Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.03.2009 – I ZR 44/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 26. März 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Resellervertrag

UrhG § 97 Abs. 1 (F: 23.6.1995)

Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG (F: 23.6.1995) nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sind Ersatzzahlun- gen, die der Verletzer seinen Vertragspartnern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten erbringt, nicht abzuziehen.

BGH, Urt. v. 26. März 2009 - I ZR 44/06 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom

30. Oktober 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. Dr. Büscher,

Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Parteien wird unter Zurückweisung des

weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten das Urteil des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Februar

2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte

über die Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.000 € nebst Zinsen

hinaus weitergehend verurteilt und die Klage hinsichtlich des

Schadensersatzanspruchs in Höhe von 800 € nebst Zinsen abge-

wiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nut-

zungsrechte an den Flash-Präsentationen „Nahrungsergänzung“ und „Neben-

job“. Für die Erteilung von Lizenzen zur Nutzung dieser Präsentationen hat sie

ein dreistufiges Gebührenmodell entwickelt: Lizenznehmer, die für sie im Rah-

men der Präsentation werben, zahlen einmalig 39 € sowie monatlich 36 € (erste

Stufe). Lizenzverträge, die keine Verpflichtung zur Werbung für sie enthalten,

haben eine Laufzeit von 24 Monaten und einen Pauschalpreis von 2.900 €

(zweite Stufe). Die sogenannten Resellerverträge, bei denen der Lizenznehmer

nicht für sie werben muss und bis zu 150 Unterlizenzen erteilen darf, laufen

24 Monate und kosten 36.000 €; bei ihnen ist für jede weitere Unterlizenz eine

Lizenzgebühr von 10 € pro Monat zu entrichten (dritte Stufe).

2

Die Beklagte war Inhaberin zweier Internet-Adressen, über die sie Nah-

rungsergänzungsmittel des Unternehmens Herbalife vertrieb. Von ihrer Websei-

te

„www.<...>.de“

konnten über die Schaltfläche

„Wellness-Flash-

Info“ im März 2003 die Präsentation „Nahrungsergänzung“ und Ende 2003 eine

im wesentlichen gleiche Präsentation von einem fremden Server abgerufen

werden. Außerdem waren

von

ihrer Homepage

„www.<...>.bei.t-

online.de“ von März 2003 bis Februar 2004 über eine entsprechende Schaltflä-

che die Präsentationen „Nahrungsergänzung“ und „Nebenjob“ durch unmittelba-

re Verknüpfung mit Dateien auf dem Server der Klägerin abrufbar. Die Verknüp-

fung von den Internet-Seiten der Beklagten zu diesen Flash-Präsentationen

hatte das Unternehmen A. -S. hergestellt. Die A. -S. betätigte sich

als Zwischenhändler der Nahrungsergänzungsmittel von Herbalife und hatte für

mehr als 200 weitere Endverkäufer dieser Nahrungsergänzungsmittel derartige

Verknüpfungen zu der Flash-Präsentation „Nahrungsergänzung“ eingerichtet.

Die A. -S. hat der Klägerin wegen der Verletzung der Nutzungsrechte an

der Flash-Präsentation „Nahrungsergänzung“ 15.510 € gezahlt. Nachdem die

Klägerin die Beklagte abgemahnt hatte, verpflichtete diese sich am 3. Dezem-

ber 2003 gegenüber der Klägerin, es ab sofort zu unterlassen, die Web-

Animation „Wellness-Flash-lnfo“ ohne ihre Zustimmung zu vervielfältigen und zu

verbreiten, und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Ver-

tragsstrafe an sie zu zahlen.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung ihrer Nutzungs-

rechte an den Flash-Präsentationen „Nahrungsergänzung“ und „Nebenjob“ auf

Schadensersatz in Höhe von 5.800 € sowie auf Zahlung von Abmahnkosten

von 1.208,75 € und einer Vertragsstrafe von 4.000 € - jeweils nebst Zinsen - in

Anspruch. Im Hinblick auf die Schadensersatzleistung der A. -S. hat die

Klägerin von ihrer Schadensersatzforderung gegen die Beklagte 203,60 € ab-

gezogen und mit ihrer Klage insgesamt 10.805,69 € geltend gemacht.

4

Das Landgericht hat der Klage - mit Ausnahme eines Teils des Zinsan-

spruchs - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-

richt den Anspruch auf Schadensersatz um 800 € und den Anspruch auf Zah-

lung einer Vertragsstrafe um 2.000 € sowie die Zinsen teilweise herabgesetzt

und die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 8.005,69 € verurteilt. Die Beklagte

erstrebt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die vollständige

Abweisung der Klage. Die Revision der Klägerin wendet sich dagegen, dass

das Berufungsgericht den vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzan-

spruch um 800 € gekürzt hat. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklag-

ten hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs als unbegründet zurückzuweisen

und als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Zuerkennung von

Abmahnkosten und die Zahlung einer Vertragsstrafe richtet. Die Beklagte bean-

tragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe gegen die

Beklagte nach § 97 Abs. 1 UrhG (a.F.) einen Anspruch auf Schadensersatz in

Höhe von 4.796,40 €. Darüber hinaus könne die Klägerin von der Beklagten

Abmahnkosten von 1.208,75 € sowie eine Vertragsstrafe von 2.000 € verlan-

gen. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:

