BGH Urteil vom 08.11.2007 – I ZR 60/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 8. November 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachlass bei der Selbstbeteiligung
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
UWG § 4 Nr. 11
Der Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG setzt die Erfüllung aller Merk- male des Tatbestandes der das Marktverhalten regelnden gesetzlichen Vor- schrift voraus.
UWG § 4 Nr. 1
Soweit ein Versicherungsnehmer die Interessen des Versicherers wahrzuneh- men hat, kann das Versprechen eines Vorteils zu seinen Gunsten eine unan- gemessene unsachliche Beeinflussung i.S. des § 4 Nr. 1 UWG darstellen, wenn der Versicherungsnehmer dadurch veranlasst werden kann, auf das Angebot einzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzugeben.
BGH, Urt. v. 8. November 2007 - I ZR 60/05 - OLG Hamm LG Essen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Hamm vom 1. März 2005 wird auf Kosten des Beklagten mit
der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten der ersten Instanz
unter Abänderung der Kostenentscheidung im Urteil der 1. Kammer
für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 22. September
2004 der Klägerin zu 26% und dem Beklagten zu 74% auferlegt
werden.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte betreibt einen Reparaturservice für Schäden an Autoglas-
scheiben. Er warb im März 2004 mit dem nachstehend verkleinert wiedergege-
benen Gutschein:
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält
diese Werbung für wettbewerbswidrig. Der Rabatt in Höhe von 50% der Selbst-
beteiligung locke die Kunden übertrieben an. Zudem werde zum Vertragsbruch
verleitet, da der versprochene Nachlass zu Lasten des Versicherers gehe.
Selbst wenn der Beklagte mit einigen Versicherern Abmachungen über die Zu-
lässigkeit des beworbenen Preisnachlasses getroffen habe, sei die beanstande-
te Werbung jedenfalls gegenüber denjenigen Kunden irreführend, mit deren
Versicherern keine solche Vereinbarung bestehe.
Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung -
beantragt,
den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe- werbszwecken in der an Letztverbraucher gerichteten Werbung mit dem Hinweis
"Bei Windschutzscheiben- und Heckscheiben-Austausch 50% Nachlass der Selbstbeteiligung (bei 150 Euro)"
zu werben, insbesondere wenn diese Ankündigung wie ein Gutschein aufgemacht ist,
es sei denn, der Beklagte hat zuvor eine Zustimmung der jeweiligen Ver- sicherungsgesellschaft zu der Reduzierung der Selbstbeteiligung einge- holt,
und/oder entsprechend der Ankündigung zu verfahren.
Der Beklagte hat behauptet, er habe sich in Rahmenverträgen mit ver-
schiedenen Versicherern dazu verpflichtet, nur bestimmte Preise in Rechnung
zu stellen. Im Gegenzug hätten die Versicherer sich damit einverstanden er-
klärt, dass er den Kunden deren Selbstbehalt zur Hälfte erstatte. Die Gutschei-
ne seien ausschließlich in Agenturen von Versicherern hinterlegt worden, mit
denen entsprechende Vereinbarungen bestanden hätten. Sie seien so gestaltet,
dass sie im Falle ihres Abhandenkommens nicht von Kunden anderer Versiche-
rer verwendet werden könnten. Die Wettbewerbswidrigkeit folge auch nicht dar-
aus, dass die Gutscheine in einem Fall bei einer Agentur der H. , mit
der keine entsprechende Vereinbarung bestanden habe, ausgelegen hätten.
Die betreffenden Gutscheine seien von der -Autoglas E. in Verkehr ge-
bracht worden; an ihr sei der Beklagte nicht beteiligt.
Das Landgericht hat der Klage mit dem vorstehend wiedergegebenen
Unterlassungsantrag stattgegeben (LG Essen WRP 2005, 523). Die Berufung
des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm Schaden-Praxis 2006,
439).
Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt der
Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das
Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Un-
terlassungsanspruch für gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 263 StGB, § 8
Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 1 UWG a.F. begründet erachtet und hierzu
ausgeführt:
Die Vorschrift des § 263 StGB sei eine Marktverhaltensregelung i.S. des
§ 4 Nr. 11 UWG. Ein Wettbewerber, der auf das Wettbewerbsgeschehen betrü-
gerisch einwirke, begehe daher zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Dies sei
bei dem in Aussicht gestellten fünfzigprozentigen Nachlass auf die Selbstbetei-
ligung der Fall. Der Versicherer reguliere den Schaden abzüglich des Selbstbe-
halts. Das Verschweigen des Rabatts stelle daher einen Betrug zu Lasten des
Versicherers dar. Dieser sei ein geschützter Marktteilnehmer, weil er wegen der
Besonderheiten der Kaskoversicherung hinsichtlich der Preisgestaltung in die
Rolle des Kunden rücke.
