BGH Urteile vom 02.07.2009 – III ZR 303/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 2. Juli 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. November 2008 auf-
gehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts
Lindau (Bodensee) vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die teilweise Rückzahlung eines von der Kläge-
rin an die Beklagte gezahlten Honorars für Partnervermittlungsdienste.
Aufgrund von Anzeigen in überregionalen Tageszeitungen wandte sich
die Klägerin an die Beklagte, um sich Partnervorschläge machen zu lassen. Die
Parteien unterzeichneten am 16. August 2007 eine von der Beklagten vorformu-
lierte und mit handschriftlichen Ergänzungen versehene Vereinbarung, die im
hier maßgeblichen Teil folgenden Wortlaut hatte:
"Ich beauftrage hiermit die Firma, mir 5 qualifizierte Partnervor- schläge zu erarbeiten. ... Hierfür zahle ich der Firma eine Vergü- tung in der Höhe von ... gesamt 5.000 €.
Nach Eingang der Vergütung erfolgt durch die Firma sofort die Vermittlung mit den erarbeiteten Vorschlagspartnern. Gleichzeitig werde ich den Vorschlagspartnern in entsprechender Weise vor- gestellt. Weitere PV [Partnervorschläge] bei Bedarf kostenfrei ..."
Die Anzahl der Partnervorschläge, die zu zahlende Gesamtsumme und
der Passus mit den weiteren kostenfreien Partnervorschlägen waren hand-
schriftlich ergänzt worden. Nach umgehender Bezahlung der gesamten Hono-
rarsumme wurden der Klägerin fünf Partnervorschläge übergeben. Kurze Zeit
später kündigte sie mit Schreiben vom 27. August 2007 den Vertrag mit soforti-
ger Wirkung. Sie forderte im weiteren Verlauf die Rückzahlung eines Teilbetra-
ges von 4.000 € und machte geltend, vier der fünf Vorschläge seien nicht taug-
lich gewesen, da die betreffenden Personen wegen ihres Alters oder Wohnortes
nicht als Partner in Betracht gekommen seien.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete
Berufung der Klägerin hat in Höhe von 3.000 € nebst Zinsen sowie vorgericht-
lich verauslagter Rechtsanwaltsgebühren Erfolg gehabt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-
te den Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Partnervermittlungsver-
trag nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden könne und deshalb
wirksam sei, die Klägerin auch keine Kündigung nach § 626 BGB habe erklären
können, ihr aber ein Rückforderungsanspruch nach § 812 i.V.m. §§ 627, 628
Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BGB zustehe. Zum Zeitpunkt der nach § 627 BGB wirksa-
men Kündigung habe sich der Vergütungsanspruch der Beklagten auf den Teil
der Vergütung beschränkt, der den bisher bereits erbrachten Leistungen ent-
sprochen habe. Dabei sei davon auszugehen, dass über die fünf zu benennen-
den qualifizierten Partnervorschläge hinaus weitere geschuldet seien. Das
Honorar von 5.000 € beziehe sich trotz des scheinbar klaren Wortlauts nicht
allein auf diese Partnervorschläge, sondern auch auf weitere zu erbringende,
auch wenn im Vertrag die weiteren Partnervorschläge kostenfrei zu erfolgen
hätten. Die den bisher erbrachten Partnervorschlägen entsprechende Vergü-
tung hat das Berufungsgericht mit 2/5 der vereinbarten Honorarsumme bewer-
tet.
II.
Das Urteil des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Rückforderungsanspruch in
Höhe von 3.000 € nicht zu. Die Zahlung in Höhe von 5.000 € hat ihren Rechts-
grund in dem Partnervermittlungsvertrag, den die Parteien geschlossen haben.
1.
Dieser Partnervermittlungsvertrag konnte nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts weder wegen arglistiger Täuschung angefochten noch aus
wichtigem Grund nach § 626 BGB gekündigt werden. Auch rechtfertigt nach
Auffassung des Berufungsgerichts die geltend gemachte mangelnde Eignung
der übersandten Partnervorschläge nicht die Annahme, diese stellten keine Er-
füllung der seitens der Beklagten geschuldeten Leistung dar. Dies nimmt die
Beklagte als ihr günstig hin.