6

Die Beklagte sei der Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz

verpflichtet, weil sie deren Nutzungsrechte an den Flash-Präsentationen „Nah-

rungsergänzung“ und „Nebenjob“ fahrlässig verletzt habe. Die Schätzung des

nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden Schadens könne

sich an dem dreistufigen Vergütungsmodell der Klägerin orientieren. Auf die

Beklagte sei die zweite Stufe dieses Modells anzuwenden, wonach für Lizenz-

verträge mit einer Laufzeit von 24 Monaten eine Pauschalgebühr von 2.900 €

geschuldet sei. Da die Klägerin derartige Lizenzverträge nicht nur zu einer Li-

zenzgebühr von 2.900 € zuzüglich Mehrwertsteuer, sondern auch zu einer Li-

zenzgebühr von 2.900 € einschließlich Mehrwertsteuer geschlossen habe und

auf die darin enthaltene Mehrwertsteuer von 400 € kein Anspruch bestehe, ha-

be die Beklagte allerdings nur 2.500 € zu ersetzen. Für die Verletzung der Nut-

zungsrechte an den beiden Flash-Präsentationen seien daher insgesamt

5.000 € zu zahlen. Die von der A. -S. an die Klägerin geleistete Zahlung

von 15.510 € könne die Beklagte nicht über den von der Klägerin bereits abge-

zogenen Betrag von 203,60 € hinaus von ihrer Schadensersatzpflicht befreien.

Der Schadensersatzanspruch betrage daher noch 4.796,40 €.

7

Zudem bestehe ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten von

1.208,75 €. Der vom Klägervertreter geltend gemachte Streitwert von 150.000 €

sei gemäß § 3 ZPO angemessen. Gleiches gelte für die 7,5/10 Mittelgebühr

nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO.

8

Die Klägerin habe schließlich Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

Die Beklagte habe schuldhaft gegen die am 3. Dezember 2003 abgegebene

Unterlassungserklärung verstoßen, indem sie die Präsentation „Nahrungser-

gänzung“ weitergenutzt habe. Eine Strafe von 2.000 € erscheine allerdings aus-

reichend.

9

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-

folg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz

und der Abmahnkosten richtet. Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der

Vertragsstrafe bleibt sie dagegen ohne Erfolg.

10

1. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht begründet hat, dass

die Klägerin von der Beklagten wegen der unberechtigten Nutzung der Flash-

Präsentationen „Nahrungsergänzung“ und „Nebenjob“ gemäß § 97 Abs. 1 UrhG

a.F. Schadensersatz in Höhe von jeweils 2.500 €, insgesamt also 5.000 € be-

anspruchen könne, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

11

a) Der Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverlet-

zung ist durch das am 1. September 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Ver-

besserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli

2008 (BGBl. I, S. 1191) neu geregelt worden (§ 97 Abs. 2 UrhG). Für die Beur-

teilung der Schadensersatzpflicht kommt es aber allein auf die Rechtslage zum

Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung an (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2008

- I ZR 63/06, juris Tz. 22 - Motorradreiniger). Da es im Streitfall um angebliche

Rechtsverletzungen in den Jahren 2003 und 2004 geht, ist daher die alte

Rechtslage maßgeblich (§ 97 Abs. 1 UrhG a.F.).

12

b) Die Revision der Beklagten hat die Beurteilung des Berufungsgerichts

hingenommen, dass die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 97

Abs. 1 UrhG a.F. zum Schadensersatz verpflichtet sei, weil sie deren urheber-

rechtliche Nutzungsrechte an den Flash-Präsentationen „Nahrungsergänzung“

und „Nebenjob“ fahrlässig verletzt habe.

13

c) Dem Gläubiger des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG

a.F. stehen - nach seiner Wahl - drei verschiedene Berechnungsarten zur Ver-

fügung: die konkrete Schadensberechnung, die den entgangenen Gewinn ein-

schließt, die Herausgabe des Verletzergewinns (§ 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F.)

und die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (BGH, Urt. v. 22.9.1999

- I ZR 48/97, GRUR 2000, 226, 227 = WRP 2000, 101 - Planungsmappe,

m.w.N.). Bei der - von der Klägerin gewählten - Schadensberechnung nach den

Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner

bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Vergütung für die Benutzungshandlung

des Verletzers vereinbart hätten. Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten

Benutzungsberechtigung zu ermitteln. Dieser besteht in der angemessenen und

üblichen Lizenzgebühr (BGH, Urt. v. 29.5.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509,

513 - Dia-Rähmchen II; Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 23

= WRP 2006, 274 - Pressefotos). Von diesen Grundsätzen ist auch das Beru-

fungsgericht ausgegangen.

14

d) Die Höhe der danach als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr

ist vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Ein-

zelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Vom Revisionsgericht ist

nur zu prüfen, ob die Schadensschätzung auf grundsätzlich falschen oder of-

fenbar unsachlichen Überlegungen beruht oder ob wesentliche Tatsachen au-

ßer Acht gelassen worden sind, insbesondere, ob schätzungsbegründende Tat-

sachen, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur

der Sache ergeben, nicht gewürdigt worden sind (BGH GRUR 1962, 509, 513

- Dia-Rähmchen II; GRUR 2006, 136 Tz. 24 - Pressefotos). Einer solchen

Nachprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand.

15

aa) Die Revision der Beklagten beanstandet allerdings ohne Erfolg, das

Berufungsgericht habe seiner Schadensschätzung unzutreffende Maßstäbe

zugrunde gelegt, weil es davon ausgegangen sei, dass an Art und Umfang der

vom Geschädigten beizubringenden Schätzungsgrundlagen im Hinblick auf die

Beweisschwierigkeiten im Urheberrecht nur geringe Anforderungen zu stellen

seien. Steht - wie im Streitfall - fest, dass ein Schaden entstanden ist, und lässt

sich dieser aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Geschädig-

ten, sondern in der Natur der Sache liegen, nicht verlässlich bestimmen, so hat

das Gericht den Schaden zu schätzen, sofern hierfür nicht ausnahmsweise jeg-

liche Anhaltspunkte fehlen (vgl. BGHZ 119, 20, 30 f. - Tchibo/Rolex II, zur Scha-

densschätzung im Wettbewerbsrecht).

