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BGH Urteil vom 30.06.2009 – VI ZR 210/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. Juni 2009, Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 823 Ah, G

Zur Haftung des Verpächters einer Domain für Äußerungen auf der von seinem

Pächter betriebenen Website.

BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und

Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. August 2008

wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht einen Anspruch auf Unterlassung unwahrer Äußerun-

gen geltend, die Teil eines Beitrags waren, der ab 12. Juni 2007 im Internet ab-

rufbar war. Die Beklagte verlegt das Nachrichtenmagazin "Focus". Sie ist als

Inhaber der Domain "focus.de" eingetragen, welche die Tomorrow Focus AG

gepachtet hat. Deren Website mit dem Nachrichtendienst "Focus online" ist un-

ter der Adresse http://www.focus.de erreichbar.

2

Im Impressum dieser Internetseite heißt es: "FOCUS ONLINE ist ein An-

gebot der TOMORROW FOCUS AG, Geschäftsbereich Portal. Für die Seiten

des FOCUS-Magazins (http://focus.de/magazin mit allen Unterseiten)

ist

5

Diensteanbieter jedoch die FOCUS Magazin Verlag GmbH". Artikel, die in dem

genannten Magazin erscheinen, sind unter www.focus.de/magazin abrufbar.

Der Artikel, der Gegenstand der Klage ist, wurde von einer Journalistin

verfasst, die bei dem von der Beklagten verlegten Magazin tätig ist. Er stand

jedoch nicht in dem Magazin und wurde nicht unter www.focus.de/magazin,

sondern im Online-Nachrichtendienst der Tomorrow Focus AG veröffentlicht.

Die Beklagte erlangte durch Abmahnschreiben des Klägers vom 24. und

27. August 2007 Kenntnis von dem Beitrag. Sie leitete die Schreiben an die

Tomorrow Focus AG weiter. Diese löschte den Beitrag und gab eine strafbe-

wehrte Unterlassungserklärung ab, was die Beklagte verweigerte.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat

sie abgewiesen und die Revision zugelassen, mit der der Kläger weiterhin die

Verurteilung der Beklagten erstrebt.

Entscheidungsgründe

I.

6

Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte weder als

Täter noch als Störer für den Inhalt der Äußerungen. Eine Täterhaftung als Ver-

breiterin komme nicht in Betracht, weil die Beklagte den Beitrag nicht selbst ins

Netz gestellt und von ihm keine Kenntnis gehabt habe. Sie müsse für die Ver-

fasserin nicht einstehen, weil diese zwar bei ihr beschäftigt, aber in Bezug auf

den Beitrag nur für die Tomorrow Focus AG tätig gewesen sei.

7

Die Beklagte hafte auch nicht deshalb für den Inhalt aller Beiträge auf der

Internetseite www.focus.de, weil sich auf der Titelseite des von ihr verlegten

Nachrichtenmagazins ein Hinweis auf die Domain "focus.de" befinde. Dieser

Hinweis erleichtere zwar dem Leser des Magazins das Auffinden der Website,

mit ihm mache sich jedoch die Beklagte nicht deren Inhalt zu eigen, auch wenn

die Beklagte und die Tomorrow Focus AG mit personellen Überschneidungen

dem gleichen Konzern angehörten.

8

Zwar erbringe die Beklagte mit der Überlassung der Domain einen we-

sentlichen Beitrag zur Nutzung der Internetseite und komme somit als Störerin

in Betracht. Sie habe die Möglichkeit, sich vertraglich Einfluss auf den Inhalt der

Internetseite vorzubehalten oder durch Aufgabe der Domain oder Dekonnektie-

rung des Access-Providers den Internetauftritt von der Domain zu trennen. Ihre

Haftung setze aber die zusätzliche Verletzung von Pflichten voraus. Sie müsse

nach Hinweis die Unterbindung des Beitrags veranlassen und Vorsorge treffen,

dass es zu keinen erneuten Eingriffen in Rechte des Klägers komme. Eine wei-

tergehende Prüfungs- und Überwachungspflicht bestehe nur, wenn sie konkret

mit solchen Eingriffen rechnen müsse. Das sei nicht der Fall gewesen. Da sie

unverzüglich die Löschung des Beitrages bewirkt habe, hafte sie nicht.

II.

10

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Der Kläger hat

gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung.

Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich unabhängig davon, ob die Be-

klagte Diensteanbieter gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG ist, nicht aus den Vorschrif-

ten über die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern im Telemediengesetz

(TMG). Die §§ 7 bis 10 TMG weisen nämlich keinen haftungsbegründenden

Charakter auf und enthalten keine Anspruchsgrundlagen, sondern setzen eine

Verantwortlichkeit nach allgemeinen Vorschriften des Zivil- oder Strafrechts

voraus (Senat, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004

sowie BGHZ 158, 236, 246 ff.; 172, 119, 126). Eine nach den allgemeinen Vor-

schriften mögliche Haftung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1

BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG hat das Berufungsgericht zu Recht

verneint.

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1. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die

vom Kläger angegriffenen Äußerungen unwahr sind und in sein Allgemeines

Persönlichkeitsrecht eingreifen. Das rügen die Parteien im Revisionsverfahren

nicht.

12

2. Davon ausgehend kann eine Störereigenschaft der Beklagten hinsicht-

lich eines eventuellen Unterlassungsanspruchs wegen ihres Beitrags zur

Verbreitung der beanstandeten Äußerung im Online-Nachrichtendienst der To-

morrow Focus AG nicht von vornherein verneint werden. Soweit die Revision

meint, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts habe die Beklagte das

Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht nur als Störerin sondern als Täterin ver-

letzt, kommt es auf eine solche Unterscheidung bei dem geltend gemachten

Unterlassungsanspruch nicht an.

13

a) Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist - ohne Rücksicht darauf, ob

ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat

oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer

Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein

Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang

des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Ver-

wirklichung der Störung an. Im Allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach

der Art seines Tatbeitrags als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre (vgl. Senat,

Urteile vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - GRUR 1977, 114, 115; vom

27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076; vom 9. Dezember 2003

- VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524). Als (Mit-)Störer kann auch jeder haf-

ten, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeifüh-

rung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung

auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverant-

wortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die

rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatori-

schen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch

Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswid-

rigkeit begründenden Umstände fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich

(vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - aaO m.w.N.). Des-

halb kann etwa im Presserecht der Unterlassungsanspruch nicht nur gegen Au-

tor und Verleger gerichtet werden (vgl. BGHZ 3, 270, 275 f.; 14, 163, 173 ff.),

sondern auch gegen so genannte technische Verbreiter, wie Grossisten, Inha-

ber von Vertriebsstellen oder Buchhandlungen (vgl. Senat, Urteil vom

3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - aaO, S. 116; Beater, Medienrecht [2007],

Rn. 1927 ff.).

14

Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung ge-

genüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen

wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach delikts-

rechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen (vgl.

BGHZ 155, 189, 194 f.; 173, 188, 194 ff.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR

292/00 - GRUR 2003, 969, 970), betrifft dies Fälle, in denen anders als beim

Allgemeinen Persönlichkeitsrecht keine Verletzung eines absoluten Rechts in

Rede steht (BGHZ 158, 236, 251; 172, 119, 132; BGH, Urteil vom 30. April

2008 - I ZR 73/05 - GRUR 2008, 702, 706; KG, MMR 2006, 393, 394; Spind-

ler/Weber in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien [2008], § 1004

BGB Rn. 10).

15

b) Die Beklagte hat dadurch zur Verbreitung der Äußerungen beigetra-

gen, dass sie die Nutzung ihrer Domain "focus.de" vertraglich der Tomorrow

Focus AG überlassen hat (Domainpacht, vgl. Kilian/Heussen-Koch, Computer-

rechtshandbuch, Stand: 26. Lfg. 2008, Kap. 24 Rn. 276 ff.; Förster

in

Schwarz/Peschel-Mehner, Recht im Internet, Stand: 22. Lfg. 2009, Kap. 7-A,

Teil 3.1 Rn. 1 ff.; Seifert, Das Recht der Domainnamen [2003], Kap. 10

Rn. 14 ff.). Deren Website mit dem Nachrichtendienst "Focus online" konnte

dadurch

unter

der

den

Domainnamen

enthaltenden

Adresse

http://www.focus.de aufgerufen werden, was die praktische Nutzung erleichtert

(zur Abgrenzung von Domain und Website vgl. OGH, MMR 2006, 669, 670).

16

Ebenso wie der Vermieter neben dem Mieter kann auch der Verpächter

neben dem Pächter grundsätzlich als Störer in Anspruch genommen werden

(vgl. BGHZ 95, 307, 308; 129, 329, 335; BGH, Urteil vom 11. November 1966

- V ZR 191/63 - NJW 1967, 246; Jauernig, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rn. 18). Das

Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Beklagte als Domaininha-

berin mit dem Betreiber der mit der verpachteten Domain verknüpften Website

vertraglich verbunden ist und die Möglichkeit hat, sich durch entsprechende

Vertragsgestaltung den Einfluss auf die Internetseite vorzubehalten und diesen

Einfluss im Falle der Verletzung der Rechte Dritter auszuüben, wie im Streitfall

geschehen. Außerdem hat es darauf verwiesen, dass im äußersten Fall die

Möglichkeit der Trennung von Domain und Website bestehe (vgl. Kili-

an/Heussen-Koch, aaO, Kap. 24 Rn. 317, 334).

