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BGH Urteil vom 23.07.2009 – III ZR 2/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 23. Juli 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Juli 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,

Hucke, Seiters und Schilling

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 2007 im Kos-

tenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Klageantrag zu I

abzüglich am 16. Februar 2007 gezahlter 3.000 € und den Klage-

antrag zu II betrifft.

Im Übrigen (Klageantrag zu III) wird die Revision zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-

zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung"

gerichtete Erklärung vom 20. Dezember 1999 eine Beteiligung an der C.

. Dritte Me-

dienbeteiligungs KG (im Folgenden: Fonds III) in Höhe von 100.000 DM zuzüg-

lich 5 % Agio. Der Beitritt sollte - dem von der Komplementärin der Beteili-

gungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - über die Beklag-

te, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach ei-

nem im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und

Mittelverwendungskontrolle" vorgenommen werden. Die Beklagte, die im Pros-

pekt in der Rubrik "Partner" als Gründungsgesellschafter bezeichnet wird, hatte

ihre Stellung als Kommanditistin durch Abtretung des Geschäftsanteils des

Gründungsgesellschafters K. erworben, der seinerseits Gesellschafter und

Geschäftsführer der Komplementärin ist. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen

Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass

für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten,

etwa in Form von Ausfallversicherungen. Nachdem Produktionen nicht den er-

wünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N.

E. I. S. Inc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als

zahlungsunfähig. Insgesamt erhielt die Klägerin aus der Beteiligung Ausschüt-

tungen von 13.446,98 € und eine Teilrückerstattung des Agios von 1.022.58 €.

2

Erstinstanzlich hat die Klägerin die Treuhandkommanditistin und zwei

weitere Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteili-

gung auf Rückzahlung des eingezahlten Betrags von - unter Berücksichtigung

der genannten Zahlungen - noch 39.216,09 € nebst Zinsen in Anspruch ge-

nommen. Insoweit hat sie mit dem in Anspruch genommenen Vermittler einen

Vergleich über die Zahlung von 3.000 € geschlossen. Darüber hinaus hat sie

die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihr den Steuerschaden zu erset-

zen hätten, der ihr durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung von Verlust-

zuweisungen entstehe, und dass sie sie von Ansprüchen freistellen müssten,

die die Beteiligungsgesellschaft, deren Gläubiger oder Dritte gegen sie wegen

ihrer Stellung als Kommanditistin richten könnten. Sie hat - soweit jetzt noch

von Interesse - unter anderem einen Prospektmangel und eine Aufklärungs-

pflichtverletzung darin gesehen, dass sie nicht über Provisionszahlungen in Hö-

he von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung an die

IT GmbH unterrichtet worden sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klä-

gerin nur noch die Treuhandkommanditistin in Anspruch genommen und sich

- neben anderem - nach Schluss der mündlichen Verhandlung darauf gestützt,

aus der für die Produktionskosten vorgesehenen Summe seien prospektwidrig

die Prämien für die Erlösausfallversicherung gezahlt worden. Das Berufungsge-

richt hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revi-

sion verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge unter Berücksichtigung des ver-

gleichsweise erhaltenen Betrags gegen die Beklagte weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die Anträge auf

Zahlung und Feststellung betrifft; hinsichtlich des Freistellungsantrags ist die

Revision unbegründet.

I.