16

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Schadensschätzung

könne sich an dem von der Klägerin vorgelegten dreistufigen Vergütungsmodell

orientieren, weil sich den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen - den Verträ-

gen der Klägerin, dem Vertrag des Unternehmens J. und dem Gutachten

der IHK Koblenz - ausreichende Anhaltspunkte für die Branchenüblichkeit und

Angemessenheit des Lizenzierungsmodells der Klägerin entnehmen ließen. Die

Revision der Beklagten rügt insoweit mit Recht, dass die von der Klägerin dar-

gestellten Gesichtspunkte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine

hinreichende Grundlage für eine Schadensschätzung bieten. Auch wenn an Art

und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzungsgrundlagen

nur geringe Anforderungen zu stellen sind, muss der Tatrichter für die Scha-

densschätzung gesicherte Grundlagen haben. Die Vorschrift des § 287 ZPO

zielt zwar auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab und

nimmt in Kauf, dass die richterliche Schätzung unter Umständen nicht mit der

Wirklichkeit übereinstimmt; sie rechtfertigt es aber nicht, in einer für die Streit-

entscheidung zentralen Frage auf nach Sachlage unerlässliche Erkenntnisse zu

verzichten (BGH GRUR 2006, 136 Tz. 28 - Pressefotos, m.w.N.).

17

(1) Die Revision der Beklagten beanstandet mit Recht, dass das Beru-

fungsgericht seiner Schadensschätzung die von der Klägerin vorgelegten Li-

zenzverträge zugrunde gelegt hat, ohne zu prüfen, ob diese überhaupt jemals

abgeschlossen worden sind. Die Beklagte hat dies in den Vorinstanzen stets

bestritten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelte es sich dabei

nicht um ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellte Behauptungen der Beklagten,

die keine weitere Erklärungspflicht der Klägerin begründeten. Die Beklagte hat-

te von dem behaupteten Abschluss der Lizenzverträge keine eigene Kenntnis;

sie durfte ihn daher in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestreiten (§ 138

Abs. 4 ZPO). Das gilt, wie die Revision der Beklagten mit Recht geltend macht,

umso mehr, als die Namen der Vertragspartner in den vorgelegten Fotokopien

der Lizenzverträge abgedeckt oder geschwärzt sind. Die Beklagte konnte die

Behauptung der Klägerin, sie habe die vorgelegten Lizenzverträge tatsächlich

abgeschlossen, unter diesen Umständen nicht einmal ansatzweise überprüfen.

18

(2) Die Revision der Beklagten rügt weiter mit Erfolg, dass das Beru-

fungsgericht die Bestellung der Programmierung eines Flash-Trailers bei dem

Unternehmen J. Concept für eine Schätzung herangezogen hat. Den

Feststellungen der Vorinstanzen und der Bestellung der Programmierung ist zu

entnehmen, dass dem Kunden zum fest vereinbarten Preis von 2.300 € zuzüg-

lich Mehrwertsteuer das Recht zum Einsatz der Flash-Präsentation „auf einer

Domain und den entsprechenden zugeordneten Subdomains“ eingeräumt wur-

de. Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass dieser Vertrag im

Lizenzierungsmodell der Klägerin daher nicht einer Lizenz der zweiten Stufe

(2.900 €), sondern einer Lizenz der dritten Stufe (36.000 €) entspreche, die den

Lizenznehmer zur Erteilung von Unterlizenzen berechtige. Das Berufungsge-

richt durfte in der Rechnung des Unternehmens J. deshalb nicht ohne wei-

teres einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit der von der Klägerin vorgese-

henen Lizenzverträge der zweiten Stufe sehen.

19

(3) Die Revision der Beklagten macht schließlich mit Recht geltend, dass

auch das von der Klägerin vorgelegte Parteigutachten des von der IHK Koblenz

öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Sch. vom 6. Oktober

2004 keine ausreichende Schätzungsgrundlage bietet, weil es sich in entschei-

denden Punkten auf ungeprüfte Angaben der Klägerin stützt. So hat der Sach-

verständige aus den Behauptungen der Klägerin zur Höhe des Umsatzes und

der Zahl der Kunden auf die Marktüblichkeit der Lizenzverträge und der Lizenz-

gebühren geschlossen, ohne selbst festzustellen, ob die Behauptungen der

Klägerin überhaupt zutreffen und derartige Lizenzverträge tatsächlich abge-

schlossen worden sind. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen, die Lizen-

zierungsmodelle der Klägerin seien marktfähig und verkehrsüblich, weil es die

Lizenzverträge der Klägerin beim vorhandenen Konkurrenzdruck auf dem Mul-

timedia-Markt nicht gäbe, wenn die von der Klägerin und den Lizenznehmern

ausgehandelten Lizenzgebühren nicht marktfähig und verkehrsüblich wären,

entbehrt daher einer tragfähigen Grundlage.

20

2. Die Revision der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung

zur Zahlung von Abmahnkosten von 1.208,75 € wendet, gleichfalls zulässig und

begründet.

21

a) Das Berufungsgericht hat die Revision entgegen der Ansicht der Revi-

sionserwiderung der Klägerin auch insoweit zugelassen. Zwar kann die Zulas-

sung der Revision auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt werden, der

- wie hier der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten - Gegenstand eines

Teil- oder Zwischenurteils sein könnte. Dabei kann sich eine Beschränkung der

Revisionszulassung auch aus der Begründung für die Zulassung der Revision

ergeben. Eine Zulassungsbeschränkung kann in einem solchen Fall aber nur

angenommen werden, wenn aus der Begründung ausreichend deutlich hervor-

geht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisi-

onsverfahren nur wegen eines Teils des Streitgegenstandes eröffnen wollte

(BGH, Urt. v. 12.7.2000 - XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 486; Urt. v.