Der Beklagte sei anspruchsverpflichtet, weil er sich durch das Inverkehr-
bringen des Gutscheins an dem Betrug beteiligt habe. Die Gestaltung des Gut-
scheins stelle nicht sicher, dass dieser nur bei solchen Schadensfällen verwen-
det werde, in denen zwischen dem Versicherer des Kunden und dem Beklagten
eine entsprechende Absprache bestehe. Das beanstandete Verhalten sei auch
schon nach dem früheren Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wettbe-
werbswidrig gewesen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
im Ergebnis keinen Erfolg. Der Klägerin steht der streitgegenständliche Unter-
lassungsanspruch zwar nicht wegen eines vom Beklagten zu verantwortenden
Rechtsbruchs i.S. des § 4 Nr. 11 UWG zu. Die Entscheidung des Berufungsge-
richts stellt sich aber jedenfalls im Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO). Denn
die von der Klägerin beanstandete Werbung ist geeignet, die Entscheidungs-
freiheit der mit ihr angesprochenen Marktteilnehmer durch unangemessenen
unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen (§§ 3, 4 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1
1. Die streitgegenständliche Werbung verstößt entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 263 StGB. Sie
stellt allenfalls eine versuchte Anstiftung zum Betrug dar, die als solche nicht
strafbar ist. Der Rechtsbruchtatbestand setzt demgegenüber die Erfüllung aller
Merkmale des Tatbestandes der das Marktverhalten regelnden gesetzlichen
Vorschrift voraus (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbs-
recht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.50; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11
Rdn. 81).
2. Die streitgegenständliche Werbung verstößt aber gegen §§ 3, 4 Nr. 1
UWG, da sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen
Markteilnehmer unangemessen unsachlich zu beeinflussen (vgl. auch Köhler
in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 1.39a).
a) Das Werben mit Preisnachlässen ist nach der Aufhebung des Rabatt-
gesetzes allerdings wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Entsprechen-
de Angebote unterliegen seither nur einer Missbrauchskontrolle. Ein Preisnach-
lass ist danach u.a. dann wettbewerbswidrig, wenn von der Vergünstigung eine
derart starke Anziehungskraft ausgeht, dass die Rationalität der Nachfrageent-
scheidung auch bei einem verständigen Verbraucher vollständig in den Hinter-
grund tritt (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP
2003, 1428 - Einkaufsgutschein; Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 187/02, GRUR 2004,
960 = WRP 2004, 1359 - 500 DM-Gutschein für Autokauf). Da die Anlockwir-
kung, die von einer besonders günstigen Preisgestaltung ausgeht, gewollte
Folge des Wettbewerbs ist (BGH GRUR 2003, 1057 - Einkaufsgutschein;
GRUR 2004, 960 - 500 DM-Gutschein für Autokauf; BGH, Urt. v. 22.9.2005
- I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz. 17 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnen-
brille), kann der Umstand allein, dass mit einem Rabatt geworben wird, die Un-
lauterkeit nicht begründen.
b) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung kommt aber dann in
Betracht, wenn der angesprochene Verkehr bei Entscheidungen, die er zu tref-
fen hat, auch die Interessen dritter Personen zu wahren hat. Soweit ein Versi-
cherungsnehmer die Interessen des Versicherers wahrzunehmen hat, kann das
Versprechen eines Vorteils zu seinen Gunsten gegen § 4 Nr. 1 UWG versto-
ßen, wenn der Versicherungsnehmer dadurch veranlasst werden kann, auf das
Angebot einzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzuleiten. Der
Streitfall ist insoweit mit den den Senatsentscheidungen "Kleidersack" (Urt. v.
30.1.2003 - I ZR 142/00, GRUR 2003, 624, 626 = WRP 2003, 886) und "Quer-
subventionierung von Laborgemeinschaften" (Urt. v. 21.4.2005 - I ZR 201/02,
GRUR 2005, 1059, 1060 = WRP 2005, 1508) zugrunde liegenden Sachverhal-
ten vergleichbar (vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4
UWG Rdn. 1.84; Seichter in Ullmann jurisPK-UWG § 4 Nr. 1 Rdn. 71; Münch-
Komm.UWG/Heermann, § 4 Nr. 1 Rdn. 197 ff.).
aa) Die beanstandete Werbung spricht nach den getroffenen Feststellun-
gen die Halter von Kraftfahrzeugen an, für die eine Kaskoversicherung besteht.
