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BGH Urteil vom 02.07.2009 – I ZR 147/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

UWG §§ 3, 4 Nr. 1

Verkündet am: 2. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Winteraktion

Eine Werbung für die Vermittlung des Erwerbs einer Vorratsgesellschaft, bei der den als Vermittlern angesprochenen Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für die Vermittlung die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einem attraktiven Gewinn (hier: Smart-Cabriolet) angeboten wird, ist unlauter i.S. von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG.

BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - I ZR 147/06 - OLG Köln LG Bonn

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 2. Juli 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert,

Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Köln vom 7. Juli 2006 wird auf Kosten der Beklagten zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte, die F. AG, gründet Gesellschaften auf Vorrat und veräußert

diese. Im Zeitraum vom 15. November 2004 bis zum 28. Februar 2005 führte

sie im Internet eine als "Winteraktion" bezeichnete Werbemaßnahme durch, in

der es unter anderem hieß:

Die F.-Winter-Aktion vom 15. November 2004 bis zum 28. Februar 2005 Große F.-Vorratsgesellschaft mit kleinem Smart-Cabrio? ...

Im oben genannten Zeitpunkt verschenkt die F. AG unter allen Vermittlern (An- waltskanzleien/Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern etc.) und allen Erwerbern ei- ner "großen" F.-Vorratsgesellschaft ein "kleines" Smart-Cabriolet.

... Was müssen Sie dafür tun?

Bei der Vermittlung oder dem Erwerb einer F.-Vorratsgesellschaft erhalten Sie alle Gesellschaftsunterlagen in einem F.-Ordner "Firma, fertig, los". In jedem Gesellschaftsordner befindet sich während der F.-Winteraktion ein Faxvordruck mit dem Namen der erworbenen Gesellschaft. Bitte schätzen Sie die Anzahl der Ordner, die in ein Smart-Cabrio ohne Insassen mit geschlossenem Verdeck passen, und teilen Sie uns Ihre Schätzung auf diesem Faxdokument mit. ...

3

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.,

hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet und die Beklagte auf

Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 189 € nebst Zin-

sen in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Bonn, Urt. v.

30.11.2005 - 16 O 14/05, juris). Das Oberlandesgericht (OLG Köln GRUR-RR

2007, 49) hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen,

dass der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel unter-

sagt wird,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Werbeaktion für die Vermittlung von eigenen Angeboten oder Produkten, bei der eine Teilnahme an einem Gewinnspiel beworben wird, durchzuführen, die sich unter anderem auch an Personen wendet, die die Interessen Dritter bei ihrer Entscheidung zu beachten haben, nämlich Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, wenn mit wörtlich oder inhaltsgleichen nachstehenden Ankündigungen [gewor- ben wird]: … (es folgt der oben wiedergegebene Werbetext).

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Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-

weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-

trag weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die Kla-

geansprüche zu, weil die beanstandete Werbeaktion der Beklagten geeignet

sei, die Entscheidungsfreiheit sonstiger Marktteilnehmer i.S. von § 4 Nr. 1 UWG

durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen.

Zwar genüge, wie im Umkehrschluss aus § 4 Nr. 6 UWG folge, die Kop-

pelung des Absatzgeschäfts mit einem Gewinnspiel gegenüber anderen Markt-

teilnehmern als Verbrauchern für sich gesehen nicht, um eine Beeinträchtigung

durch unangemessenen unsachlichen Einfluss i.S. des § 4 Nr. 1 UWG anzu-

nehmen. Das schließe es aber nicht aus, im Einzelfall auch eine Werbeaktion,

die ein Absatzgeschäft mit einem Gewinnspiel koppele, gegenüber sonstigen

Marktteilnehmern als unlauter i.S. des § 4 Nr. 1 UWG anzusehen, wenn diese

Werbeaktion sich aufgrund eines weiteren Umstandes als unangemessene un-

sachliche Beeinflussung darstelle. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, weil die

von der Werbung angesprochenen Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirt-

schaftsprüfer bei der Tätigkeit, für die ihnen die Teilnahme an dem Gewinnspiel

versprochen werde, nämlich der Vermittlung einer "großen" F.-Vorratsgesell-

schaft, die Interessen Dritter, nämlich der Erwerber, zu wahren hätten. Die Ge-

fahr, der in diesen Fällen gemäß § 4 Nr. 1 UWG zu begegnen sei, bestehe dar-

in, dass die umworbene Person die gebotene kritische Prüfung des Produkts

vernachlässige und den Dritten unsachlich berate, nur um in den Genuss der in

Aussicht gestellten Vergünstigung zu kommen.

7

Die Gefahr einer unsachlichen Beratung sei bei einem zur Objektivität

und Neutralität verpflichteten Berater nicht erst dann zu bejahen, wenn damit zu

rechnen sei, dass er im Ergebnis wegen der Möglichkeit der Teilnahme an dem

Gewinnspiel ein für den Dritten nachteiliges Angebot oder Produkt empfehle.

