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BGH Urteil vom 27.03.2009 – V ZR 30/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V ZR 30/08

Verkündet am: 27. März 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB §§ 280, 281, 311 Abs. 2 Nr. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3

a) Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später

aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der

Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist; Fragen des Vertragspart- ners müssen vollständig und richtig beantwortet werden.

b) Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss sind im Sachbereich der §§

434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch

zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der

Sache arglistig getäuscht hat.

BGH, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08 - OLG Celle

LG Lüneburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Februar 2008 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Mit notariellem Vertrag vom 4. Oktober 2006 kauften die Kläger von den

Beklagten für 85.000 € ein Hausgrundstück unter Ausschluss der „Gewähr für

Fehler und Mängel“. Das Wohngebäude war im Jahr 1980 in Fertigbauweise

errichtet worden. Den Beklagten war vor dem Vertragsschluss bekannt, dass in

der Fassade Asbestzementplatten verarbeitet wurden. Sie teilten dies den Klä-

gern jedoch nicht mit, obwohl zuvor ein Kaufinteressent wegen der Asbest-

belastung von seinen Kaufabsichten abgerückt war. Nach der Übergabe forder-

ten die Kläger die Beklagten erfolglos auf, die Fassade im Wege der Nacherfül-

lung zu sanieren.

2

Die Kläger verlangen nunmehr Schadensersatz in Höhe von 38.455,34 €

sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz weiterer Sanierungskos-

ten verpflichtet sind. In dem (einzigen) Termin zur mündlichen Verhandlung vor

dem Landgericht haben sie erstmals behauptet und unter Beweis gestellt, der

Beklagte zu 1 habe vor Vertragsschluss auf Nachfrage des Klägers zu 1 wahr-

heitswidrig behauptet, er wisse nicht, aus welchem Material die Fassade sei.

Dieses Vorbringen haben die Beklagten bestritten.

3

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem

Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter. Die

Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

4

Das Berufungsgericht meint, die Kläger könnten von den Beklagten nicht

nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB Schadensersatz in Höhe der Kosten einer

Asbestsanierung verlangen. Die Verkleidung der Außenwände des Gebäudes

mit Asbestzementplatten stelle schon keinen Sachmangel dar, der Gegenstand

einer Offenbarungspflicht hätte sein können. Die Nutzung des Hauses zu

Wohnzwecken werde nicht beeinträchtigt. Als Erwerber eines älteren Fertig-

hauses hätten die Kläger mit einer Asbestbelastung rechnen müssen. Auf die

von den Klägern behauptete Nachfrage nach dem Material der Fassade und die

darauf von dem Beklagten zu 1 gegebene Antwort komme es nicht an. Ein

Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 280 i.V.m.

§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) scheide aus. Nach Gefahrübergang bildeten die Vor-

schriften der §§ 434 ff. BGB eine abschließende Sonderregelung, soweit es um

Merkmale der Sache gehe, die - wie hier die Freiheit von Asbest - einer Be-

schaffenheitsvereinbarung zugänglich seien.

II.

5

6

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die Verneinung von Ansprüchen nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB

hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Baustoffe, die bei der

Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesund-

heitsschädlich erkannt worden sind, können einen offenbarungspflichtigen

Mangel der Kaufsache begründen.

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a) Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, kommt

es nicht auf das Baujahr des verkauften Hauses (hier 1980) an. Entscheidend

ist vielmehr - wenn die Vertragsparteien wie hier keine Beschaffenheitsverein-

barung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen haben -, ob der

Rechtsverkehr im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (hier 2006) ein älteres

Wohnhaus, dessen Fassade aus Asbestzementplatten besteht, als uneinge-

schränkt geeignet ansieht für die gewöhnliche bzw. die nach dem Vertrag vor-

ausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 BGB).

