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BGH Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 261/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Verkündet am: 10. März 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23

Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

Zur Frage der Zulässigkeit der Wort- und Bildberichterstattung im Rahmen ei-

nes Fernsehbeitrags, in welchem zwei Tage nach der Beisetzung des verstor-

benen Fürsten von Monaco über einen seiner Enkel berichtet wird.

BGH, Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07 - Kammergericht

LG Berlin

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und

Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 28. September 2007 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als die Berufung als unbegründet zu-

rückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer

27 des Landgerichts Berlin vom 1. März 2007 dahingehend abge-

ändert, dass die Klage im Umfang der Aufhebung abgewiesen

wird.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Enkel des verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco.

Er nimmt die Beklagte, die den Fernsehsender RTL betreibt, auf Unterlassung

der erneuten Veröffentlichung diverser Passagen aus einem am 17. April 2005,

zwei Tage nach der Beisetzung des Großvaters des Klägers, bundesweit aus-

gestrahlten Fernsehbeitrag in Anspruch. Dieser Beitrag beschäftigte sich u.a.

mit der Person des Klägers und enthielt mit Kommentaren unterlegte Fotos und

Filmausschnitte, vorwiegend aus dessen privatem Alltag. Der Kläger begehrt

das Verbot erneuter Veröffentlichung einiger ihn u.a. in Freizeitkleidung zeigen-

der - teilweise älterer - Fotos und Filmausschnitte sowie mehrerer Textpassa-

gen, die ihn u.a. als umschwärmten Star darstellen, sein Aussehen - durchweg

positiv - bewerten und darüber spekulieren, ob er in Zukunft eine größere Rolle

im Fürstentum spielen werde als bisher.

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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß u.a. zur Unterlassung

erneuter, auf den Kläger bezogener Verbreitung von zehn Textpassagen verur-

teilt, die dem streitigen Fernsehbeitrag entnommen sind, ferner dazu, zahlreiche

den Kläger zeigende Fotos und Filmausschnitte aus diesem Beitrag nicht er-

neut zu verbreiten sowie zwei Filmausschnitte daraus nicht im Rahmen einer

Berichterstattung zu verbreiten, die nahezu ausschließlich persönliche Belange

des Klägers und nicht ein zeitgeschichtliches Ereignis zum Inhalt habe. Die Be-

rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht bezüglich des Klageantrages zu

IV. mangels Begründung als unzulässig verworfen. Im Übrigen hatte die Beru-

fung lediglich im Hinblick auf einen der beiden zuletzt genannten Filmausschnit-

te Erfolg. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die

Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, soweit die Berufung als un-

begründet zurückgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe

I.

3

Ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der beanstandeten

Textpassagen folgt nach Auffassung des Berufungsgerichts aus dem allgemei-

nen Persönlichkeitsrecht des Klägers. Er müsse nicht hinnehmen, über einen

konkreten Anlass hinaus durch eine Berichterstattung über sein Aussehen und

sein Privatleben zu einem Objekt der Medien gemacht und zu einem Idol auf-

gebaut zu werden. Sein Interesse, nicht durch Bewertung seines Erschei-

nungsbildes und Ausbreitung von Belanglosigkeiten uneingeschränkt der Öf-

fentlichkeit präsentiert zu werden, sei schutzwürdig.

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Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen habe die Pressefreiheit der

Beklagten zurückzutreten. Die Bekanntheit des Klägers rechtfertige die Äuße-

rungen nicht. Die Zukunft Monacos nach dem Tod des Fürsten Rainier habe der

im Streit stehende Fernsehbeitrag nur vordergründig thematisiert und sich auf

Aussehen und persönliche Angelegenheiten u.a. des Klägers konzentriert. Die

angegriffenen Textpassagen stünden nicht in konkretem Bezug zu einem zeit-

geschichtlichen Vorgang. Auch unter Berücksichtigung eines journalistischen

Bedürfnisses nach personalisierter Darstellung zeitgeschichtlicher Vorgänge sei

die Berichterstattung nicht durch ein öffentliches Informationsinteresse gedeckt.

