BGH Urteil vom 26.04.2007 – I ZR 31/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 26. April 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Besteht zwischen den Parteien eines Frachtvertrages Streit darüber, ob der beim Empfänger nicht angekommene Teil der Sendung überhaupt in die Obhut des Frachtführers gelangt ist, kann nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbe- weises zurückgegriffen werden. Da die Parteien über den Grund der Haftung streiten, scheidet auch eine Anwendung des § 287 ZPO aus. Der Anspruchstel- ler hat daher in einem solchen Fall den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass der nicht beim Empfänger angekommene Teil der Sendung in die Obhut des Frachtführers gelangt ist.
BGH, Urt. v. 26. April 2007 - I ZR 31/05 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 26. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2005 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein Hamburger Assekuradeur, nimmt die Beklagte wegen
des Verlusts von 100 Computerfestplatten aus übergegangenem und abgetre-
tenem Recht der Transportversicherer der T. GmbH (im Weiteren:
T. GmbH) auf Schadensersatz in Anspruch.
Die T. GmbH erteilte der Beklagten am 22. Mai 2002 den Auftrag,
1000 Festplatten, die für sie bei der E. GmbH in Hünxe eingelagert waren, zu
festen Kosten zu der L. Group S.A. in Paris zu befördern. Der Fahrer der
von der Beklagten beauftragten Unterfrachtführerin quittierte am selben Tag,
die Sendung ordnungsgemäß übernommen zu haben. Die Sendung traf, nach-
dem sie am 22. Mai 2002 im Lager der Beklagten in Wuppertal und am 23. Mai
2002 bei dem Unternehmen F. in Bretigny sur Orge in Frankreich umge-
schlagen worden war, am 24. Mai 2002 bei der L. Group S.A. ein. Ein Mit-
arbeiter dieses Unternehmens brachte auf der Empfangsquittung unter ande-
rem den Stempel "SOUS RESERVE DE CONTROLE" ("Unter Vorbehalt der
Kontrolle") auf. Des Weiteren befindet sich auf der Empfangsquittung ein eben-
falls französischsprachiger handschriftlicher Vermerk eines Mitarbeiters der
Empfängerin, dass eine umschrumpfte Palette abgegeben worden sei, bei de-
ren Kontrolle aber zwei Kartons leer vorgefunden und 100 Festplatten als feh-
lend festgestellt worden seien.
Die Klägerin hat behauptet, in jedem der 20 Kartons hätten sich 50 Fest-
platten befunden. Zwei der Kartons mit zusammen 100 Festplatten im Ver-
kaufswert von insgesamt umgerechnet 13.494,55 € seien im Obhutsgewahrsam
der Beklagten bzw. ihrer Gehilfen in Verlust geraten. Die Beklagte sei ihrer Dar-
legungs- und Einlassungsverpflichtung nicht nachgekommen, den Schadens-
hergang einzugrenzen. Es bestehe daher die Vermutung, dass der Verlust der
Festplatten auf einem qualifizierten Verschulden der Beklagten beruhe. Die von
der Klägerin geleistete Entschädigung habe einschließlich Umsatzsteuer
14.844 € betragen.
Die Klägerin hat die Beklagte daher vor dem Landgericht gemäß Art. 17,
29 CMR auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und außer-
dem in Abrede gestellt, dass die Ware in ihrem Obhutsgewahrsam verlorenge-
gangen ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin, mit der diese den Klageanspruch in Höhe von
13.494,55 € nebst Zinsen weiterverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision begehrt die Klä-
gerin weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 13.494,55 €
nebst Zinsen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin für unbegründet
erachtet und hierzu ausgeführt:
Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass zwei der bei der E. GmbH an
die Unterfrachtführerin übergebenen Kartons nicht bereits leer gewesen seien.
Der Inhalt der Kartons sei nicht in Augenschein genommen worden, bevor die
Palette, auf der die Kartons gestapelt gewesen seien, mit Folie umwickelt wor-
den sei. Da die zum Versand anstehende Ware entgegen den bei der E.
GmbH bestehenden internen Richtlinien auch nicht erneut gewogen worden sei,
habe es nicht zwingend auffallen müssen, wenn zwei Kartons keinen Inhalt
mehr gehabt hätten. Es bestehe nicht nur eine theoretische Möglichkeit, dass
noch bei der E. GmbH, also noch vor der Übergabe der Palette an die Unter-
frachtführerin, aus zwei Kartons insgesamt 100 Festplatten entnommen worden
seien. In zeitlicher Hinsicht sei ein entsprechender Diebstahl ohne weiteres
möglich gewesen. Ebenso lasse die Organisation des Lagers einen solchen
Diebstahl weder als gänzlich ausgeschlossen noch als fernliegende, lediglich
theoretische Möglichkeit erscheinen.
Allerdings sei bei Gütern, die von kaufmännischen Absendern in ver-
schlossenen Behältnissen versandt würden, prima facie anzunehmen, dass die
im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten
Waren in den Behältnissen enthalten gewesen seien. Der Anscheinsbeweis,
den die Klägerin insoweit durch die von ihr vorgelegte Handelsrechnung und
den entsprechenden Lieferschein begründet habe, sei vorliegend aber erschüt-
tert. Es bestehe hier die Besonderheit, dass nicht etwa ein Karton vollständig im
Obhutsgewahrsam des Frachtführers in Verlust geraten sei, sondern dieser die
übernommene Sendung äußerlich vollständig beim bestimmungsgemäßen
Empfänger abgeliefert habe. Die Manipulation an den Kartons, die zum Verlust
der in ihnen enthalten gewesenen Waren geführt habe, könne sowohl noch
beim Absender als auch in der Obhut der Frachtführer erfolgt sein. In einem
solchen Fall sei der Anscheinsbeweis zumindest dann durch das Ausliefern ge-
öffneter Kartons auf einer mit Folie umwickelten Palette erschüttert, wenn eine
Manipulation beim Versender nach den Umständen keine nur theoretische
Möglichkeit darstelle. Vom Frachtführer könne nicht verlangt werden, konkrete
Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass beim Versender manipuliert worden sei.