8

Ob der bei Errichtung eines Gebäudes übliche oder als unbedenklich

angesehene Einsatz bestimmter Techniken oder Materialien aufgrund des

technischen Fortschritts oder besserer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur

Bewertung der Kaufsache als mangelhaft führt, kann nicht schematisch für alle

Fälle gleichermaßen beantwortet werden. Dazu sind die möglichen Sachver-

haltskonstellationen - auch in ihren Auswirkungen - zu vielgestaltig. So kommt

es etwa bei Altbauten mit Feuchtigkeitsschäden auf die Umstände des Einzel-

falles an (Senat, Urt. v. 7. November 2008, V ZR 138/07, Rdn. 13, juris,

m.w.N.; vgl. auch Senat, Urt. v. 16. Juni 1989, V ZR 74/88, Rdn. 17, juris), weil

die Verwendbarkeit der Sache je nach Art und Ausmaß der Feuchtigkeitser-

scheinungen unterschiedlich in Mitleidenschaft gezogen wird und der Rechts-

verkehr bei älteren Häusern von vornherein nicht die heute gültigen Trocken-

heitsstandards erwartet. Demgegenüber ist das Vorliegen eines offenbarungs-

pflichtigen Mangels bei der Kontaminierung eines Grundstücks mit sog. Altlas-

ten, deren Gefährdungspotential ursprünglich als nicht gegeben oder nur als

geringfügig eingestuft, nunmehr aber als gravierend erkannt worden ist, zumin-

dest in der Regel anzunehmen (vgl. Senat, Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR

285/99, NJW 2001, 64; Krüger in Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 9. Aufl.,

Rdn. 213; vgl. auch BGH, Urt. v. 19. März 1992, III ZR 16/90, NJW 1992, 1953,

1954 f.). Insoweit besteht zwar eine Gemeinsamkeit mit dem Einsatz von Bau-

materialien, die ein gravierendes gesundheitsschädigendes Potential aufwei-

sen. Das gilt umso mehr, wenn diese Materialien Stoffe enthalten, die selbst in

geringen Dosen karzinogen wirken. Andererseits gilt es dem Umstand Rech-

nung zu tragen, dass selbst Baustoffe mit bedenklichen Inhaltsstoffen je nach

der Art ihrer Verwendung und Nutzung keine konkrete Gefährlichkeit aufweisen

und sie ihre Funktion unproblematisch erfüllen können, solange es nicht zu ei-

nem Substanzeingriff kommt - man denke etwa an eine von Mauern umschlos-

sene und von außen nicht zugängliche Dämmschicht, die, solange die Umman-

telung aufrechterhalten wird, keine gefährlichen Stoffe diffundiert.

9

Vor diesem Hintergrund verbietet es sich nach Auffassung des Senats,

allein auf das abstrakte Gefährdungspotential abzustellen (so aber der Sache

nach LG Hannover MDR 1998, 1474 f.). Andererseits greift es zu kurz, einen

aufklärungspflichtigen Sachmangel erst bei Bestehen eines akuten Sanie-

rungsbedarfs anzunehmen (so aber OLG Celle OLGR 1996, 51; 2007, 461,

462; vgl. auch LG Magdeburg, Urt. v. 15. Januar 2002, 9 O 2665/01, Rdn. 16,

juris). Vielmehr ist von einem solchen Mangel erst, aber auch schon dann aus-

zugehen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass Stoffe mit einem erhebli-

chen gesundheitsgefährdenden Potential im Rahmen der üblichen Nutzung des

Kaufobjekts austreten. Dabei liegt eine erhebliche Einschränkung der Nutzbar-

keit eines Wohngebäudes auch dann vor, wenn übliche Umgestaltungs-, Reno-

vierungs- oder Umbaumaßnahmen nicht ohne gravierende Gesundheitsgefah-

ren vorgenommen werden können. Das gilt jedenfalls für solche Arbeiten, die

üblicherweise auch von Laien und nicht nur von mit dem Umgang gefährlicher

Baustoffe vertrauten Betrieben des Fachhandwerks vorgenommen werden. In

solchen Bereichen muss ein verständiger Verkäufer in Rechnung stellen, dass

Heimwerker mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, ohne

die zur Abwehr von Gesundheitsgefahren notwendigen Maßnahmen zu ergrei-

fen, wenn sie nicht wissen, dass die verbauten Materialien gefährliche Stoffe

enthalten.