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Ferner habe die Beklagte aufgrund des Rechts des Klägers am eigenen

Bild mit einer Ausnahme die erneute Veröffentlichung der beanstandeten Film-

ausschnitte und Fotos zu unterlassen. Diese zeigten den Kläger bis auf zwei

Ausnahmen in ausschließlich privaten Situationen. Der Fernsehbeitrag knüpfe

zwar an die Beisetzung des Fürsten Rainier und damit an ein zeitgeschichtli-

ches Ereignis an. Damit stünden die Abbildungen des Klägers, die von anderen,

zum Teil Jahre zurück liegenden Gelegenheiten stammten, aber nicht in zeitli-

chem Zusammenhang. Außerdem sei die mit den Bildern illustrierte Wortbe-

richterstattung zu beanstanden. Die Bedeutung des Klägers für die Zukunft Mo-

nacos sei von der Beklagten nur vorgeschoben worden, um die Neugier an sei-

ner Person und an seinem Äußeren zu befriedigen. Die Abbildungen lieferten

keinen Beitrag zu einer Debatte von sachlichem Interesse und seien ohne

maßgeblichen Informationswert.

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Auch die erneute Verbreitung des Filmausschnitts, der den Kläger als

Minderjährigen u.a. mit seinem Großvater zeige, habe die Beklagte zu unterlas-

sen, sofern sie im Rahmen einer Berichterstattung erfolge, die kein zeitge-

schichtliches Ereignis, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange des

Klägers zum Gegenstand habe. Denn die Beklagte habe auch diesen, einen

offiziellen Anlass zeigenden Filmausschnitt dazu benutzt, eine unzulässige

Textberichterstattung zu illustrieren, was berechtigte Interessen des Klägers

verletzt habe, zumal ihn der Ausschnitt als Kind zeige.

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II.

Das Urteil des Berufungsgerichts hält im angefochtenen Umfang revisi-

onsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger

die geltend gemachten Ansprüche entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823

Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auf Unter-

lassung erneuter Verbreitung der Filmausschnitte und Fotos nicht zu.

a) Das Berufungsgericht beurteilt die Zulässigkeit der Bildveröffentli-

chungen im Ansatz zu Recht nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22,

23 KUG (vgl. Senatsurteile BGHZ 171, 275; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 -

VersR 2007, 1135; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283; vom

24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268; vom 1. Juli 2008 - VI ZR

67/08 - VersR 2008, 1411 und - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 14. Ok-

tober 2008 - VI ZR 256/06 - VersR 2009, 76 und - VI ZR 272/06 - VersR 2009,

78 sowie - VI ZR 271/06 - und - VI ZR 260/06 -, beide z.V.b.; vom 28. Oktober

2008 - VI ZR 307/07 - GRUR 2009, 150), das sowohl mit verfassungsrechtli-

chen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1798 f.) als auch mit der Recht-

sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (künftig: EGMR)

im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 und NJW 2006, 591). Nicht zu

beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der Kläger habe nicht

in die Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt (vgl. § 22 KUG). Zulässig

war diese daher nur, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitge-

schichte handelte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und die Veröffentlichung berechtigte

Interessen des Klägers nicht verletzte (§ 23 Abs. 2 KUG).