3.3.2005

- IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716; Urt. v. 8.11.2007

- III ZR 102/07, NJW 2008, 140 Tz. 6 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Das

Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision damit begründet, dass die

Frage der Lizenzanalogie bei Resellerverträgen klärungsbedürftig sei. Diese

Begründung lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, ob das Berufungsgericht

damit lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision gegeben hat

oder ob es die Zulassung der Revision auf den von dieser Rechtsfrage betrof-

fenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen.

22

b) Die Revision der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Sie richtet

sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Klägerin dem

Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der ihr aus der berechtigten Abmah-

nung entstandenen Kosten zusteht, sondern wendet sich allein gegen die Höhe

der zuerkannten Abmahnkosten. Damit hat sie zumindest vorläufig Erfolg. Die

Beurteilung der Angemessenheit von Abmahnkosten liegt im Ermessen des

Tatrichters (BGH, Urt. v. 16.3.2000 - I ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 190 =

WRP 2000, 1131 - Lieferstörung). Sie kann vom Revisionsgericht daher nur

eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter von seinem Ermessen

einen rechtsfehlerfreien Gebrauch gemacht hat. Einer solchen Überprüfung hält

das Berufungsurteil nicht stand. Das Berufungsgericht hat zur Höhe der Ab-

mahnkosten lediglich ausgeführt, der vom Klägervertreter geltend gemachte

Streitwert von 150.000 € sei gemäß § 3 ZPO angemessen, gleiches gelte für

die vom Klägervertreter angesetzte Mittelgebühr von 7,5/10 aus dem Gebüh-

renrahmen des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Diese Ausführungen erschöpfen

sich in einer nicht näher begründeten Behauptung der Angemessenheit der für

die Bemessung der Abmahnkosten maßgeblichen Berechnungsgrößen und

lassen daher nicht erkennen, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräum-

ten Ermessen einen sachgerechten Gebrauch gemacht hat.

23

3. Die Revision der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung einer

Vertragsstrafe in Höhe von 2.000 € ist - wie unter II 2 ausgeführt - zulässig, in

der Sache aber nicht begründet.

24

a) Die Revision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg gegen die An-

nahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Präsentation „Nahrungs-

ergänzung“ der Klägerin entgegen der am 3. Dezember 2003 abgegebenen

Unterlassungserklärung weiter genutzt. Die Beklagte hat sich der Klägerin ge-

genüber am 3. Dezember 2003 verpflichtet, es ab sofort zu unterlassen, die

Web-Animation „Wellness-Flash-lnfo“ ohne ihre Zustimmung zu vervielfältigen

und zu verbreiten, und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene

Vertragsstrafe an sie zu zahlen. Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg

geltend, für die Zeit zwischen der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungser-

klärung am 3. Dezember 2003 und dem Zugang des Schreibens der T-Online-

International AG vom 27. Januar 2004 sei nicht festgestellt, dass die Flash-Prä-

sentation

„Nahrungsergänzung“

über

die Website

der Beklagten

„www.<...>bei.t-online.de“ habe abgerufen werden können. Das Berufungsge-

richt hat mit bindender Wirkung für die Revisionsinstanz festgestellt, dass die

Präsentationen „Nahrungsergänzung“ und „Nebenjob“ in der Zeit von März

2003 bis Februar 2004 über diese Website durch unmittelbare Verknüpfung mit

Dateien auf dem Server der Klägerin abrufbar gewesen sind. Damit hat die Be-

klagte die Vertragsstrafe verwirkt, auch wenn sie die Präsentation im Rechts-

sinne nicht - wie es in der Unterlassungsverpflichtungserklärung heißt - verviel-

fältigt und verbreitet (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 16 und 17 UrhG), sondern öf-

fentlich zugänglich gemacht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) hat.

Die Unterlassungsverpflichtungserklärung ist dahin auszulegen, dass die Be-

klagte sich mit ihr dazu verpflichtet hat, ihr bisheriges, das ausschließliche Nut-

zungsrecht der Klägerin verletzende Verhalten, nämlich das - rechtlich als öf-

fentliches Zugänglichmachen zu wertende - Bereithalten der Präsentation der

Klägerin zum Abruf durch Dritte, künftig zu unterlassen.

25

b) Das Berufungsgericht hat das für einen Vertragsstrafeanspruch erfor-

derliche Verschulden der Beklagten mit Recht darin gesehen, dass diese nach

Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung die beanstandeten Seitenin-

halte nicht gelöscht und nach Kündigung ihres T-Online-Anschlusses die Ab-

schaltung ihres Zugangs nicht überprüft hat. Zu beidem war die Beklagte auf-

grund der Unterlassungsverpflichtungserklärung verpflichtet. Die Revision der

Beklagten macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe sich jedenfalls nach

Zugang des Schreibens der T-Online-International AG vom 27. Januar 2004,

mit dem diese die Beendigung des T-Online-Zugangs zum 24. Dezember 2003

mitgeteilt habe, auf die Abschaltung ihres Internet-Zugangs verlassen dürfen.

Darauf kommt es nicht an. Die Präsentationen „Nahrungsergänzung“ und „Ne-

benjob“ waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Zeit von

März 2003 bis Februar 2004 und damit auch in dem Zeitraum zwischen der Ab-

gabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung am 3. Dezember 2003 und dem

Zugang des Schreibens vom 27. Januar 2004 abrufbar. Da für die Beklagte vor-

aussehbar war, dass die Präsentation „Nahrungsergänzung“ ohne das Löschen

der Verknüpfung bis zur Beendigung des T-Online-Zugangs weiterhin abrufbar

sein würde, hat sie jedenfalls innerhalb dieses Zeitraums schuldhaft gehandelt.

