BGH Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 261/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Verkündet am: 10. März 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Zur Frage der Zulässigkeit der Wort- und Bildberichterstattung im Rahmen ei-
nes Fernsehbeitrags, in welchem zwei Tage nach der Beisetzung des verstor-
benen Fürsten von Monaco über einen seiner Enkel berichtet wird.
BGH, Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07 - Kammergericht
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und
Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 28. September 2007 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die Berufung als unbegründet zu-
rückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer
27 des Landgerichts Berlin vom 1. März 2007 dahingehend abge-
ändert, dass die Klage im Umfang der Aufhebung abgewiesen
wird.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein Enkel des verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco.
Er nimmt die Beklagte, die den Fernsehsender RTL betreibt, auf Unterlassung
der erneuten Veröffentlichung diverser Passagen aus einem am 17. April 2005,
zwei Tage nach der Beisetzung des Großvaters des Klägers, bundesweit aus-
gestrahlten Fernsehbeitrag in Anspruch. Dieser Beitrag beschäftigte sich u.a.
mit der Person des Klägers und enthielt mit Kommentaren unterlegte Fotos und
Filmausschnitte, vorwiegend aus dessen privatem Alltag. Der Kläger begehrt
das Verbot erneuter Veröffentlichung einiger ihn u.a. in Freizeitkleidung zeigen-
der - teilweise älterer - Fotos und Filmausschnitte sowie mehrerer Textpassa-
gen, die ihn u.a. als umschwärmten Star darstellen, sein Aussehen - durchweg
positiv - bewerten und darüber spekulieren, ob er in Zukunft eine größere Rolle
im Fürstentum spielen werde als bisher.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß u.a. zur Unterlassung
erneuter, auf den Kläger bezogener Verbreitung von zehn Textpassagen verur-
teilt, die dem streitigen Fernsehbeitrag entnommen sind, ferner dazu, zahlreiche
den Kläger zeigende Fotos und Filmausschnitte aus diesem Beitrag nicht er-
neut zu verbreiten sowie zwei Filmausschnitte daraus nicht im Rahmen einer
Berichterstattung zu verbreiten, die nahezu ausschließlich persönliche Belange
des Klägers und nicht ein zeitgeschichtliches Ereignis zum Inhalt habe. Die Be-
rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht bezüglich des Klageantrages zu
IV. mangels Begründung als unzulässig verworfen. Im Übrigen hatte die Beru-
fung lediglich im Hinblick auf einen der beiden zuletzt genannten Filmausschnit-
te Erfolg. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, soweit die Berufung als un-
begründet zurückgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
I.
Ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der beanstandeten
Textpassagen folgt nach Auffassung des Berufungsgerichts aus dem allgemei-
nen Persönlichkeitsrecht des Klägers. Er müsse nicht hinnehmen, über einen
konkreten Anlass hinaus durch eine Berichterstattung über sein Aussehen und
sein Privatleben zu einem Objekt der Medien gemacht und zu einem Idol auf-
gebaut zu werden. Sein Interesse, nicht durch Bewertung seines Erschei-
nungsbildes und Ausbreitung von Belanglosigkeiten uneingeschränkt der Öf-
fentlichkeit präsentiert zu werden, sei schutzwürdig.
Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen habe die Pressefreiheit der
Beklagten zurückzutreten. Die Bekanntheit des Klägers rechtfertige die Äuße-
rungen nicht. Die Zukunft Monacos nach dem Tod des Fürsten Rainier habe der
im Streit stehende Fernsehbeitrag nur vordergründig thematisiert und sich auf
Aussehen und persönliche Angelegenheiten u.a. des Klägers konzentriert. Die
angegriffenen Textpassagen stünden nicht in konkretem Bezug zu einem zeit-
geschichtlichen Vorgang. Auch unter Berücksichtigung eines journalistischen
Bedürfnisses nach personalisierter Darstellung zeitgeschichtlicher Vorgänge sei
die Berichterstattung nicht durch ein öffentliches Informationsinteresse gedeckt.
Ferner habe die Beklagte aufgrund des Rechts des Klägers am eigenen
Bild mit einer Ausnahme die erneute Veröffentlichung der beanstandeten Film-
ausschnitte und Fotos zu unterlassen. Diese zeigten den Kläger bis auf zwei
Ausnahmen in ausschließlich privaten Situationen. Der Fernsehbeitrag knüpfe
zwar an die Beisetzung des Fürsten Rainier und damit an ein zeitgeschichtli-
ches Ereignis an. Damit stünden die Abbildungen des Klägers, die von anderen,
zum Teil Jahre zurück liegenden Gelegenheiten stammten, aber nicht in zeitli-
chem Zusammenhang. Außerdem sei die mit den Bildern illustrierte Wortbe-
richterstattung zu beanstanden. Die Bedeutung des Klägers für die Zukunft Mo-
nacos sei von der Beklagten nur vorgeschoben worden, um die Neugier an sei-
ner Person und an seinem Äußeren zu befriedigen. Die Abbildungen lieferten
keinen Beitrag zu einer Debatte von sachlichem Interesse und seien ohne
maßgeblichen Informationswert.