17

c) Der weite Kreis der als Verbreiter möglicherweise auf Unterlassung

Haftenden erfährt durch das TMG keine Begrenzung. Haftungsbeschränkungen

wie § 10 TMG, die eine Art "Filterfunktion" haben (vgl. BT-Drs. 14/6098, S. 23),

gelten nicht für Unterlassungsansprüche (Senat, Urteile vom 27. März 2007 - VI

ZR 101/06 - aaO, 1004 f. sowie BGHZ 172, 119, 126; so schon zum TDG

BGHZ 158, 236, 246 ff.).

18

3. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich die Frage

nach der Zumutbarkeit der begehrten Unterlassung stellt (vgl. Senat, BGHZ

106, 229, 235; Urteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - aaO, 116). Die Stö-

rerhaftung darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst

den Eingriff vorgenommen haben. Die Haftung des Störers setzt deshalb das

Bestehen so genannter Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich

danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den

Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, BGHZ 158, 236, 251; 158,

343, 350; 172, 119, 131 f.; BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05 - GRUR

2008, 702, 706; Wegner in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlich-

keitsrechts [2008], § 32 Rn. 26 ff.; v. Hutten in Götting/Schertz/Seitz, aaO, § 47

Rn. 62). Dabei können Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in An-

spruch genommenen Dritten und die Eigenverantwortung des unmittelbar Han-

delnden eine Rolle spielen (BGHZ 148, 13, 18 f.; 158, 343, 350; vgl. auch

Spindler/Volkmann, WRP 2003, 1, 8 ff.).

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b) Die Revision meint zu Unrecht, diese Grundsätze fänden keine An-

wendung, weil die Beklagte sich die angegriffenen Äußerungen zu Eigen ge-

macht habe. Sie sei deshalb kein mittelbarer, sondern unmittelbarer Störer (vgl.

Spindler/Volkmann, WRP 2008, 1) und Diensteanbieter eigener Informationen

gemäß § 7 Abs. 1 TMG (vgl. BT-Drs. 14/6098, S. 23; Heckmann in juris PK-

Internetrecht, Kap. 1.7 Rn. 11 ff.; Schneider, Handbuch des EDV-Rechts,

4. Aufl., B Rn. 1141 ff. und 1282; Roggenkamp, jurisPR-ITR 10/2008 Anm. 4).

Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung aber nur zu Eigen, wenn er

sich mit ihr identifiziert, so dass sie als seine eigene erscheint. Bei der Beja-

hung einer solchen Identifikation mit der Äußerung eines Anderen ist grundsätz-

lich Zurückhaltung geboten (vgl. Senat, BGHZ 66, 182, 189 f.). Die Beklagte

macht sich Äußerungen, die unter http://www.focus.de abrufbar sind, nicht

schon durch Verpachtung der Domain oder alleine dadurch zu Eigen, dass auf

dem Titelblatt des von ihr verlegten Nachrichtenmagazins "Focus" die Domain

wiedergegeben wird (anders OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 82, 84). Dieser

Hinweis soll vielmehr dem Leser des Nachrichtenmagazins aufzeigen, unter

welcher Domain er im Magazin erschienene Artikel im Internet aufrufen kann,

nämlich unter www.focus.de/magazin, worauf im Impressum der Internetseite

hingewiesen wird.

21

4. Die entscheidungserhebliche Frage nach der Zumutbarkeit von Prü-

fungspflichten hat das Berufungsgericht zutreffend beantwortet.

a) Der Beklagten ist als Domainverpächterin nicht zuzumuten, die Websi-

te ihres Pächters allgemein dahingehend zu prüfen, ob sie Äußerungen enthält,

die das Persönlichkeitsrecht anderer verletzen. Demgemäß trifft den (bloßen)

Inhaber der Domain grundsätzlich keine Haftung für Rechtsverletzungen, die

durch den Inhalt der Website begangen werden (ebenso OGH, MMR 2006,

669 f.).