2.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Part-
nervermittlungsvertrag nach § 627 Abs. 1 BGB kündbar war und die von der
Klägerin ausgesprochene Kündigung zur Folge hatte, dass sie nach § 628
Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 812 ff BGB den voraus entrichteten Teil der Vergütung
insoweit zurückverlangen konnte, als die dafür geschuldete Leistung der Be-
klagten noch nicht erbracht worden war.
3.
Den Angriffen der Revision nicht stand hält jedoch die Auffassung des
Berufungsgerichts, die bereits erbrachten Partnervorschläge entsprächen 2/5
der gezahlten 5.000 €, so dass die Klägerin 3.000 € zurückfordern könne. Nicht
frei von Rechtsfehlern ist dabei die Auslegung des Berufungsgerichts, die Ver-
einbarung der Vergütung von 5.000 € beziehe sich nach dem Vertrag nicht nur
auf die ersten, zum Zeitpunkt der Kündigung bereits gemachten fünf Partner-
vorschläge, sondern auch auf alle weiteren "kostenfrei" zu erbringenden. Viel-
mehr ergibt die Auslegung des Vertrages, dass die vereinbarte Summe von
5.000 € bereits mit der Übermittlung der ersten fünf qualifizierten Partnervor-
schläge verdient war.
a) Das Berufungsgericht geht bei der Auslegung der zwischen den Par-
teien zustande gekommenen Vereinbarung davon aus, dass es sich bei der
handschriftlich vorgenommenen Ergänzung um eine Individualvereinbarung
und nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (vgl. insoweit Senatsurteil
vom 19. Mai 2005 - III ZR 437/04 - NJW 2005, 2543, 2544) handelt. Das wird
von der Revision nicht angegriffen und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar
ist die Auslegung einer Individualvereinbarung im Revisionsverfahren nur be-
schränkt überprüfbar. Rechtsfrage ist jedoch, ob der Tatrichter gesetzliche Aus-
legungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfah-
rungssätze beachtet hat (st. Rspr. BGH, Urteile vom 13. März 2003 - IX ZR
199/00 - NJW 2003, 2235, 2236 m.w.N. und vom 14. Juli 2004 - VIII ZR
164/03 - NJW 2004, 2751, 2753).
Soweit ein Rechtsfehler bei der Auslegung vorliegt, ist das Revisionsge-
richt nicht an diese Auslegung gebunden und kann diese selbst vornehmen,
soweit eine weitere Aufklärung nicht erforderlich ist (st. Rspr. vgl. BGH, Urteile
vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08 - Umdruck S. 11 Rn. 20 m.w.N.; vom 7. März
2005 - II ZR 194/03 - NJW 2005, 2618, 2619; vom 7. Juli 1999 - VIII ZR
131/98 - NJW 1999, 3037, 3038).
b) Im vorliegenden Verfahren hat das Berufungsgericht wesentlichen
Auslegungsstoff nicht berücksichtigt, wenn es davon ausgeht, dass die Ver-
tragsgestaltung atypisch sei, die Klägerin kein Interesse an einer Aufspaltung
der Leistungen in einen vergütungspflichtigen und einen vergütungsfreien Teil
habe und auch bei der Beklagten ein solches Interesse nicht erkennbar sei.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, es entspreche nicht übli-
chen Verkehrsgepflogenheiten, eine dauerhaft zu erbringende Dienstleistung in
einen kostenpflichtigen und einen unentgeltlichen Teil aufzusplitten, nicht die
Besonderheiten der Partnervermittlung berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für
die Anwendung des § 656 BGB auf den vorliegenden Vertrag. Denn nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats ist § 656 BGB auch auf Partnerschafts-
vermittlungs-Dienstverträge anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar
2008 - III ZR 239/06 - NJW 2008, 982, 984 Rn. 21 m.w.N.). Da der Dienstleister
einer Partnervermittlung nach § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB seinen Lohn nicht ein-
klagen kann, hat er ein elementares Interesse daran, diesen möglichst bald und
auch schon vor Leistungserbringung zu erlangen. Hinzu tritt, dass es sich bei
dem Partnervermittlungsvertrag um einen Dienstvertrag handelt, der, da "Diens-
te höherer Art" zu leisten sind, ohne dass der zur Dienstleistung Verpflichtete in
einem Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht, jederzeit nach § 627 Abs. 1
BGB gekündigt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 2005 - III ZR
437/04 - NJW 2005, 2543; BGHZ 106, 341, 345 ff). Deshalb besteht für den
Dienstleister eines Partnervermittlungsvertrages das Risiko, dass er jederzeit
mit der Kündigung des Vertragspartners rechnen muss, mit der Folge, dass er
seine Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung nach § 628
Abs. 1 Satz 3 BGB wieder herausgeben muss. Daraus folgt, dass der Betreiber
einer Partnervermittlung ein auf der Hand liegendes Interesse hat, seine Leis-
tung nach Zahlung der Vergütung insgesamt zu erbringen, um die Gegenleis-
tung auch vollständig zu verdienen und nicht der Gefahr ausgesetzt zu sein,
diese wieder herausgeben zu müssen.
Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht darüber hinaus, als es darauf
abstellt, dass es nach seiner Auffassung aus Sicht eines wirtschaftlich tätigen
Dienstleistungsbetriebs nicht ersichtlich sei, warum dieser sich zur Erbringung
von kostenlosen Dienstleistungen in unbegrenzter Anzahl habe verpflichten
wollen, und dies nur den Schluss zulasse, dass die zu erbringende Zahlung von
5.000 € auch die weiter als unentgeltlich bezeichneten Leistungen umfasse. Der
Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist schon deshalb unrichtig, da die Ver-
pflichtung der Beklagten nicht unbegrenzt ist, sondern sich nach Treu und
Glauben nur auf die Vorstellung solcher weiterer Partner beschränkt, die sich im
Bestand der Beklagten befinden beziehungsweise noch später hinzu gewonnen
werden und die dem Anforderungsprofil des Auftraggebers entsprechen. Es hat
im Übrigen nicht hinreichend im Blick gehabt, dass der Beklagten als Dienst-
verpflichteter grundsätzlich ebenfalls die Kündigung nach § 627 BGB möglich
war und sie deshalb den Einfluss auf den Umfang ihrer Verpflichtung aufgrund
ihres Kündigungsrechts nicht vollständig aus der Hand gegeben hat.
Unberücksichtigt gelassen hat das Berufungsgericht auch, dass die Klä-
gerin nach dem eigenen Vortrag in der Berufungsinstanz davon ausgegangen
ist, dass die 5.000 € für die ersten fünf Partnervorschläge zu zahlen und nicht
Gegenleistung für die weiteren als unentgeltlich bezeichneten Partnervorschlä-
ge waren. Sie hat nämlich geltend gemacht, dass sie nur 4.000 € zurückverlan-
ge von den gezahlten 5.000 €, da nur vier der fünf Partnervorschläge nicht ge-
eignet gewesen seien.
c) Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die
Auslegung selbst vornehmen.
Ein übereinstimmender Wille jenseits des Wortlauts des Vertragstextes
und diesem damit vorgehend ist nicht feststellbar und von den Parteien auch
nicht vorgetragen. Deshalb hat die Vertragsauslegung in erster Linie auf den
von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den daraus zu ent-
nehmenden objektiv erklärten Parteiwillen abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom
11. September 2000 - II ZR 34/99 - NJW 2001, 144; BGHZ 121, 13, 16). Im
Rahmen einer möglichen Auslegung ist dabei weiter derjenigen Vorzug zu ge-
ben, bei welcher einer Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt,
wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen
würde (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03 - NJW 2005, 2618,
2619).
Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung
von 5.000 € für die ersten fünf Partnervorschläge auch so gemeint ist, dass die
Beklagte mit der Erbringung der ersten fünf Partnervorschläge ihren vereinbar-
ten Lohn verdient hat. Der Wortlaut der Vereinbarung ist insoweit eindeutig und
eine andere Auslegung wie die des Berufungsgerichts würde dazu führen, dass
die Vereinbarung hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der weiteren Partnervor-
schläge und die Trennung von den ersten fünf Partnervorschlägen mit den da-
für zu zahlenden 5.000 € bedeutungslos wäre.
Dementsprechend konnte die Klägerin aufgrund ihrer Kündigung nach
§ 627 BGB nicht die Rückforderung der bereits geleisteten Zahlungen gemäß
§ 628 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen. Die Klage erweist sich demnach als unbe-
gründet.
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Seiters
Vorinstanzen:
AG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 23.04.2008 - 5 C 31/08 -
LG Kempten, Entscheidung vom 26.11.2008 - 5 S 837/08 -