Auch die erneute Verbreitung des Filmausschnitts, der den Kläger als
Minderjährigen u.a. mit seinem Großvater zeige, habe die Beklagte zu unterlas-
sen, sofern sie im Rahmen einer Berichterstattung erfolge, die kein zeitge-
schichtliches Ereignis, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange des
Klägers zum Gegenstand habe. Denn die Beklagte habe auch diesen, einen
offiziellen Anlass zeigenden Filmausschnitt dazu benutzt, eine unzulässige
Textberichterstattung zu illustrieren, was berechtigte Interessen des Klägers
verletzt habe, zumal ihn der Ausschnitt als Kind zeige.
II.
Das Urteil des Berufungsgerichts hält im angefochtenen Umfang revisi-
onsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger
die geltend gemachten Ansprüche entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823
Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auf Unter-
lassung erneuter Verbreitung der Filmausschnitte und Fotos nicht zu.
a) Das Berufungsgericht beurteilt die Zulässigkeit der Bildveröffentli-
chungen im Ansatz zu Recht nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22,
23 KUG (vgl. Senatsurteile BGHZ 171, 275; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 -
VersR 2007, 1135; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283; vom
24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268; vom 1. Juli 2008 - VI ZR
67/08 - VersR 2008, 1411 und - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 14. Ok-
tober 2008 - VI ZR 256/06 - VersR 2009, 76 und - VI ZR 272/06 - VersR 2009,
78 sowie - VI ZR 271/06 - und - VI ZR 260/06 -, beide z.V.b.; vom 28. Oktober
2008 - VI ZR 307/07 - GRUR 2009, 150), das sowohl mit verfassungsrechtli-
chen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1798 f.) als auch mit der Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (künftig: EGMR)
im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 und NJW 2006, 591). Nicht zu
beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der Kläger habe nicht
in die Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt (vgl. § 22 KUG). Zulässig
war diese daher nur, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitge-
schichte handelte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und die Veröffentlichung berechtigte
Interessen des Klägers nicht verletzte (§ 23 Abs. 2 KUG).
aa) Schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitge-
schichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, erfordert eine Abwägung zwi-
schen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8
Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten von Presse und Rundfunk aus Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits, wobei die Grundrechte
der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Schutzes
der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) ihrerseits nicht vorbehaltlos ge-
währleistet sind und von den §§ 22, 23 KUG sowie Art. 8 und 10 EMRK beein-
flusst werden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO,
S. 1413 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1507). Der für die Frage, ob es sich um
ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff
des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem
Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos,
vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (auch hierzu Senatsurteile
vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1412 und - VI ZR 243/06 - aaO,
S. 1506 f., jeweils m.w.N.).
bb) Zum Kern der Presse- und der - hier zugunsten der Beklagten zu be-
rücksichtigenden - Rundfunkfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz
nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des
öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteil vom
1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO m.w.N.; BVerfGE 87, 181, 201; 95, 220, 234;
97, 228, 257; 101, 361, 392; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; NJW 2008, 1793,
1794). Die Rundfunkfreiheit gewährleistet, dass die Gestaltung des Programms
wie auch der einzelnen Sendungen Sache des Rundfunks bleibt (vgl. etwa
BVerfGE 59, 231, 258; 95, 220, 234; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860). Die
grundrechtliche Gewährleistung umfasst auch die Abbildung von Personen (vgl.
etwa Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - aaO, S. 151 m.w.N.;
BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794, 1796). Auch unterhaltende Beiträge, etwa
über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätz-
lich an diesem Schutz teil (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR
272/06 - VersR 2009, 78, 79; BVerfGE 35, 202, 222 f.; 59, 231, 258; 101, 361,
389 f.; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 f.; NJW 2008, 1793, 1794, 1796), ohne
dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängen
kann (vgl. BVerfGE 35, 202, 222 f.; 66, 116, 134; NJW 2008, 1793, 1794). Ge-
rade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orien-
tierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunkti-
onen erfüllen. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbil-
dung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. etwa Senatsurteile vom
1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1413 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1507 f.;
vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - aaO; BVerfGE 101, 361, 390; BVerfG,
NJW 2008, 1793, 1796).
cc) Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonde-
rem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositio-
nen. Diese obliegt im Fall eines Rechtsstreits den Gerichten, die hierbei aller-
dings auf die Prüfung beschränkt sind, in welchem Ausmaß der Bericht einen
Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann (vgl. Senatsurteil
vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfG, NJW 2008, 1793,
1796). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Aus-
gleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen
zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre (vgl.