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aa) Schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitge-

schichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, erfordert eine Abwägung zwi-

schen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8

Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten von Presse und Rundfunk aus Art. 5

Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits, wobei die Grundrechte

der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Schutzes

der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) ihrerseits nicht vorbehaltlos ge-

währleistet sind und von den §§ 22, 23 KUG sowie Art. 8 und 10 EMRK beein-

flusst werden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO,

S. 1413 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1507). Der für die Frage, ob es sich um

ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff

des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem

Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos,

vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch

den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (auch hierzu Senatsurteile

vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1412 und - VI ZR 243/06 - aaO,

S. 1506 f., jeweils m.w.N.).

11

bb) Zum Kern der Presse- und der - hier zugunsten der Beklagten zu be-

rücksichtigenden - Rundfunkfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz

nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des

öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteil vom

1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO m.w.N.; BVerfGE 87, 181, 201; 95, 220, 234;

97, 228, 257; 101, 361, 392; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; NJW 2008, 1793,

1794). Die Rundfunkfreiheit gewährleistet, dass die Gestaltung des Programms

wie auch der einzelnen Sendungen Sache des Rundfunks bleibt (vgl. etwa

BVerfGE 59, 231, 258; 95, 220, 234; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860). Die

grundrechtliche Gewährleistung umfasst auch die Abbildung von Personen (vgl.

etwa Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - aaO, S. 151 m.w.N.;

BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794, 1796). Auch unterhaltende Beiträge, etwa

über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätz-

lich an diesem Schutz teil (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR

272/06 - VersR 2009, 78, 79; BVerfGE 35, 202, 222 f.; 59, 231, 258; 101, 361,

389 f.; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 f.; NJW 2008, 1793, 1794, 1796), ohne

dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängen

kann (vgl. BVerfGE 35, 202, 222 f.; 66, 116, 134; NJW 2008, 1793, 1794). Ge-

rade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orien-

tierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunkti-

onen erfüllen. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbil-

dung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. etwa Senatsurteile vom

1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1413 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1507 f.;

vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - aaO; BVerfGE 101, 361, 390; BVerfG,

NJW 2008, 1793, 1796).

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cc) Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonde-

rem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositio-

nen. Diese obliegt im Fall eines Rechtsstreits den Gerichten, die hierbei aller-

dings auf die Prüfung beschränkt sind, in welchem Ausmaß der Bericht einen

Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann (vgl. Senatsurteil

vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfG, NJW 2008, 1793,

1796). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Aus-

gleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen

zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre (vgl.

Senatsurteile BGHZ 131, 332, 337 f. und vom 9. Dezember 2003 - VI ZR

373/02 - VersR 2004, 522, 523), der in Form der Gewährleistung des Rechts

am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch verfas-

sungsrechtlich fundiert ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 381 ff.; BVerfG, NJW 2008,

1793, 1794, 1799). Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die

Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernst-

haft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums

erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne

Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser

oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedi-

gen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfGE

34, 269, 283; 101, 361, 391; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407; NJW 2008, 1793,

1796). Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in

den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berück-

sichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Dies gilt insbesondere bei

einem Fernsehbeitrag, bei dem Wort- und Bildberichterstattung naturgemäß

eng miteinander verknüpft sind und bei dem es deshalb regelmäßig schwer

möglich sein wird, einzelne Text- und Bildpassagen aus dem Gesamtbeitrag

herauszulösen und einer isolierten Betrachtung zuzuführen.

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b) Nach diesen Maßstäben kann der Auffassung des Berufungsgerichts,

die angegriffene Bildberichterstattung sei wegen der fehlenden Einwilligung des

Klägers im Wesentlichen unzulässig gewesen, nicht gefolgt werden.

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aa) Anlass für den beanstandeten Fernsehbeitrag war der Tod des Fürs-

ten Rainier von Monaco und dessen Beisetzung zwei Tage vor der Ausstrah-

lung. Damit knüpfte der Beitrag von seinem Konzept her an ein zeitgeschichtli-

ches Ereignis an, über das der beklagte Sender berichten durfte. Das gilt

grundsätzlich auch, soweit der Beitrag im Anschluss an dieses Ereignis ein

Porträt der Person des Klägers zeichnete und die Frage behandelte, welche

Rolle er im Fürstentum zukünftig spielen werde. Der Kläger zählt als Enkel des

verstorbenen Fürsten Rainier und einer der Neffen des derzeit amtierenden

Staatsoberhauptes des Fürstentums Monaco zu den potentiellen Thronfolgern

und ist von daher eine Person des öffentlichen Interesses. Deshalb darf über

ihn in größerem Umfang berichtet werden als über andere Personen, wenn die

Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im

Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und in die

Abwägung keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen einzustellen

sind, die einer Veröffentlichung entgegenstehen (vgl. näher m.w.N. etwa Se-

natsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - aaO, S. 150 f.). Dabei kommt