10

b) Gemessen daran liegt auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger,

wonach bei den von ihnen beabsichtigten Fassadenbohrungen zur Anbringung

von Außenlampen und einer Überdachung krebserregender Asbeststaub aus-

tritt, ein aufklärungspflichtiger Sachmangel vor. Dass mit Bohrungen an der

Außenfassade eines Wohngebäudes auch durch Laien stets gerechnet werden

muss, liegt auf der Hand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

schränkt dies die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken in erheblicher

Weise ein. Denn die Nutzbarkeit eines Wohnhauses umfasst über das bloße

Bewohnen hinaus auch die Möglichkeit, jedenfalls im üblichen Umfang Umges-

taltungen, bauliche Veränderungen oder Renovierungen ohne gravierende Ge-

sundheitsgefahren vorzunehmen. Die von dem Berufungsgericht als streitig

festgestellte Behauptung der Kläger ist danach erheblich.

11

2. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Annahme des Beru-

fungsgerichts, Ansprüche der Kläger wegen Verschuldens bei Vertragsschluss

(§ 280 i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) seien durch die Vorschriften der

§§ 434 ff. BGB ausgeschlossen.

12

a) Die Frage nach der Anwendbarkeit der genannten Anspruchsgrundla-

ge ist entscheidungserheblich, weil das Landgericht das Vorbringen der Kläger

zu einer arglistigen Täuschung durch aktives Tun zu Unrecht als nach §§ 296

Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO präkludiert angesehen hat und schon deshalb eine

Bindung der Rechtsmittelgerichte nach § 531 Abs. 1 ZPO ausscheidet. Vor-

bringen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung unterliegt nicht der

Zurückweisung nach den Vorschriften der §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO

(BGH, Urt. v. 1. April 1992, VIII ZR 86/91, NJW 1992, 1965; Urt. v. 4. Mai 2005,

XII ZR 23/03, NJW-RR 2005, 1007). Ob das Landgericht die Zurückweisung

rechtsfehlerfrei auf § 296 Abs. 1 ZPO hätte stützen können, bedarf keiner Ent-

scheidung, weil das Rechtsmittelgericht die fehlerhafte Präklusionsentschei-

dung nicht auf eine andere rechtliche Grundlage stellen darf (BGH, Urt. v. 13.

Dezember 1989, VIII ZR 204/82, NJW 1990, 1302, 1304; Urt. v. 1. April 1992,

VIII ZR 86/91, NJW 1992, 1965; Urt. v. 4. Mai 2005, XII ZR 23/03, NJW-RR

2005, 1007, 1008).

13

b) Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen auf die Grundsätze des

Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 280 i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) im

Sachbereich der §§ 434 ff. BGB zurückgegriffen werden darf, ist umstritten und

bislang nicht höchstrichterlich geklärt (vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Januar 2008,

III ZR 224/06, NJW-RR 2008, 564, 565).

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aa) Teilweise wird vertreten, Ansprüche aus kaufrechtlicher Gewährleis-

tung und solche aus Verschulden bei Vertragsschluss bestünden stets neben-

einander. Es handle sich um unterschiedliche Haftungssysteme, die verschie-

dene Zwecke verfolgten und unterschiedliche Voraussetzungen hätten (Bam-

berger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 437 Rdn. 190; MünchKomm-BGB/

Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rdn. 143; Emmerich, Das Recht der Leistungsstö-

rungen, 6. Aufl., § 7 Rdn. 35; Derleder, NJW 2004, 969, 974 f.; Emmerich, FS

Honsell, 209, 219 ff.; Häublein, NJW 2003, 388, 391 ff.; Reischl, JuS 2003,

1076, 1079; vgl. Barnert, WM 2003, 416, 424 f.; Kindl, WM 2003, 409; Köndgen

in Schulze/Schulte-Nölke [Hrsg.], Die Schuldrechtsreform vor dem Hintergrund

des Gemeinschaftsrechts, S. 231, 238 f.).