4

Das Berufungsgericht zieht zwar in Betracht, dass die Beklagte als Treu-

handkommanditistin die Pflicht traf, die künftigen Treugeber über alle wesentli-

chen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung

von Bedeutung sind. Soweit die Klägerin der Beklagten vorwerfe, sie habe Mit-

tel in Kenntnis einer von der Fondsgesellschaft beabsichtigten nicht bestim-

mungsgemäßen Verwendung freigegeben, könne dies allerdings nicht zu dem

von der Klägerin verfolgten Anspruch führen, so gestellt werden zu wollen, als

hätte sie sich nicht an der Fondsgesellschaft beteiligt. Dass bereits vor Ab-

schluss des Treuhandvertrags eine unberechtigte Freigabe von Mitteln beab-

sichtigt gewesen wäre, sei nicht konkret genug vorgetragen worden. Die Be-

zeichnung der Mittelverwendungen im Investitionsplan stehe erkennbar mit den

Beschreibungen im Prospekt zum Konzeptionsvertrag und zum Eigenkapital-

vermittlungsvertrag in Zusammenhang. Diese Erläuterungen ließen nicht den

Schluss zu, dass es sich insoweit um Mittel handele, die für Produktionen vor-

gesehen seien. Es fehle auch jeder Anhalt, dass im Zusammenhang mit dem

Konzeptionsvertrag eine Werbung für bestimmte Filme gemeint sei. Auch wenn

die Aufspaltung dieser offenbaren "Weichkosten" erkennbar der Schönung ge-

dient haben dürfte, könne von "verdeckten Innenprovisionen" nicht gesprochen

werden.

II.

6

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-

den Punkt nicht stand.

1.

Zu Recht zieht das Berufungsgericht allerdings in Betracht, dass die Be-

klagte als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen konnte, die künftigen

Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu überneh-

mende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f;

Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9;

vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom

29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar

2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8), insbesondere diese über

regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer entsprechenden Pflicht war die

Beklagte nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in ei-

nen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Ab-

wicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich

durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem

Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplemen-

tärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des

Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich.

Richtig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass nur Kenntnisse der

Beklagten über eine mögliche prospektwidrige Verwendung von Anlegergeldern

vor Abschluss des Treuhandvertrags einen Anspruch der Klägerin begründen

können, so gestellt zu werden, als wäre sie der Fondsgesellschaft nicht (mittel-

bar) beigetreten. Im Übrigen ist - soweit ersichtlich - nicht in Streit, dass die Be-

klagte die mit der Gründung der Gesellschaft zusammenhängenden Gebühren

nach § 4 Abs. 3 des Treuhandvertrags ohne eine nähere Prüfung freizugeben

hatte und der Zahlungsfluss dem entsprochen hat (vgl. Senatsurteil vom

29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 23).

7

2.

Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das

Berufungsgericht zu Unrecht annimmt, die behaupteten Zahlungen von Ver-

triebsprovisionen in Höhe von 20 % an die IT GmbH könnten eine Haftung der

Beklagten nicht begründen.

8

Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den

Fonds III (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. Novem-

ber 2008 - III ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar

2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 ff Rn. 9-26) und den Fonds II (Teilurteil vom

12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 8-25) ent-

schieden hat, war die Beklagte nach den in den damaligen Verfahren revisions-

rechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet, den Anleger darüber

zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH

hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er hat dies

wie folgt begründet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte für die vorgesehene Mit-

telverwendung einen Investitionsplan, nach dem in die Beschaffung des Eigen-

kapitals 7 % des Beteiligungskapitals fließen solle. Darüber hinaus ergebe sich

aus den Verträgen zur Durchführung der Investition, dass die Komplementärin,

die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, zusätzlich

das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 Rn. 18;

Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 Rn. 11). Demgegen-

über habe der Anleger vorgetragen und in verschiedener Weise belegt, dass an

die IT GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals 20 % geflossen seien (Urteil

vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO

S. 615 f Rn 16-18). Die Komplementärin sei an die Beachtung des Investitions-

plans gebunden und nicht berechtigt gewesen, über die ihr zufließenden Mittel

nach ihrem Belieben zu verfügen (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24;

Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 f Rn 12). Vor diesem

Hintergrund könne nicht unbeantwortet bleiben, wie die Tätigkeitsbereiche der

Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf die hierfür zu bean-

spruchende

Vergütung

voneinander

abzugrenzen

seien

(Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 Rn 13 f).

9

Von diesen Grundsätzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 12. Fe-

bruar 2009 noch einmal ausführlich dargestellt hat, ist revisionsrechtlich auch in

diesem Verfahren auszugehen. Denn die Klägerin hat auch in diesem Rechts-

streit auf Umstände hingewiesen, in denen der Senat die hinreichende Darle-

gung eines Prospektfehlers oder einer der Beklagten bekannten Abweichung

vom Prospektinhalt gesehen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird

insoweit - auch zur Frage der Darlegungs- und Beweislast sowie zu Beweiser-

leichterungen für die Anleger - im Einzelnen auf das Senatsurteil vom 12. Fe-

bruar 2009 (III ZR 90/08 aaO) Bezug genommen. Gemessen an diesem Vor-

bringen der Klägerin war das Berufungsgericht, das selbst von einer "erkennba-

ren Schönung" der Weichkosten spricht, verpflichtet, sich mit den ihm vorgeleg-

ten Urkunden und Beweisantritten näher zu befassen.

