Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.10.2009 – IX ZB 164/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 15. Oktober 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Mai

2008 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 als unzulässig verwor-

fen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beklagte zu 2 hat gegen das klagestattgebende landgerichtliche Ur-

teil mit am letzten Tag der Frist gefertigtem Schriftsatz Berufung eingelegt. Auf

Weisung des Anwalts hat seine Bürokraft die Rechtsmittelschrift vorab durch

Telefax übermittelt. Hierbei hat sie versehentlich der Handakte die Telefax-

nummer des Landgerichts und nicht die des Berufungsgerichts entnommen;

diese ist auch im Sendebericht vermerkt. Die Berufung ging per Telefax noch

an diesem Tag gegen 11.16 Uhr beim Landgericht ein. Der Original-Schriftsatz

erreichte das Berufungsgericht erst nach Fristablauf am Folgetag. Das Beru-

fungsgericht hat nach einem Hinweis auf die Verfristung die Berufung als unzu-

lässig verworfen und den gestellten Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1

Satz 3 und 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere

ist entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2 eine Entscheidung nicht zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Beschluss des

Berufungsgerichts verletzt weder den Anspruch des Beklagten zu 2 auf Gewäh-

rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006

- XI ZB 27/05, NJW 2007, 601, 602) noch weicht die Entscheidung von der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

3

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundes-

gerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-

schwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach

§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa

BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v.

18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647). Solche sind hier nicht ersicht-

lich.

4

1. Der gerügte Verfassungsverstoß, wonach es eine Überspannung der

anwaltlichen Pflichten darstelle, die zugleich den Gleichheitssatz verletze, ei-

nerseits das Verschulden beim Anwählen einer zuvor falsch aus einem Schrift-

stück des Berufungsgerichts in den fristgebundenen Schriftsatz übertragenen

Faxnummer zu verneinen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06,

NJW 2007, 1690, 1691 Rn. 11), andererseits es beim Anwählen einer unmittel-

bar aus einem - wenn auch aus einem falschen - in den Akten befindlichen ge-

richtlichen Schreiben zu bejahen, liegt nicht vor. Nach der in der Berufungsin-

stanz vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Bürokraft vom 20. Mai

2008, auf die sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2 zur Begrün-

dung des Wiedereinsetzungsantrags bezogen hat, hat der Prozessbevollmäch-

tigte den Sendebericht selbst kontrolliert. Die Kontrolle hat sich nach der stän-

digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf die Person des Emp-

fängers des Faxschreibens zu erstrecken (vgl. BGH, Beschl. v. 12. März 2002

- IX ZR 220/01, NJW-RR 2002, 860, 861; v. 19. März 2008 - III ZB 80/07,

NJW-RR 2008, 1379 Rn. 5; v. 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508,

2509 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Da im Anschriftenfeld der Berufungsschrift keine

Empfängernummer vermerkt war, konnte die im Sendebericht festgehaltene

Faxnummer nur mit der Faxnummer verglichen werden, die sich aus den bei

der Handakte befindlichen Schreiben des Berufungsgerichts ergab. Bei einem

solchen Vergleich wäre sofort aufgefallen, dass die Berufung nicht an das Beru-

fungsgericht gesandt worden war. Dass der Prozessbevollmächtigte des Be-

klagten zu 2 dies bei der von ihm selbst behaupteten Überprüfung nicht be-

merkt hat, stellt ein Verschulden dar, welches dem Verschulden der Partei

gleich steht (§ 85 Abs. 2 ZPO). Auf die von der Rechtsbeschwerde geltend ge-

machte Überspannung der organisatorischen Anforderungen kam es deshalb

nicht an.

5

2. Von der von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Entscheidung

des Bundesgerichtshofs zur Überprüfung von Eingabefehlern bei der Versen-

dung von Telefaxschreiben durch das Büropersonal (BGH, Beschl. v. 13. Feb-

ruar 2007 - VI ZB 70/06, aaO) ist das Berufungsgericht, wie die Rechtsbe-

schwerde selbst einräumt, nicht abgewichen. Der dort entschiedene Fall ist da-

durch gekennzeichnet, dass der Rechtsanwalt bei der Korrekturdurchsicht des

fristgebundenen Schriftsatzes oder anlässlich seiner Unterschriftsleistung die

auf dem Schriftsatz vermerkte Empfängernummer mit der aus der Handakte

ersichtlichen Faxnummer des Rechtsmittelgerichts vergleichen und hierbei den

Fehler bereits vor der Versendung des Faxschreibens ohne besondere Schwie-

rigkeiten aufdecken kann. Dieser Fall ist mit dem hier gegebenen Sachverhalt,

dass die Faxnummer des Empfängers auf der zu versendenden Schrift nicht

erschien, nicht zu vergleichen.

6

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung

des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 09.01.2008 - 322 O 34/04 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.05.2008 - 6 U 42/08 -