Der Versender habe es zudem in der Hand, durch einfache Maßnahmen wie
insbesondere durch das Wiegen der zu versendenden Ware zu überprüfen und
zu dokumentieren, dass diese dem Frachtführer vollständig übergeben worden
sei, sowie Diebstählen im Frachtführergewahrsam vorzubeugen.
II. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechts-
fehler angenommen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der
Klägerin nicht zusteht, weil diese nicht zu beweisen vermocht hat, dass die
100 Festplatten, die bei der L. Group S.A. nicht angekommen sind, in die
Obhut der Beklagten gelangt sind.
1. Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Verlusts der Fest-
platten einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR gel-
tend. Sie hat daher vorzutragen und, da die Beklagte die Sachdarstellung der
Klägerin insoweit bestritten hat, zu beweisen, dass das Gut in der Obhut der
Beklagten Schaden genommen hat und wie hoch dieser Schaden ist (vgl. BGH,
Urt. v. 12.12.1985 - I ZR 88/83, TranspR 1986, 278, 280 f. = VersR 1986, 381;
Urt. v. 8.6.1988 - I ZR 149/86, TranspR 1988, 370 = VersR 1988, 952; Urt. v.
16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = VersR 1996, 913, zu § 407
HGB a.F.; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 17 CMR Rdn. 12 m.w.N.). Dies
umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den
Beweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands (vgl. BGH, Urt.
v. 10.4.1974 - I ZR 4/73, VersR 1974, 796, 798 = NJW 1974, 1614; Koller aaO
Art. 17 CMR Rdn. 12; Großkomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach § 452:
CMR Art. 17 Rdn. 46 m.w.N.). Die Beweisführung ist grundsätzlich nach den
allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts und insbesondere nach § 286 ZPO
zu beurteilen (Großkomm.HGB/Helm aaO CMR Art. 17 Rdn. 46). Danach setzte
die Bildung der richterlichen Überzeugung, dass die 100 bei der L. Group
S.A. nicht angekommenen Festplatten sich im Zeitpunkt der Übernahme der
Sendung durch die Unterfrachtführerin bei der E. GmbH noch auf der Palette
befunden hatten, einen Grad von Gewissheit voraus, der den Zweifeln Schwei-
gen gebot (vgl. BGH, Urt. v. 4.11.2003 - VI ZR 28/03, NJW 2004, 777, 778 =
VersR 2004, 118).
2. Der Annahme eines Anscheinsbeweises, wie ihn das Berufungsgericht
unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 24. Oktober 2002 (I ZR 104/00,
TranspR 2003, 156, 159 = NJW-RR 2003, 754; vgl. auch BGH, Urt. v.
20.7.2006 - I ZR 9/05, TranspR 2006, 394 = VersR 2007, 564 Tz. 19 f.) geprüft
hat, steht - ungeachtet der von einem Teil des Schrifttums an der Anwendung
des Anscheinsbeweises in einem derartigen Fall geübten Kritik (Zöller/Greger,
ZPO, 26. Aufl., Vor § 284 Rdn. 29 u. 31 a.E.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO,
21. Aufl., § 286 Rdn. 95, insbes. Fn. 265; vgl. aber auch MünchKomm.ZPO/
Prütting, 2. Aufl., § 286 Rdn. 48 f., 58 f., 67 ff.; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl.,
Rdn. 22 f.) - im Streitfall entgegen, dass es hier nicht um das unstreitige Ab-
handenkommen einer Sendung in der Obhut des Frachtführers geht. Die Fall-
konstellation, in der der Senat den Anscheinsbeweis angewandt hat, betraf
stets Fälle, in denen das zu befördernde Gut dem Frachtführer unstreitig in ei-
nem verschlossenen Behältnis übergeben worden und in der Obhut des Fracht-
führers verlorengegangen ist. Steht in einem solchen Fall in Streit, welche Wa-
ren sich in dem dem Frachtführer zum Transport übergebenen Behältnis befun-
den haben, ist in den angeführten Entscheidungen für den kaufmännischen
Verkehr prima facie davon ausgegangen worden, dass die im Lieferschein und
der damit korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis
enthalten waren. Dahinter stand die Erwägung, dass jedenfalls im kaufmänni-
schen Bereich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die - lange vor
Kenntnis von dem späteren Verlust - in Lieferschein und Rechnung aufgeführ-
ten Waren tatsächlich auch versandt worden sind (BGH TranspR 2003, 156,
159). Um eine solche Konstellation geht es im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr
besteht hier zwischen den Parteien Streit darüber, ob der betreffende Teil der
Sendung überhaupt in die Obhut der Beklagten gelangt ist. Für diese Frage
kann nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zurückgegriffen werden.
Da die Parteien über den Grund der Haftung streiten, scheidet auch eine An-
wendung des § 287 ZPO aus.
3. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass sich das Beru-
fungsgericht keine Überzeugung davon bilden konnte, dass sich die abhanden-
gekommenen Festplatten in den beiden der Beklagten übergebenen Paketen
befunden haben (§ 286 ZPO). Es hat insbesondere den Diebstahl der Festplat-
ten noch in der Obhut der E. GmbH und damit noch in der Obhut der Versen-
derin für nicht ausgeschlossen gehalten. Diese tatrichterliche Würdigung be-
gegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Verfahrensrügen, die die Revision
insofern erhebt, hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.06.2004 - 2 O 360/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.01.2005 - I-18 U 196/04 -