26

c) Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten muss die Vertrags-

strafe, deren Höhe sie nicht beanstandet hat, nicht nach § 340 Abs. 2 BGB auf

den Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der rechtswidrigen Benut-

zung der Flash-Präsentation „Nahrungsergänzung“ angerechnet werden. Der

Zweck einer Vertragsstrafevereinbarung besteht darin, die Unterlassungsver-

pflichtung abzusichern und den sich aus einer Zuwiderhandlung ergebenden

Schaden in pauschalierter Form abzudecken (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.1993

- I ZR 144/92, GRUR 1993, 926 = WRP 1993, 762 - Apothekenzeitschriften;

Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 88/06, GRUR 2008, 929 Tz. 9 = WRP 2008, 1225 - Ver-

tragsstrafeneinforderung). Daraus folgt, dass eine Vertragsstrafe nicht auf zum

Zeitpunkt des Vertragsstrafeversprechens bereits entstandene Schadenser-

satzansprüche anzurechnen ist. Danach kommt im Streitfall eine Anrechnung

der Vertragsstrafe nicht in Betracht. Die Beklagte hat sich am 3. Dezember

2003 gegenüber der Klägerin verpflichtet, es ab sofort zu unterlassen, die Web-

Animation „Wellness-Flash-lnfo“ ohne deren Zustimmung zu vervielfältigen und

zu verbreiten und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Ver-

tragsstrafe an die Klägerin zu zahlen. Zu diesem Zeitpunkt war der mit der Kla-

ge geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der unbefugten öffentli-

chen Zugänglichmachung des Originals bzw. der Nachahmung der Flash-

Präsentation „Nahrungsergänzung“ über die Schaltfläche „Wellness-Flash-Info“

auf den Internet-Seiten der Beklagten ab März 2003 bereits entstanden.

27

III. Die Revision der Klägerin hat ebenfalls Erfolg. Sie beanstandet mit

Recht, dass das Berufungsgericht der Klägerin wegen der Verletzung ihrer Nut-

zungsrechte lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe jeweils einer Li-

zenzgebühr von 2.900 € abzüglich 400 € Mehrwertsteuer zuerkannt hat.

28

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch

ein Schadensersatzanspruch, der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie

berechnet wird, nicht die Umsatzsteuer umfasst, die nach den der Schadens-

schätzung zugrunde gelegten Lizenzverträgen auf die Lizenzgebühren zu zah-

len ist. Schadensersatzzahlungen sind kein Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1

Nr. 1 Satz 1 UStG und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer, wenn die

Zahlung - wie hier - nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zah-

lenden erfolgt, sondern deshalb, weil dieser nach Gesetz oder Vertrag für einen

Schaden und dessen Folgen einzustehen hat (BFH, Urt. v. 10.12.1998

- V R 58/97, juris Tz. 17 f.; KG NJW-RR 2000, 123, 124). Die Revision der Klä-

gerin hat insoweit auch keine Rügen erhoben.

29

2. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klägerin müsse sich daran

festhalten lassen, dass sie selbst Verträge mit einer Lizenzgebühr von 2.900 €

einschließlich Mehrwertsteuer schließe. Da auf die in diesem Betrag enthaltene

Mehrwertsteuer von 400 € kein Anspruch bestehe, seien lediglich 2.500 € zu

ersetzen. Die Revision der Klägerin rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe

damit ihr Vorbringen nicht hinreichend berücksichtigt, die Mehrzahl der Lizenz-

verträge der zweiten Stufe im Vertragsmodell der Klägerin seien über eine Li-

zenzgebühr von 2.900 € zuzüglich Mehrwertsteuer abgeschlossen worden. Mit

Rücksicht auf dieses Vorbringen der Klägerin - das mangels gegenteiliger Fest-

stellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz zugunsten der Kläge-

rin als zutreffend zu unterstellen ist - kann die von der Klägerin geforderte Li-

zenzgebühr von 2.900 € zuzüglich Mehrwertsteuer nicht als unangemessen

angesehen und die Klägerin nicht daran festgehalten werden, dass sie einige

Verträge mit einer Lizenzgebühr über 2.900 € einschließlich Mehrwertsteuer

abgeschlossen hat.

30

IV. Auf die Revisionen der Parteien ist danach unter Zurückweisung des

weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben

und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen, soweit die Beklagte über die Zahlung einer Vertrags-

strafe von 2.000 € nebst Zinsen hinaus weitergehend verurteilt und die Klage

hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs in Höhe von 800 € nebst Zinsen ab-

gewiesen worden ist.

32

Für das weitere Verfahren wird hinsichtlich des Schadensersatzan-

spruchs auf Folgendes hingewiesen:

1. Kann das Berufungsgericht sich - gegebenenfalls nach weiterem

Sachvortrag und Beweisantritt der Klägerin - davon überzeugen, dass eine aus-

reichende Zahl von Lizenzverträgen nach dem Vergütungsmodell der Klägerin

abgeschlossen wurde, kommt es entgegen der Ansicht der Revision der Be-

klagten grundsätzlich nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführ-

ten Lizenzsätze und sonstigen Konditionen für derartige Flash-Präsentationen

allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Soweit die Klägerin die in ih-

rem dreistufigen Lizenzmodell vorgesehenen Lizenzgebühren verlangt und er-

hält, rechtfertigt dieser Umstand die Feststellung, dass vernünftige Vertragspar-

teien bei vertraglicher Lizenzeinräumung eine entsprechende Vergütung ver-

einbart hätten (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 159/84, GRUR 1987, 36, 37

- Liedtextwiedergabe II). Werden die vom Verletzten geforderten Lizenzsätze

für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer

Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zugrunde gelegt

werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen

(vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 UrhG Rdn. 64; vgl. auch

BGH, Urt. v. 14.3.2000 - X ZR 115/98, GRUR 2000, 685, 686 = WRP 2000, 766

- Formunwirksamer Lizenzvertrag, m.w.N.). Ansonsten wird das Berufungsge-

richt - soweit erforderlich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens -

zu klären haben, welche Lizenzgebühren für derartige Benutzungshandlungen

üblich und angemessen sind.