15

bb) Eine zweite Auffassung lehnt einen Rückgriff auf die Regeln des Ver-

schuldens bei Vertragsschluss nach Gefahrübergang stets ab, sofern es um

Verhaltenspflichten des Verkäufers im Zusammenhang mit der Beschaffenheit

der Kaufsache geht. Der Käufer sei durch das Gewährleistungsrecht der

§§ 434 ff. BGB hinreichend geschützt. Das gelte auch bei vorsätzlichem Verhal-

ten des Verkäufers (AnwK-BGB/Krebs, § 311 Rdn. 76; Bamberger/Roth/

Grüneberg/Sutschet, BGB, 2. Aufl., § 311 Rdn. 79; Erman/Kindl, BGB, 12. Aufl.,

§ 311 Rdn. 45

f.; Jauernig/Stadler, BGB, 12. Aufl., § 311 Rdn. 38;

Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 311 Rdn. 14 f.; Palandt/Weidenkaff, aaO,

§ 437 Rdn. 51a f.; Roth, JZ 2006, 1026; Schaub, AcP 202 [2002], 757, 782 f.;

Schulze/Ebers, JuS 2004, 462, 463; vgl. PWW/Medicus, BGB, 3. Aufl., § 311

Rdn. 58 ff.; so wohl auch Hk-BGB/Schulze, 5. Aufl., § 311 Rdn. 14; Staudinger/

Matusche-Beckmann, BGB [2004], § 437 Rdn. 67 ff.).

16

cc) Die wohl herrschende Meinung erkennt zwar grundsätzlich einen Vor-

rang des Gewährleistungsrechts nach Gefahrübergang an, lässt hiervon aber

Ausnahmen zu.

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(1) Ein Teil der Lehre meint, bei vorsätzlichem Verhalten hafte der Ver-

käufer auch aus Verschulden bei Vertragsschluss, weil der Verkäufer in diesem

Fall nicht schutzwürdig sei und kein berechtigtes Interesse an der Möglichkeit

der Nacherfüllung habe (Erman/Grunewald, aaO, vor § 437 Rdn. 15 ff.; Jauer-

nig/Berger, aaO, § 437 Rdn. 34; jurisPK-BGB/Pammler, 4. Aufl., § 437 Rdn. 57;

MünchKomm-BGB/Westermann, 5. Aufl., § 437 Rdn. 58; PWW/D. Schmidt,

aaO, § 437 Rdn. 75; Huber in Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung,

14. Kap. Rdn. 29; Krüger in Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 9. Aufl.,

Rdn. 669; Oechsler, Vertragliche Schuldverhältnisse, 2. Aufl., § 2 Rdn. 298;

Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 7. Aufl., Rdn. 861; Berger, JZ 2004, 276, 282

Fn. 77; Huber, AcP 202 [2002], 179, 228 Fn. 165; Kulke, ZGS 2007, 89, 92;

Lorenz, NJW 2006, 1925, 1926; ders., NJW 2007, 1, 4; Müller, FS Hadding,

199, 205 ff.; Rösler, AcP 207 [2007], 564, 603; Schröcker, ZGR 2005, 63, 89 f.;

vgl. auch OLG Hamm ZGS 2005, 315, 317).

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(2) Teilweise wird eine weitere Ausnahme für den Fall befürwortet, dass

der Umstand, auf den sich das Verschulden des Verkäufers bei dem Vertrags-

schluss bezieht, zwar zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung hät-

te gemacht werden können, dies aber nicht geschehen ist. Einem Käufer, der

von dem Verkäufer irregeführt worden sei und der deshalb keinen Anlass ge-

habt habe, eine Beschaffenheitsvereinbarung zu treffen, könne der Anspruch

aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht abgeschnitten werden (OLG Hamm

ZGS 2005, 315, 317; MünchKomm-BGB/Westermann, aaO, § 437 Rdn. 59;

Musielak, Grundkurs BGB, 10. Aufl., Rdn. 620; Canaris in E. Lorenz [Hrsg.],

Karlsruher Forum, 2002: Schuldrechtsmodernisierung, S. 5, 89 f.; Grigo-

leit/Herresthal, JZ 2003, 118, 126; Mertens, AcP 203 [2003], 818, 839 f.;

Schmidt-Räntsch, ZfIR 2004, 569, 572; Weiler, ZGS 2002, 249, 255; vgl.