Diese erhalten den Rabatt für den Abschluss eines Vertrags, für dessen Kosten
sie selbst nur in Höhe des Selbstbehalts und im Übrigen die Versicherer auf-
kommen müssen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AKB sind sie gehalten, alles zu tun,
was der Minderung des Schadens dienen kann. Dies schließt neben der Ver-
pflichtung, die Kosten für die Reparatur niedrig zu halten (vgl. Stiefel/Hofmann,
Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 13 AKB Rdn. 51; Jacobsen in Feyock/Jacob-
sen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., § 13 AKB Rdn. 33), auch ein, dass
dem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu den Kosten der Reparatur
gemacht werden. Die nach dem Versicherungsvertrag gebotene objektive Ent-
scheidung wird durch die vom Beklagten versprochene Barvergütung eines
Teils des Selbstbehalts beeinträchtigt. Der Kunde hat in der Regel durch die
Beauftragung einer günstigeren Werkstatt keine wirtschaftlichen Vorteile. Dem-
gegenüber profitiert er von dem vom Beklagten versprochenen Rabatt unmittel-
bar, wenn er bereit ist, diesen seinem Versicherer zu verschweigen.
bb) Das Angebot des Beklagten kann den angesprochenen Verbraucher
somit veranlassen, den Beklagten unter Verletzung seiner Verpflichtung aus
dem Versicherungsvertrag und gegebenenfalls insbesondere unter Ausschla-
gung eines gleichwertigen oder günstigeren Angebots eines Mitbewerbers allein
deshalb zu beauftragen, weil er den vom Beklagten versprochenen Vorteil er-
langen möchte. Von der zugesagten Einsparung in Höhe von 75 € geht, da es
sich dabei um einen nicht ganz unerheblichen Betrag handelt, ein hinreichen-
des Maß an Einflussnahme aus. Zwar wird ein Teil der Marktteilnehmer bei der
Schadensabwicklung seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Versiche-
rungsvertrag beachten und daher den ihm in Aussicht gestellten Vorteil an den
Versicherer weiterleiten. Nach der Lebenserfahrung besteht jedoch bei einem
nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung die Bereitschaft, die Interessen der
Versicherer im Blick auf den eigenen Vorteil nicht hinreichend zu wahren.
cc) Die Revision weist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend darauf
hin, dass es an einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung fehlte,
wenn der Beklagte ausschließlich an Kunden von Versicherern heranträte, die
über die Art der Abrechnung unterrichtet und mit ihr einverstanden wären. Der
Kunde würde in diesen Fällen nicht unsachlich in seiner Entscheidung beein-
flusst, da er aufgrund des Einverständnisses den Interessen seines Versiche-
rers nicht zuwiderhandelte (vgl. auch BGH, Urt. v. 8.11.2007 - I ZR 121/06, Zif-
fer II 2 b der Entscheidungsgründe). Dieser Vortrag verhilft der Revision jedoch
im Ergebnis nicht zum Erfolg.
(1) Da das Berufungsgericht keine gegenteiligen Feststellungen getroffen
hat, ist im Revisionsverfahren zugunsten des Beklagten von seinem Vortrag
auszugehen, er habe mit bestimmten Versicherern entsprechende Vereinba-
rungen getroffen und seine Gutscheine auch nur bei Agenturen dieser Versi-
cherer hinterlegt. Des Weiteren ist zu unterstellen, dass der Beklagte nicht be-
reit ist, den Rabatt anderen Kunden zu gewähren. Beides ändert jedoch nichts
daran, dass sein Verhalten gegen § 4 Nr. 1 UWG verstößt.
(2) Das Berufungsgericht hat - insoweit von der Revision unangegriffen -
festgestellt, dass die Gutscheine auch Personen zugänglich waren, die ihr
Fahrzeug bei anderen Versicherern versichert hatten. Frei von Rechtsfehlern ist
auch seine Annahme, die Gestaltung der Gutscheine habe nicht erkennen las-
sen, dass der Vorteil nur dann gewährt werde, wenn für das Fahrzeug eine
Kaskoversicherung bei einem Unternehmen bestehe, das mit dem Beklagten
eine entsprechende Vereinbarung getroffen habe. Der Umstand, dass in die
Gutscheine auch die Versicherungsagentur einzutragen war, steht dem nicht
entgegen, da die entsprechende Angabe auch vom Versicherungsnehmer ge-
macht werden konnte. Die Gutscheine waren damit geeignet, auch solche Kun-
den anzulocken, die ihr Fahrzeug bei einem Unternehmen versichert hatten, mit
dem der Beklagte keine Vereinbarung geschlossen hatte. Da es für die Beurtei-
lung, ob ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG vorliegt, auf die Anlockwirkung an-
kommt, ist es im Übrigen unerheblich, inwieweit der Beklagte bereit war, diesen
Kunden den in Aussicht gestellten Vorteil gleichwohl zu gewähren.
3. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der Be-
klagte für die beanstandete Werbung wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist.
