708,43 €

Gründe

I.

1

Die Beklagten bewohnten seit Mai 1999 als Mieter ein der Klägerin gehö-

rendes Anwesen in Berlin. Der Mietvertrag war auf bestimmte Zeit geschlossen

und sollte am 31. Juli 2004 enden. Im November 2003 kündigten die Beklagten

das Mietverhältnis zum 29. Februar 2004 unter Hinweis auf § 570 BGB a.F. mit

der Begründung, der Beklagte zu 1 sei als Angehöriger der Bundeswehr für drei

Jahre nach Kiew (Ukraine) versetzt worden. Sie räumten das Anwesen und

stellten mit Ablauf des Monats Februar 2004 die Mietzahlungen ein. Die Kläge-

rin hat daraufhin im März 2004 Klage auf Zahlung der Miete bis einschließlich

Juli 2004 erhoben; sie verlangt ferner Ersatz der Kosten für die Beseitigung an-

geblich von den Beklagten verursachter Schäden und unterlassener Schön-

heitsreparaturen an dem Mietobjekt. Das Amtsgericht hat die Klage durch Teil-

urteil vom 25. Oktober 2004 in Höhe von 16.708,43 € abgewiesen. Die von der

Klägerin eingelegte Berufung hat das Landgericht mit der Begründung als unzu-

lässig verworfen, gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei nicht das Landgericht,

sondern das Kammergericht für die Entscheidung über das Rechtsmittel zu-

ständig. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klä-

gerin.

II.

2

1. Die kraft Gesetzes statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbe-

schwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2

Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint

und die Klägerin dadurch in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen

Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip)

verletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in

der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgrün-

den nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom

23. Oktober 2003 – V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 1 bb m.w.Nachw.).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Landgericht hat die

Berufung der Klägerin zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig verworfen,

gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei nicht das Landgericht, sondern das Kam-

mergericht für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig.

Für die Frage der Rechtsmittelzuständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b

GVG ist, wie das Landgericht im Ansatz zutreffend ausführt, regelmäßig der im

Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. aus-

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ländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung

durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen (Senatsbeschlüsse vom

28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073 und vom 1. Juni 2004

- VIII ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505). Aus den Angaben in der Klageschrift er-

gibt sich indessen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein aus-

ländischer Gerichtsstand der Beklagten.

5

Die Klägerin hat zwar in der Klageschrift als Zustellungsanschrift der Be-

klagten "das Auswärtige Amt, Botschaft Kiew, 11020 Berlin" angegeben, und

über die deutsche Botschaft in Kiew ist den Beklagten die Klage auch zugestellt

worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnten die Beklagten zu

diesem Zeitpunkt auch in Kiew. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet,

dass der Beklagte zu 1, der nach den Angaben der Beklagten als Offizier der

Bundeswehr mit Wirkung vom 1. März 2004 für drei Jahre an die Dienststelle

des Militärattachés in Kiew (Ukraine) abgeordnet worden ist, und die Beklagte

zu 2 als seine Ehefrau in der Ukraine aufgrund des Diplomatenstatus des Be-

klagten zu 1 Exterritorialität genießen (Art. 31 Abs. 1 Satz 2, Art. 37 Abs. 1 des

Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen

[BGBl. 1964 II S. 957], in Kraft getreten für die Ukraine am 12. Juli 1964, für die

Bundesrepublik Deutschland am 11. Dezember 1964 [BGBl. 1965 II S. 147 f.]).

Daraus ergibt sich, dass beide Beklagte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ZPO den

Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes behalten haben.

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Die tatsächlichen Umstände, aus denen sich hiernach ein inländischer

Gerichtsstand beider Beklagten ergibt, waren allerdings in erster Instanz strei-

tig. Die Klägerin hat – wenn auch nicht im Hinblick auf den Gerichtsstand der

Beklagten, für den in der ersten Instanz der Wohnsitz ohnedies keine Bedeu-

tung hat (§ 29a ZPO), sondern in Bezug auf das von den Beklagten in Anspruch

genommene Sonderkündigungsrecht nach § 570 BGB a.F. – in Abrede gestellt,

dass der Beklagte zu 1 nach Kiew versetzt worden sei und die Beklagten aus

diesem Grund ihren Wohnsitz dorthin verlegt hätten. Gleichwohl ist der Ge-

richtsstand der Beklagten im Verfahren vor dem Amtsgericht "unangegriffen

geblieben". Denn auch bei Zugrundelegung der Behauptung der Klägerin, die

Beklagten hätten eine Wohnung in Berlin gekauft und lebten dort, ergäbe sich

nach § 13 ZPO ein inländischer Gerichtsstand der Beklagten.

III.

7

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, und die Sache ist

zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 577

Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Wolst

Hermanns

Vorinstanzen:

AG Schöneberg, Entscheidung vom 25.10.2004 - 104c C 181/04 -

LG Berlin, Entscheidung vom 01.03.2005 - 63 S 444/04 -