es auf den redaktionellen Gehalt und die Gestaltung des Fernsehberichts nicht

an, da die Garantie der Rundfunk- und Pressefreiheit es nicht zulässt, das Ein-

greifen dieses Grundrechts von der Qualität des jeweiligen Beitrags abhängig

zu machen (BVerfGE 34, 269, 283; Senatsurteil vom 14. März 1995 - VI ZR

52/94 - VersR 1995, 667, 668, bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026; Se-

natsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697). Vielmehr sind

die Text- und Bildbeiträge im Gesamtkontext des Beitrags zu würdigen, wobei

auch den Besonderheiten einer Fernsehberichterstattung Rechnung zu tragen

ist, bei der Wort und Bild einander ergänzen.

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bb) Nach diesen Grundsätzen war die beanstandete Berichterstattung,

soweit sie Gegenstand revisionsrechtlicher Beurteilung ist, zulässig. Mit wel-

chen Bildern und Filmausschnitten ein solcher Beitrag illustriert wird, ist grund-

sätzlich von dem für die Sendung Verantwortlichen zu entscheiden. Im Streitfall

ist den verwendeten Fotos und Filmausschnitten, die den Kläger betreffen, kein

eigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen. Dass die Aufnahmen etwa an

Orten der Abgeschiedenheit, unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder von tech-

nischen Mitteln, die dem gleich kämen, zustande gekommen und aus diesem

Grund unzulässig wären (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; BVerfGE

101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131, 332, 342),

macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Sie zeigen den

Kläger vielmehr durchweg in Alltagssituationen ohne persönlichkeitsrechtsrele-

vante Verletzungsintensität. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sind

keine überwiegenden berechtigten Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG)

erkennbar, die bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Ge-

samtheit der Verbreitung der ihn zeigenden Fotos und Filmausschnitte entge-

genstünden (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007,

697). Selbst wenn der im Streit stehende Beitrag die Erörterung von Aussehen,

Erscheinungsbild und Umgang des Klägers mit den Medien in den Vordergrund

stellt, nimmt ihm dies im Zusammenhang mit dem Gesamtportrait seiner Person

als potentieller Thronfolger nicht den für die Zulässigkeit der Veröffentlichung

erforderlichen Informationswert.

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Somit war die Verbreitung der beanstandeten Aufnahmen und Filmaus-

schnitte nicht nach §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG unzulässig. Dies

gilt auch für den Filmausschnitt, der den Kläger im Rahmen des Gesamtport-

raits seiner Person als Minderjährigen u.a. mit seinem Großvater bei einem offi-

ziellen Anlass zeigt, der bereits als solcher ein Ereignis der Zeitgeschichte bil-

dete.

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2. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Prüfung auch nicht

stand, soweit es die Beklagte zur Unterlassung erneuter Verbreitung der ange-

griffenen Textpassagen verurteilt. Die geltend gemachten Unterlassungsan-

sprüche entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2

Abs. 1, 1 Abs. 1 GG stehen dem Kläger auch insoweit nicht zu.

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a) Es ist bereits fraglich, ob Wortberichterstattung und die Verbreitung

von Bildnissen i.S.v. §§ 22, 23 KUG durch die Medien, auch soweit die Veröf-

fentlichung das Privat- oder Alltagsleben einer Person berührt, nach den glei-

chen rechtlichen Kriterien zu beurteilen sind und inwieweit bei einem (einheitli-

chen) Fernsehbeitrag überhaupt einzelne Wortbeiträge rechtlich einer isolierten

Betrachtung zugänglich sein können. Dies kann im Streitfall jedoch offen blei-

ben.