10

Die Revisionserwiderung hält dem entgegen, die Komplementärin, die

Inhaberin eines eigenen gewerblichen Unternehmens sei, das Handelsgeschäf-

te auf eigene Rechnung betreibe, habe - nicht als Gesellschafterin, sondern als

Dritte - in den "Verträge(n) zur Durchführung der Investition" mit der jeweiligen

Fonds-KG Entgelte für ihre Leistungen vereinbart, noch bevor ein einziger Kapi-

talanleger unter Verwendung des Prospekts geworben und dem Fonds beige-

treten sei. Die Komplementärin sei weder der Fondsgesellschaft noch den An-

legern Rechenschaft über die Verwendung der ihr als vereinbarte Vergütungen

zugeflossenen Mittel schuldig. Die im Investitionsplan genannten Budgets kor-

respondierten mit diesen Vergütungen, die der Komplementärin aufgrund der

vorher bereits abgeschlossenen Drittgeschäfte unentziehbar versprochen wor-

den seien. Es sei daher kein Raum, die sachliche und betragsmäßige Einhal-

tung dieser Fonds-Budgets im praktischen Vollzug zu kontrollieren. Deshalb sei

auch die Annahme, die Komplementärin habe die für die Vergütung des Eigen-

kapitalvertriebs vorgesehenen Mittel nicht nach ihrem Belieben aufstocken und

aus Budgets finanzieren dürfen, die für andere Aufgaben vorgesehen seien,

völlig verfehlt und weder gesellschafts- noch schuldrechtlich haltbar.

11

Eine abschließende Stellungnahme ist hierzu schon deshalb nicht veran-

lasst, weil bislang in keinem der Verfahren, mit denen sich der Senat befasst

hat, die Verträge vorgelegt worden sind, die Grundlage für die Tätigkeit der

Komplementärin zur Durchführung der Investition gewesen sind, geschweige

denn solche zwischen ihr und der IT GmbH. Im Übrigen geht es in diesem

Rechtsstreit auch nicht um deren Vergütungsansprüche, die Schadensersatz-

ansprüche gegen sie ohnehin nicht ausschließen könnten, sondern um den von

den Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren hätten die wahre Provisions-

höhe für die Einwerbung des Beteiligungskapitals verschleiert, um die Beteili-

gung an den Mann bringen zu können. Insoweit bleibt der Senat bei seiner Be-

urteilung, dass das auch in diesem Verfahren vorgelegte Schreiben des Ge-

schäftsführers der Komplementärin K. an den Mitgesellschafter O. ,

zugleich Gesellschafter der IT GmbH, vom 19. Januar 1998 einen unüberseh-

baren Hinweis darauf bot, die Höhe der an die IT GmbH für ihre Vertriebsbe-

mühungen zu zahlenden Provisionen zu verheimlichen (vgl. Urteil vom 19. Fe-

bruar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 Rn. 16 f). Sollte sich dieser Vortrag und

die Kenntnis der Beklagten von diesen Vorgängen im weiteren Verfahren als

richtig herausstellen, liegt in der Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten

nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo keine Rechtsfortbildung, mit

der sie - als mit Treuhandaufgaben betraute Wirtschaftsprüfungsgesellschaft -

nicht hätte rechnen müssen.

12

3.

Demgegenüber hatte das Berufungsgericht nach § 296a ZPO keinen

Anlass, sich mit der erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung erho-

benen Rüge der Klägerin zu beschäftigen, aus dem Prospekt ergebe sich nur

unzulänglich, dass die Kosten für die Erlösausfallversicherung nicht in der Posi-

tion "Produktabsicherung" und nicht in den sonstigen "Weichkosten" enthalten,

sondern zu Lasten der Produktionskosten gegangen seien. Diese Rüge ist im

Übrigen auch in der Sache unbegründet, wie der Senat im Urteil vom 12. Fe-

bruar 2009 (III ZR 90/08 aaO S. 617 f Rn. 29-31) im Einzelnen näher dargelegt

hat.

