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BGH Beschluss vom 10.11.2009 – VI ZB 25/09

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. November 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG a.F. ist

nicht gegeben, wenn eine Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland

auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - VI ZB 25/09 - LG Darmstadt

AG Lampertheim

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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge,

Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der

25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25. März 2009

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Gegenstandswert: 1.112,30 €

Gründe

I.

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Die Klägerin, eine in Cardiff gegründete Limited Company mit satzungs-

mäßigem Sitz in Birmingham (Vereinigtes Königreich), macht gegen die Beklag-

ten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 12. Januar 2007

geltend. Das Amtsgericht hat der Klage zur Hälfte stattgegeben und sie im Üb-

rigen abgewiesen. Dagegen haben die Beklagten Berufung beim Landgericht

eingelegt. Nach entsprechendem Hinweis hat das Landgericht die Berufung

gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht

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beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt worden sei. Eine Zuständigkeit

des Landgerichts sei nicht gegeben, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Rechts-

hängigkeit in erster Instanz ihren Sitz im Vereinigten Königreich und damit ihren

allgemeinen Gerichtsstand im Ausland gehabt habe. Nach dem in erster Instanz

vorgelegten Handelsregisterauszug befinde sich im Inland lediglich eine Zweig-

niederlassung. Der von den Beklagten erstmals im Berufungsrechtszug gehal-

tene Vortrag, dass unter der in der Klageschrift genannten Inlandsanschrift der

Geschäftsführerin der Klägerin der Tätigkeitsort der Geschäftsführung zu finden

sei, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung ge-

troffen würden, sei unbeachtlich, weil im Berufungsrechtszug der im Verfahren

erster Instanz unangegriffen gebliebene Gerichtsstand zugrunde zu legen sei.

Im Übrigen sei dieses Vorbringen gemäß § 531 ZPO nicht zuzulassen.

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Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstreben die Beklagten die Zurückverwei-

sung der Sache an das Landgericht.

II.

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1. Die kraft Gesetzes statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbe-

schwerde ist auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-

derlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat durch seine Ent-

scheidung das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungs-

vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) ver-

letzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in

der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgrün-

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den nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom

12. Juni 2007 - VI ZB 76/06, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10. März 2009

- VIII ZB 105/07 - NJW 2009, 1610, jeweils m.w.N.).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Landgericht hat die

Berufung der Beklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen.

a) Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass

zur Entscheidung über die Berufung der Beklagten das Oberlandesgericht funk-

tionell zuständig wäre, wenn die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b

GVG a.F. vorliegen sollten. Ob dies der Fall ist, kann jedoch entgegen der Auf-

fassung des Landgerichts auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststel-

lungen nicht beurteilt werden.

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Nach der genannten Vorschrift, die inzwischen durch Art. 22 Nr. 14 a des

Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegen-

heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom

17. Dezember 2008 mit Wirkung vom 1. September 2009 aufgehoben worden

ist (BGBl. I, S. 2586, 2696), sind die Oberlandesgerichte in bürgerlichen

Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die

Rechtsmittel in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine

Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des

Eintritts der Rechtshängigkeit außerhalb Deutschlands hatte (§ 40 EGGVG,

eingefügt durch Art. 21 Nr. 4 FGG-RG, BGBl. I, aaO, S. 2694). Dies könnte hier

der Fall sein, weil die Klägerin bei Klageerhebung ihren satzungsmäßigen Sitz

in Birmingham hatte.

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b) Die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG sind indessen

nicht erfüllt, wenn eine Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Aus-

land auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (BGH, Beschluss vom

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27. Juni 2007 - XII ZB 114/06 - NJW-RR 2008, 551, 552). Der allgemeine Ge-

richtsstand gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG ist nach den Vorschriften der

§§ 12 ff. ZPO und im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001

über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) nach Art. 2, 59 f.

EuGVVO zu beurteilen (Senatsbeschluss BGHZ 155, 46, 49; BGH, Beschluss

vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06 - aaO, S. 551). Der Anwendungsbereich der

EuGVVO ist vorliegend aber nicht eröffnet, weil es im Streitfall nicht auf den

allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO), son-

dern auf den der klagenden Partei ankommt (BGH, Beschluss vom 10. März

2009 - VIII ZB 105/07 - aaO, S. 1611; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juni

2007 - XII ZB 114/06 - aaO).

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Der allgemeine Gerichtsstand der Klägerin wird gemäß § 17 Abs. 1 ZPO

durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort,

wo die Verwaltung geführt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Darunter ist der Tä-

tigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane zu

verstehen, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unterneh-

mensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden

(BGHZ 97, 269, 272; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 17 Rn. 15; Zöl-

ler/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 17 Rn. 10). Danach kann auf der Grundlage

der bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin

im Zeitpunkt der Klageerhebung jedenfalls auch einen inländischen Verwal-

tungssitz hatte.

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c) Unstreitig unterhält die Klägerin im Inland eine Zweigniederlassung.

Die Beklagten haben im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz vom 28. November

2008 unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit aus-

schließlich im Inland betreibe bzw. ihre unternehmensspezifischen Leistungen

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ausschließlich im Inland erbringe. Diesen Vortrag durfte das Landgericht nicht

mit der Begründung für unbeachtlich halten, im Berufungsverfahren sei in der

Regel der im Verfahren erster Instanz unangegriffen gebliebene Gerichtsstand

zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03 -

NJW-RR 2004, 1073, 1074), so dass im Streitfall auf den im Vereinigten König-

reich gelegenen satzungsmäßigen Sitz der Klägerin abzustellen sei. Da es für

die Zulässigkeit der Klage auf den Gerichtsstand der Klägerin nicht ankam, hat-

ten die Parteien im ersten Rechtszug nämlich keinerlei Veranlassung, dazu vor-

zutragen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung neben ihrem im

Ausland gelegenen allgemeinen Gerichtsstand an ihrem satzungsmäßigen Sitz

in Birmingham auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte. Ein sol-

cher könnte indessen gegeben sein (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wenn die Kläge-

rin zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihre Geschäfte von ihrer im Inland gele-

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genen Zweigniederlassung in D. aus geleitet hat. Dem diesbezüglichen Vortrag

der Beklagten, der prozessual nicht verspätet erfolgt ist, hätte das Landgericht

nachgehen müssen.

Galke Diederichsen Pauge

Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:

AG Lampertheim, Entscheidung vom 01.10.2008 - 3 C 674/07 (03) -

LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.03.2009 - 25 S 244/08 -