33

2. Kann das Lizenzierungsmodell der Klägerin der Schadensschätzung

zugrunde gelegt werden, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsge-

richt die Benutzungshandlung der Beklagten - wie geschehen - der zweiten Stu-

fe des Vergütungsmodells der Klägerin zuordnet. Die Revision der Beklagten

macht ohne Erfolg geltend, bei einer Bemessung der Schadenslizenz nach dem

Vertragsmodell der Klägerin müsse der Abschluss eines Resellervertrages nach

der dritten Stufe des Vergütungsmodells der Klägerin zugrunde gelegt werden.

34

a) Die Revision der Beklagten trägt hierzu vor, die Flash-Präsentationen

der Klägerin seien in einer Weise benutzt worden, die dem Resellervertrag der

Klägerin entsprochen habe. Die Beklagte und etwa 200 weitere Personen hät-

ten als Vertriebspartner der A. -S. in direktem Kontakt mit den Kunden

Nahrungsergänzungsmittel des Unternehmens Herbalife verkaufen sollen. Die

A. -S. habe zu diesem Zweck auf ihrem Server für jeden Vertriebspartner

ein Unterverzeichnis angelegt und die Internet-Seiten ihrer Vertriebspartner so

eingerichtet, dass ein Kunde die auf ihrem Server abgelegten Flash-Präsen-

tationen habe aufrufen können. Der Resellervertrag der Klägerin sei auf ein der-

artiges System zugeschnitten, da der Lizenznehmer danach gegen eine Pau-

schalgebühr von 36.000 € für eine Grundlaufzeit von zwei Jahren eine Lizenz

an den Präsentationen der Klägerin erwerbe, die ihn dazu berechtige, bis zu

150 Unterlizenzen und gegen eine Lizenzgebühr von jeweils 10 € pro Monat

weitere Unterlizenzen zu erteilen. Unter vernünftigen Vertragspartnern wären

daher nicht mehr als 200 Einzellizenzverträge zwischen der Klägerin und den

Vertriebspartnern der A. -S. geschlossen worden; vielmehr wäre ein Re-

sellervertrag zwischen der Klägerin und der A. -S. geschlossen worden,

der auch den Vertriebspartnern das Recht zur Nutzung der Flash-Präsenta-

tionen eingeräumt hätte. Denn bei einer Nutzung durch zahlreiche Vertriebs-

partner sei die Lizenzgebühr nach dem Resellervertrag um ein Vielfaches ge-

ringer als die zusammengerechneten Lizenzgebühren nach den Einzelverträ-

gen. Daher bildeten die Lizenzgebühren, die die Klägerin bei Abschluss eines

Resellervertrages mit der A. -S. erzielt hätte, die Obergrenze eines von

der A. -S. und ihren Vertriebspartnern zu zahlenden Schadensersatzes

und seien die Lizenzanteile der Vertriebspartner nach den Lizenzgebühren der

A. -S. zu bemessen.

35

b) Diesen Erwägungen der Revision der Beklagten kann nicht zuge-

stimmt werden. Die Klägerin nimmt in diesem Rechtsstreit nicht die A. -S.

als Zwischenhändler, sondern die Beklagte als Endverkäuferin wegen einer

Verletzung ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte an den Flash-Präsentionen in

Anspruch. Sie hat sich dabei in zulässiger Weise für eine Berechnung des

Schadens nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie entschieden. Danach

kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, allein darauf

an, welche Lizenzgebühren die Beklagte der Klägerin bei Abschluss eines Li-

zenzvertrages für eine Nutzung der Flash-Präsentationen „Nahrungsergänzung“

und „Nebenjob“ hätte zahlen müssen. Für die Berechnung des von der Beklag-

ten zu zahlenden Schadensersatzes ist es hingegen nicht von Bedeutung, wel-

che Lizenzgebühren die A. -S. der Klägerin bei Abschluss eines Reseller-

vertrages zu entrichten gehabt hätte. Bei Abschluss eines Lizenzvertrages, der

weder zur Werbung verpflichtet noch zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt,

hätte die Beklagte der Klägerin nach der zweiten Stufe des Vertragsmodells der

Klägerin für eine Laufzeit von 24 Monaten einen Pauschalpreis von 2.900 €

(einschließlich oder zuzüglich Mehrwertsteuer) zahlen müssen.

36

aa) Die Revision der Beklagten macht demgegenüber ohne Erfolg gel-

tend, die Beklagte habe nur beabsichtigt, sich mit geringen Mitteln einen kleinen

Nebenerwerb mit einem geringen Zusatzverdienst aufzubauen und hätte mit der

Klägerin daher niemals unmittelbar einen Lizenzvertrag nach der zweiten Stufe

des Vergütungsmodells der Klägerin geschlossen. Der Verletzer kann sich nicht

darauf berufen, er wäre nicht dazu bereit gewesen, die für seine Benutzungs-

handlung normalerweise vom Verletzten geforderte und von dessen Lizenz-

nehmern gezahlte Vergütung zu entrichten (vgl. BGH GRUR 2006, 136 Tz. 23

- Pressefotos).

37

bb) Die Revision der Beklagten beruft sich ferner ohne Erfolg darauf,

dass nach der Rechtsprechung des Senats in Fällen, in denen mehrere Tarif-

systeme mit unterschiedlichen Konditionen bestünden, die sich als üblich

durchgesetzt hätten, und in denen kein Tarifsystem richtig passe, grundsätzlich

von dem Tarif auszugehen sei, der nach seinen Merkmalen der im Einzelfall

vorliegenden Art und Weise und dem Umfang der Nutzung möglichst nahe

komme (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.5.1975 - I ZR 51/74, GRUR 1976, 35, 36

- Bar-Filmmusik; Urt. v. 1.6.1983 - I ZR 98/81, GRUR 1983, 565, 567 - Tarif-

überprüfung II; BGHZ 97, 37, 48 - Filmmusik). Die von der Revision der Beklag-

ten herangezogenen Grundsätze sind im Streitfall schon deshalb nicht anwend-

bar, weil die Benutzungshandlung der Beklagten ohne weiteres der zweiten

Stufe im Vergütungsmodell der Klägerin zuzuordnen ist.