Senatsurteile BGHZ 131, 332, 337 f. und vom 9. Dezember 2003 - VI ZR
373/02 - VersR 2004, 522, 523), der in Form der Gewährleistung des Rechts
am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch verfas-
sungsrechtlich fundiert ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 381 ff.; BVerfG, NJW 2008,
1793, 1794, 1799). Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die
Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernst-
haft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums
erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne
Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser
oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedi-
gen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfGE
34, 269, 283; 101, 361, 391; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407; NJW 2008, 1793,
1796). Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in
den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berück-
sichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Dies gilt insbesondere bei
einem Fernsehbeitrag, bei dem Wort- und Bildberichterstattung naturgemäß
eng miteinander verknüpft sind und bei dem es deshalb regelmäßig schwer
möglich sein wird, einzelne Text- und Bildpassagen aus dem Gesamtbeitrag
herauszulösen und einer isolierten Betrachtung zuzuführen.
b) Nach diesen Maßstäben kann der Auffassung des Berufungsgerichts,
die angegriffene Bildberichterstattung sei wegen der fehlenden Einwilligung des
Klägers im Wesentlichen unzulässig gewesen, nicht gefolgt werden.
aa) Anlass für den beanstandeten Fernsehbeitrag war der Tod des Fürs-
ten Rainier von Monaco und dessen Beisetzung zwei Tage vor der Ausstrah-
lung. Damit knüpfte der Beitrag von seinem Konzept her an ein zeitgeschichtli-
ches Ereignis an, über das der beklagte Sender berichten durfte. Das gilt
grundsätzlich auch, soweit der Beitrag im Anschluss an dieses Ereignis ein
Porträt der Person des Klägers zeichnete und die Frage behandelte, welche
Rolle er im Fürstentum zukünftig spielen werde. Der Kläger zählt als Enkel des
verstorbenen Fürsten Rainier und einer der Neffen des derzeit amtierenden
Staatsoberhauptes des Fürstentums Monaco zu den potentiellen Thronfolgern
und ist von daher eine Person des öffentlichen Interesses. Deshalb darf über
ihn in größerem Umfang berichtet werden als über andere Personen, wenn die
Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im
Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und in die
Abwägung keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen einzustellen
sind, die einer Veröffentlichung entgegenstehen (vgl. näher m.w.N. etwa Se-
natsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - aaO, S. 150 f.). Dabei kommt
es auf den redaktionellen Gehalt und die Gestaltung des Fernsehberichts nicht
an, da die Garantie der Rundfunk- und Pressefreiheit es nicht zulässt, das Ein-
greifen dieses Grundrechts von der Qualität des jeweiligen Beitrags abhängig
zu machen (BVerfGE 34, 269, 283; Senatsurteil vom 14. März 1995 - VI ZR
52/94 - VersR 1995, 667, 668, bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026; Se-
natsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697). Vielmehr sind
die Text- und Bildbeiträge im Gesamtkontext des Beitrags zu würdigen, wobei
auch den Besonderheiten einer Fernsehberichterstattung Rechnung zu tragen
ist, bei der Wort und Bild einander ergänzen.
bb) Nach diesen Grundsätzen war die beanstandete Berichterstattung,
soweit sie Gegenstand revisionsrechtlicher Beurteilung ist, zulässig. Mit wel-
chen Bildern und Filmausschnitten ein solcher Beitrag illustriert wird, ist grund-
sätzlich von dem für die Sendung Verantwortlichen zu entscheiden. Im Streitfall
ist den verwendeten Fotos und Filmausschnitten, die den Kläger betreffen, kein
eigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen. Dass die Aufnahmen etwa an
Orten der Abgeschiedenheit, unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder von tech-
nischen Mitteln, die dem gleich kämen, zustande gekommen und aus diesem
Grund unzulässig wären (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; BVerfGE
101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131, 332, 342),
macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Sie zeigen den
Kläger vielmehr durchweg in Alltagssituationen ohne persönlichkeitsrechtsrele-
vante Verletzungsintensität. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sind
keine überwiegenden berechtigten Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG)
erkennbar, die bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Ge-
samtheit der Verbreitung der ihn zeigenden Fotos und Filmausschnitte entge-
genstünden (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007,
697). Selbst wenn der im Streit stehende Beitrag die Erörterung von Aussehen,
Erscheinungsbild und Umgang des Klägers mit den Medien in den Vordergrund
stellt, nimmt ihm dies im Zusammenhang mit dem Gesamtportrait seiner Person
als potentieller Thronfolger nicht den für die Zulässigkeit der Veröffentlichung
erforderlichen Informationswert.