Die Haftung als Täter einer i.S. des § 3 UWG unzulässigen Wettbe-
werbshandlung setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene durch sein
Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser
Bestimmung adäquat kausal verwirklicht (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/
Bornkamm aaO § 8 UWG Rdn. 2.5). So verhält es sich im Streitfall. Der Beklag-
te hat die streitgegenständlichen Gutscheine mit in den Verkehr gebracht. Zwar
wäre sein Vorgehen nicht wettbewerbswidrig, wenn die Werbung sich auf Per-
sonen beschränkt hätte, die ihr Fahrzeug bei Versicherungsunternehmen versi-
chert hatten, die mit dem Geschäftsmodell des Beklagten einverstanden waren.
Der Beklagte hat aber eine Gefahrenlage geschaffen, da es - wie das Beru-
fungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - nahelag, dass die Gutschei-
ne auch Kunden von Versicherern, mit denen keine entsprechenden Abkom-
men geschlossen waren, zugänglich wurden und auf diese Weise eine unlaute-
re Anlockwirkung entfalteten. Eine solche Verhaltensweise rechtfertigt die Beja-
hung einer wettbewerbsrechtlichen Verantwortung, wenn der Gefährdung nicht
entgegengewirkt wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1993 - I ZR 14/91, GRUR 1993,
561, 562 = WRP 1993, 476
- Produktinformation I; Urt. v. 19.9.1996
- I ZR 130/94, GRUR 1997, 139, 140 = WRP 1997, 24 - Orangenhaut). Auch
der Beklagte hat hier keine ausreichenden Vorkehrungen dagegen getroffen,
dass die Gutscheine nicht in die Hände Unbefugter gelangten. Wie bereits oben
unter II 2 b cc (2) dargelegt, ergab sich aus den Gutscheinen nicht, dass der
Preisnachlass nur dann gewährt werden sollte, wenn eine Fahrzeugversiche-
rung bei einem Unternehmen bestand, das mit dem Beklagten eine entspre-
chende Vereinbarung getroffen hatte.
4. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, sein Verhalten sei als be-
rechtigte wettbewerbliche Abwehr zu beurteilen, da einzelne Versicherer den
Erlass einer Selbstbeteiligung anböten, wenn die Reparatur in einer von ihnen
empfohlenen Werkstatt durchgeführt werde. Soweit der Beklagte hierin einen
Verstoß gegen das Kartellrecht erblickt, kann er gegen ihn gemäß § 33 GWB
vorgehen. Außerdem darf durch eine Abwehrmaßnahme grundsätzlich nicht in
die Rechte oder berechtigten Interessen Dritter eingegriffen werden (vgl. BGHZ
111, 188, 191 - Anzeigenpreis I; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
und Verfahren, 9. Aufl., § 18 Rdn. 8, jeweils m.w.N.).
5. Entgegen der Auffassung der Revision reicht die ausgesprochene
Verurteilung auch nicht zu weit. Es ist anerkannt, dass bei einem wettbewerbs-
rechtlichen Unterlassungsantrag und entsprechend bei einer Verurteilung im
Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen
zulässig sind, sofern das Charakteristische der konkreten Verletzungsform auch
in dieser Form zum Ausdruck kommt (BGHZ 126, 287, 295 f. - Rotes Kreuz;
BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 511 = WRP 1999,
421 - Vorratslücken; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017, 1018 =
WRP 1999, 1035 - Kontrollnummerbeseitigung I). Das Charakteristische der im
Streitfall zu beurteilenden konkreten Verletzungsform besteht darin, dass die
Übernahme eines Teils der Selbstbeteiligung gegenüber Versicherungsneh-
mern angeboten wird, mit deren Versicherern keine Absprachen über die Zu-
lässigkeit entsprechender Rabatte bestehen. Insoweit kommt es daher nicht
maßgeblich darauf an, ob für ein solches Geschäftsmodell mittels eines Gut-
scheins oder in anderer Form geworben wird.
6. Die streitgegenständliche Werbung war auch schon im März 2004
wettbewerbswidrig. Der Verstoß ergab sich seinerzeit aus § 1 UWG a.F. Eine
Änderung der Rechtslage ist daher insoweit durch das Gesetz gegen den un-
lauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 nicht eingetreten (vgl. auch BGH GRUR
2003, 624, 626 - Kleidersack).
III. Danach hat die Revision des Beklagten in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat dem Beklagten allerdings zu Unrecht die gesamten
Kosten des Rechtsstreits erster Instanz auferlegt. Es hat dabei nicht berück-
sichtigt, dass es die Fälle, in denen eine Zustimmung der Versicherer vorlag,
vom Unterlassungsgebot ausgenommen hat. Die Kosten der ersten Instanz
sind daher gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend dem Verhältnis des
jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu teilen.
Die Kostenentscheidung für die Rechtsmittelinstanzen folgt aus § 97
Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 22.09.2004 - 41 O 93/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.03.2005 - 4 U 174/04 -