13

4.

Das angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als

das Berufungsgericht - ohne dies im Einzelnen zu begründen - den Feststel-

lungsantrag der Klägerin auf Ersatz von Steuerschäden aufgrund einer nach-

träglichen Aberkennung von Verlustzuweisungen abgewiesen hat.

14

Wie die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung näher ausge-

führt hat, verfolgt sie mit diesem Antrag nicht, die Beklagte wegen eines eigen-

ständigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch in

dem Fall, dass ihr mit einer "Rückgabe" der Beteiligung verbundener Zahlungs-

antrag unbegründet wäre. Vielmehr will sie, wenn ihr Zahlungsantrag Erfolg hat

und es zu einer entsprechenden Schadensersatzleistung der Beklagten sowie

zu einer Übertragung der Rechte aus der Beteiligung kommt, mit diesem Antrag

sicherstellen, dass sie über die notwendige Versteuerung der Ersatzleistung

hinaus nicht auch noch die Verlustzuweisung verliert.

15

Da das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit

- ausschließlich auf der Rechtsfolgenseite - die aus einer Aufklärungspflichtver-

letzung der Beklagten folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, ist das

Feststellungsinteresse der Klägerin nicht zu verneinen. Das Berufungsgericht

wird daher, soweit sich der Zahlungsantrag als begründet erweist, in der Sache

näher prüfen müssen, welche steuerlichen Folgen sich aus diesem Sachverhalt

ergeben und ob sie hinreichenden Anlass bieten, sie im Sinne des gestellten

Feststellungsantrags schadensersatzrechtlich zu berücksichtigen. Die Parteien

haben im weiteren Verfahren Gelegenheit, sich zu diesen Fragen näher zu äu-

ßern.

16

Demgegenüber ist der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass die Be-

III.

klagte sie von Ansprüchen der Beteiligungsgesellschaft, deren Gläubigern oder

von Dritten freizustellen habe, die sich aus ihrer Rechtsstellung als Kommandi-

tistin ergäben, im Ergebnis unbegründet. Auch wenn man mit der Klägerin als

richtig unterstellt, die Ausschüttungen an die Anleger beruhten nicht auf erwirt-

schafteten Renditen, sondern seien als (teilweise) Einlagenrückgewähr zu wer-

ten, kommt ihre Inanspruchnahme nach §§ 171, 172 HGB nicht in Betracht. Da

die Klägerin selbst nicht Kommanditistin ist, sondern nur wirtschaftlich über die

Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, ist nicht sie,

sondern die Beklagte Anspruchsgegnerin eines auf §§ 171, 172 HGB gestütz-

ten Anspruchs (vgl. BGHZ 76, 127, 130 f; Henze, in: Ebenroth/Boujong/Joost/

Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 177a Anh. B Rn. 100; Strohn aaO § 171 Rn. 120).

Auch Gläubiger der Gesellschaft können sie insoweit nicht in Anspruch nehmen

(vgl. BGHZ 178, 271, 276 ff Rn. 19-24 zur Inanspruchnahme nach §§ 128, 130

HGB), so dass es an einer Grundlage für eine mögliche Freistellungsverpflich-

tung fehlt. Der Antrag kann auch nicht in dem Sinne verstanden werden, dass

als "Dritter" die Beklagte in Betracht komme; denn insoweit ginge es nicht um

eine Freistellung. Im Verhältnis zur Beklagten könnte allenfalls die Frage ge-

prüft werden, ob dieser nach einer Inanspruchnahme nach den §§ 171, 172

HGB gegen die Klägerin Ansprüche nach §§ 675, 670 BGB zustehen. Einen auf

dieses Rechtsverhältnis bezogenen Feststellungsantrag hat die Klägerin indes

nicht gestellt.

IV.

17

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die

notwendigen Feststellungen nachgeholt werden können.

Schlick

Dörr

RiBGH Hucke hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Schlick

Seiters

Schlick

RiBGH Schilling hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 20.02.2007 - 28 O 19390/05 -

OLG München, Entscheidung vom 12.12.2007 - 3 U 2475/07 -