AnwK/Büdenbender, BGB, § 437 Rdn. 116; Rösler, AcP 207 [2007], 564, 603).

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dd) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage dahin, dass nach Gefahr-

übergang zwar von einem grundsätzlichen Vorrang der §§ 434 ff. BGB auszu-

gehen ist, eine Ausnahme jedoch zumindest bei vorsätzlichem Verhalten gebo-

ten ist.

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(1) Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung der Konkurrenzfra-

ge. Der Gesetzgeber hat die Problematik zwar gesehen, sie aber offenbar

Rechtsprechung und Lehre zur Klärung überlassen (vgl. BT-Drs. 14/6040

S. 161 f.). Im Übrigen lässt sich den Materialien lediglich entnehmen, dass die

Heranziehung der Grundsätze über das Verschulden bei Vertragsschluss zu-

mindest beim Unternehmenskauf zugunsten der kaufrechtlichen Regelungen

zurückgedrängt werden sollte (aaO S. 242). Das spricht eher für als gegen eine

abschließende Sonderregelung durch die §§ 434 ff. BGB.

21

22

(2) Systematische und teleologische Erwägungen erhärten die Annahme

einer Sperrwirkung.

(a) Nach ständiger Rechtsprechung war das bis zum 31. Dezember 2001

geltende Schuldrecht von einem grundsätzlichen Vorrang der Bestimmungen

der §§ 459 ff. BGB a.F. geprägt, der nur bei Vorsatz entfiel (vgl. BGHZ 136,

102, 109; Senat, BGHZ 60, 319, 320 ff.; 114, 263, 266; Urt. v. 10. Juli 1987,

V ZR 236/85, NJW-RR 1988, 10, 11; Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 97/91, NJW

1992, 2564, 2566; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 275/00, NJW 2002, 208, 210).

Zwar ist das für diese Lösung seinerzeit ins Feld geführte Argument - die Be-

schränkung des § 463 BGB a.F. auf Vorsatz dürfe über die Anwendung der

Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsschluss nicht unterlaufen werden -,

nunmehr obsolet geworden; das geltende Recht billigt gewährleistungsrecht-

liche Schadensersatzansprüche nunmehr schon bei Fahrlässigkeit zu (§§ 437

Nr. 3, 280 Abs. 1 Satz 2, 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch erscheint es zumindest

zweifelhaft, ob die von der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB

abweichenden Verjährungsfristen (§ 438 BGB) die Annahme einer Sperrwir-

kung stützen können, weil es für den hier in Rede stehenden Sachbereich nahe

liegen dürfte, § 438 BGB auf Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss

entsprechend anzuwenden (vgl. auch Canaris, aaO S. 88; Krüger in Krüger/

Hertel, aaO, Rdn. 666). Indessen bestehen auch hiervon abgesehen kaufrecht-

liche Besonderheiten, die die Annahme einer Sperrwirkung gebieten. So steht

dem Verkäufer grundsätzlich das Recht zur Nacherfüllung zu (§ 439 BGB), und

Ansprüche wegen eines Mangels sind grundsätzlich schon bei grob fahrlässiger

Unkenntnis des Käufers ausgeschlossen (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese

Sonderregelungen würden unterlaufen, wenn die Regeln über das Verschulden

bei Vertragsschluss daneben stets anwendbar wären. Der Gesetzgeber hätte in

sinnwidriger Weise etwas weithin Überflüssiges normiert. Davon kann nicht

ausgegangen werden.