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aa) Allgemeine Prüfungspflichten hat der Bundesgerichtshof für den Al-

leinimporteur einer ausländischen Zeitschrift in Bezug auf dort abgedruckte, das

Persönlichkeitsrecht Dritter verletzende Beiträge verneint (Senat, Urteil vom

3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - aaO, 116), ebenso für den Spediteur in Bezug

auf verletzende Kennzeichnungen der von ihm verbreiteten Waren (BGH, Urteil

vom 15. Januar 1957 - I ZR 56/55 - GRUR 1957, 352, 354) oder für den Betrei-

ber eines Internetauktionshauses in Bezug auf Angebote von Nutzern, die Mar-

kenrechte verletzen (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f.; 172, 119, 133 f.; BGH, Urteil

vom 30. April 2008 - I ZR 73/05 - aaO).

23

Entsprechendes gilt für die Beklagte als Domainverpächterin, jedenfalls

dann, wenn sie keine konkreten Anhaltspunkte für (drohende) Rechtsverletzun-

gen hat. Letzteres bejaht die Revision zwar mit der Erwägung, der Nachrichten-

dienst "Focus Online" stelle eine "Gefahrenquelle" dar, weil es durch die Me-

dien immer wieder zu Verletzungen des Persönlichkeitsrechts komme. Diese

allgemeine Erwägung begründet aber keine konkreten Anhaltspunkte, die ge-

eignet wären, die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten zu bejahen. Nicht zu

überzeugen vermag der Einwand, es gehe nicht um die vom Bundesgerichtshof

als unzumutbar abgelehnte Prüfung von Angeboten, die eine Vielzahl von Nut-

zern eines Internetauktionsdienstes auf dessen Website einstellen (vgl. BGHZ

158, 236, 251 f.), sondern nur um die Prüfung von Beiträgen des Pächters der

Domain. Für die Unzumutbarkeit spricht hier die Anzahl der zu überprüfenden

Beiträge, die bei einem umfangreichen Nachrichtendienst wie "Focus Online"

beträchtlich ist. Zudem werden die Beiträge im Gegensatz zu Printpublikationen

ständig ("in Echtzeit") aktualisiert, so dass schon deswegen keine gleich wirk-

samen Überprüfungen erfolgen können (vgl. Spindler/Weber, aaO, § 1004 BGB

Rn. 9).

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bb) Zwar können, worauf die Revision abstellt, einen Verleger als "Herr

der Zeitung" (Senat, BGHZ 39, 124, 129; Urteile vom 4. Juni 1974 - VI ZR

68/73 - VersR 1974, 1080; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - aaO, 1076) oder

einen Rundfunkveranstalter als "Herr der Sendung" (Senat, BGHZ 66, 182,

187) allgemeine Prüfungspflichten treffen (vgl. Senat, Urteile vom 19. März

1957 - VI ZR 263/55 - NJW 1957, 1149, 1150; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 158/78 -

GRUR 1980, 1099, 1104). Da er die Herstellung und Verbreitung redaktioneller

Beiträge mit sachlichen und persönlichen Mitteln ermöglicht, soll er als wirt-

schaftlicher Träger das Haftungsrisiko tragen (Soehring, Presserecht, 3. Aufl.,

Rn. 28.2; v. Hutten, aaO, § 47 Rn. 21). Deshalb bestehen für ihn auch Prü-

fungspflichten, allerdings in reduzierter Form, wenn es um "fremde" Inhalte geht

(vgl. Senat, BGHZ 59, 76, 80; Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - aaO,

1077).

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Die Beklagte hatte aber allein durch die Verpachtung der Domain nicht

die Stellung eines Verlegers inne. Es ist nicht ersichtlich, dass sie auch "Herr

des Angebots" von "Focus online" war, und die vom Berufungsgericht festge-

stellte "gemeinsame Konzernstruktur" - die Beklagte und die Tomorrow Focus

AG gehören jeweils der Hubert Burda Media Holding GmbH & Co KG an - der

Verschiebung oder Verschleierung von Verantwortlichkeiten diente.

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Entgegen der Auffassung der Revision entstand auch nicht der Anschein,

die Beklagte sei "Herr des Angebots". Dagegen spricht das Impressum des

elektronischen Informationsdienstes (vgl. § 5 TMG), in dem es im August 2007

hieß: "Focus online ist ein Angebot der Tomorrow Focus AG, Geschäftsbereich

Portal. Für die Seiten des Focus-Magazins (http://focus.de/magazin mit allen

Unterseiten) ist Diensteanbieter jedoch [die Beklagte]". Dies gilt umso mehr,

weil anschließend die Tomorrow Focus AG nochmals als "Anbieter des Ge-

samtangebots außer http://focus.de/magazin mit Unterseiten" und die Beklagte

als "Anbieter für die Seiten unter http://focus.de/magazin" bezeichnet wurde.