Vielmehr genüge es, dass die Möglichkeit der Teilnahme an dem Gewinnspiel

geeignet sei, in die von dem Berater zu treffenden Wertungen einzufließen,

welche Angebote oder Produkte er eingehender prüfen und welchen Angeboten

oder Produkten er im Falle ihrer Gleichwertigkeit den Vorzug geben solle. Dann

werde die Objektivität des Beworbenen mehr als vom verständigen Verbraucher

erwartet und mehr als geschäftlich notwendig und üblich beeinträchtigt. Im vor-

liegenden Fall sei das unter Berücksichtigung der Erwartungshaltung der Drit-

ten, der Stellung des Vergünstigungsempfängers sowie des Wertes und der Art

der Vergünstigung anzunehmen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision bleiben

ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Kläge-

rin gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 1 UWG von der Beklagten

Unterlassung der beanstandeten Werbemaßnahme verlangen kann.

1. Nach der Verkündung des Berufungsurteils ist das Gesetz gegen den

unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 durch das Erste Gesetz zur Änderung

des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008

(BGBl. I S. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008, geändert worden.

Die für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Rechtslage hat sich dadurch al-

lerdings inhaltlich nicht verändert. Im Streitfall geht es um die Beurteilung einer

(auch) an Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gerichteten Wer-

bemaßnahme unter dem Gesichtspunkt, ob diese dadurch als sonstige Markt-

teilnehmer durch unangemessene unsachliche Einflussnahme in ihrer Ent-

scheidungsfreiheit beeinträchtigt werden. Der Anwendungsbereich der Richtli-

nie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und

Verbrauchern ist daher nicht betroffen (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie).

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2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine

unangemessene unsachliche Einflussnahme i.S. von § 4 Nr. 1 UWG in Betracht

kommt, wenn der angesprochene Verkehr bei von ihm zu treffenden Entschei-

dungen auch die Interessen dritter Personen zu wahren hat und er durch die

beanstandete Werbemaßnahme veranlasst werden kann, seine Entscheidung

nicht allein an dem Interesse des Dritten auszurichten, sondern sich bei ihr

auch davon leiten zu lassen, ob ihm ein versprochener Vorteil oder eine Ver-

günstigung zufließt (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2003 - I ZR 142/00, GRUR 2003,

624, 626 = WRP 2003, 886 - Kleidersack; Urt. v. 21.4.2005 - I ZR 201/02,

GRUR 2005, 1059, 1060 = WRP 2005, 1508 - Quersubventionierung von La-

borgemeinschaften; Urt. v. 8.11.2007 - I ZR 60/05, GRUR 2008, 530 Tz. 14 =

WRP 2008, 777 - Nachlass bei der Selbstbeteiligung; vgl. ferner Fezer/Stein-

beck, UWG, § 4-1 Rdn. 212; Stuckel in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 1

Rdn. 84, 86; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4

Rdn. 1.84; Seichter in jurisPK-UWG/Ullmann, 2. Aufl., § 4 Nr. 1 Rdn. 146). Das

Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, im Streitfall sei eine unangemes-

sene unsachliche Beeinflussung i.S. von § 4 Nr. 1 UWG anzunehmen, die Er-

wartungshaltung derjenigen Personen berücksichtigt, die sich hinsichtlich des

Erwerbs von Vorratsgesellschaften der Beklagten von Rechtsanwälten, Steuer-

beratern oder Wirtschaftsprüfern beraten ließen. Weiter hat es auf die Stellung

dieser Berater als mögliche Empfänger der mit dem Gewinnspiel ausgelobten

Vergünstigung sowie auf deren Wert und Art abgestellt. Diese Beurteilung be-

gegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken.

11

a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass Rechtsanwäl-

te, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, an die sich die beanstandete Werbung

als Vermittler von Vorratsgesellschaften der Beklagten richtet, als unabhängige

Berater und Vertreter ihrer Auftraggeber in Rechtssachen sowie in steuerlichen

und wirtschaftlichen Angelegenheiten (vgl. §§ 1, 3, 43a Abs. 1 BRAO; § 33

Satz 1, § 57 Abs. 1 StBerG; §§ 2, 43 Abs. 1 WPO) grundsätzlich zu einer objek-

tiven und neutralen Entscheidung verpflichtet sind, die die Interessen ihrer Auf-

traggeber wahrt. Aus dieser Stellung als unabhängige, nur den Interessen der

Mandanten verpflichtete Berater folgt - unabhängig von der Frage, ob im Einzel-

fall ein Verstoß gegen bestimmte berufsrechtliche Vorschriften wie etwa § 43a

Abs. 1 BRAO gegeben ist -, dass Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirt-

schaftsprüfer sich bei der Beratung von Mandanten, die den Kauf einer Vorrats-

gesellschaft erwägen, allein von dem Interesse des potentiellen Erwerbers lei-

ten und sich nicht dadurch beeinflussen lassen sollen, ob ihnen bei der Empfeh-

lung eines bestimmten Angebots möglicherweise persönlich eine Vergünstigung

zufließt.