Somit war die Verbreitung der beanstandeten Aufnahmen und Filmaus-
schnitte nicht nach §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG unzulässig. Dies
gilt auch für den Filmausschnitt, der den Kläger im Rahmen des Gesamtport-
raits seiner Person als Minderjährigen u.a. mit seinem Großvater bei einem offi-
ziellen Anlass zeigt, der bereits als solcher ein Ereignis der Zeitgeschichte bil-
dete.
2. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Prüfung auch nicht
stand, soweit es die Beklagte zur Unterlassung erneuter Verbreitung der ange-
griffenen Textpassagen verurteilt. Die geltend gemachten Unterlassungsan-
Abs. 1, 1 Abs. 1 GG stehen dem Kläger auch insoweit nicht zu.
a) Es ist bereits fraglich, ob Wortberichterstattung und die Verbreitung
von Bildnissen i.S.v. §§ 22, 23 KUG durch die Medien, auch soweit die Veröf-
fentlichung das Privat- oder Alltagsleben einer Person berührt, nach den glei-
chen rechtlichen Kriterien zu beurteilen sind und inwieweit bei einem (einheitli-
chen) Fernsehbeitrag überhaupt einzelne Wortbeiträge rechtlich einer isolierten
Betrachtung zugänglich sein können. Dies kann im Streitfall jedoch offen blei-
ben.
b) Ein Verbot der angegriffenen Textpassagen begegnet schon deshalb
Bedenken, weil es nicht zulässig ist, aus einer komplexen Äußerung einzelne
Textstellen heraus zu lösen und als unzulässig zu verbieten, obwohl sie sich im
Gesamtkontext als zulässig erweisen können (Senatsurteile vom 25. März 1997
- VI ZR 102/96 - VersR 1997, 942; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR
2008, 695 und vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - WRP 2009, 324). Inso-
weit kann für die grundsätzliche Zulässigkeit des Fernsehbeitrags auf die vor-
herstehenden Ausführungen Bezug genommen werden, wobei für die Wortbe-
richterstattung als solche der durch Art. 5 GG gewährleistete Grundsatz der
freien Berichterstattung gilt. Im Übrigen haben die beanstandeten Äußerungen
weder für sich genommen noch in Zusammenhang mit der Bildberichterstattung
einen eigenständigen Verletzungseffekt der ihr Verbot rechtfertigen könnte. Sie
betreffen sämtlich nicht den besonders geschützten Kernbereich der Privat-
sphäre des Klägers und keine Themen, die schon von vornherein überhaupt
nicht in die Öffentlichkeit gehören (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Dezember
2003 - VI ZR 373/02 - aaO, S. 523; BVerfGE 119, 1, 33, 35; BVerfG, NJW
2008, 1793, 1799; Müller aaO, S. 1149). Soweit die Texte den Umgang des
Klägers mit den Medien behandeln, sich damit befassen, wie er sich in Monaco
in der Öffentlichkeit bewege, oder darüber spekulieren, ob er sich in Zukunft
vermehrt in die Öffentlichkeit begeben werde, ist eher die Sozial- oder gar die
Öffentlichkeitssphäre berührt (vgl. etwa Senatsurteil vom 21. November 2006
- VI ZR 259/05 - aaO, S. 511 f.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 19.39 ff.);
jedenfalls weisen diese Passagen ihrem Inhalt nach keinen erheblichen Verlet-
zungsgehalt auf. Soweit die Äußerungen den Kläger charakterisieren, sein Aus-
sehen bewerten, punktuell Einzelheiten aus seiner Biographie erörtern sowie
darauf eingehen, wie oft er sich in Monaco aufhalte, mögen sie zwar seine Pri-
vatsphäre tangieren (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR
373/02 - aaO, S. 523 f.; BVerfGE 101, 361, 382 f.; BVerfG, NJW 2008, 1793,
1794). Die Intensität des Eingriffs ist jedoch gering, handelt es sich doch
durchweg um den Kläger positiv beschreibende Werturteile sowie um unstreitig
zutreffende Tatsachen, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls ober-
flächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick
in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln. Dass ihn diese Äußerun-
gen ihrem Inhalt nach in seinem Schutzinteresse erheblich beträfen, lässt sich
weder dem Vorbringen des Klägers entnehmen noch ist es sonst ersichtlich. Bei
dieser Sachlage rechtfertigen weder das vom Kläger geltend gemachte Interes-
se, selbst zu bestimmen, ob sich die Medien überhaupt mit ihm beschäftigen,
noch der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Aspekt, die Be-
klagte betreibe "Starkult" und baue den Kläger zu einem Idol auf, das Verbot
einer erneuten Verbreitung der angegriffenen Äußerungen. Da vielmehr auch
insoweit das Persönlichkeitsrecht des Klägers nur geringfügig betroffen ist,
muss die Rundfunk- und Pressefreiheit der Beklagten im Rahmen der gebote-
nen Gesamtabwägung Vorrang haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Müller Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.03.2007 - 27 O 1203/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2007 - 9 U 93/07 -