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b) Ein Verbot der angegriffenen Textpassagen begegnet schon deshalb

Bedenken, weil es nicht zulässig ist, aus einer komplexen Äußerung einzelne

Textstellen heraus zu lösen und als unzulässig zu verbieten, obwohl sie sich im

Gesamtkontext als zulässig erweisen können (Senatsurteile vom 25. März 1997

- VI ZR 102/96 - VersR 1997, 942; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR

2008, 695 und vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - WRP 2009, 324). Inso-

weit kann für die grundsätzliche Zulässigkeit des Fernsehbeitrags auf die vor-

herstehenden Ausführungen Bezug genommen werden, wobei für die Wortbe-

richterstattung als solche der durch Art. 5 GG gewährleistete Grundsatz der

freien Berichterstattung gilt. Im Übrigen haben die beanstandeten Äußerungen

weder für sich genommen noch in Zusammenhang mit der Bildberichterstattung

einen eigenständigen Verletzungseffekt der ihr Verbot rechtfertigen könnte. Sie

betreffen sämtlich nicht den besonders geschützten Kernbereich der Privat-

sphäre des Klägers und keine Themen, die schon von vornherein überhaupt

nicht in die Öffentlichkeit gehören (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Dezember

2003 - VI ZR 373/02 - aaO, S. 523; BVerfGE 119, 1, 33, 35; BVerfG, NJW

2008, 1793, 1799; Müller aaO, S. 1149). Soweit die Texte den Umgang des

Klägers mit den Medien behandeln, sich damit befassen, wie er sich in Monaco

in der Öffentlichkeit bewege, oder darüber spekulieren, ob er sich in Zukunft

vermehrt in die Öffentlichkeit begeben werde, ist eher die Sozial- oder gar die

Öffentlichkeitssphäre berührt (vgl. etwa Senatsurteil vom 21. November 2006

- VI ZR 259/05 - aaO, S. 511 f.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 19.39 ff.);

jedenfalls weisen diese Passagen ihrem Inhalt nach keinen erheblichen Verlet-

zungsgehalt auf. Soweit die Äußerungen den Kläger charakterisieren, sein Aus-

sehen bewerten, punktuell Einzelheiten aus seiner Biographie erörtern sowie

darauf eingehen, wie oft er sich in Monaco aufhalte, mögen sie zwar seine Pri-

vatsphäre tangieren (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR

373/02 - aaO, S. 523 f.; BVerfGE 101, 361, 382 f.; BVerfG, NJW 2008, 1793,

1794). Die Intensität des Eingriffs ist jedoch gering, handelt es sich doch

durchweg um den Kläger positiv beschreibende Werturteile sowie um unstreitig

zutreffende Tatsachen, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls ober-

flächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick

in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln. Dass ihn diese Äußerun-

gen ihrem Inhalt nach in seinem Schutzinteresse erheblich beträfen, lässt sich

weder dem Vorbringen des Klägers entnehmen noch ist es sonst ersichtlich. Bei

dieser Sachlage rechtfertigen weder das vom Kläger geltend gemachte Interes-

se, selbst zu bestimmen, ob sich die Medien überhaupt mit ihm beschäftigen,

noch der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Aspekt, die Be-

klagte betreibe "Starkult" und baue den Kläger zu einem Idol auf, das Verbot

einer erneuten Verbreitung der angegriffenen Äußerungen. Da vielmehr auch

insoweit das Persönlichkeitsrecht des Klägers nur geringfügig betroffen ist,

muss die Rundfunk- und Pressefreiheit der Beklagten im Rahmen der gebote-

nen Gesamtabwägung Vorrang haben.

III.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Müller Zoll Wellner

Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 01.03.2007 - 27 O 1203/06 -

KG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2007 - 9 U 93/07 -