38

cc) Die Revision der Beklagten macht schließlich vergeblich geltend, die

der Klägerin aus einem Resellervertrag mit der A. -S. zustehenden Li-

zenzgebühren bildeten die Obergrenze eines von der A. -S. und deren

Vertriebspartnern insgesamt zu zahlenden Schadensersatzes. Hierzu hat die

Revision der Beklagten ausgeführt: Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der

A. -S. müsse für die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie auf

jeden Fall der Resellervertrag zugrunde gelegt werden. Ferner gehe die Kläge-

rin davon aus, dass den Vertriebspartnern Regressansprüche gegen die A. -

S. zustünden, soweit die Klägerin die Vertriebspartner auf Schadensersatz in

Anspruch nehme. Würden der Klägerin gegen die einzelnen Vertriebspartner

der A. -S. insgesamt höhere Schadensersatzansprüche zugesprochen,

als sich aus einem Resellervertrag mit der A. -S. ergäben, könnte die Klä-

gerin demnach auf dem Umweg über die Inanspruchnahme der Vertriebspart-

ner weitaus höhere Schadensersatzansprüche gegen die A. -S. durchset-

zen, als ihr nach der Lizenzanalogie tatsächlich zustünden. Damit hat die Revi-

sion der Beklagten keinen Erfolg.

39

Die Frage, ob bei der Schadensberechnung in Form der Herausgabe des

Verletzergewinns Schadensersatzleistungen, die der Verletzer seinen Abneh-

mern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten erbringt, abzuzie-

hen sind, da diese den Gewinn des Verletzers mindern, stellt sich nicht, wenn

der Verletzte - wie im Streitfall - Schadensersatz nach den Grundsätzen der

Lizenzanalogie beansprucht. Für die Höhe der danach zu zahlenden angemes-

senen und üblichen Lizenzgebühr ist es nicht von Bedeutung, inwieweit der

Verletzer seinen Vertragspartnern wegen deren Inanspruchnahme durch den

Verletzten Schadensersatz leistet. Sollte die Klägerin von der A. -S. einen

ihr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zustehenden Schadensersatz

fordern, könnte die A. -S. der Klägerin Schadensersatzzahlungen an ihre

Vertriebspartner nicht entgegenhalten.

40

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch

der Klägerin gegen die Beklagte sei nicht dadurch (teilweise) erloschen, dass

die A. -S. der Klägerin 15.510 € gezahlt habe, ist dagegen nicht frei von

Rechtsfehlern.

41

a) Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten kommt es insoweit

allerdings nicht darauf an, ob und inwieweit Schadensersatzleistungen eines

Verletzers auf Schadensersatzansprüche anderer Verletzer innerhalb einer Ver-

letzerkette bzw. Vertriebskette anzurechnen sind. Diese Frage stellt sich im

Streitfall nicht, da die A. -S. und ihre Vertriebspartner nicht mehrere Ver-

letzungshandlungen auf unterschiedlichen Vertriebsstufen begangen haben und

daher keine Verletzerkette bzw. Vertriebskette besteht.

42

Die Revision der Beklagten weist zutreffend auf den nicht bestrittenen

Vortrag der Beklagten hin, die A. -S. habe das Original bzw. die Nachbil-

dung der Flash-Präsentationen der Klägerin auf ihrem Server abgespeichert

und anschließend ihren zahlreichen Vertriebspartnern jeweils ein Unterver-

zeichnis auf ihrem Server anlegen und deren Internet-Seiten so einrichten las-

sen, dass die Flash-Präsentationen über diese Internet-Seiten unmittelbar auf

ihrem Server hätten abgerufen werden können. Die A. -S. hat die auf ih-

rem Server abgespeicherten Originale bzw. Nachahmungen der Flash-Präsen-

tationen der Klägerin nach diesem Vorbringen im Zusammenwirken mit ihren

jeweiligen Vertriebspartnern über deren Internet-Seiten öffentlich zugänglich

gemacht und damit gegen § 15 Abs. 2 UrhG a.F. (jetzt § 19a UrhG) verstoßen.

Es mag sein, dass die A. -S. darüber hinaus, wie das Berufungsgericht

angenommen hat, durch die Herstellung einer Nachahmung der Flash-Präsen-

tation der Klägerin eine weitere eigenständige Urheberrechtsverletzung began-

gen hat. Das ändert aber nichts daran, dass die A. -S. und ihre Vertriebs-

partner den hier in Rede stehenden Schaden durch dieselbe Verletzungshand-

lung verursacht haben.

43

b) Die von der A. -S. an die Klägerin geleistete Zahlung könnte die

Beklagte jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß § 422

Abs. 1 BGB (teilweise) von ihrer Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin

befreit haben, weil zwischen der A. -S. und der Beklagten ein Gesamt-

schuldverhältnis besteht. Allerdings ist keine gesamtschuldnerische Haftung

nach § 830 BGB gegeben. Da die Beklagte die Urheberrechtsverletzung nach

den Feststellungen des Berufungsgerichts fahrlässig begangen hat, fehlt es an

dem von § 830 Abs. 1 BGB vorausgesetzten bewussten und gewollten Zusam-

menwirken der A. -S. und der Beklagten als Mittäter bzw. an der nach

§ 830 Abs. 2 BGB erforderlichen Vorsatztat der Beklagten, die die A. -S.

als Anstifter oder Gehilfe hätte fördern können (vgl. Palandt/Sprau, BGB,

68. Aufl., § 830 Rdn. 3 f.). Die A. -S. und ihre Vertriebspartner - wie die

Beklagte - haften für den durch das öffentliche Zugänglichmachen der Flash-

Präsentationen der Klägerin entstandenen Schaden jedoch nach § 840 Abs. 1

BGB als Gesamtschuldner. Sie sind für diesen Schaden, den die Beklagte fahr-

lässig verursacht hat, nebeneinander verantwortlich. Anders als das Berufungs-

gericht meint, haben sie bei der Klägerin auch denselben Schaden verursacht,

da dieser Schaden - wie unter IV 3 a ausgeführt - auf derselben Verletzungs-

handlung beruht.