23

(b) Der Annahme einer Sperrwirkung steht nicht entgegen, dass Ansprü-

che aus Verschulden bei Vertragsschluss und solche aus § 437 BGB an unter-

schiedliche Haftungsgrundlagen anknüpfen. Denn bei der gebotenen teleo-

logischen Betrachtungsweise ist nicht die formale Anknüpfung - Verletzung vor-

vertraglicher (gesetzlicher) Verpflichtungen bei § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB, Man-

gelhaftigkeit der Sache bei § 437 BGB - von entscheidender Bedeutung, son-

dern der Umstand, dass der Gesetzgeber die Verletzung vorvertraglicher Ver-

pflichtungen im Zusammenhang mit der Beschaffenheit der Kaufsache dem

späteren Vertrag zuordnet (vgl. Schmidt-Räntsch, ZfIR 2004, 569, 571). Es un-

terliegt nämlich keinem Zweifel, dass Schadensersatzansprüche wegen Liefe-

rung einer anfänglich mangelbehafteten Sache, die an einen vor Abschluss der

Vertrages liegenden Umstand anknüpfen (§ 311a Abs. 2 BGB), nach § 438

BGB verjähren (vgl. nur Schmidt-Räntsch, aaO). Für behebbare Mängel, die

sich auf ein anfängliches Leistungshindernis gründen, kann nichts anderes gel-

ten. Auf die Beschaffenheit der Sache bezogene Aufklärungspflichten sind da-

her in dem einen wie in dem anderen Fall grundsätzlich dem vertraglichen Re-

gime unterworfen.

24

(3) Allerdings besteht der Vorrang der kaufrechtlichen Regelungen nicht

ausnahmslos. Auch unter der Geltung des neuen Schuldrechts ist eine Aus-

nahme jedenfalls bei arglistigem (vorsätzlichem) Verhalten des Verkäufers ge-

rechtfertigt. Kaufrechtliche Sonderregelungen, die umgangen werden könnten,

greifen dann nämlich nicht ein. Die Verjährung richtet sich bei Arglist nach der

regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Verkäufer kann

sich auf einen Haftungsausschluss nicht berufen (§ 444 BGB). Er haftet auch

bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB) und

verliert im Regelfall die Möglichkeit der Nacherfüllung (Senat, Beschl. v. 8. De-

zember 2006, V ZR 249/05, NJW 2007, 835, 837; BGH, Urt. v. 9. Januar 2008,

VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371, 1373). Auch nach neuem Schuldrecht ist der

arglistig handelnde Verkäufer nicht schutzbedürftig (vgl. auch Senat, BGHZ

167, 19, 24).

25

3. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die für eine ab-

schließende Entscheidung erforderlichen Feststellungen noch getroffen werden

müssen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Haftung wegen Verschuldens bei Ver-

tragsschluss hängt davon ab, ob die Kläger aktiv getäuscht worden sind, die-

jenige aus §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB zunächst von dem Vorliegen eines auf-

klärungspflichtigen Sachmangels, der auf der Grundlage des - jedenfalls in dem

Berufungsurteil als streitig dargestellten - tatsächlichen Vorbringens der Kläger

zu bejahen ist. Mit Blick auf die erforderlichen Feststellungen zur Arglist (allge-

mein zu den Anforderungen etwa Senat, Beschl. v. 8. Dezember 2006, V ZR

249/05, NJW 2007, 835, 836 m.w.N.) weist der Senat darauf hin, dass Fragen

des Vertragspartners vollständig und richtig beantwortet werden müssen (vgl.

nur BGHZ 74, 383, 392; BGH, Urt. v. 14. Januar 1993, IX ZR 206/91, NJW

1993, 1323, 1324). Allerdings wären Schadensersatzansprüche zu verneinen,

wenn den Klägern die Verwendung von Asbest bekannt gewesen sein sollte.

Grob fahrlässige Unkenntnis schadete dagegen nicht. Dies folgt für beide An-

spruchsgrundlagen aus § 442 Abs. 1 BGB. Mit Blick auf die Haftung wegen

Verschuldens bei Vertragsschluss liegt jedenfalls bei arglistigen Täuschungen,

die sich auf die Beschaffenheit der Sache beziehen, eine planwidrige Gesetzes-

lücke vor, die durch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zu schließen

ist.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 30.08.2007 - 5 O 104/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.02.2008 - 8 U 203/07 -