Dadurch entsteht bei Beiträgen, die wie hier nicht unter http://focus.de/magazin

abrufbar waren, nicht der Anschein, die Beklagte sei "Herr des Angebots". Dies

gilt auch, soweit die Revision darauf verweist, dass der Name des von der Be-

klagten verlegten Nachrichtenmagazins ("Focus") teilweise mit dem des über

die URL www.focus.de erreichbaren Online-Nachrichtendienstes ("Focus onli-

ne") übereinstimmt und die URL auf dem Titelblatt des Nachrichtenmagazins

genannt wird. Daran ändert nichts, dass im Impressum des Jahres 2006 als

Diensteanbieter allein die Tomorrow Focus AG und im Impressum des Jahres

2007 mit dem Zusatz "Copyright © 2007 by Focus Online GmbH" noch eine

dritte juristische Person genannt wurde. Schließlich führt auch der Umstand

nicht zu einer Haftung, dass der Beitrag von einer bei der Beklagten angestell-

ten Autorin stammte, die im Beitrag als "Focus-Redakteurin" bezeichnet und im

Impressum des Nachrichtenmagazins, nicht aber im "Impressum Focus online"

aufgeführt war. Die Beklagte haftet grundsätzlich nicht für Beiträge, die ihre Au-

toren außerhalb des von ihr verlegten Nachrichtenmagazins veröffentlichen.

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b) Der Beklagten war allerdings zuzumuten, die Website ihres Pächters

zu prüfen, als sie von den konkreten Äußerungen, die das Allgemeine Persön-

lichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigten, Kenntnis erlangte. Insoweit sind

- jedenfalls wenn wie hier die Äußerungen unstreitig unwahr waren - keine auf-

wändigen Nachforschungen erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1976

- VI ZR 23/72 - aaO, S. 116; BGH, BGHZ 148, 13, 20; 158, 236, 252; 158, 343,

353; Spindler/Weber, aaO, § 1004 BGB Rn. 9). Das Bestehen einer solchen

Prüfungspflicht führt aber nur dann zu einem Unterlassungsanspruch, wenn der

Störer nach Kenntniserlangung und Prüfung die Störung nicht unverzüglich be-

seitigt (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2004, 507, 508; LG Berlin, CR 2007, 742,

743). Das ist hier durch die Löschung des Beitrages geschehen (anders im dem

Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - aaO zugrunde liegenden Fall).

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c) Jedenfalls scheitert ein Unterlassungsanspruch am Fehlen einer Wie-

derholungs- oder Erstbegehungsgefahr, die eine - ebenfalls vom Kläger darzu-

legende - materielle Anspruchsvoraussetzung ist (Senat, Urteil vom 19. Oktober

2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85).

29

Zwar wird die Wiederholungsgefahr bei bereits geschehener Rechtsver-

letzung grundsätzlich vermutet (BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1211; Senat,

Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO, S. 85). Dafür wäre aber eine

vollendete Rechtsverletzung nach Begründung einer Prüfungspflicht erforder-

lich. Eine solche Verletzung kann vorliegen, wenn es nach Kenntniserlangung

zu mindestens einem weiteren Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

des Klägers kommt (vgl. BGHZ 173, 188, 207). Das ist weder vorgetragen noch

ersichtlich. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Unterlas-

sungsverpflichtungserklärung der Tomorrow Focus AG einer Wiederholungsge-

fahr entgegenstehen könnte.

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Eine Erstbegehungsgefahr muss jeweils im Einzelfall konkret dargetan

werden, weil sich in solchen Fällen keine Basis für eine tatsächliche Vermutung

finden lässt (Senat, Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - aaO, S. 1077).

Der Kläger muss dartun, dass eine erste Verletzungshandlung ernsthaft und

greifbar zu befürchten ist bzw. als unmittelbar bevorstehend droht. Die bloße

Möglichkeit des Eingriffs reicht nicht aus. Die drohende Verletzungshandlung

muss sich in tatsächlicher Hinsicht so konkret abzeichnen, dass eine zuverläs-

sige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist (Fritzsche in Be-

ckOK BGB, § 1004 Rn. 88 m.w.N.). Auch einen solchen Vortrag des Klägers

hat die Revision nicht aufgezeigt.

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5. Nach allem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg und ist mit der Kosten-

folge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Müller Zoll Wellner

Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2008 - 324 O 862/07 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2008 - 7 U 29/08 -