44

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es insoweit nicht von

Bedeutung, dass sich die von der A. -S. und der Beklagten verursachten

Schadensbeträge der Höhe nach nicht decken. Allerdings schuldet die Beklagte

der Klägerin Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr, die

im Streitfall - soweit das Vergütungsmodell der Klägerin zur Schadensschät-

zung heranzuziehen ist - nach der zweiten Stufe des Vergütungsmodells der

Klägerin mit jeweils 2.900 € (einschließlich oder zuzüglich Mehrwertsteuer) zu

bemessen ist. Hingegen wäre ein von der A. -S. zu zahlender Schadens-

ersatz - wenn die Klägerin ihn gleichfalls auf der Grundlage der Lizenzanalogie

berechnete - nach der dritten Stufe des Vergütungsmodells der Klägerin mit der

wesentlich höheren Vergütung für Resellerverträge zu bemessen. Ein Gesamt-

schuldverhältnis besteht jedoch auch dann, wenn der Haftungsumfang mehre-

rer Verantwortlicher unterschiedlich hoch ist; das Gesamtschuldverhältnis be-

steht dann bis zum geringeren Betrag (vgl. BGHZ 12, 213, 220).

45

c) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen

Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, inwieweit die Scha-

densersatzleistung der A. -S. auf den Schadensersatzanspruch der Klä-

gerin gegen die Beklagte anzurechnen ist. Nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB wirkt

die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner. Im

Streitfall besteht die Besonderheit, dass die A. -S. und jeder einzelne ihrer

Vertriebspartner der Klägerin jeweils als Gesamtschuldner haften, die Ver-

triebspartner der A. -S. aber nicht untereinander Gesamtschuldner der

Klägerin sind. Da die Zahlung der A. -S. nicht ausreicht, um sämtliche

Schulden zu tilgen, ist die Zahlung der A. -S. entsprechend § 366 BGB

auf die Schulden der Vertriebspartner anzurechnen. Die Regelung des § 366

BGB gilt unmittelbar für den Fall, dass ein Schuldner dem Gläubiger aus mehre-

ren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und das von

ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht. Die Interessen-

lage ist jedoch die gleiche, wenn - wie dies hier der Fall ist - mehrere Schuldner

(die Vertriebspartner der A. -S. ) dem Gläubiger zu gleichartigen Leistun-

gen verpflichtet sind und ein anderer Schuldner (die A. -S. ) dem Gläubiger

für diese Leistungen jeweils mithaftet und das von diesem Schuldner Geleistete

nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht (vgl. BGHZ 134, 224, 227 ff.

m.w.N.).

46

Gemäß § 366 Abs. 1 BGB wird diejenige Schuld getilgt, die der Zahlende

bei der Leistung bestimmt. Es kann dahinstehen, ob sich dem - insoweit allein

in Betracht kommenden - Anwaltsschreiben der A. -S. an die Klägerin

vom 5. Juli 2004 eine Tilgungsbestimmung der A. -S. zugunsten der Be-

klagten entnehmen lässt. Denn dieses Schreiben ging, wie die Klägerin zutref-

fend geltend macht, erst einen Tag nach Zahlungseingang beim vorinstanzli-

chen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein. Eine Tilgungsbestimmung im

Sinne von § 366 Abs. 1 BGB muss aber grundsätzlich - spätestens - „bei der

Leistung“ getroffen werden. Eine nachträgliche Tilgungsbestimmung ist unwirk-

sam, wenn sie - wie hier - nicht ausdrücklich oder konkludent vorbehalten war

(Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 2. Aufl., § 366 Rdn. 7; Palandt/Grüneberg

aaO § 366 Rdn. 4a; MünchKomm.BGB/Wenzel, 5. Aufl., § 366 Rdn. 9). Entge-

gen der Ansicht der Revision der Beklagten kann das Tatbestandsmerkmal „bei

der Leistung“ in § 366 BGB schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ge-

gen seinen Wortlaut dahin ausgelegt werden, dass eine Tilgungsbestimmung in

Fällen wie dem vorliegenden auch noch nach der Leistung zulässig ist. Für eine

solche Auslegung lässt sich auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom

2. Dezember 1968 in der Sache II ZR 144/67 (BGHZ 51,157) nichts entnehmen.

Auf die Frage, ob ein am Tag nach der Übergabe eines Schecks eingegan-

gener Brief noch als „Tilgungsbestimmung bei der Leistung“ gewertet werden

kann, kam es in jener Entscheidung nicht an, weil das dortige Schreiben bereits

keine Leistungsbestimmung erkennen ließ (BGH WM 1969, 270, 271; insoweit

nicht in BGHZ 51,157 abgedruckt). Nach § 366 Abs. 2 BGB kommt eine ver-

hältnismäßige Tilgung der Schuld der Beklagten erst in Betracht, wenn sämtli-

che vorgehenden Anrechnungen in der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge aus-

scheiden. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folge-

richtig - bislang keine Feststellungen getroffen.

Bergmann

Pokrant

Büscher

Schaffert

Koch

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 27.07.2005 - 3 O 9074/04 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.02.2006 - 3 U 1903/05 -