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b) Eine nach den vorstehend angeführten Grundsätzen unzulässige Ein-

flussnahme auf Personen, die die Interessen Dritter zu beachten haben, kann

auch in dem Angebot der Teilnahme an einem Gewinnspiel für die Vermittlung

des beworbenen Produkts bestehen, wenn die Teilnahmebedingungen und ins-

besondere der ausgelobte Gewinn geeignet sind, die Entscheidung des Vermitt-

lers zu beeinflussen. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die

im Streitfall eröffnete Möglichkeit der Teilnahme an dem Gewinnspiel könne in

die von dem Berater zu treffenden Wertungen einfließen, welche Angebote oder

Produkte er eingehender prüfen und welchen Angeboten oder Produkten er bei

Gleichwertigkeit den Vorzug geben soll, ist revisionsrechtlich nicht zu bean-

standen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei dem ausgelobten Smart-

Cabrio handele es sich zumindest seinem Wert nach auch für die hier ange-

sprochenen Berufskreise um einen interessanten Gewinn, begegnet keinen

rechtlichen Bedenken.

13

c) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei sei-

ner Würdigung, im Streitfall liege eine unangemessene unsachliche Einfluss-

nahme i.S. des § 4 Nr. 1 UWG vor, nicht die sich aus der Wertung des § 4 Nr. 6

UWG ergebenden Folgen verkannt. Wie auch die Revision sieht, ist das Beru-

fungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass (jedenfalls) gegenüber sons-

tigen Marktteilnehmern nicht jedwede Kopplung des Absatzgeschäfts mit einem

Gewinnspiel als nach § 4 Nr. 1 UWG unlauter anzusehen ist. Entgegen der An-

sicht der Revision kommt es im Streitfall auch nicht darauf an, ob das mit dem

Absatzgeschäft verknüpfte Angebot der Teilnahme an dem Gewinnspiel geeig-

net ist, die Rationalität der Nachfrageentscheidung der angesprochenen Ver-

kehrsteilnehmer vollständig in den Hintergrund treten zu lassen, und ob im Blick

auf die Regelung des § 4 Nr. 6 UWG bei sonstigen Marktteilnehmern insoweit

ein anderer Maßstab anzulegen ist als bei Verbrauchern. Die Unlauterkeit der

beanstandeten Werbemaßnahme der Beklagten folgt nicht daraus, dass mit

dem Angebot der Teilnahme an dem Gewinnspiel für die Vermittlung einer gro-

ßen F.-Vorratsgesellschaft deshalb eine unangemessene unsachliche Einfluss-

nahme auf die als Vermittler angesprochenen Berater ausgeübt wird, weil etwa

wegen der Höhe oder der Art des ausgelobten Gewinns die Gefahr besteht,

dass die Rationalität der Entscheidung der Berater vollständig in den Hinter-

grund tritt.

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Die beworbene Teilnahme an dem Gewinnspiel ist vielmehr als unlautere

unangemessene unsachliche Einflussnahme zu beanstanden, weil sich die an-

gesprochenen Berater bei ihrer Empfehlung für ein bestimmtes Angebot aus-

schließlich von dem Interesse ihres Mandanten und nicht (auch) von einer ih-

nen zufließenden möglichen persönlichen Vergünstigung leiten lassen sollen.

Die Gefahr einer solchen unangemessenen unsachlichen Beeinflussung ent-

fällt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch nicht deshalb,

weil die Mandanten der angesprochenen Berater nach ihrer Entscheidung über

den Erwerb einer Vorratsgesellschaft möglicherweise infolge der Aushändigung

des Ordners mit den Gesellschaftsunterlagen von dem Gewinnspiel und den

Teilnahmebedingungen Kenntnis erlangen und eventuell gemäß § 667 BGB

Herausgabe eines etwaigen Gewinns verlangen können (vgl. BGH, Urt. v.

2.4.2001 - II ZR 217/99, NJW 2001, 2476, 2477 m.w.N.).

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d) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass

es im Rahmen des § 4 Nr. 1 UWG nicht darauf ankommt, ob das betreffende

Verhalten auch gegen berufsrechtliche Regelungen verstößt, die die Wahrung

der beruflichen Unabhängigkeit des Beraters zum Gegenstand haben. Insbe-

sondere kann eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S. von § 4

Nr. 1 UWG schon dann zu bejahen sein, wenn die beanstandete Werbemaß-

nahme geeignet ist, die angesprochenen Berater auch ohne Eingehen einer

Bindung i.S. von § 43a Abs. 1 BRAO im Hinblick auf die angebotene Teilnahme

an dem Gewinnspiel zu einer Vermittlung des beworbenen Produkts zu veran-

lassen (vgl. - zum Verhältnis des § 4 Nr. 1 UWG zu Verbotstatbeständen der

ärztlichen Berufsordnung - BGH GRUR 2005, 1059, 1060 f. - Quersubventionie-

rung von Laborleistungen).

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3. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1

Satz 2 UWG.

17

III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bergmann

Pokrant

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 30.11.2005 - 16 O 14/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 07.07.2006 - 6 U 239/05 -